Grundlagen des Vereinsrecht Max Mustermann Duisburg,

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 Präsentation transkript:

Grundlagen des Vereinsrecht Max Mustermann Duisburg, 01.01.2011

WestLotto Das Unternehmen 2

WestLotto Das Unternehmen WestLotto ist der Weg zum Glück seit über 50 Jahren. Das Unternehmen veranstaltet ein sicheres, seriöses, verantwortungsvolles und attraktives Glücksspiel im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen. Folgende Lotterien und Wetten werden über ca. 3.700 Annahmestellen in NRW angeboten: LOTTO 6 aus 49, GlücksSpirale, KENO, Rubbellose sowie TOTO und ODDSET. Hinzukommen die Zusatzlotterien Spiel 77, SUPER 6 sowie plus 5. 3

Was leistet WestLotto für den Sport? Jedes Jahr leistet WestLotto über seine Konzessionsabgaben einen wichtigen Beitrag für das Gemeinwohl in Nordrhein- Westfalen. Im Bereich des Sports fördert WestLotto in Zusammenarbeit mit dem Land über den Landessportbund Nordrhein-Westfalen vor allem den Breiten- und Amateursport. Ein großer Teil der vielfältigen Sportangebote in NRW wäre ohne Unterstützung kaum überlebensfähig. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag wird die Nachhaltigkeit der Sportförderung gewährleistet. 4

Kooperationspartner WestLotto Im Rahmen seiner Tätigkeiten wird der Landessportbund durch seinen Kooperationspartner WestLotto unterstützt. Ebenso wie dem Landessportbund ist es WestLotto wichtig, das soziale Engagement und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in NRW tatkräftig zu unterstützen. Talking Points: Ein kurzer Film wird Ihnen zeigen, wie und wo WestLotto in NRW wirkt und indirekt zu erkennen ist. WestLotto + Landessportbund NRW Gemeinsam gut für NRW Imagefilm WestLotto: http://goo.gl/y61pQU 5

WestLotto + Landessportbund NRW Kooperationspartner WestLotto Im Rahmen seiner Tätigkeiten wird der Landessportbund durch seinen Kooperationspartner WestLotto unterstützt. Ebenso wie dem Landessportbund ist es WestLotto wichtig, das soziale Engagement und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in NRW tatkräftig zu unterstützen. WestLotto + Landessportbund NRW Gemeinsam gut für NRW

Grundlagen des Vereinsrechts Überblick über die Inhalte des Kurz- und Gut Seminars Mitgliedersammlung/ Vorstand/ besondere/Vertreter Haftungsfragen Ende des Vereins Muster einer Vereinssatzung Checkliste MV Was ist ein Verein? Rechtsgrundlagen Gründung eines e.V. Satzung Gemeinnützigkeit 7

Was ist ein Verein ? Definition keine Definition des „Vereins“ im BGB Ein Verein ist ein auf gewisse Dauer angelegter körperschaftlich organisierter Zusammenschluss einer Anzahl von Personen, die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgen (Definition ist Ergebnis der Rechtsprechung) 8

Was ist ein Verein ? Körperschaft Wann liegt eine körperschaftliche Organisation vor? sich zusammenschließende Einzelpersonen treten als Einheit auf, führen einen Gesamtnamen, werden durch den Vorstand vertreten, äußern ihren Willen durch Beschlussfassung der Mitglieder nach Stimmenmehrheit 9

wirtschaftlicher Verein Was ist ein Verein ? Was gibt es für Vereine? Verein Idealverein (§ 21 BGB) = rechtsfähiger Verein wirtschaftlicher Verein (§ 22 BGB) nicht rechtsfähiger Verein (§ 54 BGB) Rechtsnatur von Abteilungen in der Regel nicht rechtsfähig keine selbständigen Steuersubjekte (§ 51 AO) nur funktionale Untergliederungen kein eigenes Vermögen 10

Was ist ein Verein ? Was heißt Rechtsfähigkeit? Der eingetragene Verein ist eine juristische Person Träger von Rechten und Pflichten Parteifähigkeit = Verein kann klagen und verklagt werden (§ 50 ZPO) Fähigkeit Vermögen zu erwerben Grundbuchfähigkeit Inhaber des Hausrechts betreffend der Vereinsanlagen Insolvenzfähigkeit über das Vereinsvermögen (§ 11 Abs. 1 InsO) 11

Rechtsgrundlagen Grundgesetz Artikel 9 Abs. 1 Grundgesetz „Alle Deutschen haben das Recht Vereine und Gesellschaften zu gründen.“ Bundesverfassungsgericht: „Die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren der internen Willensbildung und die Führung der Vereinsgeschäfte sind wesentliche Prinzipien der Garantie des Grundgesetzes.“ 12

