Rechts- und Versicherungsfragen für Jugendbetreuer/innen, Übungsleiter/innen und Trainer/innen Referent Veranstalter, Ort, 30.10.2013.

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 Präsentation transkript:

Rechts- und Versicherungsfragen für Jugendbetreuer/innen, Übungsleiter/innen und Trainer/innen Referent Veranstalter, Ort, 30.10.2013

WestLotto Das Unternehmen 2

WestLotto Das Unternehmen WestLotto ist der Weg zum Glück seit über 50 Jahren. Das Unternehmen veranstaltet ein sicheres, seriöses, verantwortungsvolles und attraktives Glücksspiel im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen. Folgende Lotterien und Wetten werden über ca. 3.700 Annahmestellen in NRW angeboten: LOTTO 6 aus 49, GlücksSpirale, KENO, Rubbellose sowie TOTO und ODDSET. Hinzukommen die Zusatzlotterien Spiel 77, SUPER 6 sowie plus 5. 3

Was leistet WestLotto für den Sport? Jedes Jahr leistet WestLotto über seine Konzessionsabgaben einen wichtigen Beitrag für das Gemeinwohl in Nordrhein- Westfalen. Im Bereich des Sports fördert WestLotto in Zusammenarbeit mit dem Land über den Landessportbund Nordrhein-Westfalen vor allem den Breiten- und Amateursport. Ein großer Teil der vielfältigen Sportangebote in NRW wäre ohne Unterstützung kaum überlebensfähig. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag wird die Nachhaltigkeit der Sportförderung gewährleistet. 4

Kooperationspartner WestLotto Im Rahmen seiner Tätigkeiten wird der Landessportbund durch seinen Kooperationspartner WestLotto unterstützt. Ebenso wie dem Landessportbund ist es WestLotto wichtig, das soziale Engagement und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in NRW tatkräftig zu unterstützen. Talking Points: Ein kurzer Film wird Ihnen zeigen, wie und wo WestLotto in NRW wirkt und indirekt zu erkennen ist. WestLotto + Landessportbund NRW Gemeinsam gut für NRW Imagefilm WestLotto: http://goo.gl/y61pQU 5

WestLotto + Landessportbund NRW Kooperationspartner WestLotto Im Rahmen seiner Tätigkeiten wird der Landessportbund durch seinen Kooperationspartner WestLotto unterstützt. Ebenso wie dem Landessportbund ist es WestLotto wichtig, das soziale Engagement und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in NRW tatkräftig zu unterstützen. Talking Points: Ein kurzer Film wird Ihnen zeigen, wie und wo WestLotto in NRW wirkt und indirekt zu erkennen ist. WestLotto + Landessportbund NRW Gemeinsam gut für NRW 6

Imagefilm WestLotto - Einspieler An dieser Stelle sollten Sie den Imagefilm von WestLotto präsentieren, sofern Sie die Möglichkeit dazu haben. Dazu brauchen Sie einen Beamer und die Übertragung des Tons muss gewährleistet sein. Sollten die Voraussetzungen dazu nicht gegeben sein, so blenden Sie diese Folie einfach während Ihrer Präsentation aus (Klicken Sie in der linken Folienübersicht mit der rechten Maustaste auf die entsprechende Folie und wählen Sie dann „Folie ausblenden“!). 7

VIBSS: Service Qualifizierung: 0203 7381-777 vibss@lsb-nrw.de Infoveranstaltung Direktberatung Fachvortrag Infogespräch/ Fachberatung Information VIBSS Online Beratung www.vibss.de Vorstandsklausur VM-Lehrgang Schulung Vereinsentwicklungs-beratung KURZ UND GUT- Seminar Online-Seminar

