Rechtswissenschaften an der Universität Bern

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Informationen zur verpflichtenden BWL-Mini-Hausarbeit im Bachelor-studiengang Wirtschaftsingenieurwesen.
Advertisements

Hauptstudium Anwendungsfächer
Willkommen zur Informationsveranstaltung des Instituts für Politische Wissenschaft Der Masterstudiengang Politikwissenschaft an der Friedrich-Alexander-Universität.
Ich studiere gern in Nürnberg
Herzlich Willkommen. Fazit-Plenum 1.Begrüßung 2.Warum sind wir hier? 3.Ergebnisse Diskussion 4.Ausblick 5.Feedback zu den Aktionstagen 6.Abschluss.
Das Ergebnis des Bologna-Prozesses
Politikwissenschaft Studieren am IfPol der Westfälischen Wilhelms-Universität Präsentation am Hochschultag des BKWV Ahaus Dr. Bernhard Frevel
Schieben etc..
Institut für Elektrotechnik und Informationstechnik der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Masterstudiengänge - Elektrotechnik und Informationstechnik.
Studieren an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg
2. Phase-Info VWL und IVWL.
Regionalzentrum Neuss 1 Der Bologna-Prozess führte zu einer neuen Studienstruktur  Abkommen des Europarates und der UNESCO 1997 (Organisation der Vereinten.
Juristische Ausbildung
WILLKOMMEN AN DER RECHTS- WISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT!
1 WILLKOMMEN AN DER RECHTS- WISSENSCHAFTLICHEN FAKULTÄT! Recht als Minor Prof. Dr. Peter V. Kunz Dekan der RW-Fakultät Geschäftsführender Direktor IWR.
Das Psychologiestudium
Fachschaft Wirtschaft Fakultät Wirtschaftswissenschaften Dr. Max Mustermann Referat Kommunikation & Marketing Verwaltung Fachschaft Wirtschaft Fakultät.
Grundsätzliches Bachelor: Voraussetzung: Bestehen aller Module, wobei die Module unterschiedlich gewertet werden. Laufbahnprüfung (entscheidend für Übernahme.
Prof. Dr. Jörg Schmidt Vorlesung Bolognaprozess Gestufte Studiengänge Bachelor/Master Was bringt der Bologna-Prozess für Wissenschaft und Praxis? Prof.
Master Betriebswirtschaft
Mittelschulinformationstag Kollegium Spiritus Sanctus Brig
Übersicht Wissenswertes zur Studien- und Prüfungsordnung
10 Gute Gründe Wirtschafts-prüfer/in zu werdeN!
Informationen zum Studium
Systemorientierte Naturwissenschaften
Stundenplan für den Studiengang BWL Master
Studienmöglichkeiten für Flüchtlinge
Bologna-Prozess und Polizei
Psychologie.
Germanistik & Philosophie
Willkommen in der gymnasialen Oberstufe der Rudolf-Koch-Schule
Zertifikat für Ethik und Nachhaltigkeit
Franz Fallend Informationen zum Studium
Elternabend und Jahrgangsstufenversammlung EF
Informationen zum Mathematikstudium
Selbstcheck Zulassung
Welches Vorstudium haben Sie?
Selbstcheck Zulassung
Mittelschulinformationstag Kollegium Spiritus Sanctus Brig
Gesundheitswissenschaften und Technologie
„Abbruchquoten-Diskussion“
Luitpold-Gymnasium München
Ingenieurwissenschaften
Bachelor of Science Medizintechnik Wintersemester 2016/17
Bachelor of Science Medizintechnik Wintersemester 2017/18
Antrag auf Einschreibung
Herzlich Willkommen zum Erstsemestertag SS März 2018
Wie plane ich mein Jurastudium? (Jur. Staatsexamen)
Begleitfach Rechtswissenschaft
Gliederung der Oberstufe
Willkommen an der Fakultät für Chemie der
Neuer Studiengang: Ingenieure gesucht!
Freie Fachschaft Jura - FFJ
Studienberatung Mathematik
Informationen zur Zulassung und zum Bestehen des Abiturs
Mittelschulinformationstag Kollegium Spiritus Sanctus Brig
Antrag auf Einschreibung
Bildungssystem in Polen nach der Reform 1999.
Bachelor-Studiengang Medizinische Physik:
Herzlich willkommen zum Tag der Schulen 13. Dezember 2018 in Bern
Ingenieurwissenschaften
Germanistik.
Tutorium zum Studienstart
Basics 4 Jus Info-Präsentation für den 2. Abschnitt.
Herzlich willkommen! Area WirtschaftspädagogiK 29. August 2018.
Willkommen in der gymnasialen Oberstufe der Rudolf-Koch-Schule
Übertritt in die Studienordnung HS19 Informationsveranstaltung 21
Herzlich Willkommen an der Hochschule Biberach
Informationen zur Schwerpunktbereichsprüfung
 Präsentation transkript:

