Die Entwicklung des Völkerrechts 15.–12. Jh. v.Chr.: Erste vertragliche Abmachungen zwischen Völkern (Ägypter; Assyrer; Babylonier; Hethiter) 6.–3. Jh. v.Chr.: Verträge unter griechischen Poleis (Bündnisse; Waffenstillstände; Friedensschlüsse etc.) ca. 2. Jh. v.–4. Jh.: Römisches „Völkerrecht“: ius gentium ab 17. Jahrhundert: Modernes Völkerrecht: ius inter gentes
Aspekte und Vorformen des Völkerrechts Krieg gilt als Gottesurteil Völkerrechtliche Tradition: Schonung von Heiligtümern Völkerrechtliche Tradition: Herausgabe der Gefallenen Sorgfältige Begründung des Krieges
Das Problem der Sanktionsautorität: Wer bestraft den Vertragsbrecher? Gott? Schutzkollektive?
Römisches „Völkerrecht“ Da Rom keine gleichrangige Macht anerkannte, war das ius gentium immer ein Recht von oben nach unten
ius gentium und ius inter gentes umfasst Menschen und Herrschafts- verbände ius inter gentes regelt nur die zwischenstaatlichen Beziehungen
Augustin (354–430) und die Lehre vom "gerechten Krieg" Voraussetzung: Gottesstaat iusta causa (“gerechte Sache”) => Unrecht sühnen intentio recta (“lautere Absicht”) => Frieden wiederherstellen Nur für eine Partei kann der Krieg gerecht sein (Isidor von Sevilla und Thomas von Aquino)
Francisco de Vitoria (1483–1546) Frage nach der Objektivierbarkeit des Kriegsgrundes und des Rechtes auf Kriegführen Unterscheidung von „objektivem Unrecht“ und „subjektivem Verschulden“
Balthazar Ayala (1548–1584) Fürsten haben durch ihre Souveränität das Recht, Krieg zu führen Rechtsgrundlos handelnde Angreifer führen keinen gerechten Krieg
Hugo Grotius (1584–1645) Drei gerechte Kriegsgründe (tres causae iustae): die Verteidigung die Wiedererlangung des Genommenen die Bestrafung Der Krieg ist ein bellum iustum, 1. wenn er aus einem der genannten Gründe geführt wird, 2. wenn er zwischen den höchsten Gewalten (den souveränen Fürsten) geführt wird, 3. wenn er öffentlich beschlossen und dem Gegner angekündigt wird.
Antriebskräfte für die Unterscheidung zwischen Zivilbevölkerung und Militär Stehende Heere: Professionalisierung Volkskriege: Krieg wird zur Sache des Volkes
Die Haager Friedenskonferenzen Regelung der Mittel und Methoden der Kriegführung Seekrieg: Blockade; Beschiessung von See; Beute; Konterbande; Seeneutralität Landkrieg: Definition von Kombattanten und Nichtkombattanten
Neutralitätsrecht: Rechte (gemäss Haager Abkommen 1907) Unverletzlichkeit des neutralen Staatsgebietes bewaffnete Abwehr von Verletzungen der Neutralität Internierung oder Repatriierung von Verwundeten oder Kranken diplomatischer Verkehr und freier Handel mit den Kriegführenden Gesinnungsfreiheit
Neutralitätsrecht: Pflichten (gemäss Haager Abkommen 1907) Enthaltung Verteidigung Duldung gewisser Akte der Kriegführenden Unparteilichkeit zusätzlich für dauernd Neutrale: Aggressionsverbot Bündnisverbot Stützpunktverbot Rüstungsgebot
Die Entwicklungsschritte des humanitären Völkerrechts Henri Dunant: Solferino 1859 1. Genfer Rot-Kreuz-Konvention 1864 2. Genfer Rot-Kreuz-Konvention 1906 Verwundeten- und Kriegsgefangenen- konvention 1929 Vier Genfer Rot-Kreuz-Konventionen 1949 Zusatzprotokoll I 1977
Gegenstand des Genfer Rechts Schutz der Opfer des Krieges Behandlung der Verwundeten und Kranken der Land- und Seestreitkräfte Behandlung der Schiffbrüchigen der Seestreitkräfte Behandlung der Kriegsgefangenen Behandlung der Zivilpersonen
Art. 27 des Genfer Abkommens „Die geschützten Personen haben unter allen Umständen Anspruch auf Achtung ihrer Person, ihrer Ehre, ihrer Familienrechte, ihrer religiösen Überzeugungen und Gepflogenheiten, ihrer Gewohnheiten und Gebräuche. Sie werden jederzeit mit Menschlichkeit behandelt und insbesondere vor Gewalttätigkeit oder Einschüchterung, vor Beleidigungen und der öffentlichen Neugier geschützt. Die Frauen werden besonders vor jedem Angriff auf ihre Ehre und namentlich vor Vergewaltigung, Nötigung zur gewerbsmässigen Unzucht und jeder unzüchtigen Handlung geschützt.“ Quelle: Kimminich, Otto. Einführung in das Völkerrecht. München, 19904. S. 426.
Zusatzprotokoll zu den Rot-Kreuz-Konventionen Erweiterung der Subjekte des Kriegsvölkerrechts auf einzelne qualifizierte Befreiungsbewegungen Verbot des unterschiedslosen Angriffs => Nuklearwaffen
Das Kriegsverhütungsrecht der Völkerbundssatzung Die Entscheidung über Krieg und Frieden wird zu einer Angelegenheit der organisierten Völkerrechtsgemeinschaft => nicht mehr allein Sache des zum Krieg schreitenden Staates
Briand-Kellogg-Pakt 1928 Generelles Kriegsverbot Krieg ist völkerrechtswidrig Recht auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung
Parallelentwicklung Kriegsverbot Kriegsverhütungsmechanismen
Der Niedergang des Neutralitätsrechtes Das allgemeine Gewaltverbot der Uno- Charta entzieht der völkerrechtlichen Begründbarkeit der Neutralität den Boden Unvereinbarkeit von kollektiver Sicherheit und Neutralität