Beispiele für rechtliche Situationen Beispiele für rechtliche Situationen im Sportverein Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung JB, ÜL und Trainer/innen klären, welche Angebote sie machen möchten und prüfen, welche Rechtsnormen dabei zu beachten sind. Die Tätigkeit der JB, ÜL und Trainer/innen im Verein ist durch einen Vertrag (mündlich, besser schriftlich) mit dem Vorstand geregelt. Die Anmeldung Minderjähriger in den Verein erfolgt über deren gesetzlichen Vertreter/innen (Personensorgeberechtigten). 9 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Beispiele für rechtliche Situationen Beispiele für rechtliche Situationen im Sportverein Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Der Verein muss die eingesetzten JB, ÜL und Trainer/innen sorgfältig auswählen. Auch Minderjährige dürfen ausnahmsweise Gruppen leiten, wenn sie entsprechend qualifiziert sind und die notwendige persönliche Reife und Zuverlässigkeit besitzen. 10 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Die Verantwortung Die Verantwortung der JB, ÜL und Trainer/innen Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung JB, ÜL und Trainer/innen tragen eine hohe rechtliche und moralische Verantwortung. JB, ÜL und Trainer/innen müssen alle Aktivitäten im Verein mit großer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorbereiten, durchführen und auswerten. JB, ÜL und Trainer/innen sind Minderjährigen gegenüber aufsichtspflichtig. 11 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Die Verantwortung Die Verantwortung der JB, ÜL und Trainer/innen Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Aktivitäten im Sportverein sind mit einem kalkulierbaren Risiko behaftet. Gesetzestexte sind allgemein formuliert und bedürfen der Auslegung und Interpretation im Einzelfall. Fehler sind menschlich. JB, ÜL und Trainer/innen dürfen Fehler machen. 12 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Aufsichtspflicht Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Jede/r Minderjährige ist im rechtliche Sinne aufsichtsbedürftig. Die Aufsichtspflicht hat zum Ziel, Minderjährige vor Schäden zu bewahren und zu verhindern, dass Minderjährige Dritten einen Schaden zufügen. Beginn und Ende der Aufsichtspflicht ist per Vertrag (schriftlich, mündlich, durch „tatsächliche Übung“) zwischen Eltern, Vereinsvorstand und JB/ÜL/ Trainer/in geregelt. -2- 13 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Aufsichtspflicht Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung -2- Die Aufsichtsführung sollte im Team erfolgen. Der/Die JB/ÜL oder Trainer/in bleibt auch dann aufsichtspflichtig, wenn er/sie für kurze Zeit die Gruppe gar nicht im Auge behalten kann. 14 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Grundsätze der Aufsichtsführung Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Die Aufsichtspflicht darf nicht von der Erziehungs-pflicht getrennt werden. Kinder und Jugendliche sollen im Sportverein u. a. lernen, kompetent mit Gefahrensituationen umgehen zu können. -2- 15 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Grundsätze der Aufsichtsführung Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung -2- Der Umfang der Aufsichtsführung ist von verschiedenen Faktoren abhängig, u. a. von der örtlichen Umgebung, der Gefährlichkeit der Beschäftigung und den Mitgliedern der Gruppe. Es gehört zu den Anforderungen an die Aufsichts- pflicht, die Minderjährigen auf Gefahrensituation hinzuweisen und sich zu vergewissern, ob die Minder-jährigen sich einsichtig verhalten. 16 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Die vier Stufen der Aufsichtspflicht Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung 1. Vorsorgliche Ermahnung 2. Aufstellung von Geboten und Verboten 3. Überwachung 4. Notwendiges Eingreifen 17 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Verhaltensregeln Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Räume vor jeder Stunde auf Besonderheiten untersuchen Geräte vor ihrem Einsatz auf Funktionstüchtigkeit überprüfen auf allgemeine Gefahren hinweisen -2- 18 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Verhaltensregeln Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung -2- besondere Gefahrenquellen beseitigen Kinder und Jugendliche möglichst alle im Blickfeld halten Beginn und Ende der Aufsichtspflicht beachten 19 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Jugendschutzgesetz Jugendschutzgesetz Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Das Jugendschutzgesetz hat zum Ziel, Minderjährige in der Öffentlichkeit vor Gefahren zu bewahren. Das Jugendschutzgesetz regelt u. a. das Rauchen und den Alkoholkonsum Minderjähriger in der Öffentlichkeit, den Aufenthalt in Kinos, Gaststätten und Diskotheken. 