Überlegungen zum Regelungsbedarf bei Private Equity Venture Capital Club München, 25. April 2007 Univ.-Prof. Dr. Christoph Kaserer Lehrstuhl für Finanzmanagement und Kapitalmärkte & Center for Entrepreneurial and Financial Studies (CEFS) Technische Universität München Anlass Ort, Datum
Die größten PE-Gesellschaften weltweit nach verwaltetem Kapital (2006)
Die größten PE-Gesellschaften in Europa nach verwaltetem Kapital (2006)
Die größten VC-Gesellschaften weltweit nach verwaltetem Kapital (2006)
Die größten VC-Gesellschaften in Europa nach verwaltetem Kapital (2006)
Private-Equity-Investitionen in Europa Quelle: EVCA (2006)
Private-Equity-Investitionen in Europa Quelle: EVCA (2006)
Private-Equity-Investitionen in Europa Quelle: EVCA (2006), Eurostat
Eigenkapitalquoten im europäischen Vergleich Quelle: BACH-Datenbank, Eurostat
Eigenkapitalquoten in Deuschland
Bedeutung geografischer Nähe (Martin et al. 2005)
Beschäftigungseffekte nach Buyout-Transaktionen Quelle: CEFS (2005)
Median-Renditen (IRR) und Risiko von Private-Equity-Anlagen Quelle: CEFS (2005)
Median-Renditen (PME) von Private-Equity-Anlagen Quelle: CEFS (2005)
Bewertung und Finanzierungsstrukturen bei LBOs in Europa Quelle: Standard&Poors (2006), Thomson Financial, Eurostat, CEFS
Bewertung und Finanzierungsstrukturen bei LBOs in Deutschland Quelle: Standard&Poors (2006), Thomson Financial, Eurostat, CEFS
Bewertung und Finanzierungsstrukturen bei LBOs in Europa Quelle: Standard&Poors (2006), Thomson Financial, Eurostat, CEFS
Besteuerung des Carried Interest Relevanter Steuersatz Besteuerung des Carried-Interest im internationalen Vergleich (Quelle: EVCA (2006a)) Land Besteuerung des Carried Interest Relevanter Steuersatz Frankreich Besteuerung als Veräußerungsgewinn 27 % Italien (Fondo Chiuso) Besteuerung als Veräußerungsgewinn bei Erfüllung bestimmter Bedingungen 12,5 % Luxemburg Strukturierung von Carried-Interest-Regelungen tendenziell als Kapitalgewinn und/oder Dividenden. Keine Besteuerung von Kapitalgewinnen, wenn Anteile länger als sechs Monate gehalten wurden und diese keinen substantiellen Anteil (mehr als 10%) darstellen. Ansonsten Besteuerung der Kapitalgewinn mit Einkommensteuer max. 39,33% Niederlande Besteuerung als Einkommen max. 52 % Spanien 18 % Schweiz Steuersatz stark vom Kanton abhängig (Höchststeuersatz ca. zwischen 24 % und 42 %) Großbritannien Bei einer Haltedauer von mind. zwei Jahren sind nur 25 % der Kapitalgewinne mit Einkommensteuer zu versteuern (Höchstsatz 40%), so dass der Carried Interest bei einer Haltdauer von mind. 2 Jahren mit max. 10% versteuert wird
Umsatzsteuerpflicht für Managementleistungen Umsatzsteuerliche Behandlung von Management Fees (Quelle: Diverse Gesetzetexte, EVCA (2006c) Land Umsatzsteuerpflicht für Managementleistungen Deutschland (GmbH & Co. KG) Ja. Die Ausnahme des § 4 Nr. 8 h) UStG bezieht sich nicht auf Private-Equity-Fonds. Eine Gewinnvorabvergütung zugunsten der geschäftsführenden Kommanditistent ist als Sonderentgelt zu qualifizieren, wenn sich die Vergütung des Gesellschafters im Rahmen der Handelsbilanz ergebnismindernd auswirkt. Großbritannien (Limited Partnership) Keine Umsatzsteuerpflicht auf zusätzlichen Gewinnanteil des General Partners (EVCA 2006c). Luxemburg (SICAR) Keine Umsatzsteuerplicht, Art. 38 des SICAR-Gesetzes i.V.m.Art. 44, § 1 d) des Luxemburgischen Mehrwersteuergesetzes. Frankreich (FCPR) Keine Umsatzsteuerplicht, Art. 261 C 1°f) Code Général des Impots. Italien (SGR) Keine Umsatzsteuerpflicht (EVCA 2006c). Niederlande Schweiz (KAG) Keine Umsatzsteuerplicht, Anhang zu Art. 153 KAG i.V.m. Art. 18 Ziff. 19 f) des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes vom 2.09.1999. Spanien Keine Umsatzsteuerpflicht, SGECR (Art. 20.1.18 (n) des spanischen Mehrwertsteuergesetzes.
