1. April 2006 in Elmshorn (EDZ) Arbeitskampfschulung Tarifrunde 2006 Mechthild Garweg (Rechtsanwältin); Birgit Schlichting (Rechtsanwältin) Uwe Zabel (1. Bev.) Arbeitskampfschulung aller betrieblicher Streikleitungen der Vst. Unterelbe 1. April 2006 in Elmshorn (EDZ)
Tarifrunde Metall- und Elektroindustrie 2006
Kaffeepausen zwischendurch Zeitlicher Ablauf Beginn 9 Uhr, Mittagspause 12.30 – 13.30Uhr Kaffeepausen zwischendurch Rauchen nur in den Kreativpausen (alle 45 min) und nicht im Seminarraum Ende 16.00 Uhr (wenn früher alles klar auch gut) 5. Mitschreiben nicht erforderlich wegen gutsortierter Unterlagen für alle 1. Arbeitskampfschulung 2006
Übersicht: Forderungsdreiklang 2006 Was wir wollen – unsere Ziele Übersicht: Forderungsdreiklang 2006 Spürbare Erhöhung der Entgelte um 5%, (Azubis 38 €) Tarif 2006 II. Vermögenswirksame Leistungen III. Bausteine für eine Arbeit mit Zukunft 1. Arbeitskampfschulung 2006
Was bestimmt die politische Situation vor der ME Tarifrunde 2006 Kapital Arbeitgeberverbände Marktradikale Politik kündigen sozialen Konsens E3 Gewerkschaftstag 1999: „Der Vorstand wird eine Konzeption zur Durchführung von betrieblichen Tarifbewegungen der Firmen-Tarifverträge und Ergänzungs-Tarifverträge entwickeln und hieraus Veränderungen der Richtlinien für die Tarifkommissionen ableiten“ Arbeitsgruppe ab Dez. 2002 von Reinhard Kiel mit einigen Bevollmächtigten und Fachabteilungen. Ergebniss waren Orientierungspunkte für SanierungsTVs. Einheitlich wurde von der Arbeitsgruppe der Wunsch nach stärkerer überregionaler Koordination formuliert. Arbeitsgruppe der Funktionsbereiche Tarifpolitik, Betriebpolitik und Ressort Betriebswirtschaft, WTU legten dann Papier vor zu „Dezentralisierung der Tarifpolitik, betriebliche Tarifverhandlungen und abweichende Tarifverträge: Vorschläge zur Weiterentwicklung von Kommunikation und Koordination sowie Unterstützung und Beratung“ Die tarifpolitischen Ausschüsse TuB, HuK und HW diskutierten erste Ergebnisse auf gemeinsamer Tagung. Beurteilung war konstruktiv; keiner bestritt Notwendigkeit. Im TPA MuE waren einige Stimmen kritisch: Stichwort „Tarifpolizei“. In der Bezirksleiterrunde im April 2004 wurde das Papier auf die Vorstandssitzung im Mai vertagt, damit Bezirksleitungen nochmals Stellung nehmen konnten. Im Mai Beschlussfassung des Vorstands, dass bis Ende des Jahres 2004 in und zwischen den Bezirksleitungen sowie den angesprochenen FBs das Papier diskutiert und weiterentwickelt wird. Vorstand will Ende 2004 beschluss fassen. 1. Arbeitskampfschulung 2006
Ablauf einer Tarifbewegung Aufstellung der Forderungen Diskussion in Betrieben, TK: Anträge, Empfehlung über Höhe u. Struktur der Forderungen, Vorstand: Beschluss entsprechend § 18 Kündigung der Verträge mit einer Frist von 1 Monat Beginn der Verhandlungen Friedenspflicht Nach Friedenspflicht: Warnstreiks, Aktionen weitere Verhandlungen Scheitern der Verhandlungen wird festgestellt durch Vorstand auf Antrag der TK Antrag auf Urabstimmung + Streik an Vorstand Urabstimmung, Festsetzung Streikbeginn, Streik Tarifgespräche während des Streiks ggf. auch vor Streikbeginn mit Ergebnis Urabstimmung über Ergebnis Neuer Tarifvertrag Verhandlungs- ergebnis: Bei Annahme durch TK 1. Arbeitskampfschulung 2006