20 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Jugendschutzgesetz Jugendschutzgesetz Kind: wer noch nicht 14 J. ist Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Kind: wer noch nicht 14 J. ist Jugendlicher: wer 14 J., aber noch nicht 18 J. alt ist bei Gefahr für körperliches, geistiges, seelisches Wohl Aufenthalt in Gaststätten: unter 16 J. nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigen gestattet, ab 16 J. ohne Begleitung bis 24 Uhr -2- 21 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Jugendschutzgesetz Jugendschutzgesetz -2- Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Abgabe/Verzehr von alkoholischen Getränken an Kinder/Jugendliche unter 16 J. nicht gestattet Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen (ohne Erziehungsberechtigten) - Verbot für Kinder/Jugendliche unter 16 J. - Jugendliche ab 16 J. längstens bis 24 Uhr in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit für Kinder/Jugendliche (seit dem 01.09.2007) - keine Abgabe von Tabakwaren - Rauchen nicht gestattet 22 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Sexualstrafrecht Sexualstrafrecht Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Das Sexualstrafrecht will die ungestörte sexuelle Entwicklung Minderjähriger und ihre sexuelle Selbstbestimmung sicherstellen. Im Sexualstrafrecht werden unter anderem der sexuelle Missbrauch Minderjähriger und die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger unter Strafe gestellt. -2- 23 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Sexualstrafrecht Sexualstrafrecht -2- Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Die wichtigsten Straftatbestände sind: § 174 StGB (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) § 176 und § 176a StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) § 177 (sexuelle Nötigung, Vergewaltigung) § 180 (Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger) Eine Sexualstraftat setzt das Vorliegen einer sexuellen Handlung voraus. 24 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Sexualstrafrecht Wann liegt eine sexuelle Handlung vor? JA: Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung JA: wenn Sexualbezogenheit der Handlung ….. 1. … erkennbar ist und 2. … von erheblichem Gewicht ist und 3. … vorsätzlich geschieht. NEIN: in der Regel bei „neutralen“ Handlungen: z. B.: wenn körperliche Berührungen während Sportübungen notwendig sind („Hilfestellungen“) 25 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Sexualstrafrecht Warum sind JB, ÜL, Trainer/innen und Vereinsvorstand in besonderem Maße verantwortlich? Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem/der volljährigen JB, ÜL oder Trainer/in und den anvertrauten Minderjährigen (Schutzbefohlenen), deshalb: Garantenpflicht des Vorstandes – Strafbarkeit des/der JB, ÜL oder Trainer/in und ggf. des Vorstandes besondere moralische Verantwortung für die Entwicklung anvertrauter Minderjähriger Aufsichtspflichten, Fürsorge- und Schutzpflichten des/der JB, ÜL oder Trainer/in aus dem Vertrag Haftung des Vereins, wenn deliktisches Verhalten des/der JB, ÜL bzw. Trainer/in dem Verein zugerechnet wird (§ 831 BGB) 26 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Sexualstrafrecht Welche Fälle könnten eintreten? Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung 1. Vereinsvorstand, Abteilungsleiter oder JB, ÜL bzw. Trainer/in nimmt selbst eine sexuelle Handlung an einem/einer Minderjährigen vor. 2. Vereinsvorstand, Abteilungsleiter/in oder JB, ÜL bzw. Trainer/in beobachtet, dass sexuelle Handlungen an einem/einer anvertrauten Minderjährigen von einer dritten Person vorgenommen werden. 3. Beziehung zwischen JB, ÜL, bzw. Trainer/in und Minderjährigem/Minderjähriger. 4. Beziehung zwischen zwei Minderjährigen. 27 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Sexualstrafrecht Welche Fälle könnten eintreten? Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Prävention: Verhaltensregeln und Handlungsmöglichkeiten ständige Schulung und Sensibilisierung der JB, ÜL und Trainer/innen Aufsicht und Kontrolle durch Vorstand und Abteilungsleiter Unterstützung durch LSB-“Profis“ bei „Anfangsverdacht“ anfordern Opfer sexueller Gewalt benötigen Hilfe!  