Regulatorische Herausforderungen aus EMIR und FinfraG

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 Präsentation transkript:

Regulatorische Herausforderungen aus EMIR und FinfraG www.pwc.ch UBS Treasurer Summit Regulatorische Herausforderungen aus EMIR und FinfraG Folker Trepte und Günther Dobrauz PwC Wolfsberg 3. Oktober 2014

Agenda Hintergrund EMIR – Fakten und Erfahrungsbericht FinfraG – Schweizer Spezifika Kontakt

Hintergrund 1

Die neue regulatorische Realität Regulierung wird zunehmend zu einer zentralen strategischen Dimension und Top Management-Verantwortung für Finanzintermediäre; Konsequenzen der Regulierung: Erhöhte Transparenz; Durchsetzbarkeit von Compliance für Regulatoren und Kunden/ Investoren; Notwendigkeit einer Strukturierung des Verhaltens  Prozess, Ausbildung und Instrumente Harmonisierung der Schweizerischer Regulierung mit EU-Standards um den Zugang zum EU-Markt zu wahren.

Angleichung der Schweizerischen Regulierung an EU-Standards MIFID I AIFMD EMIR MIFID II KAG FINIG FIDLEG FINFRAG CH MIFID I

Bisheriger Regulierungsrahmen

Zukünftige Regulierungsrahmen

EMIR – Fakten und Erfahrungsbericht 2

Umsetzung – Moving Target März 2013 Überprüfung der Clearingschwelle Rechtzeitige Geschäfts-bestätigung September 2013 Portfolioabgleich Portfoliokomprimierung Streitbeilegungsverfahren April 2014 Entwurf technischer Standard, bilaterale Besicherung* Dezember 2014 (erwartet) Clearing über zentrale Gegenparteien* bis September 2015 Abschluss EMIR-Pflichtprüfung (kalendergleiches Geschäftsjahr) Februar 2014 Meldung von Derivaten an Transaktionsregister Moving Target heute 2012 2013 2014 2015 September 2014 Entwurf technischer Standard, Clearingpflicht* Dezember 2015 (erwartet) bilaterale Besicherung* August 2012 Inkrafttreten EMIR April 2014 Inkrafttreten GPrüfbV * Nur für NFC+ und FC relevant. Regulierungen stellen sich vielfach als ein „Moving Target“ heraus (z. B. Update ESMA Q&A). Dennoch ist eine Umsetzung, die nicht auf den letzten Drücker erfolgt, vorteilhaft. Anpassungen in Systemen und Prozesse können ganzheitlich und rechtzeitig umgesetzt werden. Die bisherige IT-seitige Umsetzung spielt eine wesentliche Rolle für die Umsetzung künftiger Regularien (z. B. Financial Transaction Tax).

Kernprozesse im Griff Aufsichts-behörden Transaktions- register 1. Datenbereitstellung 2. Aufbereitung 3. Übermittlung/Bestätigung Aufsichts-behörden Markt- daten Rechnungswesen (SAP) Trans-action ID LEI (preLEI) direkt über Dritte (z. B. Geschäfts-partner, Börsen, Broker, Bestätigungs-plattformen) OTC Treasury Management System (TMS) „Regulatory Reporting“ Geschäfts-partner 360T/ Mysis Börsen Logistik UPI UTI Transaktions- register Für die Transaktionsmeldung nach EMIR werden vorhandene Daten aus diversen Vorsystemen zusammengeführt und im erforderlichen Format um noch nicht systemseitig vorhandene Daten ergänzt. Klare Kernprozesse verringern den Folgeaufwand. Eine regelmäßige Überprüfung der Schnittstellen zwischen den Systemen und die Dokumentation der Ergebnisse leisten einen wesentlichen Beitrag hierzu.

Zentrale Projektsteuerung trotz dezentraler Treasury-Struktur Inhouse Bank/Payment Factory Anschluss Tochter an IHB/PF angeschlosse Gesellschaften Die Steuerung der Umsetzung von Regularien durch eine zentrale Stelle reduziert Aufwand: zentraler Aufbau und Vorhalten von Expertise (z. B. einheitliche Auslegung von Zweifelsfragen) effiziente Durchführung von Beratungsprojekten IT-technische Umsetzung aus einer Hand Unterstützung der dezentralen Gesellschaften bei der Umsetzung der Vorgaben (z. B. Prozess-Flowcharts, Musterdokumente)

