Der Weg eines Gesetzes Bundesregierung Bundesrat Bundestag 1.

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 Präsentation transkript:

Der Weg eines Gesetzes Bundesregierung Bundesrat Bundestag 1. Gesetzentwürfe erste Beratung im Bundestag 2.

zuständige Ausschüsse beraten 3. Empfehlung an Bundestag Abänderung Annahme Ablehnung zweite Beratung im Bundestag 4. Beratung, Abstimmung einzelner Teile

dritte Beratung des Bundestages sofort nach der nach 2. Beratung 4. Schlussabstimmung 5. Gesetz geht an Bundesrat Bundestag Vermittlungsausschuss Vermittlungsvorschlag 6.

Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag 7. Unterzeichnung durch zuständigen Minister und Kanzler/in 8. Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten 9. Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Gesetz tritt in Kraft 10.

Ausschließliche Gesetzgebung: Das Grundgesetz zählt zwölf Gebiete auf, in denen der Bund das Recht der ausschließlichen Gesetzgebung hat (Art.73 GG) Dazu gehören: die auswärtigen Angelegenheiten, Verteidigung, Staatsangehörigkeit, Währung, Einheit des Zoll- und Handelsgebietes bis hin zu Urheberrecht und Statistik des Bundes. Konkurrierende Gesetzgebung: Bund und Länder sind nebeneinander zuständig. Der Bund hat jedoch ein Vorrecht. Macht er davon keinen Gebrauch, können die Länder ihre eigenen Gesetze erlassen (Art.72 Abs. 2 GG)

Rahmengesetzgebung Für weitere Rechtsgebiete hat der Bund das Recht der Rahmengesetzgebung. Hier muss den Ländern Spielraum bleiben, um diese Vorschriften auszufüllen. (Art. 75 GG).Hierunter fallen beispielsweise die Hochschulen, das Presserecht und der Naturschutz. Zustimmungspflichtige Gesetze Zustimmungspflichtige Gesetze sind zunächst sämtliche verfassungsändernde bzw. ergänzende Gesetze; sie bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit sowohl im Bundestag wie auch im Bundesrat.

Nichtzustimmungspflichtige Gesetze Nichtzustimmungspflichtige Gesetze kann der Bundestag in eigener Regie verabschieden. Einspruch des Bundesrates ist möglich, in diesem Fall wird eine neue Beschlussfassung durchgeführt.

Die ständigen Ausschüsse des Deutschen Bundestages 14. WP: Haushaltsausschuss (42) Ausschuss für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (42) Auswärtiger Ausschuss (40) Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung (40) Finanzausschuss (40) Innenausschuss (40) Ausschuss für Wirtschaft und Technologie (40) Ausschuss für Bildung, Forschung u. Technikfolgenabschätzung (38) Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (38) Verteidigungsausschuss (38) Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (36) Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (31) Ausschuss für Gesundheit (31) Rechtsausschuss (31) Petitionsausschuss (29)

Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (27) Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (27) Ausschuss für die Angelegenheiten der neuen Länder (15) Ausschuss für Kultur und Medien (15) Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe (15) Sportausschuss (15) Ausschuss für Tourismus (15) Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (15)

Vermittlungsausschuss: zusammengesetzt aus jeweils 16 Mitgliedern von Bundestag und Bundesrat soll Meinungsverschiedenheiten durch Kompromiss überbrücken kann das Gesetz aufheben, ändern, erhalten bei Kompromiss: beide Organe ( Bundesrat und Bundestag ) müssen zustimmen, ansonsten: Gesetz gescheitert! Behält Vermittlungsausschuss ursprüngliche Fassung bei: Zustimmung des Bundesrates genügt um das Gesetz zu genehmigen