Tarifrunde 2006 Arbeitskampf Zeitschiene: Ende der Friedenspflicht 29.03.06 0 Uhr! 1. Warnstreikwelle 30.3. Und 31.3.06 12.4.06 Arbeitskampfkonzept Bezirk/Vst. Küstenaktionstag/2. Warnstreik 19.4.06 17. KW (22.4./24.4.) Vorstand entscheidet wg. Urabstimmung/Streik Streikbeginn/ Beginn aber auch ggf. heißer und kalter Aussperrung ab dem 1. Mai 1. Mai Ende Friedenspflicht Textilindustrie 1. Arbeitskampfschulung 2006
Der Warnstreik Warnstreikaufruf: Erfolgt durch Verwaltungsstelle in Abstimmung mit Bezirksleitung Zahl und Zeitpunkte: Bezirklicher Termin- und Aktionsplan (z.b. 19.4.06) Dauer: halber Tag / ganzer Tag Formen: Steigerungsmöglichkeiten ( höchstens 2 Wellen) Fantasievolle Aktionen (Spaßfaktor!) 1. Arbeitskampfschulung 2006
Warnstreiks unser Gutes Recht! 1 Ziele und Funktion des Warnstreiks) Arbeitskampffähigkeit und Arbeitskampfbereitschaft unter Beweis stellen Druck auf die Arbeitgeber und den Verband Öffentlichkeitsarbeit Richtet sich gegen die Mitglieder, damit allen klar wird, dass es jetzt ernst wird und sich alle selber aktiv beteiligen müssen ! Ziel aber auch Einüben von Streiktaktiken und Disziplin 1. Arbeitskampfschulung 2006
Warnstreiks unser Gutes Recht! 2 Bei Warnstreik vor Urabstimmung keine Streikunterstützung (Satzung) Abgrenzung zum befristeten Wechselstreik nach Urabstimmung Rechtsprechung zum Warnstreik Warnstreiks sind nach Ablauf der Friedenspflicht und vor einer Urabstimmung zulässig Ultima-ratio Dauer Häufigkeit Auszubildende 1. Arbeitskampfschulung 2006
Warnstreiks unser Gutes Recht! 3 Warnstreik in Betrieben mit ATV, SanierungsTV oder abweichendem TV Rechtsprechung zum Warnstreik Spezialprobleme Warnstreik und Auszubildende Warnstreik und Abstempel Warnstreik und Gleitzeit Besonderheiten der Warnstreikaufrufe Hinweis zu den Schutzschriften 1. Arbeitskampfschulung 2006
„Warnsaussperrung“ ist verfassungswidrige Angriffaussperrung und Unternehmerwillkür Rechtlich nach Ansicht des BAG möglich, aber nach Ansicht der IG Metall erst Recht vor Urabstimmung verfassungswidrig wg. mobilisierender Wirkung auf die Beschäftigten eher unwahrscheinlich Wenn „Warnaussperrung“ stattfindet, muss sie als verfassungswidrig Unternehmerwillkür angeprangert werden: sofortige Kundgebung vor dem Tor oder im Betrieb Kollektives Anbieten der Arbeitskraft im Betrieb zusätzliche – bezahlte - Betriebsversammlung Geltendmachung des Entgeltanspruchs / ggf. Massenklage 1. Arbeitskampfschulung 2006
Tarifpolitik Tarifpolitik Gerade in der Tarifrunde gilt jetzt: Konfliktfähigkeit ist Voraussetzung für Konsens Die brauchen wir in jedem Betrieb und können nur die Mitglieder = die IG Metall im Betrieb sichern und herstellen ! Verantwortung haben alle Mitglieder Solidarität , Gemeinwohl, Gerechtigkeit Unser Zielen müssen weiter erkämpft werden, geschenkt bekommen wir nichts Betriebsnahe Tarifpolitik mit Betriebspolitischer Offensive sind aktive Schritte dorthin 1. Arbeitskampfschulung 2006
Streik nach Urabstimmung Streikrecht Art. 9 Abs. 3 GG: „.... Tarifverhandlungen ohne Streikrecht wäre nichts anderes als kollektives Betteln ...“ (BAG v. 10.6.1980) Streikaufruf Zum Streik ruft die Gewerkschaft auf Beschäftigte, die einem Streikaufruf ihrer Gewerkschaft folgen, können sich darauf verlassen, dass der Streik rechtmäßig ist 1. Arbeitskampfschulung 2006