Dokumentation zur Sicherstellung einer effizienten EMIR-Umsetzung Meldeprozesse Thresholdberechnung Risikominderungstechniken Geschäftsbestätigung Portfolioabgleich Portfoliokomprimierung Streitbeilegung Clearingprozess (ggf.) EMIR-Konzernrichtlinie EMIR-Richtlinie Arbeits-anweisungen Schulungs-unterlagen Prozess- und Kontroll-beschreibungen Dokumentation der EMIR-Umsetzung in Arbeitsanweisungen, Richtlinien, Prozesse sowie Schulungen der Mitarbeiter Ein funktionierendes internes Kontrollsystem birgt weniger Risiken

Verantwortung für die Meldung kann nicht delegiert werden Delegation der Meldung Unternehmen Bankpartner Transaktions-register (2) Meldefiles Meldung (3) Bescheinigung IDW PS 951 (1) Read-only-Zugang Die Verantwortung über Richtigkeit, Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit verbleibt beim delegierenden Unternehmen. Dem delegierenden Unternehmen ist eine Kontrollmöglichkeit der Meldedaten einzuräumen. Detailanforderungen an die wahrzunehmende Kontrolle derzeit in Klärung mit der BaFin EMIR erlaubt die Delegation der Meldung an die Gegenpartei (Bankpartner oder bspw. Muttergesellschaft) oder Dritte. Die Delegation ist schriftlich zu vereinbaren. Das Unternehmen muss zeitnah die Daten von der Bank, die gemeldet wurden, erhalten oder einen eigenen Zugang zum Transaktionsregister haben. Die Bank sollte unverzüglich den Datenauszug aus dem Register dem Unternehmen übermitteln, sobald neue Daten oder Änderungen zu melden sind. Im Unternehmen muss ein Prozess bestehen, der diese Meldung dann intern abstimmt. Wir prüfen, ob der Prozess vorhanden ist (in Stichproben). Möglichkeiten für die Wahrnehmung der Kontrolle: Zugang zum Transaktionsregister und Abgleich des Meldebestands mit den eigenen Daten Erhalt einer Kopie der Meldung und Prüfung der Meldedaten Bescheinigung (Typ II Berichterstattung) nach IDW PS 951 Stichwort: Auslagerungscontrolling

Mismatches zwischen den Meldungen ist nachzugehen und die Klärung zu dokumentieren Meldung beider Gegenparteien an REGIS-TR Meldung der Gegenparteien an verschiedene Transaktionsregister Bsp.: Ergebnis der Reconciliation durch REGIS-TR (Auszug aus xml-File): Abstimmung des Feldes erfolgt keine Toleranzchecks vorgesehen: Mismatch  Quantity muss übereinstimmen Toleranzcheck 3 anzuwenden für OTC-Derivate: kein Mismatch  lediglich Datum muss übereinstimmen Zur Befüllung der Meldefelder ist den Technical Standards, den EMIR Q&A der ESMA und der Guidance des Transaktionsregisters zu folgen. Werden im Rahmen der Reconciliation die Meldungen der beiden Gegenparteien verglichen und es zeigen sich Mismatches, sind angemessene Anstrengungen zur Behebung dieser Abweichungen zu unternehmen. In Hinblick auf die Prüfung ist die Dokumentation der Klärung entscheidend: der Versuch der Klärung sollte nachweisbar sein.

Regulatorische Grundlagen der EMIR-Prüfung in Deutschland EMIR-Ausführungsgesetz Einhaltung der Vorgaben der EMIR-Verordnung in Deutschland § 20 WpHG nichtfinanzielle Gegenparteien: Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der EMIR-Verordnung, sofern Mindestumfang an gruppenexternen OTC-Derivate- kontrakten kein Bestandteil der Jahresabschlussprüfung freie Wahl des Prüfers § 29 KWG Banken: Prüfung der Umsetzung der EMIR-Anforderungen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung EMIR-Ausführungsgesetz: Einhaltung der Vorgaben der EMIR-Verordnung in Deutschland Hierzu wurde unter anderem der § 20 WpHG geschaffen. § 20 WpHG: Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (http://dejure.org/gesetze/WpHG/20.html) Bestimmte nicht-finanzielle Gegenparteien müssen sich für jedes Geschäftsjahr, in dem sie einen bestimmten Mindestumfang an gruppenexternen OTC-Derivatekontrakten abgeschlossen haben, durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen (Pflichtprüfung). Kein Bestandteil der Jahresabschlussprüfung (separate Prüfung / Bescheinigung); Prüfung durch Abschlussprüfer möglich, jedoch nicht zwingend (freie Wahl!). Bei Banken ist die Prüfung der Umsetzung der EMIR-Anforderungen Bestandteil der Jahresabschlussprüfung (§ 29 Abs. 1 KWG). !! Bei Finanzdienstleistungsunternehmen würde ggf. sowohl § 20 WpHG als auch § 29 KWG greifen – derzeit Klärung, ob Prüfung durch beide erforderlich oder welcher § vorrangig Anwendung findet!!

