Praktische Philosophie der Neuzeit

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 Präsentation transkript:

Praktische Philosophie der Neuzeit Prof. Dr. Ludwig Siep Praktische Philosophie der Neuzeit 8. Samuel Pufendorf

Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I Samuel Pufendorf (1632-1694) geb. als Pfarrersohn in Dorfchemnitz bei Meißen seit 1650 Student der Theologie in Leipzig 1656 Jena (Studium von Descartes, Galilei, Hobbes, Grotius) 1658 Magister Artium, Hauslehrer beim schwedischen Gesandten in Kopenhagen, gerät in dänische Gefangenschaft. 1660 Elementorum jurisprudentiae libri duo 1661 Professor in Heidelberg 1667 De statu Imperii Gemanici (Über die Reichverfassung, sehr einflussreich) 1667 Professor in Lund 1673 De officiis hominis et civis juxta legem naturalem libri duo (Hauptwerk) 1676 Hofhistoriker bei Karl XI in Stockholm 1686 Geschichte Schwedens in 26 Büchern 1687 De habitu religionis christianae ad vitam civilem (Über Christentum und Staat) 1688 –1690 Hofhistoriker in Berlin (beim „Großen Kurfürsten“ Friedrich Wilhelm) 1694 in Stockholm geadelt, Tod kurz nach der Rückreise Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I 2

Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I Sein Werk „Über die Pflichten des Menschen und Bürgers nach dem Gesetz der Natur“ (1673) „hat in 150 Auflagen, Übersetzungen und Bearbeitungen bis weit in das 19. Jh. hinein in allen europäischen Ländern und darüber hinaus in Nordamerika Verbreitung gefunden.. alle europäischen Juristen und vielleicht überhaupt alle Gebildeten in Europa haben dieses Werk gelesen“ (Klaus Luig, Nachwort Frankfurt/Leipzig 1994, Zitate im Folgenden nach dieser Ausgabe). Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I 3

Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I Pufendorf geht von der traditionellen Metaphysik aus, entwickelt aber eine Lehre des Naturrechts und des Naturzustandes, die Elemente von Hobbes´ Lehre enthält und auf Locke und Kant vorweist. Das Naturgesetz (lex naturalis) ist von Gott gegeben, aber auch ohne die christliche Offenbarung aus der Natur des Menschen (mithilfe der Annahme eines Naturzustandes) erkennbar. Gottes Existenz und seine Eigenschaft, Schöpfer der Welt und des Menschen zu sein, sind durch die traditionellen kosmologischen und physiko-theologischen Beweise gesichert. Die Religion ist darüber hinaus für die Gesellschaft äußerst nützlich, weil nur die Furcht vor ewigen Strafen die Sicherheit moralischen und rechtlichen Verhaltens bietet. Wer sich vor dem Tod nicht fürchtet, wäre sonst frei, alle Regeln zu brechen. Es wäre ein universales Misstrauen angebracht („Sogar Eheleute müssten schon wegen eines geringen Anlasses zur Beschwerde gegeneinander den Verdacht hegen, dass der eine den anderen mit Gift oder sonst auf heimliche Weise tötet“ 57). Atheisten sind daher strengstens zu verfolgen. Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I 4

Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I Das Naturrecht: 1. Menschen sind von Natur hilflos, sie können sich nicht allein erhalten, haben aber Selbstliebe und den Willen zur Selbsterhaltung. Erste Pflicht ist, einander nicht zu schaden. 2. Den Menschen kommt gleiche Würde und ein Gefühl der Selbstachtung zu. Grund dafür ist die Fähigkeit zum rechtmäßigen Gebrauch des freien Willens Dazu müssen sie sich das gleiche Recht einräumen. Zweite Pflicht des Naturrechts ist die gleiche wechselseitige Achtung. 3. Alle Menschen sind „von Natur aus verwandt“ bzw. von Gott „miteinander verbunden“ und daher zu gegenseitigem Wohlwollen verpflichtet. Daher müssen sie einander fördern. Sie müssen sich selber nützlich machen (ausbilden, geschicklich und fleißig sein), dürfen den anderen nichts vorenthalten (Zugangsgebot und Verbrauchsgebot wie bei Locke) und müssen wohltätig und dankbar sein. Dritte Pflicht des Naturrechts ist die wechselseitige Förderung. Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I 5

Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I Naturzustand und Staat: 1. Naturzustand des Menschen (als fiktiver, nicht als wirklicher Zustand wie der zwischen Bürgern verschiedener Staaten) kann bestimmt werden im Gegensatz zum Zustand der Tiere (a), der Vervollkommnung mit Hilfe anderer Menschen (b), und des Staates (c). a) Im ersten Sinne ist es ein positiver Zustand der Überlegenheit durch Intelligenz und freien Willen, für den der Mensch dem Schöpfer dankbar sein muss. b) Im zweiten Sinne ist es ein elender Zustand (wie bei Hobbes). c) Im dritten Sinne ist es ein Zustand der Herrschaftsfreiheit und des Fehlens vertragsmäßiger Pflichten. Es gibt aber die Naturrechte und -pflichten (s.o.). Auch dieser Zustand ist durch Misstrauen und Kämpfe um Macht und Vorteile bestimmt (Hobbes). 2. Da die meisten Menschen ohne Furcht vor (diesseitiger) Strafe andere zu übervorteilen suchen, muss eine staatliche Gerichtsbarkeit zum wechselseitigen Schutz eingesetzt werden. Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I 6

Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I 3. Dafür muss ein Staat eine hinreichende Größe zur Unterdrückung privater Gewalt haben. 4. Unter Berücksichtigung der natürlichen Freiheit kann er nur entstehen durch Vertrag jedes mit jedem (vgl. Hobbes) „sich für immer zu einer Gemeinschaft zusammenzuschließen und die Anliegen ihrer Wohlfahrt und Sicherheit durch gemeinsamen Beschluss und gemeinsame Führung besorgen (zu) wollen.“ 5. Danach muss ein gemeinsamer Beschluss über die Regierungsform gefasst werden und ein zweiter Vertrag, der den Regierenden die Vertretung des gemeinsamen Willens überträgt. „Durch diesen Vertrag verpflichten sich die Leiter des Staates zur Sorge für gemeinsame Sicherheit und Wohlfahrt und die Bürger zum Gehorsam“. (165) 6. Trotz dieses Ursprunges stammt die staatliche Herrschaftsgewalt letztlich von Gott, weil dieser den Menschen die Vernunft zur Erkenntnis dieses Weges zur Sicherung des Naturrechts eingegeben hat. Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I 7

Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I 7. Die oberste Staatsgewalt kann bei einem einzelnen (Monarchie), einer „beratenden Versammlung“ (Aristokratie) oder dem gesamten Staatsvolk (Demokratie) liegen. Am besten ist die Monarchie, da der Monarch „stets die unmittelbare Möglichkeit zur Ausübung der höchsten Gewalt hat“ (nicht erst durch Versammlung an einem Ort etc.). (171) 8. Alle Staatsformen können durch Fehler der Regierenden oder der Gesetze „krank“ werden. Durch staatliche Gesetze, die nicht dem „Geist des Volkes oder der Beschaffenheit des Landes“ entsprechen, können die Bürger sowohl zum inneren Frieden wie zum äußeren Krieg unfähig werden. 9. Kriterien für einen gewaltsamen Widerstand lassen sich aber nicht aufstellen. „Selbst wenn der Staat schwerstes Unrecht tut, ist es für den einzelnen besser, sein Heil in der Flucht zu suchen und jede Art Not zu tragen, als das Schwert gegen den Herrscher zu ziehen.“ (176). 10. Rechtens ist aber eine Entscheidung des Volkes in Fragen der Nachfolge eines Monarchen, wenn das zur gewählten Staatsform gehört. Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I 8

Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I 11. Kriege sind nur berechtigt, wenn sie sich gegen einen unrechtmäßigen Angriff verteidigen (Defensivkrieg), ein Recht durchsetzen, Ersatzleistung für erlittenes Unrecht oder Sicherheit gegen künftiges Unrecht durchsetzen wollen (gerechter Angriffskrieg). Sie dürfen aber nicht begonnen werden, „solange noch ein Zweifel hinsichtlich des Rechts oder dessen, was geschehen ist, besteht“ (202). Außerdem sollen sie nicht begonnen werden, wenn der erwartete Schaden größer als der Vorteil der Rechtsdurchsetzung ist. 12. Auch für Pufendorf gibt es ein Recht, in einem gerechten Krieg Sklaven zu machen. Aber der Herr ist verpflichtet, den Sklaven zu ernähren und für sein Wohlergehen zu sorgen. Er darf ihn nicht töten (Grenze des Rechtes über „Sachen“) und soll ihn nicht unverdient an Menschen verkaufen, die ihn unmenschlich behandeln. Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I 9

Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I Zu Pufendorf insgesamt 1. Pufendorf hat große Bedeutung für die Systematisierung des gesamten Rechts, als Naturrecht, bürgerliches Recht, Staats- und Völkerrecht (Recht zum Krieg etc.). Er begründet dieses am römischen Recht orientierte System einesteils mit der christlichen Metaphysik, andererseits mit den modernen, auf den individuellen Freiheiten beruhenden Naturzustandslehren (Hobbes). Zugleich „mäßigt“ er deren Individualismus durch die These von der gott- und naturgewollten „Verwandtschaft“ und Verbundenheit der Menschen und ihrer daraus folgenden sozialen Pflichten. 2. Vielleicht der originellste Beitrag ist die Theorie der Selbstachtung und der gleichen Würde, die auf der Fähigkeit zu freien rechtmäßigen Handlungen beruht. Damit ergänzt er die Theorien natürlicher Selbsterhaltung (Hobbes) und natürlichen Freiheitswillens (Spinoza). Vor allem in der deutschen Tradition wird das Selbstbewusstsein der Freiheit und die wechselseitige Anerkennung gleicher Freiheitsausübung zum Prinzip der Rechtsphilosophien Kants und des Deutschen Idealismus (Fichte, Schelling, Hegel). Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I 10

Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I 3. Historisch bedeutsam vor allem für die Rechtsentwicklung in Deutschland und im protestantischen Kontinentaleuropa sind ferner a) Die Systematisierung der Rechte, die noch bei den großen Kodifizierungen des späten 18. Jh. (Allgemeines preußisches Landrecht) vorbildlich waren. b) Die Kritik an der Verfassung des römischen Reiches deutscher Nation (Verfassung des Westfälischen Friedens), der die wesentlichen Elemente eines selbständigen Staates, aber auch eines Staatenbundes fehlten (Wirkung bei den Kritikern des späten 18. Jh., z.B. Hegel). Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I 11

Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I c) Die Trennung von privater Religiosität und staatlichem Recht, dem auch die Kirchen als Verbände unterstehen. Ziel seiner kirchenrechtlichen Schriften ist es „die Eigenständigkeit des Bereichs des politischen Entscheidung im rechten Zusammenleben der Menschen gegenüber der Kirche und der persönlichen religiösen Überzeugung abzugrenzen. Die Kirche untersteht als Gemeinschaftsform innerhalb des Staates seiner politischen Verantwortung, dieser darf aber die Gewissensfreiheit der persönlichen religiösen Überzeugung nicht behelligen. Pufendorf ... grenzt den Glauben in einer sehr lutherischen Art als personale Beziehung zwischen dem einzelnen Menschen und Gott auf den privaten Bereich ein.“ (H. Denzer, Samuel Pufendorf, Klassiker des politischen Denkens II, München 1968, S. 41). Prof. Dr. Ludwig Siep - Praktische Philosophie der Neuzeit I 12