Rechtswissenschaften an der Universität Bern Räumlichkeiten der UniBE Hauptgebäude (Innenräumlichkeiten) und UniS

Übersicht 1.1 Bachelorstudiengang und Master im Ausblick 1.2 Anmeldung zum Studium 1.3 Studienalltag (Stundenpläne?) 1.4 Prüfungen 1.5 Wohnen in Bern 1.6 Verbindungen und Fachvereine in Bern Fragen

1.1 Der Bachelor of Law Basisinformationen: Monostudium (KEINE Major und Minor-Aufteilung) Allerdings: Minorangebote für andere Studiengänge (Bspw. Strafrecht) 180 ECTS-Punkte Studiendauer; 6 Semester (Faktisch meist länger) - 2 Semester Einführungsstudium - 4 Semester Hauptstudium Unterrichtssprache; NUR Deutsch Studienbeginn; NUR Herbstsemester Nur vorhersehbare Dispensationen sind interessant, da dort vorgängig ein religiös motiviertes Gesuch eingereicht werden kann. Das sind auch die Fälle, die vor Gericht gelangen. (Vgl. Art. 3 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 VSV (Zürich)  Jokerabsenzen besonders betonen! Diese sorgen für das Aufweichen von harten Regeln. Ziel ist, dass es immer eine Möglichkeit zur Dispensation gibt. Das ganze kann ferner bei der Interessensabwägung beachtet werden, da die gesetzlichen Grundlagen genügend Möglichkeiten schaffen. Sie sind aber quantitativ begrenzt!!! (Vgl. Bspw. § 28 VV VSG (Solothurn) und § 30 VSV (Zürich). Die Jokerabsenzen in Bern sind nicht in der jeweiligen VeO geregelt, sondern im Volksschulgesetz.  Ablauf/Mechanismus Ebenfalls der ist bei allen ungefähr gleich; Gesuch vorgängig stellen an Klassenlehrer/Schulleitung (Vgl. Art. 8 Abs. 1 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 Abs. 2 VSV (Zürich) Prüfen des Gesuchs

1.1 Der Bachelor of Law Universität Bern; «Das Bachelorstudium vermittelt in den ersten beiden Semestern eine Einführung in die […] relevanten Rechtsgebiete Privatrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht. Das Einführungsstudium dient der Eignungsabklärung. Es wird nach dem zweiten Semester mit einer Gesamtprüfung, bestehend aus drei Fachprüfungen, abgeschlossen. Das Hauptstudium dient der Vertiefung des erworbenen Wissens. […] Die Studierenden […] haben damit Gelegenheit, das juristische Denken und Formulieren zu üben. Der Studienplan ist klar strukturiert und bietet kaum Wahlmöglichkeiten.»

1.1 Der Bachelor of Law Einführungsstudium Hauptstudium 1. Semester «Jahresprüfungen» im 2. Semester Bei Bestehen; Übertritt in das Hauptstudium Vorgaben auf eidgenössischer- und kantonaler Ebene. 5. Semester 6. Semester und ev. mehr

1.1 Nach dem Bachelor Grundsätzlich; Der Bachelor of Law alleine ist ungeeignet für einen Berufseinstieg Ausnahmen; Sachbearbeiter (Bspw. im rechtlichen Bereich) Lehrtätigkeiten (Bspw. Gymnasiallehrer i.V.m. mit BWL-Abschluss) Journalismus (Bspw. für Prozesse etc.) = Es empfiehlt sich daher weiterzustudieren, um einen Mastertitel zu erlangen