- keine Arbeitspflicht - keine Entgeltzahlungspflicht (für Mitglieder: Rechtsfolgen Während eines Streiks besteht das Arbeitsverhältnis fort; die beiderseitigen Hauptpflichten aus Arbeitsverhältnis werden „suspendiert“: - keine Arbeitspflicht - keine Entgeltzahlungspflicht (für Mitglieder: Streikunterstützung nach IGM - Satzung) 1. Arbeitskampfschulung 2006
Streikziel / Streikkonzept Schnellstmöglicher Aufbau wirtschaftlichen Drucks Aufbau von politischem Druck auf einzelne Arbeitgeber und den Arbeitgeberverband Streikbruch und Produktionsverlagerung muss erschwert werden Wg. §§ 146, 174 Abs. 1 SGB III: Fernwirkungen des Streiks müssen eingegrenzt werden Kampf gegen heiße und kalte Aussperrung: betrieblich, öffentlichkeitswirksam 1. Arbeitskampfschulung 2006
Arbeitskampfszenarien Mögliche Arbeitskampfszenarien (Übersicht) Unbefristeter Streik bei Automobil-Herstellern Unbefristeter Streik bei Automobil-Zulieferern Unbefristeter Streik bei Finalproduzenten (außer Automobil- Hersteller) Befristete Wechselstreiks Kombi-Streik 1. Arbeitskampfschulung 2006
Streik (unbefristeter) bei Automobil-Herstellern Praxis: Klassischer IGM-Streikansatz (Anfang der 70er) Ziele ökonomischer Druck durch zu erwartende Aussperrung politischer Druck Arbeitskampf-Dauer: Tendenz eher kurz und heftig 1. Arbeitskampfschulung 2006
Streik (unbefristeter) bei Automobil-Herstellern Vorrausetzungen: Gut organisierte Belegschaften Strategie gegen heiße und kalte Aussperrung Aussperrung: Risiko hoch Kalte Aussperrung: wahrscheinlich, auch ausgelöst durch Aussperrung Fernwirkungen vor allem bei Zulieferern 1. Arbeitskampfschulung 2006
Streik (unbefristeter) bei Automobil-Zulieferern Praxis: Klassischer IGM-Streikansatz (zuletzt 1984) Ziele kleiner Einsatz, große Wirkung („minimax“): 1984: 57 500 Streikende wirtschaftlicher und politischer Druck Arbeitskampf-Dauer: Tendenz eher nicht kurz (1984: Wochen) 1. Arbeitskampfschulung 2006
Streik (unbefristeter) bei Automobil-Zulieferern Voraussetzungen: genügend gut organisierte Betriebe Kenntnis der Lieferverflechtungen Aussperrung: Aussperrungsrisiko hoch (1984: 155 000 heiß Ausgesperrte) Kalte Aussperrung: Risiko hoch (1984: 372 200 kalt Ausgesperrte) Fernwirkungen vor allem bei Automobil- Herstellern 1. Arbeitskampfschulung 2006
) Streik (unbefristeter) bei „Finalproduzenten“ (außer Automobil-Zulieferern ) Begriff: Streik nur bei Herstellern von Endprodukten Praxis: z.B. MeVo 1993, Bayern 1995 Ziele wirtschaftlicher und politischer Druck kalte Aussperrung vermeiden Dauer: tendenziell eher lang (aber: MeVo und Bayern „nur“ ca. 2 Wochen) 1. Arbeitskampfschulung 2006
) Streik (unbefristeter) bei „Finalproduzenten“ (außer Automobil-Zulieferern ) Voraussetzungen: gute uns sichere Kenntnis der Lieferbeziehungen Aussperrung: Risiko unklar (in MeVo und Bayern keine Aussperrung) Kalte Aussperrung: Risiko kalter Aussperrung bei Zulieferern vorhanden, aber durch Streikanlage eher gering bzw. zeitversetzt aber: Möglichkeit der Ausweitung durch heiße Aussperrung 1. Arbeitskampfschulung 2006
Befristete Wechselstreiks Formen innerhalb des Betriebs (Abteilungsstreik) von Betrieb zu Betrieb Praxis: bei M+E kaum Erfahrungen Ziele wirtschaftlicher und politischer Druck Vermeidung von kalter Aussperrung Dauer: tendenziell eher lang 1. Arbeitskampfschulung 2006
