Der Anwalt und seine Rolle im KESR-Verfahren

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 Präsentation transkript:

Der Anwalt und seine Rolle im KESR-Verfahren lic. iur. Luca Maranta, Advokat I Frankfurt-Strasse 14 I 4053 Basel I Tel. +41 (0)79 728 56 45 I info@luca-maranta.ch Mitglied des Schweizerischen Anwaltsverbandes und der Advokatenkammer Basel-Stadt

Frau D Frau D sucht mich zusammen mit ihrem Sohn aufgelöst auf. Ihre Beistandsperson habe ihr gesagt, dass sie künftig «…weniger Geld…» erhalten werde. Ihr Sohn ergänzt, seine Mutter sei zwar altersmässig angeschlagen. Sie habe aber den monatlichen Beitrag zur freien Verfügung ohne nennenswerte Probleme einteilen können. Er habe bei der Beistandsperson intervenieren wollen. Diese sei aber mehrere Tage ohne Grund nicht erreichbar gewesen. Er wünsche, dass es zu einem Wechsel der Beistandsperson komme. Frau D, welche den Ausführungen ihres Sohnes beipflichtete, erteilt mir den Auftrag, ihre Interessen zu wahren.

Herr C Herr C sucht mich auf. Die Mutter verhindere, dass er seine 2-jährige Tochter betreue. Ich müsse der Beiständin nun endlich «Dampf machen». Diese würde seit etwa einem halben Jahr nicht mit ihm sprechen. Er wolle, dass die Tochter künftig bei ihm leben würde.

Die Anwaltsperson als Vertreterin

MANDATSVERTRAG … 4. Vollmacht Trete ich für die Klientschaft gegen aussen auf, benötige ich eine Vollmacht. Ich verpflichte mich der Klientschaft gegenüber, von dieser Vollmacht nur so weit als notwendig Gebrauch zu machen. Ausser bei Notfällen oder bei (gesundheitlicher oder anderweitiger) Unmöglichkeit der Klientschaft, fristgerecht zu handeln, gebe ich keine Erklärungen ab, welche meine Klientschaft ohne deren Zustimmung bindet. Vorbehalten bleibt eine andere Abmachung.

Die Anwaltsperson als Vertreterin Wo der urteilsfähige, hinreichende informierte Klient seinen Willen äussert, ist es nicht Sache des Anwalts, diesen aufgrund eigener Beurteilung anders zu bestimmen (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, 1. Kapitel, Rz. 13) Demgegenüber Beistandsperson mit Vertretungskompetenz: Eine urteilsfähige Person soll nur vertreten werden, ihr die «Befähigung zum selbständigen Handeln» fehlt (Rosch, Leitfaden für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände, 2. Aufl., Bern 2019, 31) Drittinteressen darf der Anwalt nicht berücksichtigen (Brunner et. al., Anwaltsrecht, Zürich 2015, 97) -> «Augen zu und durch?»

Die Anwaltsperson als Vertreterin Keine kritiklose Unterordnung, sondern «denkender Gehorsam»: Pflicht zur Aufklärung der Vor- und Nachteile einer Wahl und zum Abraten von nachteiligen oder unnützen Handlungen (vgl. Art. 12 lit. b BGFA, Art. 2 SSR; Brunner et. al., Anwaltsrecht, Zürich 2015, 97 f.) Höhere Intensität der Pflicht zum «denkenden Gehorsam» aufgrund des (mutmasslichen) Schwächezustandes Praxisproblem im KESR: Wird tatsächlich der Wille der (potentiellen) Klientschaft transportiert oder der Wille Dritter?

Die Anwaltsperson als Vertreterin Erachtet der Anwalt die Vorstellungen des Klienten nicht mit seiner Rechtsauffassung vereinbar, darf er das Mandat nicht annehmen oder muss es (frühzeitig) niederlegen (Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, 1. Kapitel, Rz. 17) Das «Alternativen-Dilemma»

Die Anwaltsperson als Vermittlerin

Die Anwaltsperson als Vermittlerin Vermittlung zwischen Klientschaft und den Beistandspersonen Vgl. Art. 9 SSR: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte fördern die gütliche Einigung von Streitigkeiten, sofern dies im Interesse der Mandaten liegt. Einigung regelmässig im Interesse der Klientschaft Ziel als Ausdruck des Schwächezustandes(?) Regelmässig ist Ermessensfrage strittig Gewinn aus einer länger andauernden Auseinandersetzung?

Die Anwaltsperson als Vermittlerin Unterschiedliche Tonlagen machen die Musik! «Sie sind mit zuständig, dass der Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter nicht unterbrochen wird…Was haben Sie getan?...Das erscheint mir viel zu wenig…Ich kann auf Ihre übrigen Mandate keine Rücksicht nehmen…» Leitfrage: «Was können wir gemeinsam unternehmen, um das Wohl der Klientin zu wahren, vor Ihrem beruflichen Hintergrund?»

Fazit

KESR-Blog: https://luca-maranta. ch/kesr-blog/ lic. iur KESR-Blog: https://luca-maranta.ch/kesr-blog/ lic. iur. Luca Maranta, Advokat Frankfurt-Strasse 14 4053 Basel (0)79 728 56 45 info@luca-maranta.ch