Befreiungen/Ermäßigungen von Studiengebühren

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 Präsentation transkript:

Befreiungen/Ermäßigungen von Studiengebühren an der Fachhochschule Münster

Wer wird befreit? Beurlaubung - Studierende, die beurlaubt sind. Es gilt für die Zeit der Beurlaubung. Einzureichende Unterlagen: kein gesonderten Antrag auf Befreiung von dem Studienbeitrag jedoch ein Erstattungsantrag zu stellen, wenn Studienbeiträge durch die FH Münster erstatten werden müssen

Praxis- oder Auslandssemester Studierende, die sich in einem integrierten Praxissemester eines Diplomstudienganges befinden. Studierende, die sich in einem Auslandssemester befinden (Diplom, BA, MA). Einzureichende Unterlagen: Antrag auf Befreiung Nachweis der Zulassung zum Praxissemester des Diplomstudienganges (Original oder beglaubigte Kopie) oder Nachweis der ausländischen Hochschule, an der das Auslandsemester absolviert wird (Original oder beglaubigte Kopie) Die Befreiung wird für 1 Semester gewährt, dann ist ein neuer Antrag zu stellen.

Behinderung oder schwere Erkrankung Studierende, deren Studienzeit sich aufgrund einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung verlängert. Es wird für die sich dadurch ergebende Studienzeitverlängerung befreit. Einzureichende Unterlagen: Antrag auf Befreiung aktuelles ärztliches Gutachten, aus dem hervorgeht, um wie lange sich durch die Behinderung/Erkrankung die Studienzeit verlängert wird (Original). Eine prozentuale Angabe zur Behinderung/Erkrankung reicht nicht aus. Die Befreiung wird für die Semester gewährt, die sich das Studium durch die Erkrankung/Behinderung nachweislich verlängern. Bereits gewährte Befreiungen werden an anderen Hochschulen angerechnet.

Ablegung der letzten Prüfungsleistung in den ersten vier Vorlesungswochen - Studierende, die innerhalb der ersten vier Wochen nach offiziellem Vorlesungsbeginn das Kolloquium oder eine andere Prüfungsleistung als letzte erforderliche Prüfungsleistung ihres Studienganges erforderlich ablegen. Die Exmatrikulation erfolgt mit Wirkung vom Prüfungsdatum. Einzureichende Unterlagen: Antrag auf Befreiung Bescheinigung des Prüfers mit Angabe des genauen Prüfungs-/Kolloquiumsdatums

Pflege und Erziehung eines Kindes bis einschließlich 14 Jahren Studierende, die ein Kind bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren pflegen und erziehen. Die Befreiung ist für die verbleibende Studiendauer und höchstens für das 1,5fache eines Erst- und eines darauf aufbauenden konsekutiven Masterstudiums möglich. Einzureichende Unterlagen: Antrag auf Befreiung Geburtsurkunde des Kindes (beglaubigte Kopie) Meldebescheinigung des Kindes und des Elternteiles (beglaubigte Kopie) evtl. Nachweis der Vaterschaft, falls dies aus Geburtsurkunde nicht hervorgeht

evtl. Nachweis der Übernahme der Pflegeelternschaft evtl. Nachweis der Beteiligung an der Pflege und Erziehung, falls das Kind nicht mit dem Antragssteller in häuslicher Gemeinschaft lebt (z.B. schriftliche Bestätigung des anderen Elternteils). Die Befreiung wird für 2 Semester gewährt, dann ist ein neuer Antrag zu stellen.

Orientierungsphase Studierende, die innerhalb der ersten zwei Hochschulsemester nach einer Beratung durch den Fachbereich von einem Bachelorstudiengang der FH Münster in einen anderen Bachelorstudiengang der FH Münster wechseln. Einzureichende Unterlagen: Antrag auf Befreiung Nachweis der Beratung durch den/die beratende/n Professor/in bzw. Studienberater/in (Original) Die Befreiung wird für 1 Semester gewährt.

Zugehörigkeit zum Olympia-Kader Studierende, die dem A-, B- oder C-Kader der Nordrhein-westfälischen Olympiastützpunkte angehören. Einzureichende Unterlagen: Antrag auf Befreiung Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum o.g. Kader (Original oder beglaubigte Kopie) Die Befreiung ist nur während des Studiums bis einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss sowie für das Studium eines konsekutiven Masterstudienganges möglich. Die Befreiung wird für 2 Semester gewährt, dann ist ein neuer Antrag zu stellen.

