Verfassung der Weimarer Republik Von Tim Hartje
Inhaltsverzeichnis Allgemeines Weimarer Republik Allgemeines Weimarer RepublikAllgemeines Weimarer RepublikAllgemeines Weimarer Republik Regierungsform RegierungsformRegierungsform Verfassung der Weimarer Republik 1 Verfassung der Weimarer Republik 1Verfassung der Weimarer RepublikVerfassung der Weimarer Republik Verfassung der Weimarer Republik 2 Verfassung der Weimarer Republik 2Verfassung der Weimarer RepublikVerfassung der Weimarer Republik Verfassung der Weimarer Republik 3 Verfassung der Weimarer Republik 3Verfassung der Weimarer Republik Verfassung der Weimarer Republik Grundrechte der Weimarer Verfassung 1 Grundrechte der Weimarer Verfassung 1Grundrechte der Weimarer Verfassung Grundrechte der Weimarer Verfassung Grundrechte der Weimarer Verfassung 2 Grundrechte der Weimarer Verfassung 2Grundrechte der Weimarer Verfassung Grundrechte der Weimarer Verfassung Quellen QuellenQuellen
Allgemeines über die Weimarer Republik Weimarer Republik: Weimarer Republik: Hauptstadt: Berlin Hauptstadt: Berlin Einwohner: Einwohner: Währung: Reichsmark Währung: Reichsmark Fläche: km² ( Fläche Deutschland: ,07 km²) Fläche: km² ( Fläche Deutschland: ,07 km²)
Regierungsform der Weimarer Republik Präsidetiell Parlamentarisch Präsidetiell Parlamentarisch Deutschland: Parlamentarische Bundesrepublik Deutschland: Parlamentarische Bundesrepublik
Verfassung der Weimarer Republik Verfassung der Weimarer Republik
Verfassung der Weimarer Republik 2 Präsident: Vom Volk für 7 Jahre gewählt Präsident: Vom Volk für 7 Jahre gewählt Reichsgerichtshof: Vom Präsidenten Ernannt Reichsgerichtshof: Vom Präsidenten Ernannt Reichswehr: Oberbefehl vom Präsidenten Reichswehr: Oberbefehl vom Präsidenten 18 Länderparlamente: Vom Volk gewählt (bilden den Reichsrat) 18 Länderparlamente: Vom Volk gewählt (bilden den Reichsrat) Reichsrat: Einspruchsrecht in der Gesetzgebung Reichsrat: Einspruchsrecht in der Gesetzgebung Reichstag: Wird vom Volk auf 4 Jahre gewählt und kann nach Artikel 25 vom Präsidenten aufgelöst werden Reichstag: Wird vom Volk auf 4 Jahre gewählt und kann nach Artikel 25 vom Präsidenten aufgelöst werden
Verfassung der Weimarer Republik 3 Reichskanzler, Reichsminister: Wird vom Präsidenten ernannt und kann auch von wieder entlassen werden Reichskanzler, Reichsminister: Wird vom Präsidenten ernannt und kann auch von wieder entlassen werden Reicht entwürfe ein und führt die Gesetze aus Reicht entwürfe ein und führt die Gesetze aus Präsident: Kann nach Art. 48 Notverordnungen durchsetzen Präsident: Kann nach Art. 48 Notverordnungen durchsetzen
Grundrechte der Weimarer Verfassung Art. 48 : Wenn die Sicherheit gefährdet ist kann der Präsident die Grundrecht außer kraft setzen Art. 48 : Wenn die Sicherheit gefährdet ist kann der Präsident die Grundrecht außer kraft setzen Art 109 : Alle werden vor Gericht gleich behandelt Art 109 : Alle werden vor Gericht gleich behandelt Art 111 : Jeder darf sich zu jeder Zeit überall im Deutschen Reich aufhalten Art 111 : Jeder darf sich zu jeder Zeit überall im Deutschen Reich aufhalten Art 114 : Freiheit eines Menschen darf nur durch Gesetze eingeschränkt werden Art 114 : Freiheit eines Menschen darf nur durch Gesetze eingeschränkt werden
Grundgesetze der Weimarer Verfassung 2 Art 115 : Die Wohnung jedes Deutschen ist eine Freistätte Art 115 : Die Wohnung jedes Deutschen ist eine Freistätte Art 116 : Eine Handlung kann nur mit einer Strafe belegt werden sofern bewiesen ist das sie auch begannen wurde Art 116 : Eine Handlung kann nur mit einer Strafe belegt werden sofern bewiesen ist das sie auch begannen wurde Art 118 : Jeder hat das Recht seine Meinung frei zu äußern sofern es dem Recht entspricht Art 118 : Jeder hat das Recht seine Meinung frei zu äußern sofern es dem Recht entspricht
Quellen Buch Geschichte und Geschehen: S. 52 D1, Q5 Buch Geschichte und Geschehen: S. 52 D1, Q emokratie emokratie emokratie emokratie entielles_Regierungssystem entielles_Regierungssystem entielles_Regierungssystem entielles_Regierungssystem pehl.de/images/Weim.%20Rep.% jpg pehl.de/images/Weim.%20Rep.% jpg pehl.de/images/Weim.%20Rep.% jpg pehl.de/images/Weim.%20Rep.% jpg
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