1.1 Der Master of Law Basisinformationen: Der Bachelor of Law, Universität Bern, berechtigt ohne Einstufung zum Zutritt in den; - Master Rechtswissenschaften - Master Public Management and Policy Monostudiengang (Mit oder ohne Schwerpunkt) 90 ECTS-Punkte Studiendauer; 3 Semester (Faktisch meist länger) Unterrichtssprache; NUR Deutsch Studienbeginn; Herbst- ODER Frühlingssemester Nur vorhersehbare Dispensationen sind interessant, da dort vorgängig ein religiös motiviertes Gesuch eingereicht werden kann. Das sind auch die Fälle, die vor Gericht gelangen. (Vgl. Art. 3 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 VSV (Zürich)  Jokerabsenzen besonders betonen! Diese sorgen für das Aufweichen von harten Regeln. Ziel ist, dass es immer eine Möglichkeit zur Dispensation gibt. Das ganze kann ferner bei der Interessensabwägung beachtet werden, da die gesetzlichen Grundlagen genügend Möglichkeiten schaffen. Sie sind aber quantitativ begrenzt!!! (Vgl. Bspw. § 28 VV VSG (Solothurn) und § 30 VSV (Zürich). Die Jokerabsenzen in Bern sind nicht in der jeweiligen VeO geregelt, sondern im Volksschulgesetz.  Ablauf/Mechanismus Ebenfalls der ist bei allen ungefähr gleich; Gesuch vorgängig stellen an Klassenlehrer/Schulleitung (Vgl. Art. 8 Abs. 1 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 Abs. 2 VSV (Zürich)

1.1 Nach dem Master Möglicher Werdegang nach dem Master of Law; Anwalt (Kanzlei: Prozessanwalt oder Materiell) Staatsanwalt (Strafverfolgungsbehörde) Notar (Notariatsbüro) Richter (Gerichtsschreiber, ordentlicher Richter) Wissenschaft (Doktor, Professor) Verwaltung (Bundesämter, Kanton etc.) (Journalismus (Bspw. Bundeshauskorrespondenzen) Und vieles mehr …

1.2 Anmeldung zum Studium Anmeldung zum Bachelor of Law im Herbstsemester: Online Anmeldung mit gymnasialer oder einer Schweizer Matura; «http://www.unibe.ch/studium/studienangebote/bachelor/bewerbung/ national/index_ger.html» Nichtmedizinische Studienprogramme (Auch Jus): Regulär: bis zum 30. April Verspätet: bis zum 31. August Am besten so früh wie möglich! Nur vorhersehbare Dispensationen sind interessant, da dort vorgängig ein religiös motiviertes Gesuch eingereicht werden kann. Das sind auch die Fälle, die vor Gericht gelangen. (Vgl. Art. 3 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 VSV (Zürich)  Jokerabsenzen besonders betonen! Diese sorgen für das Aufweichen von harten Regeln. Ziel ist, dass es immer eine Möglichkeit zur Dispensation gibt. Das ganze kann ferner bei der Interessensabwägung beachtet werden, da die gesetzlichen Grundlagen genügend Möglichkeiten schaffen. Sie sind aber quantitativ begrenzt!!! (Vgl. Bspw. § 28 VV VSG (Solothurn) und § 30 VSV (Zürich). Die Jokerabsenzen in Bern sind nicht in der jeweiligen VeO geregelt, sondern im Volksschulgesetz.  Ablauf/Mechanismus Ebenfalls der ist bei allen ungefähr gleich; Gesuch vorgängig stellen an Klassenlehrer/Schulleitung (Vgl. Art. 8 Abs. 1 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 Abs. 2 VSV (Zürich) Prüfen des Gesuchs