Persönlicher Anwendungsbereich Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Deutschland Kapitalgesellschaft (z. B. AG) oder haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft (z. B. GmbH & Co. KG) nicht kleine Gesellschaft iSd. § 267 Abs. 1 HGB nichtfinanzielle Gegenpartei (Art. 2 Nr. 9 EMIR) Gesamtnominalvolumen der im abgelaufenen GJ mit externen Gegenparteien eingegangenen OTC-Derivate größer €100 Mio. oder mehr als 100 OTC-Derivate Um unter die EMIR-Prüfungspflicht zu fallen, müssen alle oben genannten Kriterien erfüllt sein. Für die Beantwortung der Frage, ob mindestens einer der in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WpHG genannten Schwellenwerte durch das von der betreffenden nichtfinanziellen Gegenpartei im abgelaufenen Geschäftsjahr eingegangene OTC-Derivatekontraktgesamtnominalvolumen überschritten wurde, ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut auf das einzelne Rechtssubjekt abzustellen. Gruppeninterne Derivate werden in die Berechnung nicht eingerechnet (sofern Befreiungstatbestände für interne Derivate erfüllt, Antrag an BaFin hat nicht zu erfolgen) OTC-Derivate unabhängig vom Geschäftszweck (Hedging) werden eingerechnet Neuabschlüsse (einschließlich Novation, Prolongation) im GJ, keine Bestandsderivate EMIR-Pflichtprüfung nach § 20 WpHG

Prüfungspflichtiger Zeitraum 2014 1.4. 2014 Inkrafttreten GPrüfbV 2015 Jan Feb Mär Apr Mai Juni Juli Aug Sep Okt Nov Dez bis 31.03.2015 Beauftragung EMIR-Pflichtprüfung bis 30.09.2015 Abschluss EMIR-Pflichtprüfung Prüfungspflichtiger Zeitraum (kalendergleiches GJ) EMIR-Ausführungsgesetz: Einhaltung der Vorgaben der EMIR-Verordnung in Deutschland Hierzu wurde unter anderem der § 20 WpHG geschaffen. § 20 WpHG: Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (http://dejure.org/gesetze/WpHG/20.html) Bestimmte nicht-finanzielle Gegenparteien müssen sich für jedes Geschäftsjahr, in dem sie einen bestimmten Mindestumfang an gruppenexternen OTC-Derivatekontrakten abgeschlossen haben, durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen (Pflichtprüfung). Kein Bestandteil der Jahresabschlussprüfung (separate Prüfung / Bescheinigung); Prüfung durch Abschlussprüfer möglich, jedoch nicht zwingend (freie Wahl!). Bei Banken ist die Prüfung der Umsetzung der EMIR-Anforderungen Bestandteil der Jahresabschlussprüfung (§ 29 Abs. 1 KWG). !! Bei Finanzdienstleistungsunternehmen würde ggf. sowohl § 20 WpHG als auch § 29 KWG greifen – derzeit Klärung, ob Prüfung durch beide erforderlich oder welcher § vorrangig Anwendung findet!!

Prüfungsgegenstand Einhaltung der Anforderungen aus EMIR Risikominderungstechniken rechtzeitiger Austausch von Geschäftsbestätigungen regelmäßiger Portfolioabgleich Regelungen zur Streitbeilegung Portfoliokomprimierung (für NFC- eher selten relevant) für NFC+: tägliche Bewertung für NFC+: bilaterale Besicherung Meldungen an Transaktionsregister Life-cycle events von Derivaten müssen an ein registriertes Transaktionsregister gemeldet werden Delegation möglich (Verantwortung verbleibt) Umfang differiert bei NFC- und NFC+ Clearing bzw. Schwellenwertüberprüfung Überprüfung der Schwellen- werte Meldung an ESMA und nationale Aufsicht bei Überschreiten ansonsten Nachweis des Unterschreitens der Clearingschwelle für NFC+: Clearing bestimmter OTC-Derivate Einhaltung der Anforderungen aus EMIR