Hilfeangebote an Eltern und Geschädigte Grundsätzlich besteht keine allgemeine Pflicht zur Erstattung einer Strafanzeige. Aber: Bei begründetem Verdacht – Strafanzeige 28 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Sexualstrafrecht Handlungsziele offener Umgang mit der Problematik Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung offener Umgang mit der Problematik Einrichtung eines Kontrollsystems im Verein geschulte Ansprechpartner im Verein (Idealfall: weiblich und männlich) regelmäßige Sensibilisierung der JB, ÜL und Trainer/innen im Rahmen von Fortbildungen 29 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Haftung Haftpflicht Was bedeutet Haftpflicht? Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Was bedeutet Haftpflicht? Haftpflicht ist die gesetzliche Verpflichtung zum Schadenersatz. 30 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Haftung Schadensersatzpflicht § 823 (1) BGB Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung § 823 (1) BGB Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. 31 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Haftung Schadensersatzpflicht Verschulden Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Verschulden Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Vorsätzlich handelt, wer den Erfolg der Rechts-verletzung bewusst und gewollt herbeiführt oder als möglich voraussieht und billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz). 32 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Haftung Minderjährige § 828 BGB Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung § 828 BGB (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) ..... (3) Wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist ... für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. 33 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Haftung Haftung des Vereins § 831 (1) BGB Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung § 831 (1) BGB Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Aus-führung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und ... bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. 34 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Haftung Haftung des Aufsichtspflichtigen § 832 BGB Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung § 832 BGB (1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit ... der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten wider-rechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt. 35 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Bezahlung 3 Formen der Mitarbeit und der Vergütung Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Ehrenamtliche/freiwillige Mitarbeiter/innen  Aufwendungsersatz/Aufwandsentschädigung - steuerfrei - sozialversicherungsfrei Arbeitnehmer/innen  Lohn/Gehalt - Lohnsteuer - Sozialversicherungsbeiträge - Arbeitsrecht Selbstständige Mitarbeiter/innen  Honorar - Abführung der Steuern durch Mitarbeiter/in selbst - i. d. R. sozialversicherungsfrei 36 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Bezahlung Bezahlung der Übungsleiter/innen und Betreuer/innen Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Bis 2.400 €/Jahr (ÜL-Freibetrag): steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG) sozialversicherungsfrei (§ 14 Abs. 2 Satz 3 SGB IV) keine Meldepflichten über das Pauschalabkommen mit der VBG gesetzlich unfallversichert Zu beachten: Mehrere Tätigkeiten für verschiedene Vereine werden zusammengerechnet! 37 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Bezahlung Bezahlung der Übungsleiter/innen und Betreuer/innen Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Bis 650 €/Monat: 450 €-Minijob oder selbstständige Tätigkeit 200 € bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei bei selbstständiger Tätigkeit wegen Geringfügigkeit noch keine Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung 38 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Bezahlung Bezahlung der Übungsleiter/innen und Betreuer/innen Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Über 650 €/Monat: Arbeitnehmer/in oder Selbstständige/r mit allen Rechten und Pflichten Rentenversicherungspflicht für selbstständige tätige Lehrer/innen und Erzieher/innen (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) evtl. kein ÜL-Freibetrag mehr (wegen des Zeitumfangs fehlende Voraussetzung der Nebenberuflichkeit) 39 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Bezahlung Kriterien für eine selbstständige ÜL-Tätigkeit Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung: - der/die ÜL legt Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest - der/die ÜL stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Vereins ab Je geringer - der zeitliche Aufwand und - die Vergütung desto mehr spricht für Selbstständigkeit. 