aber Ausweitung durch heiße Aussperrung möglich Befristete Wechselstreiks Voraussetzungen: hohe Disziplin nötig gute Kenntnis der betrieblichen Abläufe Eigenständigkeit Fantasie Aussperrung: schwer einzuschätzen, aber AG werden reagieren Kalte Aussperrung: bei Abt.-Streik innerhalb des Betriebes Risiko hoch ansonsten: durch Streikanlage Risiko gering aber Ausweitung durch heiße Aussperrung möglich 1. Arbeitskampfschulung 2006
Kombi Streik Form Kombination unbefristete Streiks / befristete Wechselstreiks Praxis: bei M+E kaum Erfahrungen Ziele wirtschaftlicher Druck Vermeidung von kalter Aussperrung Dauer: Tendenz eher lang? 1. Arbeitskampfschulung 2006
Kombi-Streik Merkpunkte Festlegung der Betriebe, die in unbefristeten Streiks bzw. in befristeten Wechselstreiks gehen Begründung des unterschiedlichen Vorgehens Enge Kommunikation zwischen örtlichen und betrieblichen Streikleitungen 1. Arbeitskampfschulung 2006
Kombi-Streik Durchführung des Streiks Genügend A-Betriebe im Streikgebiet? Reicht der Druck ? Dauer? Aktive Einbeziehung anderer Belegschaften - auch außerhalb des Streikgebiets? 1. Arbeitskampfschulung 2006
Heiße Aussperrung Heiße Aussperrung Was ist das? Rechtsfolgen der Aussperrung Während einer Aussperrung besteht das Arbeitsverhältnis fort (keine „lösende“ Aussperrung) Die beiderseitigen Hauptpflichten aus Arbeitsverhältnis werden „suspendiert“: keine Arbeitspflicht keine Entgeltzahlungspflicht (für Mitglieder: analog Streikunterstützung nach IGM-Satzung nach Extra Beschluss des Vorstandes 1. Arbeitskampfschulung 2006
Heiße Aussperrung Rechtsprechung zur heißen Aussperrung: nach BAG zulässig „nur“ als Abwehraussperrung im Streikgebiet außerdem: zahlenmäßige Begrenzung der Aussperrung (Schaubild) 1. Arbeitskampfschulung 2006
Heiße Aussperrung Acht Argumente gegen heiße Aussperrung: Politischer Kampf gegen heiße Aussperrung Bei rechtswidriger – z.B. unverhältnismäßiger oder kampfgebietsausweitender – Aussperrung politische Aktionen und rechtliche Maßnahmen 1. Arbeitskampfschulung 2006
Heiße Aussperrung Problem: kalte Aussperrung als Folge der heißen Aussperrung nach BtrVG v. 4.7.1995 müssen heiß und kalt Ausgesperrte evtl. zusammengezählt werden Aufgaben der Streikleitungen (Bezirk, Verwaltungsstelle, Betrieb Checklisten (Registrierung der Ausgesperrten, ständige Information . . .) Aussperrungsunterstützung nur bei Abwehraus- sperrung im Streikgebiet (§ 24 Ziff. 7 der IG Metall Satzung) 1. Arbeitskampfschulung 2006
Die Verhältnismäßigkeit Heiße Aussperrung Die Verhältnismäßigkeit Die Aussperrung ist nach der Rechtsprechung nur im Rahmen der „Verhältnismäßigkeit“ zulässig. Beispiel Zum Streik aufgerufen Zulässige Aussperrung Bis 25% der Beschäftigten Weitere 25% der Beschäftigten können ausgesperrt werden Bis insgesamt 50% der Beschäftigten können ausgesperrt werden Mehr als 25% der Beschäftigten Mehr als 50 % der Beschäftigten Die Aussperrung ist unverhältnismäßig 1. Arbeitskampfschulung 2006
Kalte Aussperrung Zulieferer Abnehmer Was ist das ? Streik Aussperrung Ausgesperrt Kalt Ausgesperrt Streik 1. Arbeitskampfschulung 2006
Kalte Aussperrung Praxis der Arbeitgeber 1984: Kalte Aussperrung als Arbeitskampfmaßnahme Streikkonzept der IG Metall kalte Aussperrung soweit wie möglich vermeiden (AKIS- Umfrage)! aber: kalte Aussperrung als Folge heißer Aussperrung Politischer Kampf gegen kalte Aussperrung Rechtliche Maßnahmen gegen kalte Aussperrung 1. Arbeitskampfschulung 2006
