Ver.di NRW Workshop am 8.10.2004 Niedriglöhne? Mindestlöhne! Verbreitung, Ursachen und Möglichkeiten der Bekämpfung von Niedriglöhnen.

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 Präsentation transkript:

ver.di NRW Workshop am 8.10.2004 Niedriglöhne? Mindestlöhne! Verbreitung, Ursachen und Möglichkeiten der Bekämpfung von Niedriglöhnen

„Mindeststandards und Tarifsystem“ Empirische Analyse www.boeckler.de/fix/niedriglohn Ein WSI-Gutachten für das Ministerium für Arbeit und Soziales NRW „Mindeststandards und Tarifsystem“ Reinhard Bispinck / Johannes Kirsch / Claus Schäfer Empirische Analyse Politische Regulierungsinstrumente Juristische Handlungsspielräume

Bestandsaufnahme Tarifliche Niedriglöhne Effektiv gezahlte Niedriglöhne

Tarifliche Niedriglöhne - einige Beispiele West* Ost* Landwirt. Hilfsarbeiter 4,64 4,32 Wach- und Kontrollpersonal 5,60 4,32 Hotelbote/page 5,95 5,12 BäckereierkäuferIn (1. Jahr) 5,98 5,52 FloristIn (3. Jahr) 7,66 5,33 GebäudeinnenreinigerIn 8,17 5,79 Friseurin (1. Kraft) 8,19 5,59 * jeweils einzelne regionale Tarifbereiche

Tarifsystem und niedrige Tariflöhne Tarifbindung West/Ost: 70/55 % der Beschäftigten Bundesweit: in 130 Tarifbereichen Tätigkeiten bzw. Tarifgruppen mit Vergütungen unter 6 €/Std. NRW: 35 Branchen mit Vergütungen unter 1250 bzw. 1500 €/Mon. in der untersten bzw. mittleren Vergütungsgruppe

Tarifbranchen unter 1250 € in der untersten bzw Tarifbranchen unter 1250 € in der untersten bzw. unter 1500 € in der mittleren Gruppe Beispiele: Landwirtschaft: Erwerbsgartenbau, Floristbetriebe, Garten- u. Landschaftsbau, Landwirtschaft Industrie: Bauhauptgewerbe, Bekleidung, Betonstein, Eisen u. Stahl, Feinkeramik, Leder-/Koffer, Papier, Schuh, Steinkohle, Textil Handwerk: Bäcker, Friseur, Dachdecker, Maler- und Lackierer, Schloser, Gebäudereiniger Dienstleistungen: Arzthelferin, Bewachungsgewerbe, Einzelhandel, Filmtheater, Hotels und Gaststätten, Kfz-Gewerbe, Systemgastronomie, Textilreinigung, Transport- und Verkehr

Fragen zur Diskussion Welche konkreten Erfahrungen mit Niedriglöhnen liegen in den einzelnen Branchen vor? Handelt es sich um Einzelfälle, Berufsgruppen- oder Branchenprobleme? Wie sind die künftigen Entwicklungstrends? Welche Auswirkungen auf die betriebliche Einkommenssituation ist zu beobachten?

Typ 1: Niedriglohnbranche mit extrem niedrigen Vergütungen (starke Lohndifferenzierung im unteren Einkommensbereich) – Landwirtschaft Nordrhein – Friseurhandwerk NRW Typ 2: Niedriglohnbranche mit unterdurchschnittlichen Einkommen in allen Vergütungsgruppen – Hotel- und Gaststättengewerbe NRW – Bekleidungsindustrie Nordrhein – Priv. Transport- und Verkehrsgewerbe NRW Typ 3: Gemischte Einkommensstruktur mit Niedrigeinkommen – Einzelhandel NRW (Verkaufspersonal) – Papierverarbeitende Industrie Westfalen (Lohn) Typ 4: Niedrigeinkommen in sehr eng begrenzten Teilbereichen z.B. niedrige (Einstiegs-)Vergütung in der untersten Gehaltsgruppe: – Metallindustrie NRW (Gehalt)

Effektiv gezahlte Niedriglöhne Grenzwerte: Armutslöhne: unter 50 % Prekäre Löhne: 50 - 75 % des durchschnittlichen Einkommens

Die Lohnhierarchie von allen Vollzeitbeschäftigten in % Entgeltklassen in % des Referenzlohns Westdeutschland Ostdeutschland 1997 1980 1993 0-50 % Armutslöhne 12,1 12,0 9,5 7,0 50-75 % Prekäre Löhne 23,8 19,3 26,0 22,0 75-125 % Mittlere Löhne 47,5 53,3 47,0 53,9 125 % und mehr Hohe Löhne 16,5 15,4 17,5 17,1 Alle (in Mill. Personen) 100,0 (17,526) 100,0 (18,946) 100,0 (4,325) 100,0 (4,778) Quelle: IAB-Beschäftigtenstichprobe – Berechnungen des WSI

Häufigste Einflüsse auf Niedriglöhne (West) 1997 in % Beschäftigungsmerkmale Armutslöhner Prekärlöhner Kleinbetrieben bis     99 Beschäftigte       9 Beschäftigte 80,9 45,3 62,2 22,0 Geschlecht: Frau    dar. deutsche Frauen 71,3 64,8 49,8 45,3 Dienstleistungsbereich    Handel und Verkehr    haushaltsb. Dienstleistungen 63,0 22,4 16,6 52,4 26,0 4,4 Mit Berufsausbild. (ohne Abitur) 61,6 64,3 Alter 30 Jahre und darüber 65,3 60,8 Keine einfache Tätigkeiten 66,5 73,1 Alle (in Mill. Personen) 100,0 (2.138) (4.175)