40 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Bezahlung Kriterien für eine selbstständige ÜL-Tätigkeit Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung keine Ansprüche auf durchgehende Bezahlung bei Urlaub oder Krankheit keine Ansprüche auf Weihnachtsgeld oder vergleichbare Leistungen 41 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Bezahlung Rentenversicherungspflichtige Selbstständige Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Rentenversicherungspflichtig sind u. a.: Lehrer/innen und Erzieher/innen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) Selbstständig Tätige (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) - die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt über 450 € beschäftigen und - auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftrag- geber tätig sind. 42 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Bezahlung Rentenversicherungspflichtige Selbstständige Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung keine Arbeitgeberpflichten für den Verein der/die Selbstständige muss den Beitrag zur Rentenversicherung allein tragen - entweder Regelbeitrag nach der Bezugsgröße = 18,9% von 2.695 €/Monat = 509,36 €/Monat - oder einkommensgerechter Beitrag nach dem Gewinn (gem. EStG, jedoch mindestens 450 €) z. B. 18,9% von 450 €/Monat = 85,05 €/Monat 43 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Bezahlung Rentenversicherungspflichtige Selbstständige Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Ausnahmen von der Rentenversicherungspflicht geringfügige selbstständige Tätigkeiten, d. h. Arbeitsentgelt regelmäßig nicht über 450 € (bei ÜL etc. 650 €) pro Monat Rentner/innen und Pensionäre/innen 44 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Bezahlung Einführung in das Rechtsfragenspiel Petra, 22 Jahre: Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Petra, 22 Jahre: Jugendleiterin im Verein Leiterin der Kindergruppe (6-8 J.) betreibt selbst Leichtathletik kümmert sich sehr um außersportliche Angebote des Vereins 45 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Bezahlung Einführung in das Rechtsfragenspiel Frank, 28 Jahre: Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Frank, 28 Jahre: als sportlicher Leiter und Vertreter aller JB/ÜL und Trainer/innen im Vorstand spielt aktiv Fußball in der ersten Mannschaft Trainer in einer Schwimm-Kindergruppe 46 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Bezahlung Spielregeln des Rechtsfragenspiels Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Der/die Spieler/in mit der kleinsten Schuhgröße beginnt zu würfeln. Er/sie zieht die Karte, die der Würfelzahl entspricht (also bei einer „5“ die 5. Karte) und stellt die Frage an den linken Nachbarn. Dieser darf als erster antworten. Anschließend darf die Karte zwecks eines alternativen Lösungsvorschlages an einen anderen Teilnehmer weitergegeben werden. 47 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Bezahlung Spielregeln des Rechtsfragenspiels Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Die Gruppe diskutiert über die Vorschläge. Die Antwortkarte wird gezogen, um zu vergleichen. Falls der/die 1. oder 2. Antwortende die richtige Antwort gegeben hat, erhält er/sie die Karte, ansonsten wird diese zur Seite gelegt. Ist die Antwort unbefriedigend oder bleiben noch Fragen offen, so wird die Karte auf einen besonderen Stapel zur Seite gelegt. 48 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Bezahlung Spielregeln des Rechtsfragenspiels Inhalt: Aufsichts- und Sorgfaltspflicht Jugendschutz- gesetz Sexualstrafrecht Haftung Bezahlung Danach würfelt der/die Spieler/in, der/die zuerst antworten durfte. Die nächste Karte wird durch Weiterzählen der Karten in Höhe der angezeigten Würfelzahl bestimmt (z.B. 1. Wurf: „4“ = 4. Karte, 2. Wurf: „3“ = 7. Karte von oben). Nach Durchlauf des Stapels wird von vorne mit den verbliebenen Karten einfach weitergezählt. Die offen gebliebenen Karten werden im Anschluss an das Spiel in der Großgruppe besprochen. 49 | Rechtsfragen für JB, ÜL und Trainer/innen, Duisburg 01.03.2013

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!