Kalte Aussperrung Arbeitsrechtliche Folgen: eigentlich müsste Arbeitgeber trotz Arbeitsausfall Entgelt weiterzahlen (Lehre vom Betriebsrisiko: der Arbeitgeber trägt das Risiko des Arbeitsausfalls) aber: nach der Rechtsprechung tragen die Arbeitnehmer grundsätzlich das Risiko arbeitskampfbedingten Arbeitsausfalls (Lehre vom Arbeitskampfrisiko) dennoch muss Arbeitgeber zahlen, wenn er nicht ausreichend Vorsorge getroffen hat: in diesem Falle hat der Arbeitgeber den Arbeitsausfall „zu vertreten“ und muss das Risiko tragen der Arbeitgeber muss auch zahlen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung von Teilen der Belegschaft möglich oder zumutbar ist Wichtig: alle müssen ihre Arbeitskraft anbieten 1. Arbeitskampfschulung 2006
Kalte Aussperrung Sozialrechtliche Folgen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld): §§ 146, 174 Abs. 1 SGB III: - § 146 Abs. 3 Ziff. 1 SGB III: kein Arbeitslosengeld / Kurzarbeitergeld bei kalter Aussperrung im Kampfgebiet - § 146 Abs. 3 Ziff. 2 SGB III: kein Arbeitslosengeld / Kurzarbeitergeld, wenn Fernwirkungen außerhalb des Kampfgebietes eintreten und - „... nach Art und Umfang gleiche Hauptforderungen erhoben werden ...“ - und „ ... Das Arbeitskampfergebnis voraussichtlich übernommen wird ...“ 1. Arbeitskampfschulung 2006
Kalte Aussperrung Sozialrechtliche Folgen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld): § 146 Abs. 5 SGB III: Neutralitätsausschuss entscheidet § 174 Abs. 2 und 3 SGB III: Prüfung, ob Arbeitsausfall arbeitskampfbedingt ist oder bei rechtzeitiger Vorsorge vermeidbar gewesen wäre (in diesen Fällen muss Kurzarbeitergeld gezahlt werden !!!) 1. Arbeitskampfschulung 2006
Kalte Aussperrung Besondere Verantwortung und Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte Vorbereitung: Musterschreiben 1 und Musterschreiben 2 Überprüfung der Behauptungen des Arbeitgebers (Kontakt mit Betriebsräten der Zulieferer und Abnehmer aufnehmen) Info- und Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wahrnehmen (BAG-Rechtsprechung zum „ob“ und „wie“ der Kurzarbeit) 1. Arbeitskampfschulung 2006
Kalte Aussperrung Besondere Verantwortung und Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte Keine Zustimmung des Betriebsrats zur Kurzarbeit (wer zustimmt, nimmt den Kollegen/innen den Entgeltanspruch weg !); Einigungsstelle soll entscheiden !! Ggf. einstweilige Verfügung gegen vorzeitige Anordnung von Kurzarbeit Infos und Stellungnahme an das Arbeitsamt nach § 174 Abs. 2 SGB III 1. Arbeitskampfschulung 2006
Kalte Aussperrung Überprüfung der bestehenden Betriebsvereinbarungen Tarifliche Ankündigungsfristen sind einzuhalten; solange ist Entgelt zu zahlen! Abkürzung der Ankündigungsfristen durch Betriebsvereinbarung ist unzulässig! Einsatz von Arbeitszeitguthaben? Überprüfung der bestehenden Betriebsvereinbarungen Ggf. Geltendmachung und Klage auf Zahlung des Arbeitsentgelts 1. Arbeitskampfschulung 2006
Arbeitskampfbedingte Fernwirkung Streik und „heiße“ Aussperrung Arbeitskampfbedingte Fernwirkung § 146 SGB III (ehem. § 116 AFG): „kalte“ Aussperrung 1. Arbeitskampfschulung 2006