1.3 Studienalltag Grobe Übersicht: Vorlesungen und Übungsstunden als Prüfungsvorbereitung Zeitaufwand kann sehr gross sein für einzelne Sequenzen (Ist auch noch davon abhängig, ob man einer Nebentätigkeit nachgeht) Stundenpläne werden im Bachelor of Law von der Universität erstellt und können NICHT abgeändert werden Allerdings; Man kann selber aussuchen, ob man gewisse Veranstaltungen besuchen will oder nicht (= Keinerlei Präsenzzeit, aber hohe Anforderungen an die Selbstdisziplin) Nur vorhersehbare Dispensationen sind interessant, da dort vorgängig ein religiös motiviertes Gesuch eingereicht werden kann. Das sind auch die Fälle, die vor Gericht gelangen. (Vgl. Art. 3 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 VSV (Zürich)  Jokerabsenzen besonders betonen! Diese sorgen für das Aufweichen von harten Regeln. Ziel ist, dass es immer eine Möglichkeit zur Dispensation gibt. Das ganze kann ferner bei der Interessensabwägung beachtet werden, da die gesetzlichen Grundlagen genügend Möglichkeiten schaffen. Sie sind aber quantitativ begrenzt!!! (Vgl. Bspw. § 28 VV VSG (Solothurn) und § 30 VSV (Zürich). Die Jokerabsenzen in Bern sind nicht in der jeweiligen VeO geregelt, sondern im Volksschulgesetz.  Ablauf/Mechanismus Ebenfalls der ist bei allen ungefähr gleich; Gesuch vorgängig stellen an Klassenlehrer/Schulleitung (Vgl. Art. 8 Abs. 1 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 Abs. 2 VSV (Zürich) Prüfen des Gesuchs

1.3 Stundenpläne? Einführungsstudium 1. Semester Prüfen des Gesuchs Nur vorhersehbare Dispensationen sind interessant, da dort vorgängig ein religiös motiviertes Gesuch eingereicht werden kann. Das sind auch die Fälle, die vor Gericht gelangen. (Vgl. Art. 3 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 VSV (Zürich)  Jokerabsenzen besonders betonen! Diese sorgen für das Aufweichen von harten Regeln. Ziel ist, dass es immer eine Möglichkeit zur Dispensation gibt. Das ganze kann ferner bei der Interessensabwägung beachtet werden, da die gesetzlichen Grundlagen genügend Möglichkeiten schaffen. Sie sind aber quantitativ begrenzt!!! (Vgl. Bspw. § 28 VV VSG (Solothurn) und § 30 VSV (Zürich). Die Jokerabsenzen in Bern sind nicht in der jeweiligen VeO geregelt, sondern im Volksschulgesetz.  Ablauf/Mechanismus Ebenfalls der ist bei allen ungefähr gleich; Gesuch vorgängig stellen an Klassenlehrer/Schulleitung (Vgl. Art. 8 Abs. 1 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 Abs. 2 VSV (Zürich) Prüfen des Gesuchs Einführungsstudium 1. Semester

1.3 Stundenpläne? Hauptstudium 4. Semester Prüfen des Gesuchs Nur vorhersehbare Dispensationen sind interessant, da dort vorgängig ein religiös motiviertes Gesuch eingereicht werden kann. Das sind auch die Fälle, die vor Gericht gelangen. (Vgl. Art. 3 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 VSV (Zürich)  Jokerabsenzen besonders betonen! Diese sorgen für das Aufweichen von harten Regeln. Ziel ist, dass es immer eine Möglichkeit zur Dispensation gibt. Das ganze kann ferner bei der Interessensabwägung beachtet werden, da die gesetzlichen Grundlagen genügend Möglichkeiten schaffen. Sie sind aber quantitativ begrenzt!!! (Vgl. Bspw. § 28 VV VSG (Solothurn) und § 30 VSV (Zürich). Die Jokerabsenzen in Bern sind nicht in der jeweiligen VeO geregelt, sondern im Volksschulgesetz.  Ablauf/Mechanismus Ebenfalls der ist bei allen ungefähr gleich; Gesuch vorgängig stellen an Klassenlehrer/Schulleitung (Vgl. Art. 8 Abs. 1 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 Abs. 2 VSV (Zürich) Prüfen des Gesuchs Hauptstudium 4. Semester

1.4 Prüfungen Einführungsstudium 1. Semester 2. Semester «Jahresprüfung» am Ende des 2. Sem.; 1 x Strafrecht (2 Stunden) 1 x Öff. Recht (2 Stunden) 1 x Privatrecht (2 Stunden) = Einführungsstudium fertig (Zulassung zum Hauptstudium) 1. Semester 2. Semester Vorgaben auf eidgenössischer- und kantonaler Ebene. Einführungsprüfung kann bei ungenügender Leistung einmal im gleichen Sommer wiederholt werden.  Im Jus-Studium kann ganz allgemein jede ungenügende Leistung NUR einmal wiederholt werden!

