Ausblick auf Kostendeckende Einspeisevergütung 2. November 2007, Daniel Binggeli, Sektion Erneuerbare Energien, BFE
Rahmenbedingungen im Wandel Kostendeckende Einspeisevergütung Inhaltsverzeichnis Rahmenbedingungen im Wandel Kostendeckende Einspeisevergütung Beispiel zur Berechnung der KEV Die langfristigen, ökologisch vertretbaren Potenziale der erneuerbaren Energien sind um Faktoren oder gar Grössenordnungen höher als was heute ausgeschöpft wird. Technologien, welche kurzfristig noch nicht viel beitragen (Solarenergie, Geothermie) werden in 20 bis 30 Jahren neue Schwergewichte bei den Erneuerbaren sein. Die Nutzung von Umgebungswärme mit Wärmepumpen, die schon heute neben dem Holz Zugpferd ist, wird längerfristig die dominierende Heizungsrat werden. Diese langzeitig absehbare Verschiebung der Beitragsgewichte gilt es bereits bei der heutigen Unterstützung zu berücksichtigen: Ohne eine minimale Förderung insbesondere der Solarenergie würden die entsprechenden Technologien und Systeme erst später als erforderlich für eine breite Anwendung bereit sein. Inhaltsverzeichnis
Rahmenbedingungen im Wandel CO2 Abgabe auf Brennstoffen, Klimarappen auf Treibstoffen Einspeisevergütung Strom (StromVV/ENV) Steuerbefreiung für biogene Treibstoffe (MinÖST) -> Ökobilanzen Teilrevision Raumplanungsgesetz (Bioenergieanlagen Landwirtschaft neu zonenkonform) Revision Luftreinhalteverordnung LRV Aktionsplan (Auftrag Bundesrat Februar ‘07) Überblick zu Grundlagen Neue Rahmenbedingungen ab 2008 1 Grundlagen
CO2-Ziele gemäss Kyotoprotokoll Erneuerbare Energien fördern Stromlücke schliessen Energieeffizienz verstärken 1 Ziel
Stromversorgungsgesetz vom 23 Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 Loi sur l'approvisionnement en électricité du 23 mars 2007 2 Kostendeckende Einspeisevergütung
Energiegesetz Art. 7a – Abnahmepflicht, Art. 28a – Bestandesgarantie Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die gesamte Elektrizität die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft bis zu 10 MW, sowie Biomasse und Abfällen aus Biomasse gewonnen wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten, sofern diese Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich erweitert oder erneuert werden. Bestandesgarantie bisherige Verträge gemäss Art. 28 a (bis 2025 / 2035 für Wasserkraft) 2 Kostendeckende Einspeisevergütung
Ziele, Players Ziele Gesamtziel + 5400 GWh Ziel Wasserkraft + 2000 GWh Ziel Effizienz = Haushalte auf Verbrauch Jahr 2000 bis 2030 Berichterstalltung, Zielkontrolle Players BFE (strategische Leitung, hoheitliche Aufgaben) Netzgesellschaft (operative Führung im Auftrag BFE) ElCOM (Steuerung-Kontrolle StromVG, Rekursinstanz) Produzenten Netzbetreiber Händler Lieferanten KAP (Beratende Expertenkommission) 2 Kostendeckende Einspeisevergütung
Termine – Übergang (provisorisch) Inkraftsetzung allgemein 01.01.2008 Inkraftsetzung Teil KEV 01.10.2008 Keine rückwirkenden Zahlungen Anlagen, welche ab 01.01.2006 einspeisen, werden ab 01.10.2008 wie Neuanlagen behandelt Anmeldung von Anlagen ab Frühsommer 2008 2 Kostendeckende Einspeisevergütung
Die Vergütungen (provisorisch) 1 Bandbreiten 2 Kostendeckende Einspeisevergütung
Die Vergütungen (provisorisch) 2 2 Kostendeckende Einspeisevergütung
Finanzierung Kosten 400 Mio. Fr/a 5500 2008 2010 2012 2014 2016 2018 2020 2022 2024 2028 2026 2030 50 100 150 200 250 300 15 Effizienzmassnahmen Deckel 0.6 = 330 Mio. Kosten 400 Mio. Fr/a Ziel-Menge EE (GWh) 5400 max. Bürgschafts- verpflichtungen Geothermie 5500 2 Kostendeckende Einspeisevergütung