Kalte Aussperrung Praxis der Arbeitgeber 1984: Kalte Aussperrung als Arbeitskampfmaßnahme Streikkonzept der IG Metall kalte Aussperrung soweit wie möglich vermeiden (AKIS- Umfrage)! aber: kalte Aussperrung als Folge heißer Aussperrung Politischer Kampf gegen kalte Aussperrung Rechtliche Maßnahmen gegen kalte Aussperrung 1. Arbeitskampfschulung 2006
Streik und Aussperrung 1984 Das Ungleichgewicht von Streik und Aussperrung (Beispiel: Arbeitskampf Metallindustrie 1984) Streik und Aussperrung 1984 Tarifgebiet Streikende Ausgesperrte „kalt“ „heiß“ NW/NB 24.500 49.200 130.000 Hessen 33.000 8.000 40.000 andere 315.000 Summe 57.500 372.200 170.000 = 542.200 100 % 296 % 647 % Arbeitskampf 1984 Streikende 57.500 „heiß“ Ausgesperrte 170.000 „kalt“ Ausgesperrte 372.200 1. Arbeitskampfschulung 2006
Warum die IG Metall bei „kalter“ Aussperrung keine Streikunterstützung zahlen kann? Bei Streik und „heißer“ Aussperrung zahlt die IG Metall Streikunterstützung. Mit der Streikkasse kann so ein Arbeitskampf sehr lange durchgehalten werden. Unterstützungsleistungen für „kalt“ Ausgesperrte überfordern die IG Metall finanziell. Bei z. B. 1,6 Millionen Beschäftigten, die direkt oder indirekt von der Automobilindustrie abhängen, müsste die IG Metall rund 800.000 organisierte Metallerinnen und Metaller unterstützen. Was das bedeutet, lässt sich am Beispiel des Arbeitskampfes 1984 zeigen: Die wöchentliche Streikunterstützung lag im Durchschnitt bei 180 EURO. Um auch alle „kalt“ Ausgesperrten zu unterstützen, hätte die IG Metall pro Streikwoche ca. 144 Millionen Euro aufbringen müssen. Bei einem siebenwöchigen Arbeitskampf wären das ca. 980 Millionen Euro gewesen, mehr als das Dreifache der durchschnittlichen Jahreseinnahmen. 1. Arbeitskampfschulung 2006
Kalte Aussperrung Arbeitsrechtliche Folgen: eigentlich müsste Arbeitgeber trotz Arbeitsausfall Entgelt weiterzahlen (Lehre vom Betriebsrisiko: der Arbeitgeber trägt das Risiko des Arbeitsausfalls) vgl. § 615 BGB aber: nach der Rechtsprechung tragen die Arbeitnehmer grundsätzlich das Risiko arbeitskampfbedingten Arbeitsausfalls (Lehre vom Arbeitskampfrisiko) dennoch muss Arbeitgeber zahlen, wenn er nicht ausreichend Vorsorge getroffen hat: in diesem Falle hat der Arbeitgeber den Arbeitsausfall „zu vertreten“ und muss das Risiko tragen der Arbeitgeber muss auch zahlen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung von Teilen der Belegschaft möglich oder zumutbar ist Wichtig: Alle müssen ihre Arbeitskraft im Betrieb anbieten! Besondere Verantwortung und Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte: Keine Zustimmung des Betriebsrats zur Kurzarbeit (wer zustimmt, nimmt den Kollegen/innen den Entgeltsanspruch weg !); Einigungsstelle muss entscheiden , niemals der Betriebsrat – dieser sagt NEIN zur Kurzarbeit (ob und wie!!) Ggf. einstweilige Verfügung gegen vorzeitige Anordnung von Kurzarbeit Infos und Stellungnahme an das Arbeitsamt nach § 174 Abs. 2 SGB III 1. Arbeitskampfschulung 2006
