Selbstbestimmungsstärkungsgesetz –

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 Präsentation transkript:

Selbstbestimmungsstärkungsgesetz – Voraussetzung für die Wohnpflegegemeinschaft in Hohenfelde Seit August 2009 in Schleswig Holstein in Kraft

§ 8 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (Juli 2009) Besondere Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen (1) Besondere Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen im Sinne dieses Gesetzes sind Formen eines gemeinschaftlichen Wohnens, in denen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung qualifizierte ambulante Leistungen der Pflege und Betreuung in Anspruch nehmen, und in denen Wahlfreiheit in Bezug auf den Anbieter der Pflege und Betreuungsleistung besteht. Dies sind insbesondere Wohn- oder Hausgemeinschaften, die nicht die Voraussetzungen nach § 10 erfüllen. (2) In besonderen Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen finden Regelprüfungen nach § 20 Abs. 1 nicht statt. Eine Prüfung der Anforderungen nach § 12 erfolgt nur, wenn der zuständigen Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht erfüllt sind. Für die Prüfungen gelten die Duldungs- und Mitwirkungspflichten sowie die Rechte nach § 20 Abs. 3 bis 8 entsprechend. (3) § 17 und Abschnitt III des Dritten Teils gelten entsprechend.

§ 10 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (Juli 2009) Selbstverantwortlich geführte ambulant betreute Wohn- und Hausgemeinschaften (1) Ambulant betreute Wohn- und Hausgemeinschaften sind nach diesem Gesetz selbstverantwortlich geführt, wenn 1. eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Mieterinnen und Mietern oder den für sie vertretungsberechtigten Personen über die wesentlichen Angelegenheiten der Gemeinschaft vorliegt, 2. die Vermietung und die Pflege- und Betreuungsleistung vertraglich und tatsächlich getrennt sind, 3. Art und Umfang der Pflege- und Betreuungsleistung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung tatsächlich frei gewählt werden können, 4. das Hausrecht von den Mieterinnen und Mietern oder den für sie vertretungsberechtigten Personen uneingeschränkt ausgeübt werden kann und 5. die Alltagsgestaltung maßgeblich von den Mieterinnen und Mietern oder den für sie vertretungsberechtigten Personen bestimmt wird. (2) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils gelten nicht für selbstverantwortlich geführte ambulant betreute Wohn- oder Hausgemeinschaften. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

Selbstbestimmung – Leitbild Familie / Leben mit Assistenz Alltagsassistenz im eigenen Wohnraum mit familiären Charakter und Lebensumfeldbezug familienähnliches Gemeinschaftsleben „rund um den Tisch“ für pflegebedürftige Mieter weitreichende „Normaltät“ im Bereich Wohnen herstellen – „Normalität“ nicht als Anpassungsprozess, sondern dem gerecht werden, dass jeder Mensch einzigartig ist: selbstgestalteter Privatbereich und Kommunikation in der Gemeinschaft „Jeder Mensch will gebraucht sein“ (Prof. Dörner) – gemeinsame Haushaltsführung

Stärkung – starke ältere Menschen braucht das Land Jeder Einzelne steht im Mittelpunkt des Angebots - nicht allein – sondern in der Gemeinschaft – inklusiv und personenzentriert Jeder nach seinen Fähigkeiten – und maximale Förderung - nicht einsam – sondern mit Angehörigen, Freunden und Bekannten im Gespräch – Ressourcenorientiert - Salutogenese Selbsthilfe organisieren und Selbstständigkeit hat Vorrang vor Abhängigkeit - nicht untätig – sondern „jeder Mensch, will gebraucht sein“ Prof. Dörner - Empowerment Verbesserung der Teilhabe und Gleichstellung - nicht ausgeschlossen – sondern einbezogen in der Gemeinschaft „sozialer Marktplatz – nach dem Konzept der „ASB Sozialstation - Pflegestützpunkt“

Der ASB Regionalverband Pinneberg / Steinburg von Anfang an dabei Aufbau eines ehrenamtlichen Helferkreises: Besucherdienst und Begleitdienste Projektentwicklung und Begleitung des Beteiligungsverfahrens Fahrdienst – jederzeit mobil „Sprechzeiten“ für Pflegekunden und Angehörige Menüservice als Möglichkeit und zum verwöhnen Bewegungsangebot – starker Körper, starke Menschen Der ASB, mit seinen in der ländlichen Region stark verwurzelten Dienstleistungen, möchte die Möglichkeit schaffen, dass ältere Menschen und Menschen mit Demenz, bis zu ihrem Lebensende in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung selbstbestimmt leben können.