Wie läuft die EMIR-Prüfung ab? Risikoorientierter Prüfungsansatz System-prüfung 1 Prüfungshandlungen zur Risikobeurteilung Bsp.: Anzahl der Geschäfte, zentralisierte vs. dezentrale Organisationsstruktur, automatisierte vs. manuelle Prozesse 2 Aufbau- und Funktionsprüfung Prüfung der Prozesse und Kontrollen auf Angemessenheit und Implementierung, sowie Wirksamkeit (in Stichproben) 3 Weitere Prüfungshandlungen Ausdehnung der Prüfung bei festgestellten Regelverstößen/Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte Ereignisse bis zum Datum der Berichtserstattung Einholen einer Vollständigkeitserklärung Aufbauprüfung Beurteilung der Angemessenheit und Implementierung geeigneter Steuerungs- und Überwachungssysteme zur Erfüllung der EMIR-Anforderungen Steuerungs- und Überwachungssysteme: auch organisatorische Sicherungsmaßnahmen, Prozessabläufe, Kontrollen und sonstige Vorkehrungen zur Einhaltung der EMIR-Pflichten Beurteilung der Angemessenheit und Implementierung in Abhängigkeit von Größe, Risiko und Komplexität des betriebenen OTC-Derivategeschäfts Funktionsprüfung: Beurteilung der Wirksamkeit der eingerichteten Steuerungs- und Überwachungssysteme im prüfungspflichtigen Zeitraum Prüfung der Wirksamkeit durch Kontrolltests Stichprobenprüfungen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prüfungsstandards sowie einer Risikoeinschätzung und Schwerpunktbildung Ein Vorziehen der Aufbauprüfung bietet Vorteile: 1) Feststellungen im Rahmen der Aufbauprüfung können bis zur Durchführung der Funktionsprüfung behoben werden . 2) Im Falle von Feststellungen bzw. Anpassungen an den geprüften Steuerungs- und Überwachungssystemen kann vor Ende des prüfungspflichtigen Zeitraumes eine erneute Aufbauprüfung durchgeführt werden. 3) Überraschungen bei der ersten EMIR-Pflichtprüfung werden vermieden 4) Fehler können frühzeitig erkannt und beseitigt werden, bevor daraus ein Mangel im Sinne eines nachhaltigen, systematischen Fehlers wird. 5) Meldungen an die BaFin sowie Bußgelder werden vermieden 4 Auswertung der Prüfungsfeststellung, Ableitung Prüfungsurteil und Erstellen der Bescheinigung ! Vorbehaltlich des IDW-Prüfungsstandards (EPS 920) !

Schweizer Spezifika 3

FinfraG-Verhaltenspflichten im Derivatehandel (I) Das FinfraG soll im Derivatehandel grundsätzlich analoge Pflichten wie EMIR implementieren, birgt jedoch eine Reihe von divergierenden Spezifika; Neue Abrechnungspflicht (Clearingpflicht) für zu bestimmenden OTC-Derivate allerdings analog USA ohne Zug-um-Zug gehandelte Währungsinstrumente; Meldepflicht für alle Derivate; Risikominderungspflicht für nicht abzurechnende OTC-Derivate allerdings analog USA ohne Zug-um-Zug gehandelte Währungsinstrumente; Ebenfalls in Analogie zum US-System Erleichterungen für kleine Nichtfinanzielle Gegenparteien kleine Finanzielle Gegenparteien.

Neue Verhaltenspflichten im Derivatehandel (II) Bestimmte Währungsswaps und –termingeschäfte werden teilweise ausgenommen; Strukturierte Produkte und Effektenleihe gelten im Regelgungsbereich der Derivathandelspflichten nicht als Derivate; Derivathandelspflichten gelten auch dann als erfüllt, wenn sie unter einem gleichwertigen ausländischen Regime über eine anerkannte ausländische Finanzmarktinfrastruktur erfüllt werden.

Verhaltenspflichten im Derivatehandel nach Gegenpartei Finanzielle GP Kleine finanzielle GP Nicht finanzielle GP über Schwellenwert Nicht finanzielle GP unter Schwellenwert Abrechnung ja nein Meldung Risikominderung (operationelle Risiken) Risikominderung (Bewertung ausstehender G.) Risikominderung (Austausch von Sicherheiten) Plattformhandel

Kontakt 4

WP, Stb. Dkfm. Folker Trepte Dr. iur. Guenther Dobrauz-Saldapenna, MBA Partner, Corporate Treasury Solutions Director, Regulatory & Compliance Services | Asset Management PricewaterhouseCoopers PricewaterhouseCoopers AG Bernhard-Wicki-Str.asse 8 Birchstrasse 160 D-80636 München CH-8050 Zürich Deutschland Schweiz +49 89 5790 5530 +41 58 792 14 97 folker.trepte@de.pwc.com guenther.dobrauz@ch.pwc.com

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