Sozialrechtliche Folgen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld): § 146 SGB III (ehemals § 116 AFG) Durch die Nicht-gewährung von Arbeitslosengeld greift der Gesetz-geber in Arbeits-kämpfe ein. Ist der Arbeitnehmer durch einen inländischen Arbeitskampf, an dem er nicht beteiligt ist, arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeitskampfes nur, wenn der Betrieb, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, dem räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist oder 2. nicht dem räumlichen, aber dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist und im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages, dem der Betrieb zuzuordnen ist, a. eine Forderung erhoben worden ist, die einer Hauptforderung des Arbeitskampfes nach Art und Umfang gleich ist, ohne mit ihr übereinstimmen zu müssen, und b. das Arbeitskampfergebnis aller Voraussicht nach in dem räumlichen Geltungsbereich des nicht umkämpften Tarifvertrages im wesentlichen übernommen wird. 1. Arbeitskampfschulung 2006
Kalte Aussperrung Streik Tarifgebiet z. B. Schleswig Holstein „Kalte“ Aussperrung heißt: Ein Betrieb wird außerhalb des Streikgebietes in Folge von Streik oder „heißer“ Aussperrung ausgesperrt Tarifgebiet z. B. Schleswig Holstein Streikgebiet Betrieb A Betrieb C liefert Vormaterial Streik Erhält kein Vormaterial aus dem Streikgebiet Betrieb B Betrieb D liefert Vormaterial „heiße Aussperrung Kann kein Vormaterial produzieren, weil Betrieb B kein Material abnimmt 1. Arbeitskampfschulung 2006
§ 146 SGB III: Wer erhält Kurzarbeitergeld? Streikgebiet z.B. Baden-Württemberg Tarifgebiet Metall Küste oder Textilindustrie (Autoliv) VW Betrieb A Streik Fernwirkung Beschäftigte bei Autoliv erhalten Kurzarbeitergeld Grund: Bei Autoliv gilt ein Tarifvertrag, der nicht im Kampfgebiet umkämpft ist und andern Geltungsbereich hat. Betrieb B „heiße“ Aussperrung 1. Arbeitskampfschulung 2006
§ 146 SGB III: Wer erhält Kurzarbeitergeld? Streikgebiet z.B.Baden-Württemberg Tarifgebiet z. B. SH/ Hamburg u. Umgebung Betrieb C Betrieb A „kalte“ Aussperrung Streik Beschäftigte in der Metallindustrie des Tarifgebietes erhalten kein Kurzarbeitergeld Grund: § 146 SGB III Betrieb D Betrieb B „kalte“ Aussperrung „heiße“ Aussperrung 1. Arbeitskampfschulung 2006
Sozialrechtliche Folgen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld): §§ 146, 174 Abs. 1 SGB III: § 146 Abs. 1 SGB III: durch Leistung von Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden; AN anderer Branchen erhalten Arl.geld bzw. Kug § 146 Abs. 2 SGB III: wer streikt oder „heiß“ ausgesperrt wird, erhält kein Arl.Geld oder Kug 1. Arbeitskampfschulung 2006
§ 146 Abs. 3 Ziff. 1 SGB III: kein ALG oder KUG bei Sozialrechtliche Folgen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld): § 146 Abs. 3 Ziff. 1 SGB III: kein ALG oder KUG bei kalter Aussperrung im Kampfgebiet § 146 Abs. 3 Ziff. 2 SGB III: kein Arbeitslosengeld / Kurzarbeitergeld, wenn Fernwirkungen außerhalb des Kampfgebietes eintreten und - „ ... Hauptforderungen nach Art und Umfang gleich sind, ohne übereinstimmen zu müssen ...“ - und „ ... das Arbeitskampfergebnis voraussichtlich im wesentlichen übernommen wird ...“ 1. Arbeitskampfschulung 2006
Sozialrechtliche Folgen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld): §§ 146 Abs. 5 SGB, 393 III: Neutralitätsausschuss entscheidet § 174 Abs. 2 und 3 SGB III: Prüfung des Arbeitsamtes, ob Arbeitsausfall arbeitskampfbedingt ist oder bei rechtzeitiger Vorsorge vermeidbar gewesen wäre (in diesen Fällen muss Kurzarbeitergeld gezahlt werden !!) Stellt Arbeitsamt fest, dass Arbeitsausfall – entgegen der Behauptung nicht Folge des Arbeitskampfes ist – erfolgt „Gleichwohlzahlung“ (Achtung: Entgeltanspruch geht gem § 115 SGB X an das Arbeitsamt über, Differenz zum Brutto müssen wir einklagen) 1. Arbeitskampfschulung 2006