Bei wem wird der Beitrag ermäßigt? Vertreter in einem Gremium Für die Mitwirkung als gewählte/r Vertreterin/er im Senat, in den Fachbereichsräten, in den ständigen Kommissionen oder im Verwaltungsrat des Studentenwerkes wird der Studienbeitrag auf Antrag um 50% ermäßigt. Für die Mitwirkung als gewählte/r Vertreterin/er im Studierendenparlament wird der Studienbeitrag auf Antrag um 20% ermäßigt.

Für die Mitwirkung als gewählte/r Vertreterin/er im Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) wird der Studienbeitrag auf Antrag um 50% ermäßigt. Die Ermäßigung ist je Semester für max. 15 Studierende möglich. Für die Mitwirkung als gewählte/r Vertreterin/er in einer Fachschaft wird der Studienbeitrag auf Antrag um 25% ermäßigt. Pro Fachbereich wird je angefangene 100 eingeschriebene Studierende eine Ermäßigung gewährt; mindestens aber werden 5 Ermäßigungen gewährt. Für die Mitwirkung als gewählte/r Vertreterin/er in den Dekanaten der Hochschule wird der Beitrag vollständig erlassen. Also erhalten ggf. nicht alle Fachschaftsvertreter eine Ermäßigung. Einzureichende Unterlagen: Antrag auf Ermäßigung beim Service Office rechtzeitig abgeben und einen Erstattungsantrag ausgefüllt beifügen. Die Befreiung wird für 1 Semester gewährt, dann ist ein neuer Antrag zu stellen.

Befreiungsgründe für ausländische Studierende Wer wird befreit?

Bestandsschutz für ausländische Studierende Bedürftige ausländische Studierende, die keinen Anspruch auf einen Studienbeitragsdarlehen von der NRW Bank haben und seit dem Wintersemester 2006/07 ununterbrochen an einer Hochschule in NRW eingeschrieben sind. Die Befreiung ist auf die Regelstudienzeit zuzüglich 2 Semester begrenzt. Bereits absolvierte Semester werden angerechnet. Einzureichende Unterlagen: Antrag auf Befreiung Formular, mit dem Bedürftigkeit und Fehlen des Darlehensanspruches nachgewiesen werden (wird im Internet bereitgestellt) und alle darin aufgeführten Unterlagen.

Eine Bedürftigkeit liegt vor, wenn das zur Verfügung stehende monatliche Einkommen den BAföG-Höchstsatz von derzeit 643 € nicht überschreitet. Die Befreiung wird für 1 Semester gewährt, dann ist ein neuer Antrag zu stellen.

Hochschulkooperationen Ausländische Studierende, die aufgrund einer Hochschulkooperation bei uns studieren, wenn in der Hochschulkooperation eine entsprechende Gebührenfreiheit vereinbart wurde. Einzureichende Unterlagen: Antrag auf Befreiung Antrag auf Befreiung mit Angabe der genauen Kooperation. Die Kooperationsübersicht finden Sie im Internet auf den Seiten des International Office unter www.fh-muenster.de/internationaloffice/int_kontakte/kontakte_fb.php Die Befreiung wird für die Regelstudienzeit gewährt, dann ist ein neuer Antrag zu stellen.

ERASMUS Ausländische Studierende, die eingeschrieben sind im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die eine gegenseitige Beitragsfreiheit garantieren, z. B. ERASMUS. Die Befreiung wird für die Dauer des Aufenthalts als ERASMUS- Studierende/r an der FH Münster gewährt, also max. 2 Semester.

Stipendiaten Ausländische Studierende, die aufgrund eines Stipendiums der Bundesregierung oder des Landes NRW (z. B. DAAD) an der FH Münster studieren und keinen Anspruch auf ein Studienbeitragsdarlehen von der NRW Bank haben. Einzureichende Unterlagen: Antrag auf Befreiung Nachweis über den Erhalt eines Stipendiums (Original oder beglaubigte Kopie) Nachweis, dass kein Darlehensanspruch besteht (Formular wird im Internet bereit gestellt) Die Befreiung wird für 2 Semester gewährt, dann ist ein neuer Antrag zu stellen.

Weitere Informationen unter www.astafh.de

für ihre Aufmerksamkeit! Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!