Rechtsgrundlagen Übersicht Art. 9 GG Bürgerliches Gesetzbuch → §§ 21 – 79 BGB Umwandlungsgesetz → §§ 190 ff. UmwG §§ 378 – 401 Gesetz über das Verfahren in Familien-sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Vereinssatzung Vereinsordnungen Abgabenordnung → §§ 51 – 68 AO Vereinsregisterverordnung 13

Zwingende BGB Vorschriften Rechtsgrundlagen Vereinsverfassung, § 25 BGB rechtliche Grundordnung des Vereins, alle wesentlichen, das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen Zwingende BGB Vorschriften Name, Zweck, Sitz, Erwerb, Inhalt der Mitgliedschaft, Organe, Regeln zur Beitragspflicht Vereinssatzung nachgiebige BGB Vorschriften (soweit nicht durch die Satzung abgeändert) + + §§ 57, 58 BGB § 25 BGB § 40 BGB 14

Gründung eines e.V. Anmeldung Gründungs- zum Vereinsregister 7 Personen für die Eintragung in das Vereinsregister erforderlich § 56 BGB Gründungs- Versammlung Beschlussfassung über Satzung und über Vorstand Anmeldung zum Vereinsregister (§ 59 BGB) Rechtsfähigkeit erst durch Eintragung ins Vereinsregister (§ 21 BGB)

Gründung eines e.V. Anmeldung beim Amtsgericht Regelungen in §§ 59 und 77 BGB Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Mitgliedern des Vorstands vorzunehmen, (§ 59 Abs. 1 BGB) in öffentlich beglaubigter Form (Notar) es reicht Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahl Der Anmeldung beizufügen sind: eine Abschrift der Satzung eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstands (Protokoll der Gründungsversammlung), § 59 Abs. 2 BGB

Gründung eines e.V. Wie prüft das Registergericht eine Vereinssatzung? siehe auch OLG Hamm vom 13.09.1999, AZ 15 W 195/99 Vereinsregister prüft: Vorliegen von Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründen Beachtung der Vereinsregisterverordnung Beachtung der Vereinigungsfreiheit gemäß Artikel 9 Abs. 1 GG Mindestanforderungen an die körperschaftliche Organisation, der Zweck des Vereins und die Einhaltung der in den §§ 56 bis 59 BGB genannten formellen Eintragungsvoraussetzungen Keine Befugnis zur Zurückweisung, wenn Satzungsbestimmungen keine Rechtsvorschriften verletzen, sondern lediglich unklar oder überarbeitungsbedürftig sind

Satzung Pflichtinhalt/ Anforderungen ergeben sich aus: Abgabenordnung BGB Vereinsrecht §§ 21 bis 79 BGB Abgabenordnung Regelung der Voraussetzungen für Anerkennung der Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff. AO) Steuer- Mustersatzung (Anlage 1 zu § 60 AO)

Satzung Grundlagen Die Satzung: muss den Anforderungen des BGB genügen. ist: „Grundgesetz des Vereins“. beschreibt die Struktur des Vereins. ist das Handwerkszeug des Vorstands. ist dynamisch, nicht statisch. Die Satzung spiegelt Ziele, Zweck, Geschichte, Organisation der Vereinsarbeit und Gremien, Grundlagen der Mitgliedschaft, sowie Aufbau- und Ablauforganisation wider. Es gibt keine allgemeingültige Mustersatzung, daher: Individuelle Erarbeitung!

Satzung Mindestanforderungen laut § 57 BGB: Name Sitz Zweck Eintragungswille

Satzung A C H T U N G Prüfungsmaßstab für die Eintragung einer Satzung im Vereinsregister ist § 60 BGB „Die Anmeldung ist, wenn Sie den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 BGB nicht genügt, von dem Amtsgericht zurückzuweisen“

Satzung Voraussetzungen für Eintragung der Satzung § 56 BGB: 7 Mitglieder bei Gründung § 57 BGB: Zweck, Name, Sitz, Eintragungswille in Satzung geregelt § 58 BGB (Sollinhalt): Ein- und Austritt der Mitglieder, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind § 58 BGB: Regelungen über Bildung des Vorstands § 58 BGB: Voraussetzungen über Einberufung MV, Form der Berufung, Beurkundung der Beschlüsse § 59 BGB (Anmeldung zur Eintragung): Tag des Satzungsbeschlusses und Unterzeichnung der Satzung von mind. 7 Mitgliedern Abschrift des Protokolls mit Vorstandsbestellung Vorlage einer Abschrift der Satzung

