für hessische Lehrkräfte

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 Präsentation transkript:

für hessische Lehrkräfte Rettungsfähigkeit für hessische Lehrkräfte

Lehrgangsinhalte Begrüßung Rechtliche Grundlagen Aspekte des Rettens Formalien Rechtliche Grundlagen Aspekte des Rettens Grundlagen Erste Hilfe Praxis HLW Rettungsschwimmen Praxis Schwimmtechnik Tief- und Streckentauchen Anlandbringen Abschlussübung 13.11.2018

Formalien Teilnehmerliste Evaluations am Ende des Lehrgangs 13.11.2018

Rechtliche Grundlagen Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler (Aufsichtsverordnung - AufsVO) vom 11. Dezember 2013, gültig ab: 16.01.2014 „Die Aufsicht soll die Schülerinnen und Schüler vor Körper- und Sachschäden bewahren und verhindern, dass andere Personen durch sie Schaden erleiden.“ §1 Abs. 2 AufsVO Einzelne im Beriech der Rechtlichen Grundlagen getroffenen Aussagen treten erst zu einen späterem Zeitpunkt in Kraft 13.11.2018

Rechtliche Grundlagen Lehrkräfte die Sport erteilen, müssen als Ersthelfer ausgebildet sein. (Auffrischung: MUSS alle 5 Jahre) §5 Abs. 4 AufsVO Schwimmen und Wassersport haben ein erhöhtes Gefährdungspotential. §20 Abs. 1 AufsVO Beim Wassersport einschließlich des Schwimmens müssen alle Aufsichtspersonen schwimm- und rettungsfähig sein. Die Rettungsfähigkeit wird i.d.R. durch das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze nachgewiesen. §21 Abs. 5 AufsVO Sie ist nach jeweils spätestens fünf Jahren erneut nachzuweisen! 13.11.2018

Rechtliche Grundlagen Aufsichtspersonen sollen als erste die Sportstätte betreten und als letzte verlassen! Es dürfen nur betriebssichere Sportstätten genutzt werden. Es ist sportgerechte Bekleidung zu tragen! Schülerinnen und Schüler sind über die spezifischen Gefahren und die geltenden Verhaltensregeln zu informieren. Die Notfalleinrichtungen des Bades müssen bekannt sein. Die Aufsicht am Schwimmerbecken erfolgt i.d.R. von außerhalb des Wassers. 13.11.2018

Rechtliche Grundlagen Bei allen Wassersportarten müssen die Schüler die Anforderungen des Deutschen Jugendschwimmabzeichens Bronze erfüllen (sofern besondere Sicherheitsvorkehrungen das Gefährdungspotential nicht ausgleichen). Im Schwimmunterricht dürfen sich max. 20 Schüler pro Aufsichts-person im Wasser befinden, an Grund- und Förderschulen max. 15! Schwimmunterricht im öffentlichen Badebetrieb ist nur bei abgetrennten Bahnen/Beckenteilen zulässig. §20 Abs. 1 AufsVO 13.11.2018

Aspekte des Rettens Anhand dieser Folie sollen die bereits im laufe der Präsentation gesammelten Information erarbeitet werden: Abgrenzung des Ausbildungsbereiches, Notfalleinrichtungen, aber auch Gefahrenpunkte und Betriebssicherheit. 13.11.2018

Aspekte des Rettens 13.11.2018

Aspekte des Rettens Erkennen des Notfalls Erfassen der Situation Hilferuf Beginn der Rettung Erreichen des Ertrinkenden Transport Anlandbringen Sofortmaßnahmen 13.11.2018

Erste Hilfe aus DLRG Erste Hilfe DVD die Videos Intro Bewusstlosigkeit Herz-Kreislauf-Stillstand Dieses Musterbild Entfernen oder austauschen, Dann unter ‚Bildschirmpräsentation‘ Und benutzerdefinierte Animation die Reihenfolge der Einblendung und den Effekt: „Rollen von lins“ wählen. Musteraufzählung 20pt Sollte die DVD nicht zur Verfügung stehen -> Nutzung der entsprechenden Folien / Seiten aus der aktuellen DLRG AV1! 13.11.2018

Erste Hilfe Praktisches Üben Auffinden des Notfallpatienten Seitenlage HLW: Beatmung HLW: Thorax-Kompressionen HLW: Gesamtablauf jeweils nach Demonstration durch den Ausbilder Dieses Musterbild Entfernen oder austauschen, Dann unter ‚Bildschirmpräsentation‘ Und benutzerdefinierte Animation die Reihenfolge der Einblendung und den Effekt: „Rollen von lins“ wählen. Musteraufzählung 20pt 13.11.2018

Auf zum Schwimmbad Praxis-Teil 13.11.2018