Begründung und Grundlagen des Jugendschutzes

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Begründung und Grundlagen des Jugendschutzes Aufbau Begründung und Grundlagen des Jugendschutzes Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutzes Probleme der Internationalisierung, Beispiele Ansätze zum Jugendschutz neben dem Gesetz Jugendschutz, Internet und Öffentliche Bibliotheken Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 1

Grundlage des Jugendschutzes : I GG Art. 2 Abs. 1 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person] „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Strafgesetz verstößt.“ Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 2

Grundlagen des Jugendschutzes : II GG Art. 6 Abs.2 Satz 1 [Ehe, Familie, Kinder] „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 3

Grundlagen des Jugendschutzes: III Jugendschutz ist Verfassungsrecht Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 4

Grundlagen des Jugendschutzes : IV Dagegen steht GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 [Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit, Freiheit der Kunst und Wissenschaft] „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 5

Gesetzlich Grundlagen des Jugendschutz : I Jugendschutzgesetz [JuSchG]: Seit 1. April 2003 in Kraft Ersetzt: Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit Ersetzt: Gesetz über die Vermittlung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte Jugendmedienschutz-Staatsvertrag [JMStV] Vollständig: Staatsvertrag über den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 6

Gesetzlich Grundlagen des Jugendschutz : II außerdem: Strafgesetzbuch [Sexualstrafrecht] Sozialgesetzbuch : Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe Gewerbeordnung Gaststättenordnung Spielverordnung Jugendarbeitsschutzgesetz Verordnung über den Kinderarbeitsschutz Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 7

Gesetzlich Grundlagen des Jugendschutz : III UN-Konvention über die Rechte des Kindes nicht vollständig ratifiziert EU-Grünbuch über den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde in den audiovisuellen und den Informationsdiensten Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 8

Gesetzlich Grundlagen des Jugendschutz : IV „Bund und Länder streben für den Jugendmedienschutz insgesamt einen einheitlichen Standard an.“ [BJUSchG : 109] Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 9

Gesetzlich Grundlagen des Jugendschutz : V Kind ist, wer nicht 14 Jahre alt ist Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre ist Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 10

Gesetzlich Grundlagen des Jugendschutz : VI Unzulässige Angebote sind [§4 JMStV]: Propagandamittel, „deren Inhalt gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.“ Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen „Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstachelt, beschimpft, böswillig verächtlich macht, verleumdet“ „unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlungen [...] leugnen oder verharmlosen.“ Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 11

Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : VII Unzulässige Angebote sind [§4 JMStV]: „grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt.“ „Anleitungen zu einer [...] rechtswidrigen Tat“ „den Krieg verherrlicht“ gegen die Menschenwürde verstößt Pornographie und Gewalttätigkeit mit Kindern und Tieren Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 12

Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : VIII nicht verboten, aber untersagt sind [§4 JMStV]: Pornographie Angebote „die offensichtlich geeignet sind, der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit [...] schwer gefährden.“ Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 13

Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : IX Zusammenfassend: es geht um Medien: Die Gewalt und Krieg verherrlichen Zu Rassenhass aufstacheln oder den Nationalsozialismus verharmlosen Zu Straftaten aufrufen pornographisch sind Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 14

Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : X „Nicht die medialen Inhalte als solche werden für schädlich gehalten, sondern mögliche Effekte bei Kindern und Jugendlichen, die von der Beeinflussung durch mediale Inhalte herrühren.“ [Enquete : 20] Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 15

Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : XI Unterscheidung zwischen Jugendgefährdende Schriften, die verboten sind Jugendgefährdende Schriften, bei denen für Kinder und Jugendliche der Zugang eingeschränkt werden muss Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 16

Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : XII Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften wird zur Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien [BPjM] Aufgabenbereich: alle Medien [außer Radioprogramme, die Ländersache sind] überprüfen wenn nötig eine Indizierung veranlassen muss auf Antrag von staatliche Stellen tätig werden kann jetzt [seit 1. April 2003] auch ohne Antrag tätig werden Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 17

Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : XIII Einführung einer Kommission für Jugendmedienschutz [KJM], an deren Werteentscheidungen die BPjM gebunden ist [§14 JMStV] Besteht aus 12 Sachverständigen 6 Direktoren der Landesmedienanstalten 4 oberste Sachverständige aus den Landesbehörden für Jugendschutz 2 oberste Sachverständige aus den Bundesbehörden für Jugendschutz Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 18

Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : XIV jugendschutz.net wird der KJM zugeordnet Initiative für die Implementierung des Jugendschutz im Internet Sammlung von Dokumenten und Nachrichten zum Jugendschutz „Überwachung“ des Internet Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 19

Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : XV Jugendschutzbeauftragte [§7 JMStV] Wer bundesweit Fernsehen oder geschäftsmäßig allgemein zugängliche Telemedien anbieten muss eineN bestellen Nur unter 50 MitarbeiterInnen oder unter 10 Millionen Zugriffe / Monat kann dies durch Beitritt zu einer Organisation der Freiwilligen Selbstkontrolle umgangen werden Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 20

Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : XVI Freiwillige Selbstkontrolle Problem: Jugendschutz vs. geschützte Freiheiten der Anbieter Die Überprüfung der Fähigkeiten und der Arbeit der Freiwilligen Selbstkontrollorgane liegt beim Staat [BJMStV : 24] Dafür können Aufgaben übernommen werden, die sonst dem Staat zustehen Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 21

Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : XVII Strafbestimmungen [§23 JMStV] Freiheitsstrafe bis zu 1. Jahr oder Geldstrafe, wer jugendgefährdende Angebote verbreitet Bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 22

Gesetzliche Grundlagen des Jugendschutz : XVIII Allgemeine Grundsätze der Verantwortlichkeit [§6 JMStV] Verantwortlich ist man für Informationen, die selber zur Nutzung bereitgestellt werden Nicht verpflichtet ist der „Diensteanbieter“ „übermittelte oder gespeicherte Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.“ Speicherung von Informationen [§9 JMStV] „Diensteanbieter“ haften nicht für Informationen, die NutzerInnen speichern, wenn Keine Kenntnis der rechtswidrigen Handlung vorhanden sind Sie unverzüglich tätig werden, sobald sie Kenntnis erlangen Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 23

Probleme der Internationalisierung, Beispiele : I Problem ist die Internationalität des Internets Es gelten immer die Gesetze des Landes, in dem die Daten gespeichert werden Internationaler Regelungsbedarf angemahnt [zum Beispiel: Enquete : 139-201] Allerdings: ein internationaler Jugendschutz hätte zu beachten, dass er in unterschiedlichen Kulturen [Normativitäten] zu agieren hätte [Hausigmann : 179-191] Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 24

Probleme der Internationalisierung, Beispiele : II Beispiel Zuendelsite Homepage von Ernst Zündel, Deutsch-Kanadier Eine der ersten rechtsextremen Homepages Hauptthema: Leugnung des Holocaust und Verherrlichung des Nationalsozialismus Publikationsort des „Leuchtner“-Reports Erste Indizierung 31.10.1997 Kein Effekt „International“ koordinierte „Angriffe“ 1996-1998 Statusverlust bei Rechtsextremen Heute: Zündel in Untersuchungshaft in Deutschland Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 25

Probleme der Internationalisierung, Beispiele : III Beispiel radikal linksradikale, klandestin hergestellte Zeitschrift Praktisch inoffizielles Publikationsorgan der Stadt-Guerilla (außer der RAF) Text über die Unterbrechung des Schienenverkehrs (Anti-Atom-Proteste) Indizierung 1998 Innerhalb von 24 Stunden: mehr als 60 Mirrors Solidaritätsaktionen vor allem in den Niederlanden, Kanada und den USA Heute noch erreichbar Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 26

Probleme der Internationalisierung, Beispiele : IV Beispiel die-kommenden.net Rechtsradikale Homepage mit Netzwerkcharakter und dem Versuch, die radikale Rechte zu theoretisieren Hinweise von jugendschutz.net an die kanadische Staatsanwaltschaft Abschaltung des kanadischen Servers, April 2005 Neuer Server in Pakistan, Mai 2005 Übernahme von nicht gesetzlich festgelegten Strategien Ständige Hinweise Gegenseiten schalten [hagalil.com] Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 27

Probleme der Internationalisierung, Beispiele : V Medienkompetenz „als die Fähigkeit, Medien nicht allein kritisch analysieren und reflektieren zu können, sondern sie auch im Kontext selbstbestimmten und sozialen Handelns nutzen zu können, schließt die Fähigkeit ein, sich von desorientierten Medieninhalten abzuwenden und ihnen die Grundlage, den Konsumakt zu entziehen.“ [Enquete : 15]  wer medienkompetent ist, ist jugendgeschützt Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 28

Probleme der Internationalisierung, Beispiele : VI Pornographie „Das Themenfeld sexuelle Darstellungen, das in der Öffentlichkeit immer wieder für Empörung und unter Jugendschützern für Streit sorgt, liegt in seiner Bedeutung für Kinder und Jugendliche nahezu vollständig im Dunkeln. Das gilt für sexuelle Darstellungen in alten und neuen Medien gleichermaßen.“ [Enquete : 40] Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 29