Satzung Zwingender Inhalt einer Satzung Folgende Regelungen müssen zwingend in einer Satzung beachtet werden, bzw. es darf nicht von den gesetzlichen Vorlagen abgewichen werden: § 26 BGB: Vorstand § 31 BGB: Vereinshaftung § 34 BGB: Befangenheit und Interessenwiderstreit § 35 BGB: Sonderrechte einzelner Mitglieder § 39 BGB: Kündigung der Mitgliedschaft § 42 BGB: Insolvenzantragspflicht des Vorstands §§ 47-53 BGB: Liquidationsverfahren

Satzung Abweichung von BGB- Vorschriften Wo findet man die abänderbaren BGB- Vorschriften? Sonderkatalog des § 40 BGB Änderungsklausel in den Gesetzesvorschriften

Satzung Abweichung von BGB- Vorschriften Katalog des § 40 Spezialgesetzliche Regelung § 26 Abs. 2, Satz 1 Vertretung durch Mehrheit des Vorstands § 26 Abs. 1 Satz 2 Vertretungsmacht § 27 Abs. 1 Bestellung des Vorstands § 30 Besondere Vertreter § 27 Abs. 3 Geschäftsführung § 37 Abs. 1 Einberufung MV durch Minderheit § 28 Beschlussfassung des Vorstands § 39 Abs. 2 Austritt § 31 a Abs. 1 Satz 2 Haftung des Vorstands § 41 Auflösung § 32 Mitgliederversammlung § 45 Anfall des Vereinsvermögens § 33 Satzungsänderung § 38 Mitgliedschaft

Satzung Häufige Fehlerquellen 1. Zweck des Vereins - Zweck als solcher/Gemeinnützigkeit Zweckänderung 2. rechtliche Stellung der Mitglieder Art der Mitgliedschaft nicht differenziert Rechte und Pflichten der verschiedenen Mitgliedsarten fehlen Aufnahmeverfahren nicht klar geregelt Aufnahmeanspruch

Satzung Häufige Fehlerquellen 3. Zuständigkeiten und Kompetenzen der Vereinsorgane Welches Organ ist im Verein für was zuständig? Häufig finden sich keine Regelungen zur Zuständigkeit Welche Organe entscheiden welche Inhalte? Wer vertritt den Verein nach Außen? 4. Rechtliche Stellung der Mitglieder Welche rechtliche Stellung haben sie? Welche Pflichten haben sie? Häufig nur unvollständige Regelung!

Satzung Häufige Fehlerquellen 5. Schiedsgericht und Vereinsstrafen Satzungsgrundlage häufig nicht ausreichend Verfahrensvorschriften mangelhaft Vereinsstrafen nicht in der Satzung geregelt. 6. Vereinsausschluss 7. Vereinsordnungen ist ausreichende Ermächtigungsgrundlage vorhanden?

Satzung Häufige Fehlerquellen 8. Mitgliederversammlung 9. Vorstand Zuständigkeiten Formalien der Einberufung Antragstellung 9. Vorstand Welche „Vorstandsorgane“ sind vorhanden? Wer ist Vorstand gemäß § 26 BGB? Wie erfolgt Vertretung nach Außen? Was ist, wenn ein Vorstand zurücktritt? Wie kann man sich von einem Vorstandsmitglied „trennen“?

Satzung Häufige Fehlerquellen 10. Geschäftsführer Hauptamt oder Ehrenamt? Rechtliche Stellung, Vertretungsmacht 11. Regelungen zur bezahlten Mitarbeit, Vergütung und Tätigkeit der Organmitglieder

Satzung Häufige Fehlerquellen 12. Beitragswesen Sind alle Beiträge durch eine Satzungsgrundlage gedeckt? Problem bei Umlagen? 13. Haftung des e. V. Haftungsausschluss oder Beschränkung?

Gemeinnützigkeit Überblick Voraussetzungen: Körperschaft i. S. d. § 1 Körperschaftssteuergesetz (§ 51 AO) gilt für rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine § 52 AO enthält Definition u. Aufzählung gemeinnütziger Zwecke Beispiele: § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO: Förderung der Jugend- und Altenhilfe § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO: die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)

Gemeinnützigkeit Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen folgenden Grundsätzen entsprechen: Selbstlosigkeit Ausschließlichkeit Unmittelbarkeit Förderung der Allgemeinheit

Gemeinnützigkeit Ausschließlichkeit - § 56 AO nur Förderung der steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke Entscheidend: Satzungsinhalt Die eigentliche Zielsetzung, die sich aus der Satzung ergibt muss ausschließlich gemeinnützig sein. Will der Verein weiteren gemeinnützigen Zweck fördern, der nicht in Satzungen enthalten ist, ist eine Satzungsänderung erforderlich. Ausnahme: z.B.: § 58 Nr. 2 AO (Förderverein)

