Grundlagen des Aufenthalts-, Arbeits- und Sozialrechts

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 Präsentation transkript:

Grundlagen des Aufenthalts-, Arbeits- und Sozialrechts für ausländische Studierende DGB-Jugend Sachsen, 07.01.06

Volle Freizügigkeit Studierende aus: „alten“ EU-Staaten (Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien) EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) Malta und Zypern Aufenthaltsrecht: erhalten Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht von Melde- oder Ausländerbehörde müssen finanzielle Absicherung nachweisen müssen eine Krankenversicherung haben (Auslandskrankenschein E 111) Arbeits- und Sozialrecht für ausländische Studierende

Volle Freizügigkeit Arbeitsrecht: unbeschränkter Arbeitsmarktzugang es gelten die üblichen arbeitsrechtlichen Regelungen Sozialrecht: keine Krankenversicherungspflicht, da KV im Heimatland gezahlte Rentenbeiträge werden bei einer später im Heimatland bezogenen Rente auf Antrag hinzugerechnet Arbeits- und Sozialrecht für ausländische Studierende

Eingeschränkte Freizügigkeit Studierende aus: „neuen“ EU-Staaten Mittel- und Osteuropa (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) Aufenthaltsrecht: erhalten Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht von Melde- oder Ausländerbehörde müssen finanzielle Absicherung nachweisen müssen eine Krankenversicherung haben (Auslandskrankenschein E 111 oder andere „Anspruchsberechtigung“ lt. Sozialabkommen) Arbeits- und Sozialrecht für ausländische Studierende

Eingeschränkte Freizügigkeit Arbeitsrecht: beschränkter Arbeitsmarktzugang dürfen 90 Tage / 180 halbe Tage ohne Arbeitsgenehmigung arbeiten für weitere Beschäftigung wird eine „Arbeitsgenehmigung-EU“ benötigt (stellt Agentur für Arbeit aus, nicht Ausländerbehörde) Sozialrecht: keine Krankenversicherungspflicht, da KV im Heimatland gezahlte Rentenbeiträge werden bei einer später im Heimatland bezogenen Rente auf Antrag hinzugerechnet Arbeits- und Sozialrecht für ausländische Studierende

Keine Freizügigkeit – Studierende aus Drittstaaten Aufenthaltsrecht: benötigen Aufenthaltsgenehmigung, im Fall von Studierenden eine "Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG zum Zwecke des Studiums“ ist befristet und in jedem Fall im Reisepass eingetragen enthält eine Erlaubnis zur vorübergehenden Beschäftigung ohne Arbeitsgenehmigung Arbeitsrecht: dürfen 90 Tage / 180 halbe Tage ohne Arbeitsgenehmigung arbeiten ein ganzer Tag = 8 Stunden und mehr ein halber Tag = max. 4 Stunden Tipp: Arbeitsvertrag so gestalten, dass die erlaubten Arbeitsstunden pro Tag/halber Tag maximal ausgenutzt werden Arbeits- und Sozialrecht für ausländische Studierende

Keine Freizügigkeit – Studierende aus Drittstaaten Arbeitsrecht: gilt auch für freiwillige Praktika längerfristige Beschäftigung ist absolute Ausnahme Arbeitsgenehmigung erforderlich, kann nur von der zuständigen Ausländerbehörde (nicht von der Agentur für Arbeit) für ein vorzulegendes Stellenangebot erteilt werden erst Job finden, dann Antrag stellen, nach Genehmigung Arbeit aufnehmen Tipp: Stellenbeschreibung sollte genau auf die Person zugeschnitten sein und bestimmte Fähigkeiten verlangen (z.B. Fremdsprachenkenntnisse), die kein "Bevorzugter" vorzuweisen hat Arbeits- und Sozialrecht für ausländische Studierende

Keine Freizügigkeit – Studierende aus Drittstaaten Arbeitsrecht: auf Dauer ohne Arbeitsgenehmigung: studentische Hilfskräfte, Lehrpersonen, wiss. Mitarbeiter oder Assistent, Pflichtpraktika (auch mit Vergütung) Erwerbstätigkeit nach dem Studium: nach erfolgreichem Abschluss kann die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr zum Zwecke der Suche eines der Ausbildung angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden (§ 16 Abs. 4 AufenthG) eine Beschäftigungserlaubnis ohne Arbeitsgenehmigung wie für Studierende (90/180-Tage-Regelung) wird nicht erteilt Arbeits- und Sozialrecht für ausländische Studierende

Keine Freizügigkeit – Studierende aus Drittstaaten Sozialrecht: Krankenversicherung: Studierende, die in ihrem Heimatland nicht versichert sind oder mit deren Ländern kein SV-Abkommen besteht, müssen sich in Deutschland bei einer Krankenkasse ihrer Wahl versichern, entweder privat oder in einer gesetzlichen KV Pflegeversicherung: bei Versicherung in einer gesetzlichen KV gelten die üblichen Regelungen zur Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung Rentenversicherung: besteht kein SV-Abkommen, können Rentenbeiträge (AN-Anteil) auf Antrag rückerstattet werden, allerdings erst nach einer Wartefrist von zwei Jahren nach Ende der Versicherungspflicht (es gelten zahlreiche bilaterale Abkommen) Arbeits- und Sozialrecht für ausländische Studierende

Für die Beratungspraxis Unabhängig von den hier dargestellten Regelungen kann die Ausländerbehörde auch andere Festlegungen treffen. Relevant sind daher allein die Angaben im Reisepass, zuerst also dort nachschauen! Es existieren zahlreiche Ausnahmeregelungen und bilaterale Abkommen. Im Zweifelsfall die Empfehlung geben, sich an eine spezielle Beratungsstelle für Ausländer zu wenden (ggf. beim StuRa). Auch ausländische Studierende können Mitglied einer Gewerkschaft werden  Arbeits- und Sozialrecht für ausländische Studierende