Urkundenbeweis im Strafverfahren Regel-Ausnahme-Rückausnahme-Rückrückausnahme usw.
Tortengleichnis zum Urkunden- und Personalbeweis § 249 StPO § 250 Ersetzungsverbot § 251 Ersetzungserlaubnis § 252 Ersetzungsverbot § 252 nach richterlicher Zeugenvernehmung und Bel. § 252 bei richterlicher Beschuldigtenvernehmung § 253 Förmlicher Vorhalt § 254 Geständnisprotokoll § 325 Ersetzung in Berufungshauptverhandlung
Regel: § 249 Abs. 1 StPO Urkunden sind zu verlesen. (§ 242 Abs. 2 „Selbstleseverfahren“ ist keine Ausnahme: Betrifft nur die Art der „Verlesung“) Beweiswert: Schriftzeichen mit dem sprachlichen Inhalt ist auf Träger vorhanden. Naher Indizwert: Aussteller wollte den Inhalt so dokumentieren. Entfernter Indizwert: Inhalt gibt einen wirklichen Vorgang wieder.
Ausnahme für Vernehmungsprotokolle § 250 S. 2 StPO: Ersetzungsverbot. Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundenbeweis
Rückausnahme § 251 StPO Ersetzung durch richterliche Protokolle bei Unmöglichkeit, Schwierigkeit oder Überflüssigkeit des Personalbeweises. Abs. 1 Ersetzung durch nichtrichterliche Protokolle bei verteidigten Angeklagten. Abs. 2 Keine Ersetzung: Vorbereitende Verlesung zur Prüfung der Notwendigkeit des Personalbeweises. Abs. 3
Rückausnahme bei § 252 StPO Beweiserhebungs- und –verwertungsverbot nach Zeugnisverweigerung gem. § 52 StPO Gilt grundsätzlich auch für Ersetzung der ersetzenden Protokollverlesung durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten.
Ausnahmen von § 252 StPO Ersetzung durch Vernehmung der Vernehmungsperson nach RSpr. zulässig: frühere Vernehmung war richterliche Zeugenvernehmung ordnungsgemäße Belehrung hatte stattgefunden (BGHSt 32, 25) Gilt auch, wenn Belehrung wegen Verschweigen der Verwandtschaft unterblieb (BGH NJW 2003, 2619)
Beweisverbot § 252 bleibt bestehen: Bei früherer nichtrichterlicher Aussage Bei früherer Beschuldigtenvernehmung (BGHSt 42, 391, 397 f.) Selbst dann nicht, wenn Richter den früheren Beschuldigten „doppelt belehrt“ hatte. (OLG Koblenz NJW 1983, 2342)
Förmlicher Vorhalt § 253 StPO Voraussetzungen Fehlende Erinnerung der Beweisperson (Abs.1) Widersprüche zu früherer Aussage (Abs.2) Unterscheidung von formlosem Vorhalt: Echter Urkundenbeweis Formloser Vorhalt ist Ausübung des Fragerechts.
Verlesung von Geständnissen § 254 StPO Nur richterliche Protokolle über Geständnis (Abs. 1) Auch bei Widersprüchen zu früherer Aussage nur richterliche Prot. (Abs. 2) Für polizeiliche Protokolle gilt Verwertungsverbot (BGHSt 14, 310)
Berufungs-Hauptverhandlung Regel und Ausnahmen auch hier: § 244 II Aufklärungspflicht § 249 Urkunden sind zu verlesen § 253 Ersetzungserlaubnis hinsichtl. Hauptverhandlungs-Prot. 1. Instanz § 325 Ausnahme: Ladung der Beweisperson durch das Berufungsgericht Rechtzeitiger Antrag auf wiederholte Vorladung