Gemeinnützigkeit Unmittelbarkeit steuerbegünstigte Zwecke müssen grundsätzlich selbst verwirklicht werden Einschaltung einer Hilfsperson ist unschädlich

Gemeinnützigkeit Förderung der Allgemeinheit Kein fest abgeschlossener Personenkreis (§ 52 Abs. 1 AO) Keine Förderung der Allgemeinheit, wenn Kreis der Personen fest abgeschlossen ist (Betriebssport) Keine Förderung der Allgemeinheit, wenn zu hohe Aufnahmegebühren und/ oder Mitgliedsbeiträge Förderung der Allgemeinheit liegt vor, wenn die Mitgliedsbeiträge und Mitgliedsumlagen zusammen im Durchschnitt 1.023,00 EUR je Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühren für die im Jahr aufgenommenen Mitglieder im Durchschnitt 1.534,00 EUR nicht übersteigen.

Gemeinnützigkeit Bedeutung der Gemeinnützigkeit Steuervergünstigungen/-befreiungen Freibetrag für Übungsleiter/innen, Ausbilder/innen, Erzieher/innen und Betreuer/innen bis 2.100 €/Jahr (§3 Nr. 26 EStG) Befreiung von Gebühren für Eintragungen in das Vereinsregister Freibetrag für alle entgeltlich und nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen Körperschaft bis 500 €/Jahr (§ 3 Nr. 26 a EStG) Zuschüsse aus öffentlichen Kassen Empfang von Spenden, die beim Spender steuerlich abziehbar sind

Mitgliederversammlung Mitgliederversammlung/ Vorstand Organe des Vereins Mitgliederversammlung § 32 BGB Vorstand § 26 BGB Aufgabe: gesetzliche Vertretung u. Geschäftsführung zwingend Andere Organe können durch die Satzung bestimmt werden. Bsp.: Jugend/ Jugendversammlung

Vertreter/ innen des Vereins Mitgliederversammlung/ Vorstand Vertreter/ innen des Vereins Handeln nach außen Vorstand § 26 BGB Besonderer Vertreter § 30 BGB Vollmacht § 164 BGB

Haftungsfragen Haftung des Vorstands des Vereins Durchgriffshaftung für seine Organe, § 31 BGB für Erfüllungsgehilfen, § 278 BGB für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB aber: Entlastungsmöglichkeit des Vorstands Durchgriffshaftung Haftung für Verschulden bei Geschäftsführung (§ 276 BGB) aber: § 31 a BGB Insolvenzverschleppung, § 42 BGB Nichtabführung Sozialversicherungsbeiträge; §§ 823 BGB, 266 a StGB Nichtabführung Lohnsteuer, § 69 AO Spendenverstöße, § 10 b EStG Umsatzsteuerhaftung; § 25 d UStG

§ 31 BGB Ein Verein haftet für Schäden, die der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands, ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Tätigkeit begangene zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Haftungsfragen Keine Haftung des Vereins aus § 31 BGB ist die Haftung für Hilfskräfte Haftung aus Vertrag für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) Beispiele: Beschäftigte einer Vereinsgaststätte Trainer Platzwarte wegen unerlaubter Handlung von Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) Haftung nur: wenn Hilfskraft widerrechtlich handelt, einen Schaden verursacht und bei Sorgfältiger Auswahl u. Aufsicht der Schaden nicht entstanden wäre.

Ende des Vereins Auflösung Selbstauf- Mitglieder- lösung zahl unter § 41 BGB Mitglieder- zahl unter drei § 73 BGB Insolvenz- Verfahren § 42 BGB

Muster einer Vereinssatzung

Mitgliederversammlung/ Vorstand Checkliste Mitgliederversammlung (Die Satzung und Geschäftsordnung können die nachfolgend dargestellte Rechtslage beeinflussen)  Einberufungszuständigkeit Einberufungsgrund Verpflichtung nach der Satzung Zusammenstellung der (vorläufigen) Tagesordnung (§ 32 BGB) Form der Ladung Beifügung der vorläufigen Tagesordnung Sitzungsleitung Förmliche Eröffnung der Versammlung Feststellung ordnungsmäßiger Einberufung Feststellung der Tagesordnung

Mitgliederversammlung/ Vorstand Checkliste Mitgliederversammlung  Grundsätze für die Aussprache Verfahrensablauf der Beratung Beschlussfassung Prüfung der Beschlussfähigkeit (wenn die Satzung dies vorsieht) Es ist eine präzise Antragsformulierung sinnvoll (vorab vorformulieren) Mehrheitsbergriff Satzung prüfen! Schließung der Versammlung Protokollierung

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit