Schutzgebiete bei kleinen Wasserversorgungsanlagen

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 Präsentation transkript:

Schutzgebiete bei kleinen Wasserversorgungsanlagen DI Christian Kaiser

Einleitung Grundwasserschutz Wasserkreislauf Grundlage Hydrogeologie Schutzmaßnahmen-Brunnen Schutzmaßnahmen-Quelle Vorgaben zum Schutz im Bescheid

In Österreich wird nur Grund- und Quellwasser zur Trink-wasserversorgung verwendet. Die Qualität hängt von Fließwegen und Verweilzeiten sowie von den Nutzungsverhältnissen im Quellwassereinzugsgebiet ab. Der ÖVGW empfiehlt auf Grund der Sensibilität von Wasser-vorkommen die Versorgungs- und Vorsorgekonzepte sowie die Einzugsgebiete zu überprüfen. Das WRG u. die TVO sieht eine ständige Eigen- und Fremdüberwachung vor. Damit Kleinversorger neben den kommunalen Versorgern und Verbänden die vom WRG und der TVO vorgeschriebenen Standards erreichen, wird diese Grundschulung von den zuständigen Landesabteilungen mit dem ÖVGW durchgeführt.

Anlagenteile einer WVA

Wasserkreislauf

Hydrologie – Lehre vom Wasser

Abflussbildung und Reinigungsmechanismus die Destillation in den atmosphärischen Phasen die physikalisch-chemische und biologische Selbstreinigung in der Bodenpassage C) die mechanische und chemisch-biologische Selbstreinigung in der Gewässerphase

Verteilung der mittleren Jahresniederschlagssumme in der Steiermark

Langjährige mittlere Grundwasserneubildung 100mm ≙ 3 l/s,km² ≙ 0,03 l/s,ha ≙ 1,9 l/Min,ha Langjährige mittlere Grundwasserneubildung

Brunnen Quellen Schutzgebiete und Einzugsgebiete Grundlage Hydrogeologie

Arten der Quellen

Schutzgebiet Bedeutung - Festlegung Zone I: Fassungsbereich Zone II: bakteriolog. Schutzzone (60 Tagegrenze) Zone III: chemische Schutzzone Schongebiet: Bis zur Grenze des Einzugsgebietes

Schutzgebiet Grundwasser- strom Zone II Zone III Zone I

Schutzmaßnahmen Brunnen Unmittelbarer Schutz sowie Nutzungseinschränkungen in den Schutzzonen Kenntnis über Nutzungen im Einzugsgebiet

Vorbeugender Grundwasserschutz

Schutzmaßnahmen Quelle Schutzgebiete und Nutzungseinschränkungen Einzugsgebiete

Beispiel: Beweidung im Schutzgebiet

Dimensionierung, Situierung, Nutzungseinschränkungen Schutzgebiete sind auf jene Fälle zu beschränken, wo mit Anordnungen gegen bestimmte Personen ein hinreichender Schutz erreicht werden kann. Die Unterteilung der zu schützenden Gebiete erfolgt nach dem Grundsatz ihrer Schutzbedürftigkeit in Schutzzonen. Die Behörde legt mittels Schutzgebietsbescheides oder Schongebietsverordnung die Anordnung fest.

Bescheidauflagen In der Zone I (Fassungsgebiet) gelten neben allen Verboten der Zone II noch folgende Verbote: der Zutritt Unbefugter, jede Art von Düngung, die Anwendung chemischer Mittel zum Pflanzenschutz, die Belassung tief wurzelnder Bäume und unübersichtlicher Baum- und Buschgruppen In der Zone II (engeres Schutzgebiet) gelten neben allen Verboten der Zone III noch folgende Verbote: die Errichtung und der Betrieb von Brunnen und Bewässerungsanlagen, die Errichtung von Baulichkeiten aller Art, mit Ausnahme von unmittelbar der Wasserbenutzung dienenden Anlagen, Die Errichtung und der Bestand von Verkehrs- und Abstellflächen mit überörtlichem Charakter sowie von Flugplätzen, die Errichtung und der Betrieb von Sport-, Bade- und Campinganlagen, Massentierhaltung und Wildfütterung, die animalische Düngung und Viehweide, die Aufbewahrung und die unsachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln nach der Negativliste der Bundesanstalt für Pflanzenschutz, die Durchleitung und Lagerung sowie der Umschlag von Heizöl und Mineralölstoffen außer Flüssiggas sowie von anderen Stoffen, die die Qualität des Grundwassers gefährden, die Lagerung imprägnierter Holzteile wie Masten, Schwellen u.ä., die Errichtung und der Betrieb von Gärfuttermieten und Gärfuttersilos, die Errichtung und der Betrieb von Kleingartenanlagen, die Versickerung von Kühlwässern und Wässern aus Wärmepumpen, die Errichtung und der Bestand militärischer Anlagen, die Neuanlage von Friedhöfen, Großkahlhieb im Hochwald und Rodung In der Zone III (weiteres Schutzgebiet) sind verboten: Grundwasserentnahmen, soweit sei nicht bereits wasserrechtlich bewilligt oder gemäß § 10 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungsfrei sind Entwässerungen, jedoch nur, wenn sie auf die Ergiebigkeit oder Reinheit des zu gewinnenden Wassers keinen nachteiligen Einfluss haben, die Entnahme von Bodenmaterial und mineralischen Rohstoffen, Sondierungen zur Erschließung solcher Rohstoffe, Schürf- und Sprengarbeiten sowie Grabungen aller Art, die Versickerung von Abwässern jeder Art und die konzentrierte Versickerung von Niederschlagswässern befestigter Verkehrs- und Parkplätzr, die punktförmige Entleerung von Behältern der Fäkalabfuhr und von Gülleanlagen, die Errichtung geschlossener Siedlungen und von gewerblichen und industriellen Betrieben, in denen Abwässer anfallen oder wassergefährdende Stoffe be- oder verarbeitet werden, die Errichtung und der Betrieb von Abfalldeponien, ausgenommen von Ablagerungsstätten für grundwasserneutrales Bauschutt- oder Aushubmaterial, die Lagerung radioaktiver Stoffe, die Durchleitung und Lagerung sowie der Umschlag von Heizöl- und Mineralöltreibstoffen außer Flüssiggas sowie von anderen Stoffen, welche die Qualität des Grundwassers gefährden; ausgenommen hievon ist der Haus- und Wirtschaftsgebrauch, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen für Antransport, Füllung, Lagerung und Betrieb getroffen sind.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!