Kalte Aussperrung Besondere Verantwortung und Handlungsmöglichkeiten der Betriebsräte Vorbereitung: Musterschreiben 1 und Musterschreiben 2 Überprüfung der Behauptungen des Arbeitgebers (Kontakt mit Betriebsräten der Zulieferer und Abnehmer aufnehmen) Info- und Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wahrnehmen (BAG-Rechtsprechung zum „ob“ und „wie“ der Kurzarbeit) 1. Arbeitskampfschulung 2006
Tarifliche Ankündigungsfristen sind einzuhalten; solange ist Entgelt zu zahlen ! Auf gar keinen Fall Abkürzung der Ankündigungsfristen durch Betriebsvereinbarung!!!!! Einsatz von Arbeitszeitguthaben, Urlaubstage, Überprüfung der bestehenden Betriebsvereinbarungen Absoluter Notfall, wenn alle anderen Maßnahmen gemacht wurden Ggf. Geltendmachung und Klage auf Zahlung des ausgefallenen Arbeitsentgelts. 1. Arbeitskampfschulung 2006
Was ist im Vorfeld von drohender „kalter“ Aussperrung zu tun? Geschäftsleitung zur Vorsorge für arbeitskampfbedingte Kurzarbeit auffordern: Musterschreiben Nr. 1 und 2 prüfen, welche Betriebe von arbeitskampfbedingter Kurzarbeit betroffen werden können Zuliefer- und Abnehmerbeziehungen in Streikgebiet prüfen Gespräch mit Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern über Anwendung des § 174 SGB III (alt: § 72 Abs. 1a AFG) 1. Arbeitskampfschulung 2006
Was ist im Vorfeld von drohender kalter“ Aussperrung zu tun? Schulungen zu Aufgaben des Betriebsrates bei arbeitskampfbedingter Kurzarbeit – auch betrieblich - Adressenlisten aller Beschäftigten für kurzfristige Betriebsversammlungen/ Telefonketten/ Schneeballsystem „Soli-Bündnis gegen Aussperrung“ auf örtlicher Ebene vorbereiten (Mitgliederzentren, Patenschaften) Verstärkte Öffentlichkeitsarbeit zu Streik, Aussperrung und „kalter“ Aussperrung (regionale Veranstaltungen) Aufklärung warum IG Metall keine Streikunterstützung zahlen kann etc. 1. Arbeitskampfschulung 2006
Was ist im Fall der „kalten“ Aussperrung zu tun? Ursachen des Arbeitsausfalls feststellen: Kontakte zu dem „verursachenden“ Betrieb herstellen Keine Kurzarbeit ohne vorherigen Einigungsstellenspruch, Betriebsrat sagt zur Kurzarbeit N E I N !!!!!!! Bei Verstoß gegen Mitbestimmung: Antrag auf einstweilige Verfügung Keine Kurzarbeit vor Ablauf der tariflichen Ankündigungsfrist Ggf. anstelle von Kurzarbeit mit der Geschäftsleitung alternative Maßnahmen vereinbaren: z. B. Vorziehen von Urlaub, Einsatz von Arbeitszeitguthaben, Zahlung von Vorschuss u.a.(nur Notfall) 1. Arbeitskampfschulung 2006
Was ist im Fall der „kalten“ Aussperrung zu tun? Arbeitsamt hinzuziehen gem. § 174 SGB III (alt: § 72 Abs. 1 a AFG) Betriebsratsinfo im Betrieb Ordentliche oder zusätzliche Betriebsversammlungen durchführen Arbeitskraft kollektiv im Betrieb am Arbeitsplatz anbieten nach Erhalt der Maiabrechnung Lohngeltend machen Regelmäßige Treffpunkte für „kalt“ Ausgesperrte im Betriebsratsbüro anbieten, nach Feierabend im Mitgliederzentrum vor Ort tägliche Erfassung und Meldung der „kalt“ Ausgesperrten 1. Arbeitskampfschulung 2006
Danke für Aufmerksamkeit Kurze Pause vor Diskussion Es geht packen wir es an Danke für Aufmerksamkeit Kurze Pause vor Diskussion 1. Arbeitskampfschulung 2006