Technologien Biomasse Im Bereich Biomasse werden die folgenden Technologien unterschieden: Kehrichtverbrennung und Schlammverbrennung Klär- und Deponiegas Übrige Biomasse Investitionskosten sind teilweise relativ gut bekannt, teilweise überhaupt nicht vorhanden (Geothermie, solarthermische Kraftwerke). 2 Kostendeckende Einspeisevergütung
Strom aus Holz, energetische Anforderungen an Mindestnutzungsgrad (Wärme-Strom aus Dampfprozess) Investitionskosten sind teilweise relativ gut bekannt, teilweise überhaupt nicht vorhanden (Geothermie, solarthermische Kraftwerke). 2 Kostendeckende Einspeisevergütung
Übrige Biomasse, energetische Anforderungen Mindestnutzungsgrade für BHKW (provisorisch) Biogene Abfälle 10% genutzte Wärme ausserhalb Anlage Übrige Anlagen 50% genutzte Wärme ausserhalb Anlage Investitionskosten sind teilweise relativ gut bekannt, teilweise überhaupt nicht vorhanden (Geothermie, solarthermische Kraftwerke). 2 Kostendeckende Einspeisevergütung
Vergütung für Biomasse-Strom (provisorisch) Leistungsklasse ≤50kW ≤100kW ≤500kW ≤5MW > 5MW Grundvergütung (Rp./kWh) 24 21.5 19 16 15 Holz-Bonus (Rp./kWh) 3 Landwirtschaftsbonus (Rp./kWh) 13.5 11 6 WKK-Bonus 1 Investitionskosten sind teilweise relativ gut bekannt, teilweise überhaupt nicht vorhanden (Geothermie, solarthermische Kraftwerke). 2 Kostendeckende Einspeisevergütung
Übrige Biomasse Berechnungsbeispiele Äquivalente Leistung: Installierte Leistung: 600 kWel; eingespeiste Strommenge: 3‘000‘000 kWh; 3‘000'000 kWh : 8760 h/a = 342 kW (entspricht 5000 Volllast-Betriebsstunden) Berechnung Grundvergütung: 50/342 zu 24 50/342 zu 21.5 242/342 zu 19 = 20.09 Plus Bons falls berechtigt Investitionskosten sind teilweise relativ gut bekannt, teilweise überhaupt nicht vorhanden (Geothermie, solarthermische Kraftwerke). 3 Beispiel zur Berechnung der Kostendeckende Einspeisevergütung
Die Vergütungen (provisorisch) 3 Beispiel zur Berechnung der Kostendeckende Einspeisevergütung
Grundsätze zur Verwendung von Energieholz Nach der stofflichen Nutzung ist der Energieträger Holz ist mit maximaler Substitutionswirkung und minimaler Umweltbelastung einzusetzen. 1. zur Wärmeproduktion 2. zur Wärme- und Stromproduktion 3. zur Produktion von Treibstoffen sofern noch genügend Energieholz vorhanden ist Zu der Frage wo das Energieholz in Zukunft eingesetzt werden soll - zur Produktion von Wärme-, Strom oder als Treibstoff - wurde 2002 ein Positionspapier erstellt, das für das BFE Gültigkeit hat Zur direkten Wärmeproduktion in Wohnhäusern, öffentlichen Gebäuden und der Industrie, wenn möglich ausserhalb von Gebieten mit hoher Luftschadstoffbelastung (NOx). Die Reduktion des Treibhausgases CO2 resp. die Substitution von fossilen Brennstoffen wird dank dem hohen Jahresnutzungsgrad bei der reinen Wärmeerzeugung am grössten. Zur Wärme- und Stromproduktion an geeigneten Standorten mit hohem Gesamtwirkungs- resp. Jahresnutzungsgrad. (Reine Stromanlagen werden höchstens interessant und wären förderungswürdig, wenn sie elektrische Wirkungsgrade von deutlich mehr als 30% erreichen. Dazu sind nur Grossanlagen in der Lage; ihre Anzahl dürfte in der Schweiz gering bleiben). Zur Aufbereitung für Treib- und gasförmigen Brennstoff (z.B. Ethanol oder Methan zur direkten Nutzung in Brennstoffzellen oder zur indirekten Nutzung durch Einspeisung ins Erdgasnetz). Zu befürworten ist dies jedoch nur, wenn der Energieeinsatz der gesamten Versorgungskette tiefer ist als bei einer Alternativkette und damit den energiepolitischen Zielen optimal gedient werden kann. 4. Grundsätze für die Nutzung von Holz
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