Handlungsempfehlungen im steuerrechtlichen Bereich Herstellung einer gesicherten steuerlichen Transparenz für Private-Equity-Fonds, wobei diese Fonds in verschiedenen Rechtsformen – als Kapital- oder Personengesellschaften – strukturierbar sein sollten. Regelung der Umsatzsteuerfreiheit für alle Leistungen zwischen Fonds und der oder den die Fonds betreuenden Beratungsgesellschaften als Sondervermögen, welches mit den EU-weit geregelten OGAWs vergleichbar ist. Beibehaltung der steuerlichen Regelung der Carried-Interest-Zahlungen an die Fondsinitiatoren und -manager mit einem im internationalen Vergleich akzeptablem Steuersatz. Novellierung von § 8 Abs. 4 KStG (bzw. § 8c KStG-E) zur Nutzung von Verlustvorträgen. Diese Vorschrift sollte vergleichbar der (noch bestehenden) Ausnahme für Sanierungsfälle keine Anwendung finden bei einer Verschiebung von Beteiligungsverhältnissen im Rahmen von mehreren Kapitalerhöhungen, so lange das finanzierte (junge) Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb aufrecht erhält. Befreiung von der Steuerbarkeit von Veräußerungsgewinnerlösen, die aus Seed- und Start-up-Finanzierungen für einen eng definierten Kreis von jungen technologiegetriebenen Unternehmen.
Handlungsempfehlungen im gesellschaftsrechtlichen Bereich Novellierung und Entschlackung des UBGG Mindeskapital 1 Mio. Euro Unternehmenszweck: Direkte und indirekte Unternehmensbeteiligungen (also auch Dachfonds) einschl. Mezzanine-Finanzierungen, jedoch keine Bankgeschäfte Evtl. Beschränkung einer Beteiligung auf 30% der Bilanzsumme der Portfoliogesellschaft (solle aber nicht für die ersten drei Jahre nach Auflegung des Fonds gelten) Auch Beteiligung an börsennotierten Gesellschaften erlauben, sofern mindestens 5% (2%) des Grundkapitals erworben werden Zeitliche Begrenzung der Beteiligung (z.B. 12 Jahre) Nach 5 Jahren soll kein Anteilseigner mehr als 40% des Kapitals der UBGG halten
Handlungsempfehlungen im aufsichtsrechtlichen Bereich Einführung einer Zulassungspflicht (Zertifizierung) für Private-Equity-Fonds, verbunden mit einer Zulassungspflicht für deren Fondsmanager. Einführung einer (Selbst-)Verpflichtung der Private-Equity-Fonds und deren Fondsmanager zur Einhaltung national oder international branchenüblicher Verhaltensregeln und Fortbildungsmaßnahmen. Überwachung durch zentrale Aufsichtsbehörde Vertriebsbeschränkung auf qualifizierte Anleger (z.B. Anlagesumme von 125.000 Euro); bei Dachfonds z.B. nur 10.000 Euro. Überprüfung der Regelungen zur Sicherungsvermögensfähigkeit
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