Zielgruppe, Menschen mit erhöhtem Pflegebedarf und der inklusive Leitgedanke des ASB Leben in der eigenen Häuslichkeit – aber nicht im eigenen Haus Lust auf und Ansprüche an – selbstbestimmtes Leben – eigenes Gestalten und Einbringen Interesse an Gemeinschaft – soziale Einbindung Eine Förderung von selbstständiger Lebensgestaltung Unterstützungsleistungen, die individuell und bedarfsgerecht sind Und einer Verbesserung der Teilhabe und Gleichstellung

Die Alltagsasisstenz: Innovative Wohn-Pflege-Form = Leben in der eigenen Häuslichkeit = Pflegekonzept und Lebensbegleitung Ambulante Pflege: …kümmert sich um die basalen Bedürfnisse…satt, sauber, sicher…Vermeidung von Krankenhausaufenthalte Die Alltagsasisstenz: …darüber hinaus…was erhöht die Chance, die eigenen Ressourcen auszubauen…nicht zu vereinsamen…in die Gemeinschaft eingebunden zu sein. Wie „zu Hause“ gliedern sich die Bestandteile der Kosten in: Wohnen (Miete, Mietnebenkosten, Möblierung und Renovierung); Haushaltskosten (Verpflegung und täglicher Verbrauch); Pflege- und Betreuungskosten

Wohnen in der eigenen Häuslichkeit Jedes WG-Mitglied verfügt über eigenständigen Mietvertrag Möbiliert seine eigene Wohneinheit Mietzins richtet sich nach der Größe des individuellen Wohnraums + ortsübliche Bemessungsgrenzen Für sozialhilfeberechtigte Mieter darf Wohngeld bzw Kosten der Unterkunft nach Bedürftigkeit nicht überschritten werden Wohnraumbezogene Kosten: Hausratsversicherung, Reparatur- bzw Anschaffungsfonds Für einzelne Maßnahmen können Mieter in einer Wohngemeinschaft Mittel aus der Pflegeversicherung (SGB XI) beantragen

Haushaltskosten – zusammen wirtschaften Für Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs: Lebensmittel, Reinigungsmitte, kleine Anschaffungen – bezahlen die Mitglieder einen gemeinsam festgelegten Betrag in die „Haushaltskasse“ „Haushaltskonto“ wird geführt von entweder den Mietern oder den Angehörigen oder dem Pflegedienst Für persönliche Bedürfnisse kann zusätzlich ein regelmäßiger Betrag vereinbart werden

Pflege und Betreuung – professionell mit ehrenamtlicher Unterstützung Als Auftragsgemeinschaft wählen die Mieter einen Dienstleister (ambulante Pflege) Der Pflegedienst übernimmt in der Regel auch die hauswirtschaftliche Betreuung Leistungen der Pflegeversicherungen und Krankenversicherungen bilden ein Leistungspool Präsenzkräfte für Alltagsassistenz sind den ganzen ansprechbar Und der Nachtdienst ist darüber hinaus rufbereit

Grundstrukturen der Finanzierung von Pflege- und Betreuungsleistungen in ambulanten betreuten Wohn-Pflege-Gemeinschaften für Menschen mit Demenz Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung Pflegekasse Persönliche Mittel Sozialhilfe SGB XI 336 (Sachleistung) Rente, Vermögen SGB XII §61 Hilfe zur Pflege Zusätzliche Betreuung SGB XI §45b (PflEG) Pflegehilfsmittel Technische Hilfen SGB XI §40 Häusliche Krankenpflege Behandlungspflege Physiotherapie, Ergotherapie Krankenkasse SGB V §37

Kosten für Initiatoren – Vermieter - Dienstleistungsanbieter Grundstücks- Baukosten Errichtung Ausstattung einer Wohngemeinschaft Aufbau- und Planungskosten: Koordinationstätigkeit, Aufbau einer Angehörigengruppe, Hospitation, Fortbildung von hauptamtlichen und ehrenamtlichen Betreuern Erhöhter Verwaltungsaufwand: Hausgemeinschaft Auswahlverfahren; Mietausfällen Haussatzung und Fonds für Mietausfälle oder Betreuungsausfälle

Danke für Ihre Aufmerksamkeit Nichts auf der Welt ist so stark wie eine Idee, deren Zeit gekommen ist. Victor Hugo