Probleme der Internationalisierung, Beispiele : VII Forderung: geschützte pädagogische Freiräume Forderung: Begründeter Verbotsdiskurs durch Kontrollorgane Forderung: Erziehung zur Mündigkeit [nach: Wolf] Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 30

Probleme der Internationalisierung, Beispiele : VIII Netiquette Versuch, eine netzfähige Moral zu formulieren und durchzusetzen Probleme: wer formuliert das, wer setzt das durch? außerdem: was ist mit der Gewaltenteilung? Beispiel: hack-the-nazi-Aktionswoche [8.-13.05.2005] Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 31

Jugendschutz, Internet und Öffentliche Bibliotheken : I Bislang: Jugendschutz durch Auswahl und Zugangsbeschränkung von Medien möglich Durch das Internet ist potentiell alles zugänglich „Dies darf jedoch nicht dazu führen, daß sie [die ÖB] Kindern und Jugendlichen den Zugang zum Internet untersagt. Gerade sie sind eine wichtige Zielgruppe von Bibliotheken, die die Möglichkeit haben muß, den Umgang mit dem Internet zu lernen.“ [Klötzer : 5] Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 32

Jugendschutz, Internet und Öffentliche Bibliotheken : II Durch das Internet gibt es keine neuen „anstößigen Inhalte“, sondern nur einen erleichterten Zugang Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 33

Jugendschutz, Internet und Öffentliche Bibliotheken : III Zuständigkeiten: Haftung für eigene Inhalte und Inhalte Dritter, die sich zu eigen gemacht werden Haftung bei Kenntnis für fremde Inhalte, für die Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird Keine Haftung für die Zugangsvermittlung Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 34

Jugendschutz, Internet und Öffentliche Bibliotheken : IV Vorschläge Die Haftung für den Zugang in den Nutzungsbedingungen der Bibliotheken regeln [Klötzer : 30] Soziale Kontrolle, das heißt zentrale Aufstellung der Rechner [Klötzer : 31] Speziell für Kinder und Jugendliche eingerichtete Angebote [Klötzer : 31] Rating-Systeme für explizit richtige Seiten [Klötzer : 32] Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 35

Jugendschutz, Internet und Öffentliche Bibliotheken : V Umfrage bei Klötzer zu Jugendschutz, Internet und öffentliche Bibliotheken [1998] Zugang erst ab 14 Jahren 21 von 27 Bei 14-18 jährigen Einverständniserklärung der Eltern 16 von 27 Filtersoftware 11 von 27 Zentrale Aufstellung der Rechner 27 von 27 Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 36

Literatur Jugendschutz : Sonderdruck aus Hartstein / Ring / Kreile / Dörr / Steffner : Jugendschutzmedien-Staatsvertrag ; [Textausgabe] / [Hartstein ...]. – 1. Aufl. – München [u.a.] : Rehm, 2003 Jugendschutz : Jugendschutzgesetz, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Teledienstgesetzes und des Rundfunkstaatsvertrages sowie weiterer Bestimmungen zum Jugendschutz ; Kommentar / von Marc Wiesching ... Rainer Scholz begr. Werk. – 4. Uberarb. Aufl. – München : Beck, 2003 [BJMStV] Amtliche Begründung zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – in: Hartstein : 23-64 [BJuSchuG] Amtliche Begründung zum Jugendschutzgesetz – in: Hartstein : 107-144 Thomas Hausmanniger [Hrsg.] / Handel im Netz : Bereichsethik und Jugendschutz im Internet – München : Wilhelm Fink, 2003 [Schriftenreihe des International Center of Information Ethics (ICIE); 2] Markus Wolf / Befähigung statt Repression : Jugendschutz unter Bedigungen der globalen Kommunikation – in: Hausmanniger : 193-204 Rainer Richard / Jugendschutz im Internet : ein aktueller und kritischer Wegweiser für Lehrer und Eltern – Kissing : WEKA Fachverlag für Behörden und Institutionen, 2001 Susanne Klötzer / Jugendschutz und Internet in Öffentlichen Bibliotheken – Köln : Fachhochschule Köln, Fachbereich Bibliotheks- und Informationswesen, 1998 [Kölner Arbeitspapiere zur Bibliotheks- und Informationswissenschaft; 8] Enquete – Kommission Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft : Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft ; Deutscher Bundestag [Hrsg.] / Kinder- und Jugendschutz im Multimediazeitalter – Bonn : ZV Zeitungsverlag, 1998 [Schriftenreihe „Enquete Kommission: Zukunft der Medien“; 6] Seminar: Spezielle Rechtsprobleme des BID Bereiches, 06. Juni 2005 # Dozentin: Dr. G. Beger # Referent: Karsten Schuldt # Folie 37