Glücksspiel - Lust oder Last ?

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Glücksspiel – Lust oder Last ?
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 Präsentation transkript:

Glücksspiel - Lust oder Last ? Eine Präsentation der Sucht – Selbsthilfegruppe Hoffnung e.V. Sonsbeck/Xanten/Alpen Infoveranstaltung am 21.09.2013 Text – und Informationsquellen: Eigene Erfahrungen, Google, Wikipedia Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband

Was ist Glücksspiel (pathologisches Spielen) überhaupt ? Pathologisches Spielen oder zwanghaftes Spielen, umgangssprachlich auch als Spielsucht bezeichnet, ist schlicht weg die Unfähigkeit des Betroffenen einem oder mehreren Glücksspielangeboten widerstehen zu können. Bekannt ist, dass mehrere 100.000 Menschen davon betroffen sind. Männer sind unter den Betroffenen deutlich in der Überzahl, was nicht heißen soll, dass es Frauen nicht treffen kann.

Was sind Symptome des pathologischen Spielens? Im alltäglichen Leben kreisen die Gedanken häufig nur ums Spielen. Sprich es wird versucht Taktiken zum Spielen zu entwickeln und Wege zu finden irgendwie zu Geld zu kommen. Menschen im Umfeld des Betroffenen werden im Zusammenhang hiermit immer häufiger belogen. Beruf, Hobbies, Familienleben u.v.m. werden vernachlässigt.

Stufen einer Spielerkarriere Eine Spielerkarriere gliedert sich typischerweise in drei Abschnitte, die als Gewinn-, Verlust- und Verzweiflungsphase bezeichnet werden. 1.) Gewinnphase Gelegentliches Spielen Positive Empfindungen vor und während des Spiels Unrealistischer Optimismus Entwicklung von Wunschgedanken Häufigeres Spielen Setzen immer größerer Beträge

Stufen einer Spielerkarriere 2.) Verlustphase Bagatellisierung der Verluste Prahlerei mit Gewinnen Entwicklung der Illusion Verluste seien durch Gewinne abgedeckt Häufigeres Spiel alleine Häufigeres Denken an das Spiel Erste größere Verluste Verheimlichung von Verlusten und Lügen über Verluste Vernachlässigung von Familie und Freunden Beschäftigung mit dem Spiel während der Arbeitszeit Aufnahme von Schulden und Krediten Unfähigkeit, dem Spiel zu widerstehen Verlust von Familie und Freund

Stufen einer Spielerkarriere 3.) Verzweiflungsphase legale und illegale Geldbeschaffung Unpünktlichkeit bei der Schuldenrückzahlung Veränderungen der Persönlichkeitsstruktur: Reizbarkeit, Irritationen, Ruhelosigkeit, Schlafstörungen Völliger gesellschaftlicher Rückzug Vollständige Entfremdung von Familie und Freunden Verlust der gesellschaftlichen Stellung und des Ansehens Ausschließliche Verwendung von Zeit und Geld für das Spiel Wiederholtes tagelanges Spielen Gewissensbisse und Panikreaktionen Hass gegenüber anderen (vor allem gewinnenden) Spielern Hoffnungslosigkeit, Selbstmordgedanken bzw. -versuch

Behandlung Behandelt werden kann die Spielsucht mittels ambulanter und stationärer Therapieeinrichtungen und – formen. Es empfiehlt sich eine Selbsthilfegruppe aufzusuchen wie z.B. die Sucht – Selbsthilfegruppe Hoffnung e.V. mit Kontakt zu folgenden Institutionen und Einrichtungen: Caritasverband Moers – Xanten Der Paritätische Kreis Wesel Sozialpsychiartrischer Dienst Selbsthilfenetzwerk Wesel Aus eigener Erfahrung heraus können wir Hilfestellungen geben und dabei unterstützen von der Sucht abzukommen hin zur Abstinenz. Nur eins muss dabei immer bedacht werden. Jeder Suchtkranke wird ein Leben lang Suchtkranker bleiben. Nur kann die Reise hin gehen zu einer Abstinenz, die durchaus Zufriedenheit und eine bessere Lebensqualität bereit hält. Zitat: „ Selbst der längste Weg beginnt immer mit dem ersten Schritt.“ (Laotse)

§ Gesetze zum Schutze der Spieler in der Bundesrepublik Deutschland § Für Glücksspiele im rechtlichen Sinne Der Schutz der Spieler wird durch einen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) geregelt, den die Bundesländer geschlossen haben und der am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Der Staatsvertrag folgt den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes. Demnach ist das staatliche Glücksspielmonopol nur durch eine konsequente und glaubhafte Erfüllung der staatlichen Suchtprävention zu rechtfertigen.

