Patentrecht für Ingenieure

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 Präsentation transkript:

Patentrecht für Ingenieure Gewerbliche Schutzrechte Patentrecht Gebrauchsmusterrecht Arbeitnehmererfinderrecht Markenrecht (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein Copyright, 1996 © Dale Carnegie & Associates, Inc. (c) J. Gerstein, Patentanwalt Dipl.-Ing.

I. Gewerbliche Schutzrechte 1. Übersicht gewerblicher Schutzrechte 1.1 Registrierte (formale) Rechte 1.2 Nicht registrierte Rechte 1.3 Patentwesen in Zahlen 2. Grundprinzipien 2.1 Nachahmungsfreiheit 2.2 Anmeldeprinzip 2.3 Territorialprinzip 3. Organisationsstrukturen 3.1 Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes 3.2 IPC-Klassifikation (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Formale (registrierte) Rechte) Nicht registrierte Rechte) Patent Geheimgehaltene Erfindung Qualifizierter Verbesserungsvorschlag Technische Schutzrechte Gebrauchs-muster Urheberrecht (z.B. Datenbanken+ Software) Halbleiter-Topographie Sortenschutz Zeichenrechte (z.B. Firma, besondere Geschäftsbezeichnung) Geschmacksmuster Sonstige Bestimmungen Unlauterer Wettbewerb z.B. § 3 + 4 Nr. 9 UWG – Sittenwidrige Leistungsübernahme § 17 UWG – Geheimnisverrat §§ 823 ff. BGB – Eingriff in den eingerichteten Geschäftsbetrieb Marken Urheberrolle für Pseudonyme (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Schutzrechts-Laufzeiten Maximale Laufzeiten von Schutzrechten (ab Anmeldetag): Patent: 20 Jahre Gebrauchsmuster: 10 Jahre Halbleitertopographie: 10 Jahre Sortenschutz: 25 oder 30 Jahre (je nach Pflanzenart) Geschmacksmuster: 25 Jahre Marke: unbegrenzt (Verlängerung alle 10 Jahre) Urheberrechtsschutz: 70 Jahre nach Tod des Urhebers (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

UrhG - Werksbegriff § 2 UrhG: Persönlich-geistige Schöpfung, die das Durchschnittskönnen deutlich übersteigt § 4 (1) UrhG: Sammelwerke Sammlung von Werken oder Daten, deren Auswahl und Anordnung Elemente einer persönlichen geistigen Schöpfung sind § 69a UrhG: Software § 87a UrhG: Datenbanken (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein (c) J. Gerstein, Patentanwalt Dipl.-Ing.

§ 87 a UrhG - Begriffsbestimmung Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Wesentlichkeit der Investition: Zwei Meinungen Die Investition müsse substantielle Gewicht haben (LG Köln CR 2000,400) Mindestmaß an Arbeitsaufwand und wirtschaftlicher Investition, die dem Leistenden eine wirtschaftlich verwertbare Position verschafft. Grundsatz des britischen Rechts: „What‘s worth copying is prima facie worth protecting“ (AG Rostock, Mitt. 2003, 169) (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein (c) J. Gerstein, Patentanwalt Dipl.-Ing.

§ 87 b – Rechte des Datenbankherstellers Es ist untersagt: die Datenbank insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. nach Art und Umfang unwesentlichen Teile der Datenbank wiederholt und systematisch zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. Privat vs. Geschäftlich: § 87 c UrhR normiert ausdrücklich, dass Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nicht zulässig ist. Miturheber: Werden mit der Entwicklung umfassender Datenbanken (Erhebung und Aufbereitung von Daten des pharmazeutischen Marktes zwecks Dokumentation der Umsatz- und Absatzentwicklungen) mehrere Personen beauftragt, die ihre Arbeitsergebnisse in Workshops finden sollen und auf diese Weise eigene schöpferische Beiträge leisten, gelten sie als Miturheber – auch wenn die Erstellung der Datenbank insgesamt unter Leitung nur eines Herausgebers steht. Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche können dann nicht ohne Mitwirkung sämtlicher Miturheber geltend gemacht werden. (OLG Frankfurt 11 U 67/00, CR 1/2003, 50-55) Unwesentliche Teile – wiederholt + systematischer Zugriff: Wenn aus Zeitungsartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Aufruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre, liegt keine Verletzung nach § 87b (1) Satz 2 UrhR vor, auch wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch auf die Datenbank zugreift. (BGH I ZR 259/00 Paperby, GRUR 2003,958) (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein (c) J. Gerstein, Patentanwalt Dipl.-Ing.

