Rechtliche Grundlagen

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 Präsentation transkript:

Rechtliche Grundlagen Wissens- und Beachtenswertes in der Arbeit mit Kindergruppen in Freiwilligen Feuerwehren

Wovon sprechen wir überhaupt? der aktive Umgang mit Kindern ist immer auch ein Stück „Erziehungsarbeit“ Hieraus ergibt sich eine zweifache Pflicht Erziehungspflicht Hilfe zur Persönlichkeitsentwicklung Aufsichtspflicht Fernhalten von schädigenden Einflüssen

Aufsichtsbedürftige Personen sind Kinder und Jugendliche bis zur Volljährigkeit (oder Heirat) ist: Wer trotz seiner Volljährigkeit noch wegen seines geistigen und körperlichen Zustandes der Aufsicht bedarf

Ganz klar – Wir haben die Aufsichtspflicht Aufsicht ist immer auf das Wohl des Kindes oder Ju-gendlichen ausgelegt stellt eine dreifache Verpflichtung dar, denn die der Aufsicht Anvertrauten dürfen keinen Eigenschaden erleiden (körperlich/psychisch) anderen keinen materiellen Schaden zufügen (Dritt-/ Sach-/ Vermögensschäden zufügen) oder andere gefährden (Dritt-/ Personenschaden)

Aufsichtspflicht wird immer per Vertrag auf die Organisation oder Einrich-tung übertragen (Aufnahmegesuch) die Schriftform bei der Übertragung ist im Feuerwehr-bereich zwingend erforderlich (siehe Muster in der Hand-reichung dennoch: Die Aufsichtspflicht muss nicht einmal aus-drücklich übertragen werden, es genügt (schon) still-schweigendes Handeln oder Zulassen (Duldung) immer im Bereich der Kindergruppen durch den/ die verantwortlichen Betreuer/ -in ausgeübt

Übertragung …. mehr als eine Formsache erfolgt zunächst von den Personensorgeberechtigten an die Organisation/ Einrichtung (Vertragspartner) dabei haftet zunächst die Organisation/ Einrichtung für einen Schaden, der aus der Verletzung der Aufsichts-pflicht geführt hat doch grundsätzlich wird die Organisation/ Einrichtung immer den/ die verantwortliche/ n Betreuer/ -in zur Haf-tung (mit-)heranziehen (sog. „Rückgriffsrecht“ > nur bei grober Fahrlässigkeit doch: bei der Übertragung gelten strenge Regeln

Regeln für die Übertragung der Aufsichts-pflicht Die Übertragung der Aufsichtspflicht durch die Organisa-tion/ Einrichtung setzt voraus: dass geeignete Personen (fachliche und persönliche Eignung) vorhanden sind dass eine Unterstützung der Betreuer/ -innen (Anlei-tung, Weiterbildung) gewährleistet wird Volljährigkeit vorliegt dass die mit der Delegation beauftragte Person ein-verstanden ist

Aus diesem Grund… die Organisation/ Einrichtung (Delegierende) haftet im-mer dann, wenn er die Aufsicht einer ungeeigneten oder unfähigen Person übertragen hat oder wenn es an einer ordnungsgemäßen Anleitung gefehlt hat der/ die verantwortliche Betreuer/ in wird nur dann zur Rechenschaft herangezogen werden können, wenn ein persönlich schuldhaftes Verhalten (z.B. Vorsatz) nachge-wiesen werden kann

Das Aufnahmegesuch übertragt formell die Aufsichtspflicht aber nur für den Bereich der „normalen Angebote“ der Kindergruppen am Standort ggf. auch für den Hin- und Rückweg (wenn ausdrück-ich vereinbart, bzw. angeboten) das Aufnahmegesuch ist aber trotzdem kein „Persil-schein“ Denn: besondere Unternehmungen sind besonders zu vereinbaren

Das 1x1 der Aufsichtspflichterfüllung Ein/e verantwortlicher Betreuer/ in muss sich immer seiner/ ihrer Kompetenz sicher sein Dies muss ggf. einer juristischen Prüfung standhal-ten können Er/ sie muss sich selbst gut und verantwortungsvoll über die zu beaufsichtigenden Personen informieren der/ die Betreuer/ in muss wissen wo die Leistungs-grenzen liegen. Ohne Regeln geht es nicht

Gefahr erkannt – Gefahr gebannt Regeln zur Erfüllung der Aufsichtspflicht Vorsorgliche Belehrung und Warnung, auf Gefahren eingehen (ähnlich einer UVV – Unterweisung) Überprüfung von Anweisungen (werden getroffene An-weisungen eingehalten und verstanden?) Überwachung, jedoch keine ständige Kontrolle Eingreifen, Sanktionen treffen > und auch ausführen

Trotz alledem … Die Entscheidung, wie viel Aufsicht in einer konkreten Situation notwendig ist, hängt von den Bestimmungsfak-toren / konkreten Umständen ab. Hält man sich an die „Regeln zur Erfüllung der Aufsichts- pflicht“, dann kann eigentlich nichts schief gehen. Passiert dennoch „etwas“ bei der Ausübung der Auf-sichtspflicht, dann gilt das Prinzip der „Beweislastumkehr“ , d.h. man muss glaubhaft darlegen, dass der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht entstanden wäre. Wer sich an die Regeln gehalten hat (und hierfür ggf. Zeugen hat), muss kaum etwas befürchten.