Prof. Dr. Burkhard Boemke Sommersemester 2011 Falltraining im Schwerpunktbereich Arbeitsrecht 2. Besprechungsfall „Streik bei der Bahn“ Prof. Dr. Burkhard Boemke
Prof. Dr. Burkhard Boemke Der Regionalverkehr der Bummel-Bahn AG (B) wurde während eines Tarifkonflikts mit der Gewerkschaft der Lok-Vögel (GdL) im Oktober 2010 am 24.10.2010 ab 02.00 Uhr bis zum 25.10.2010 um 8.00 Uhr rechtmäßig bestreikt. 1. Gaby G., die als Zugbegleiterin am 24.10.2010 im RE von Leipzig nach Dresden Dienst gehabt hätte, konnte nicht beschäftigt werden, weil diese Strecke wegen des Streiks der Lokomotivführer nicht bedient werden konnte. Gaby G., die ordnungsgemäß zum Dienst erschienen war und ihre Arbeitsleistung angeboten hatte, verlangt Entgeltzahlung für den 24.10.2010. Prof. Dr. Burkhard Boemke
Prof. Dr. Burkhard Boemke 2. An dem Streik hatte sich auch Uschi O. beteiligt, der allerdings für die Zeit vom 1.10. - 31.10.2010 Erholungsurlaub gewährt worden war. Kann Uschi O. für den 24.10.2010 Arbeitslohn verlangen? Prof. Dr. Burkhard Boemke
Prof. Dr. Burkhard Boemke 3. Diana K. aus Priestewitz ist im Sonnenstudio „Rote Sonne“ (RS) in Leipzig beschäftigt. Sie ist Inhaberin einer Streckenmonatskarte der B für die Strecke Priestewitz - Leipzig, für die sie monatlich 120 € entrichtet. Diana K. konnte wegen des Streiks am 24.10.2010 nicht ihren Arbeitsplatz erreichen. Diana K. möchte wissen, ob sie a) Anspruch auf Lohn ohne Arbeit gegen RS hat. Prof. Dr. Burkhard Boemke
Prof. Dr. Burkhard Boemke b) von B Schadensersatz verlangen kann, wenn ein Anspruch auf Lohn ohne Arbeit nicht besteht. Dabei ist davon auszugehen, dass auf Grund des Erwerbs der Streckenmonatskarte ein Rechts- anspruch von K. auf die regelmäßige, tägliche Bedienung der Strecke besteht. c) anteilige Erstattung ihrer Monatsfahrkarte verlangen kann. B macht geltend, nach ihren wirksam vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigten Leistungsstörungen infolge „höherer Gewalt“ nicht zu einer Kürzung des Monatsbetrags für die Streckenkarte. Prof. Dr. Burkhard Boemke
Prof. Dr. Burkhard Boemke 4. Ein weiterer Streik am 16.11.2010 konnte in seinen Wirkungen durch einen Notfahrplan abgemildert werden. Auf Grund des Notfahrplans konnten die meisten Strecken mit einer geringeren Taktfrequenz durch arbeitsbereite Lokomotivführer bedient werden. Nach Streikende versprach B den Mitarbeitern, die an der Aufrechterhaltung des Betriebs mitgewirkt hatten, eine Anerkennungsprämie in Höhe von 100 €. Prof. Dr. Burkhard Boemke
Prof. Dr. Burkhard Boemke Der bei B bestehende Betriebsrat machte daraufhin sein Mitbestimmungsrecht geltend. B möchte wissen, ob der bei ihm gebildete Betriebsrat hinsichtlich der Anerkennungsprämie ein Mitbestimmungsrecht hat und ob er verpflichtet ist, Hark B (H), der auf Grund des Notfahrplans als Lokomotivführer eingesetzt wurde, die Anerkennungsprämie auszuzahlen. Die Mitarbeiter zeigen sich hocherfreut und hierfür ggü. B dankbar. Wie ist die Rechtslage? Prof. Dr. Burkhard Boemke