Die Welt der Patente Weltweit sind derzeit mehr als 4 Millionen Patente in Kraft. Jedes Jahr werden ca. 700 000 Erfindungen neu zum Patent angemeldet. Für jede Erfindung wird durchschnittlich in vier Ländern Patentschutz beantragt. Patente warfen schätzungsweise über die Vergabe von Lizenzen weltweit mindestens 120 Mrd. US$ an Einnahmen ab, mehr als zehnmal so viel wie 1990. Im Jahr 2004 wurden beim DPMA 59.234 und beim EPA über 115 735 Patentanmeldungen angemeldet. Für Patentrecherchen hat das EPA Zugriff auf 42 Millionen Dokumente aus über 70 Ländern. Rund 50 Staaten haben ihre Patentsysteme mehr oder weniger stark an die Vorschriften des Deutschen Patentrechts und des Europäischen Patentübereinkommens angeglichen (Harmonisierung). (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Wirtschaftliche Gründe für Patente Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Schutz vor Nachahmung Sicherung des Pioniergewinns Anbahnung von Kooperationen oder Lizenzvergabe Maßnahmen gegen Produktpiraten Information der Öffentlichkeit Schutz vor späteren Anmeldungen Abschreckung des Wettbewerbs Firmenimage Werbung mit Schutzrechten Information aus Schutzrechten Vermeiden unnötiger Entwicklungskosten Anregungen zu neuen Produkten / Problemlösungen Vermeiden von Schutzrechtskollisionen Beachtung der Rechte von Arbeitnehmererfindern Anmeldepflicht bei Inanspruchnahme Motivation der Mitarbeiter Kosten- / Nutzen – Aspekte Verhältnis von Schutzrechtskosten zu Markteinführungskosten Idee : Serie : Marketing = 1 : 9 : 16 Erschließung neuer Märkte (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Volkswirtschaftliche Begründung von Monopolrechten Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit, aber Interesse des Erfinders an Geheimhaltung zwecks alleiniger Verwertung Interesse der Allgemeinheit an Offenbarung der Erfindung Lösung des Konflikts: Zeitlich begrenztes Monopolrecht Veröffentlichung spätestens nach 18 Monaten (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Grundprinzipien formaler Rechte Nachahmungsfreiheit Eingeschränkt durch zeitlich begrenzte Ausschlussrechte für geistige Leistung Anmeldeprinzip formelles Anmelde- & Eintragungs- / Erteilungsverfahren Territorialprinzip Schutzwirkungen richten sich nach nationalem Recht (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Behörden für gewerblichen Rechtsschutz Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) München Zweigstelle in Jena Europäisches Patentamt (EPA) Zweigstellen in Den Haag + Wien WIPO / OMPI (World Intellectual Property Organization) Genf Patentstreitkammern (LG, OLG, BGH) Harmonisierungsamt Alicante Bundessortenamt Hannover (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Instanzen im formalen Amtsverfahren Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) Verwaltungsbehörde (dem Bundesministerium für Justiz unterstellt) Gliederung in: Prüfungsstellen Prüfungsabteilungen Patentregister Bundespatentgericht (BPatG) Bundesgericht gemäß Art. 96 GG Gliederung in juristische und technische Senate Beschwerdeinstanz zur Überprüfung von Entscheidungen des DPMA Vorübergehend Einspruchsabteilung Beschwerdefrist: 1 Monat ab Zustellung der Entscheidung Bundesgerichtshof (BGH) Rechtsbeschwerdeinstanz Gliederung in Senate Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerden (§ 100 PatG) Revisionsfrist: 1 Monat ab Zustellung der Entscheidung (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Mitgliedsstaaten der Europäischen Patentorganisation Belgien (BE) Bulgarien (BG) Dänemark (DK) Deutschland (DE) Estland (EE) Finnland (FI) Frankreich (FR) Griechenland (GR) Großbritannien (GB) Irland (IE) Italien (IT) Lettland (LV) Liechtenstein (LI) Litauen (LT) Luxemburg (LU) Monaco (MC) Niederland (NL) Österreich (AT) Polen (PL) Portugal (PT) Rumänien (RO) Schweden (SE) Schweiz (CH) Slowakische Republik (SK) Slowenien (SI) Spanien (ES) Tschechische Republik (CZ) Türkei (TR) Ungarn (HU) Zypern (CY) Die Schutzwirkung europäischer Patentanmeldungen und Patente kann auch auf folgende Staaten erstreckt werden (Erstreckungsstaaten): Albanien (AL) Bosnien / Herzegowina (BA) Kroatien (HR) ehem. Mazedonien (MK) Serbien / Montenegro (YU)

Internationale Patentklassifikation (IPC) Gliederung: Sektion – Untersektion - Klasse – Unterklasse - Hauptgruppe Sektion A: Täglicher Lebensbedarf Sektion B: Arbeitsverfahren; Transportieren Sektion C: Chemie; Hüttenwesen Sektion D: Textilien; Papier Sektion E: Bauwesen; Erdbohren; Bergbau Sektion F: Maschinenbau; Beleuchtung; Heizung; Waffen; Sprengen Sektion G: Physik Sektion H: Elektrotechnik (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein

Sektion H: Elektrotechnik (Auszug) H04B Übertragung H04H Rundfunkübertragung ... H04L Übertragung digitaler Information 1/00 Anordnungen zum Erkennen oder zum Beseitigen von Fehlern in der empfangenen Nachricht 1/02 . durch Diversityempfang 1/04 . . durch Frequenzdiversity 1/06 . . durch Raumdiversity 1/08 . durch wiederholte Übertragung, z.B. Verdan-System 1/12 . mittels Rückkanal 1/14 . . in welchen die Signale zur Prüfung zum Sender zurückgeschickt werden 1/16 . . wobei der Rückkanal Überwachungssignale führt, z.B. Signale, mit denen eine Wiederholung der Nachricht verlangt wird 1/18 . . . Selbsttätige Wiederholungssysteme, z.B. van Duurensystem 1/20 . unter Verwendung von Detektoren für die Signalbeschaffenheit 1/22 . unter Verwendung von redundanten Geräten zur Erhöhung der Betriebssicherheit 1/24 . Prüfen des richtigen Arbeitens 5/00 Anordnungen, die eine Vielfachausnützung des Übertragungsweges erlauben .... (c) Patentanwalt Dipl.-Ing. J. Gerstein