§ Gesetze zum Schutze der Spieler in der Bundesrepublik Deutschland § Für den Bereich des gewerblichen Spiels Für den Bereich der gewerblich aufgestellten Spielautomaten, bei denen es sich rechtlich nicht um Glücksspiele handelt, wird der Spielerschutz durch die Bestimmungen der Gewerbeordnung sowie der Spielverordnung reglementiert. Dort werden für die Aufstellung von Spielautomaten in Gaststätten bzw. Spielhallen Vorgaben gemacht. Dort ist unter anderem geregelt: die maximale Anzahl von Geldspielgeräten pro Aufstellort, Auflagen für die Aufstellung (z. B. Verbot des Alkoholausschanks in Spielhallen),

§ Gesetze zum Schutze der Spieler in der Bundesrepublik Deutschland § Regelung von Höchstgewinn, -einsatz und Zeitintervall dazwischen (Dauer eines „Spiels“): zulässig sind z. B. in 5 sec 0,20 € Einsatz und 2 € Gewinn. Begrenzung des durchschnittlichen Verlusts pro Stunde auf 33 €. Prüfung der die Automaten betreffenden Parameter durch die Physikalisch- Technische Bundesanstalt im Rahmen einer Bauartzulassung. Darüber hinaus wurden in den Jahren 2011 und 2012 auf Länderebene inhaltlich unterschiedliche Spielhallen- und Ausführungsgesetze zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag (GlüÄndStV) beschlossen. Diese regeln zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung von Spielautomaten in Spielhallen wie zum Beispiel das Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken, Sperrstunden, ein Verbot von Außenwerbung und Mindestabstände zu anderen Spielhallen sowie Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden.

Folgen und Komplikationen Der Spielsüchtige beschäftigt sich oft mit Glücksspiel und mit „verbesserten" Spieltechniken. Es wird versucht, Geld für das Spielen zu beschaffen, wobei es zu Diebstählen, Überschuldung und Betrug kommen kann. In extremen Fällen werden Beruf und Familie vernachlässigt, weil das Glücksspiel den Alltag bestimmt.

Folgen und Komplikationen Im Strafverfahren kann das Vorliegen einer solchen Verhaltenssucht – im Hinblick auf die Schuldfähigkeit – dann beachtlich sein, wenn die begangenen Straftaten der Fortsetzung des Spielens dienen. In jüngster Zeit hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen restriktiv formuliert, gleichzeitig aber auch die Möglichkeiten der Eingliederung der Erkrankung in die Systematik des § 20 des deutschen StGB (Schuldunfähigkeit) klargestellt: "Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist beim pathologischen Spielen nur ausnahmsweise dann gegeben, wenn die Sucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter Entzugserscheinungen gelitten hat". Bei der Beurteilung dieser Frage komme es darauf an, "inwieweit das gesamte Erscheinungsbild des Täters psychische Veränderungen der Persönlichkeit aufweist, die pathologisch bedingt oder – als andere seelische Abartigkeit – in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig sind."

Folgen und Komplikationen Zur Klärung dieser Frage muss das erkennende Gericht in diesen Fällen einen Sachverständigen hinzuziehen. Im Zivilrecht kommt zwischen Spieler und Spielanbieter ein sog. Spielvertrag zustande. Wenn aber eine Spielsperre angeordnet oder vereinbart wurde (letzteres z.B. auf Antrag des Spielers selbst, ihn wegen Suchtgefährdung nicht zum Spiel zuzulassen), hat der Spielanbieter (z.B. die Spielbank) vor Aufhebung dieser Sperre hinreichend sicher zu prüfen und den Nachweis zu erbringen, dass der Aufhebung der Sperre der Schutz des Spielers vor sich selbst nicht entgegensteht, mithin keine Spielsuchtgefährdung mehr vorliegt, und der Spieler zu einem kontrollierten Spiel in der Lage ist.

Fazit Das pathologische Spielen (Spielsucht) ist eine sehr ernst zu nehmende Krankheit, die in ihrer schwersten Ausprägung Existenzen regelrecht zerstören kann. Es ist davon auszugehen, dass es ein langer und harter Prozess ist für alle Beteiligten, diese Krankheit in den Griff zu bekommen, um wieder ein normales Leben zu führen und eine normale und zufriedenstellende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben zu können.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit www.sucht-hoffnung.de