Univ.-Prof. Dr. Armbrüster

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7. Der Regress des privaten Schadensversicherers
Gesetzentwurf VVG S. 72.
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Univ.-Prof. Dr. Armbrüster Vortrag auf dem IX. Kölner Verwalterforum Versicherungsrecht versus WEG-Recht 9. Februar 2008

Univ.-Prof. Dr. Armbrüster Themenüberblick Folgen der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Versicherungsverhältnisse Auswirkungen der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes Selbstbeteiligung und Folgeprobleme

Univ.-Prof. Dr. Armbrüster 1. Folgen der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Versicherungsverhältnisse WE-Gemeinschaft als Versicherer Versicherungsnehmer = Vertragspartner des Versicherers Wohnungseigentümer 1 Wohnungseigentümer 2 Wohnungseigentümer 3 = Träger der versicherten Risiken (Versicherte)

Univ.-Prof. Dr. Armbrüster Praxisfall: Wohnungseigentümer A lässt Waschmaschine unbeaufsichtigt. Wasser dringt in die Wohnung von Wohnungseigentümer B ein. B verlangt von A Ersatz der Durchfeuchtungsschäden. Die Gemeinschaft unterhält eine Gebäudeversicherung. A ist haftpflichtversichert. A meint, B müsse sich an den Gebäudeversicherer der Gemeinschaft halten. (BGH, Urt. v. 10.11.2006 – V ZR 62/06, ZWE 2007, 32 ff. m. Anm. Armbrüster, ZWE 2007, 30 f.)

Univ.-Prof. Dr. Armbrüster BGH: B muss sich an Gebäudeversicherer der Gemeinschaft halten, Begründung: Treuepflicht der Wohnungseigentümer Versicherungsrechtliche Lage: A ist in der Gebäudeversicherung mitversichert: Gemeinschaft ist Versicherungsnehmerin, Wohnungseigentümer sind Versicherte (eigenes Sacherhaltungsinteresse und zugleich Haftpflichtinteresse = sog. Sachersatzinteresse) Gemeinschaftseigentum gehört weiterhin den Wohnungseigentümern, nicht der Gemeinschaft Gebäudeversicherer nimmt nach Zahlung an die Gemeinschaft intern (teilweise) Regress gegen den Haftpflichtversicherer des A

Univ.-Prof. Dr. Armbrüster 2. Auswirkungen der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes Ab 1.1.2008 für Neuverträge, ab 1.1.2009 auch für Bestandsverträge: Neues VVG Beratungs- und Informationspflichten des Versicherers (§§ 6, 7 VVG) neben denen von Versicherungsvermittlern, auch bei laufenden Verträgen allgemeines zweiwöchiges Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers Wegfall des Alles- oder Nichts – Prinzips bei grob fahrlässigen Vertragsverletzungen (Quotelungsmodell)

Univ.-Prof. Dr. Armbrüster Vorvertragliche Anzeigepflicht nur bei ausdrücklicher Frage (§ 19 Abs. 1 VVG) Verlängerung der Verjährung auf drei Jahre; Wegfall der sechsmonatigen Klagefrist (§ 12 Abs. 3 VVG a.F.) Versicherungsnehmer kann Aufwendungen zur Abwehr eines unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall ersetzt verlangen (§ 90 VVG)

Univ.-Prof. Dr. Armbrüster 3. Selbstbeteiligung und Folgeprobleme Praxisfall: Bei einem Wasserrohrbruch entsteht ein Gesamtschaden von 12.000 €. Davon entfallen 8.000 € auf das Sondereigentum und 4.000 € auf das Gemeinschaftseigentum. Der im Versicherungsvertrag der Gemeinschaft vereinbarte Selbstbehalt (Eigenbeteiligung) beträgt 3.000 €.

Univ.-Prof. Dr. Armbrüster Lösung in zwei Schritten: (1) Vom entstandenen Gesamtschaden (12.000 €) ist der Selbstbehalt (3.000 €) abzuziehen. (2) Die verbleibende Summe (9.000 €) ist im Verhältnis der jeweiligen Schadenshöhe zu verteilen. Also: 6.000 € Wohnungseigentümer, 3.000 € Gemeinschaft.

Univ.-Prof. Dr. Armbrüster Abweichende Regelungen - durch Vereinbarung (§ 10 Abs. 2, 3 WEG) - OLG Köln: auch durch Beschluss (Beschl. v. 14.7.2003 – 16 Wx 124/03, ZMR 2004, 298f.) Bedürfnis: Nur für den Fall, dass der Wohnungseigentümer seine Instandhaltungspflicht bzgl. des Sondereigentums nicht schuldhaft verletzt hat Möglicher Regelungsinhalt: Bei Schäden, die von im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen verursacht wurden, hat der betreffende Wohnungseigentümer den Selbstbehalt in der Gebäudeversicherung vorrangig zu tragen.

Univ.-Prof. Dr. Armbrüster Folgeprobleme: - Abgrenzung Sondereigentum – Gemeinschaftseigentum - Beweis der Ursächlichkeit, insbesondere bei mehreren Ursachen - Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses zum Selbstbehalt, insbesondere bei unterschiedlich hohen Risiken im Sondereigentum (Beispiel: Risiko eines Rohrbruchs in unrenovierter Altbauetage gegenüber neu ausgebautem Dachgeschoss) - für rein zustandsbezogene, verschuldensunabhängige Zahlungspflicht ist Beschlusskompetenz zweifelhaft Empfehlung: - Geltendmachung des Anspruchs auf ordnungsmäßige Instandhaltung des Sondereigentums

Univ.-Prof. Dr. Armbrüster Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!