1.4 Prüfungen Hauptstudium 3. Semester 4. Semester 5. Semester Frei einteilbare Leistungen; 2 x Grundlagenfach (Je 2 Stunden) 1 x Wirtschaftsrecht (4 Stunden) 1 x Strafrecht (5 Stunden) 1 x Öffentliches Recht (5 Stunden) 1 x Privatrecht (5 Stunden) KEINE Bachelorarbeit, aber je 2 x Falllösungen 1 x Seminararbeit = Hauptstudium fertig (Bachelor fertig) Hauptstudium 3. Semester 4. Semester Vorgaben auf eidgenössischer- und kantonaler Ebene. 5. Semester 6. Semester und ev. mehr

1.4 Prüfungen Prüfungsstoff: KEINE Mathematik (Einziges Studium an der Universität Bern ohne Mathematik) Das Erlernen juristischer Formulierungen, Denkweisen und Schlussfolgerungen steht im Vordergrund (Logik statt Mathematik) KEIN Multiple Choice (ausser wenige Ausnahmen) KEINE mündlichen Prüfungen (ausser wenige Ausnahmen im Master) Vergleichbar mit dem Schreiben von Aufsätzen z.T. viel auswendig Lernen Nur vorhersehbare Dispensationen sind interessant, da dort vorgängig ein religiös motiviertes Gesuch eingereicht werden kann. Das sind auch die Fälle, die vor Gericht gelangen. (Vgl. Art. 3 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 VSV (Zürich)  Jokerabsenzen besonders betonen! Diese sorgen für das Aufweichen von harten Regeln. Ziel ist, dass es immer eine Möglichkeit zur Dispensation gibt. Das ganze kann ferner bei der Interessensabwägung beachtet werden, da die gesetzlichen Grundlagen genügend Möglichkeiten schaffen. Sie sind aber quantitativ begrenzt!!! (Vgl. Bspw. § 28 VV VSG (Solothurn) und § 30 VSV (Zürich). Die Jokerabsenzen in Bern sind nicht in der jeweiligen VeO geregelt, sondern im Volksschulgesetz.  Ablauf/Mechanismus Ebenfalls der ist bei allen ungefähr gleich; Gesuch vorgängig stellen an Klassenlehrer/Schulleitung (Vgl. Art. 8 Abs. 1 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 Abs. 2 VSV (Zürich)

1.4 Prüfungen Voraussetzungen für das Bestehen (Rite): Prüfung im Einführungsstudium; - Notendurchschnitt von 4.0 - Nicht mehr als EINE ungenügende Note Prüfungen im Hauptstudium; - Nicht mehr als ZWEI ungenügende Noten Nur vorhersehbare Dispensationen sind interessant, da dort vorgängig ein religiös motiviertes Gesuch eingereicht werden kann. Das sind auch die Fälle, die vor Gericht gelangen. (Vgl. Art. 3 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 VSV (Zürich)  Jokerabsenzen besonders betonen! Diese sorgen für das Aufweichen von harten Regeln. Ziel ist, dass es immer eine Möglichkeit zur Dispensation gibt. Das ganze kann ferner bei der Interessensabwägung beachtet werden, da die gesetzlichen Grundlagen genügend Möglichkeiten schaffen. Sie sind aber quantitativ begrenzt!!! (Vgl. Bspw. § 28 VV VSG (Solothurn) und § 30 VSV (Zürich). Die Jokerabsenzen in Bern sind nicht in der jeweiligen VeO geregelt, sondern im Volksschulgesetz.  Ablauf/Mechanismus Ebenfalls der ist bei allen ungefähr gleich; Gesuch vorgängig stellen an Klassenlehrer/Schulleitung (Vgl. Art. 8 Abs. 1 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 Abs. 2 VSV (Zürich)

1.5 Wohnen in Bern Eher teuer, obschon Ausnahmen gut möglich sind (Wohnungsmangel in der Stadt Bern: Kapazität an leerstehenden Wohnungen ist gering) Auch hier: Früh mit der Suche beginnen! Empfehlenswert ist die Gründung einer Wohngemeinschaft (Achtung Haftung!) oder das Wohnen in einer Agglomeration mit guten, öffentlichen Verbindungen in die Stadt Bern Kosten: Wohngemeinschaft: ~ 450 bis 800 CHF 1/1.5 Zimmerwohnung ~ 700 bis 1000 CHF Nur vorhersehbare Dispensationen sind interessant, da dort vorgängig ein religiös motiviertes Gesuch eingereicht werden kann. Das sind auch die Fälle, die vor Gericht gelangen. (Vgl. Art. 3 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 VSV (Zürich)  Jokerabsenzen besonders betonen! Diese sorgen für das Aufweichen von harten Regeln. Ziel ist, dass es immer eine Möglichkeit zur Dispensation gibt. Das ganze kann ferner bei der Interessensabwägung beachtet werden, da die gesetzlichen Grundlagen genügend Möglichkeiten schaffen. Sie sind aber quantitativ begrenzt!!! (Vgl. Bspw. § 28 VV VSG (Solothurn) und § 30 VSV (Zürich). Die Jokerabsenzen in Bern sind nicht in der jeweiligen VeO geregelt, sondern im Volksschulgesetz.  Ablauf/Mechanismus Ebenfalls der ist bei allen ungefähr gleich; Gesuch vorgängig stellen an Klassenlehrer/Schulleitung (Vgl. Art. 8 Abs. 1 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 Abs. 2 VSV (Zürich)

1.5 Verbindungen und Fachvereine Wichtigster Fachverein: SUB Universität Bern - StudentInnenschaft der Universität Bern Studentenvertretungen und gesellige Anlässe Wohnungsvermittlung Fachschaft Rechtswissenschaften Vertretung der Jus-Studenten und gesellige Anlässe Nur vorhersehbare Dispensationen sind interessant, da dort vorgängig ein religiös motiviertes Gesuch eingereicht werden kann. Das sind auch die Fälle, die vor Gericht gelangen. (Vgl. Art. 3 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 VSV (Zürich)  Jokerabsenzen besonders betonen! Diese sorgen für das Aufweichen von harten Regeln. Ziel ist, dass es immer eine Möglichkeit zur Dispensation gibt. Das ganze kann ferner bei der Interessensabwägung beachtet werden, da die gesetzlichen Grundlagen genügend Möglichkeiten schaffen. Sie sind aber quantitativ begrenzt!!! (Vgl. Bspw. § 28 VV VSG (Solothurn) und § 30 VSV (Zürich). Die Jokerabsenzen in Bern sind nicht in der jeweiligen VeO geregelt, sondern im Volksschulgesetz.  Ablauf/Mechanismus Ebenfalls der ist bei allen ungefähr gleich; Gesuch vorgängig stellen an Klassenlehrer/Schulleitung (Vgl. Art. 8 Abs. 1 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 Abs. 2 VSV (Zürich)

1.5 Verbindungen und Fachvereine StVer Verbindungen Bern: Burgundia (Block) Berchtoldia (Reform) NICHT-StVer Verbindungen Bern: Zofingia (Reine Männerverbindung) Arkania (Gemischt) Auroria (Reine Frauenverbindung) Berner Singstudenten (Reine Männerverbindung) Berna Bernensis (Reine Männerverbindung) Helvetia (Schlagend) Concordia (Jus-Studenten-Verbindung) Freistudenten? Halleriana Bernensis? Akademische Turnerschaft Rhenania? Stella Bernensis? Zähringia Bernensis? Nur vorhersehbare Dispensationen sind interessant, da dort vorgängig ein religiös motiviertes Gesuch eingereicht werden kann. Das sind auch die Fälle, die vor Gericht gelangen. (Vgl. Art. 3 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 VSV (Zürich)  Jokerabsenzen besonders betonen! Diese sorgen für das Aufweichen von harten Regeln. Ziel ist, dass es immer eine Möglichkeit zur Dispensation gibt. Das ganze kann ferner bei der Interessensabwägung beachtet werden, da die gesetzlichen Grundlagen genügend Möglichkeiten schaffen. Sie sind aber quantitativ begrenzt!!! (Vgl. Bspw. § 28 VV VSG (Solothurn) und § 30 VSV (Zürich). Die Jokerabsenzen in Bern sind nicht in der jeweiligen VeO geregelt, sondern im Volksschulgesetz.  Ablauf/Mechanismus Ebenfalls der ist bei allen ungefähr gleich; Gesuch vorgängig stellen an Klassenlehrer/Schulleitung (Vgl. Art. 8 Abs. 1 DVAD (Bern), § 27 VV VSG (Solothurn) und § 28 Abs. 2 VSV (Zürich)

Fragen