Irrtümer der Niedriglohn-Debatte Zwischenfazit: Irrtümer der Niedriglohn-Debatte Es stimmt nicht, dass … ein Niedriglohn-Sektor in Deutschland erst noch geschaffen werden muss Niedriglöhne ein reines Ost-Problem darstellen Niedriglohn-Empfänger überwiegend junge oder unqualifizierte oder einfache Tätigkeiten verrichtende Beschäftigte sind Tarifpolitik vor Niedriglöhnen schützt

Was sind die Ursachen für Auftreten und Verbreitung von Niedriglöhnen? Wirtschaftliche Unterschiede Arbeitsmarktlage Qualifikationsunterschiede Gesellschaftliche Bewertung/Lohndiskriminierung Gewerkschaftlicher Organisationsgrad Tarifpolitik

Bekämpfung von Niedriglöhnen 1 Bekämpfung von Niedriglöhnen Ansatzpunkte: Änderungen in der Tarifpolitik Reform der Allgemeinverbindlicherklärung von Lohntarifverträgen Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns

Eindämmung der Niedriglöhne durch Tarifpolitik ? Lohnstruktur: Anhebung unterer Lohngruppen 70er/80er Jahre: begrenzte Erfolge, ansonsten: „soziale Komponente“ in Form von Einmalzahlungen Lohnniveau: Anhebung ganzer Branchen stabile Verdiensthierarchie, wenig Bewegung Region. Differenzierung: Angleichung Ost/West begrenzte Erfolge, Niedriglohnbranchen auch im Osten unterdurchschnittlich

Allgemeinverbindlicherklärung: Funktionen und Zielsetzungen Schutz der Geltung tarifvertraglicher Normen bei Gefährdung durch Außenseiterkonkurrenz Sicherung der Funktionsfähigkeit gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien Umsetzung gesetzlich geschaffener Regelungs-möglichkeiten im Bereich der Sozialpolitik

insgesamt Lohn / Gehalt Von allgemeinverbindlichen Tarifverträgen erfasste Beschäftigte insgesamt Lohn / Gehalt Einzelhandel 837.600 90.500 Groß- und Außenhandel 680.700 99.300 Gebäudereinigerhandwerk 324.200 315.300 Friseurhandwerk 164.400 128.400 Bäckerhandwerk 167.600 43.300 Hotel- u. Gaststättengewerbe 392.000 0 Baugewerbe u. baunahes Handw. 1.520.600 1.081.400* *Mindestlohntarifverträge

Reform der Allgemeinverbindlicherklärung 50 %-Quote senken „Öffentliches Interesse“ neu definieren Veto-Recht der Verbände aufheben Tarifausschuss: Beteiligung der betroffenen Branchen „Sozialer Notstand“: Konkretisieren

Verbreitung des gesetzlichen Mindestlohns in der EU Gesetzlicher Mindestlohn in 9 von 15 „alten“ EU-Mitgliedsstaaten besteht meist seit Jahrzehnten  Einführung 1999 in Großbritannien  2000 in Irland  kein Mindestlohn in Schweden, Dänemark, Deutschland, Italien, Finnland, Österreich Gesetzlicher Mindestlohn in allen neuen MOE Mitgliedsstaaten, meistens Anfang der ‚90er Jahre eingeführt

Mindestlohn-Modelle in der gewerkschaftlichen Diskussion Ausweitung des Entsendegesetzes Gesetzliches branchenbezogenes Mindestentgelt Einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn

Beurteilungskriterien strategische Zielsetzung technische Umsetzung/Konsistenz des Modells/Funktionsfähigkeit Politische Durchsetzbarkeit

Ausweitung des Entsendegesetzes (IG BAU) branchenbezogener Ansatz AVE durch Rechtsverordnung des BMA mit zeitlichem Abstand: Mindeststandards für nicht tarifgebundene Branchen Instrumente: - Mindestarbeitsbedingungsgesetz - Heimarbeitsgesetz

Gesetzliches branchenbezogenes Mindestentgelt (IG Metall) tarifliche Festlegung der Mindestlöhne (unterste Lohngruppe) unterstes Tarifentgelt zugleich gesetzliches Mindesarbeitseinkommen der Branche (reformiertes MindArbG) für nicht tarifgebundene Unternehmen: Übernahme des Leiharbeitstarifs oder vergleichbarer Tarife

Gesetzlicher Mindestlohn (NGG, ver.di) Einheitlich für alle Branchen und Beschäftigten Höhe: 50 % des Vollzeit-Durchschnittslohns (ca. 1.500 €) bzw. Orientierung an europ. Nachbarländern (7,50 € bzw.1250 €) Gegebenenfalls Differenzierung nach - Ost/West - Jugendliche/Erwachsene regelmäßige Anpassung Effiziente Kontrolle

Beispielrechnung für einen Mindestlohn (Basis 2003) Zielbegründung: Keine Armutslöhne: 50 % des Vollzeitlohns 1.442 Bedarfsbegründung: Steuerliches Existenzminimum/Sozialhilfe 639 Ausgleich für arbeitsbedingte Ausgaben + 100 Erwerbseinkommen ohne Besserstellung zur Sozialhilfe = 739 Entgelt für Vollzeitleistung („Leistungslohn“) + 709 Gesetzlicher Mindestlohn brutto = 1.442 Lohnsteuer - 127 Sozialversicherungsbeiträge - 303 Gesetzlicher Mindestlohn netto = 1.012 Netto-“Entgelt“ für Vollzeit-Leistung über 739 € hinaus 273 Pfändungsfreigrenze für Erwerbstätige 940

www.tarifvertrag.de