Die Sozialversicherung in Deutschland Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

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Die Sozialversicherung in Deutschland Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Fachbereich Sozial- und Kulturwissenschaften Politikwissenschaften Blockseminar „Pflege in Deutschland“ Vorbesprechung am 11.1.1012 Die Sozialversicherung in Deutschland Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Das Sozialgesetzbuch besteht aus dem Ersten Buch SGB I Allgemeiner Teil Zweiten Buch SGB II Grundsicherung für Arbeitsuchende Dritten Buch SGB III Arbeitsförderung Vierten Buch SGB IV Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung Fünften Buch SGB V Gesetzliche Krankenversicherung Sechsten Buch SGB VI Gesetzlicher Rentenversicherung Siebenten Buch SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung Achten Buch SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Neunten Buch SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Zehnten Buch SGB X Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz Elften Buch SGB XI Soziale Pflegeversicherung Zwölften Buch SGB XII Sozialhilfe Das I, IV, IX und X Sozialgesetzbuch sind jeweils Bücher mit übergreifendem Recht, die von den Sozialleistungsträgern genauso zu beachten und anzuwenden sind, wie die Bestimmungen des jeweils für ihren Aufgabenbereich geltenden „spezifischen“ Sozialgesetzbuches. Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Das Sozialleistungssystem Sozialversicherung „Versorgung“ Basis: Basis: eigene Beiträge Steuermittel Deswegen auch: Eigenvorsorgesysteme, Staatliche Behörden: die staatlich (gesetzlich) Träger der Sozialhilfe organisiert (geregelt), Träger der Jugendhilfe aber selbstverwaltet sind Kindergeldkassen (Körperschaften öffentlichen Versorgungsämter Rechts) (Soziale Entschädigung nach dem BVG) Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Unterschied: gesetzl Sozialversich./Privatversicher. a) Sozialrecht (SGB) Bürgerliches Recht (BGB) b) Lohnbezogener, ge- Risikodefinierte Prämie setzlich geregelter Beitrag c) Sachleistungsprinzip Kostenerstattungsprinzip d) Leistungen: Verträge Keine Verträge m. LErbr. der LErbr. mit Kassen Dafür BGB-Verhältnis zwischen Vers. U. LErbr. e) Sozialgerichtsbarkeit Zivilgerichte (Kosten, (kostenfrei; keine RA) Anwaltszwang) Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Sozialversicherungsträger Kranken-/Pflegversicherung: a) Ehrenamtlicher Verwaltungsrat (VR) (mit Ausnahme Ersatzkassen je zur Hälfte mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzt, die in Sozialwahlen gewählt werden). b) Hauptberuflicher ein bis dreiköpfiger Vorstand (der vom VR gewählt wird). c) Rechtsaufsichtsbehörde: Je nach Einzugsgebiet zust. Landesministerium oder Bundesversicherungsamt Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Sozialversicherungsträger Renten-/Unfallversicherung: Ehrenamtliche, in Sozialwahlen gewählte Vertreterversammlung (Hälfte AN/AG) (Parlament) wählt Ehrenamtlichen Vorstand (Hälfte AN/AG) (Regierung) führt die Geschäfte des Trägers und wählt zur Unterstützung eine Hauptamtliche Geschäftsführung die den Träger administrativ leitet. Rechtsaufsichtsbehörden: Wie GKV Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf

Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf Otto von Bismarck schrieb 1880 folgende Randbemerkung an den ersten Entwurf des Unfallversicherungsgesetzes (1880): „Ich empfehle das Reich selbst als Unternehmer; nur dann ist meines Erachtens der Fehler ausgeschlossen, dass die Versicherungen gegen Unfall und Elend gewinnbringende Geschäfte mit Dividenden machen sollen“ Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf