II. Begründung des AV Ausschreibung  Bewerbung  Auswahl  Vertragsschluss.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Juristische Klausuren für Nebenfachstudierende
Advertisements

AG „Fallmanagement, Fachberatung und Hilfeplanung“
Begründung des Arbeitsverhältnisses
Probeklausur Z I vom Prof. Dr. Christoph Paulus
D. ZAMANTILI NAYIR – 8. SEMESTER
Die Bedeutung des AGG im HR
Was kann der Unternehmer tun,
Zeichnen für Anfänger -für das Zeichnen benutzten wir das Programm „Autosketch“ Dafür gehen wir in das Startmenü, dann auf Programm und danach auf Autosketch.
Bürgerliches Vermögensrecht I Übungsfall 2
Themenschwerpunkte Übung 4:
Interessen bei der Einstellung von Arbeitnehmern
Kündigung als Disziplinierungs- und Rationalisierungsmittel I. Einleitung 1. (Praktische Relevanz des Themas) Kündigungen und Kündigungsschutzprozesse.
Massengeschäfte Massengeschäften ähnliche Geschäfte Der Öffentlichkeit
II. Teil: Individualarbeitsrecht
Die Abmahnung als Regelungsgegenstand des Arbeitgebers – Teil 1
Erweitertes Personalauswahlverfahren
Da ist was dran ! Michael war so eine Art Typ, der dich wirklich wahnsinnig machen konnte. Es war immer guter Laune und hatte immer was positives zu sagen.
Da ist was dran ! Michael war so eine Art Typ,
Geniesse das Leben, denn es ist das Einzige, das du hast !!!
Die Wette von Margitta.
Geniesse das Leben, denn es ist das Einzige, das du hast !!!
Die Geschichte von 2 Kieselsteinen Mit Bildern aus China!
ist für den Arbeitnehmer belastend.“
Grundbegriffe des Vertragsrechts
Da ist was dran!.
Rosen für Mama Lied von Jonny Hill.
Sören Kirkegaard Kopenhagen
Da ist was dran! „Wenn es mir besser gehen würde,
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
1. Was bedeuten die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Verletzung des Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechts?
Das Vorstellungsgespräch a) Es ist ein Interview mit dem der Arbeitgeber einen Kandidat durch einige Fragen kennen lernen will. b) Durch diese.
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
A ist Buchhalter bei der Firma des B
Zurechnung/Verantwortlichkeit Zurechnungskriterien:  Wesentlichkeit des Beitrags:  Unmittelbarkeit/zeitliche Nähe  Selbständigkeit  Steuerbarkeit des.
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz -
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/ Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
I. Personengesellschaften
Folie 1 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Folie 2 Schutz vor Benachteiligungen vor Inkrafttreten der AGG Diskriminierungsschutz Grundgesetz Europarecht.
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
Das Allgemeine Gleichbehandlungs-gesetz (AGG)
WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
Headhunting leicht gemacht! (C) RA M. Hoffmannwww.ra-michael-hoffmann.de2 Headhunting leicht gemacht! B ist Personalvermittler für hochqualifizierte.
Prof. em. Dr. Dirk Olzen, Direktor IMR Die haftungsrechtliche Bedeutung von Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen.
Fall 4/1 X buchte bei einem Unternehmen mit der Bezeichnung „A“ ein Wohnmobil für den Urlaub. Inhaberin des kleinen Unternehmens „A“ war allein A. B war.
Neuerungen in der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO)
Graphen.
Regel 15 Der Einwurf.
Kommunalwahl in Hessen
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Da ist was dran ! Michael war so eine Art Typ,
Glaubhaftmachung im Gleichbehandlungsrecht
Elbe-Werkstätten GmbH
Eine Arbeitslose bewirbt sich als Reinigungskraft bei SAP.
Unser Recruiting der Zukunft – mit Avature
Neue Entwicklungen im Antidiskriminierungsrecht
Einheit 10: Der allgemeine Aufopferungsanspruch
SchuldR AT 1 7. Woche.
Einheit 11: Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
MODAL-PARTIKELN.
Headhunting leicht gemacht!
Da ist was dran! Michael war so eine Art Typ,
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz 2 Prävention
Ausschreibung  Bewerbung  Auswahl  Vertragsschluss
Händler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz für das beschädigte Fahrrad. ( „Wer will was von wem“) Eine mögliche Anspruchsgrundlage könnte sich.
I. Personengesellschaften
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
 Präsentation transkript:

II. Begründung des AV Ausschreibung  Bewerbung  Auswahl  Vertragsschluss

Unternehmer U führt den rasant wachsenden Großbetrieb G in Düsseldorf mit über 500 Mitarbeitern. Als sein Assistent A ihm mitteilt, er sei nicht mehr in der Lage die ständig steigende Anzahl von Aufgaben alleine zu bewältigen, beschließt U umgehend zu handeln. U erkennt, dass es möglich wäre entweder zwei Teilzeitkräfte für jeweils 20 h/Woche oder eine Vollzeitkraft einzustellen. Da er jedoch keine Lust hat gleich zwei Bewerbungsverfahren durchzuführen, beschließt U nur eine Vollzeitstelle auszuschreiben. In der einschlägigen Tagespresse platziert er eine Stellenanzeige folgenden Inhalts: „Aufstrebendes Unternehmen sucht zur Verstärkung seines Teams eine Assistentin der Geschäftsführung. Postalische Bewerbungen an …“ Sachverhalt  Fallfragen  Lösung

Ausschreibung  Bewerbung  Auswahl  Vertragsschluss 1.Als der Betriebsratsvorsitzende V von der Ausschreibung hört beschwert er sich bei U und verkündet diesem, es werde U „teuer zu stehen kommen“, dass er den Betriebsrat nicht miteinbezogen habe. In jedem Fall sei die Anzeige diskriminierend und U müsse sie daher zurückziehen. Zu recht? 2.Sachbearbeiterin S will schon seit längerem kürzer treten und ärgert sich, weil der Arbeitsplatz nicht auch als Teilzeitstelle ausgeschrieben ist. Sie fordert U auf dies zu ändern, andernfalls müsse er mit Sanktionen rechnen. Zu Recht? 3.Konkurrent K entdeckt die Anzeige im „Stadtkurier“ und ist erbost, weil U „sich nicht an die Spielregeln halte“. Der Text hätte seiner Ansicht nach geschlechtsneutral gehalten werden müssen und K verlangt nun von U die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung von Schadensersatz. Zu Recht? 4.Auch der Arbeitslose L durchforstet regelmäßig den Anzeigenteil des „Stadtkurier“. L geht davon aus, fachlich für die Stelle qualifiziert zu sein, was auch zutrifft, jedoch sei ihm der Zugang aufgrund seines Geschlechts verwehrt. U schulde ihm daher Schadensersatz. Zu Recht? 5.Würden sich die Ansprüche von V, K, S und L ändern, wenn nicht U, sondern der externe Berater B den Anzeigentext verfasst hätte? Sachverhalt  Fallfragen  Lösung

Ausschreibung  Bewerbung  Auswahl  Vertragsschluss § 92 BetrVG Nichteinbeziehung des Betriebsrates Ordnungsgeld bis zu ,00 € gem. § 121 BetrVG § 7 I TzBfG Nichtausschreibung einer generell geeigneten Stelle als Teilzeitstelle sanktionslos! § 11 AGG Ausschreibung unter Verstoß gg. § 7 I AGG Verhalten Dritter (BfA, etc.) wird zugerechnet § 15 AGG (-) § 4 Nr. 11 UWG (-) Beweiserleichterung gem. § 22 AGG Unterlassungsanspruc h des Betriebsrates gem. § 17 II AGG i. V. m. § 23 III BetrVG Tatbestand Rechtsfolge Norm Sachverhalt  Fallfragen  Lösung

Ausschreibung  Bewerbung  Auswahl  Vertragsschluss Nachdem U den Text der Stellenanzeige an der entsprechenden Stelle in „Assistent (m/w)“ geändert hat, erhält er zahlreiche Bewerbungen zugesandt. U sortiert nach erstem Überfliegen einen Großteil der Kandidaten aus, lediglich die Bewerber L, M, N und O erhalten von U Einladungen zu einem Vorstellungsgespräch am Firmensitz der G-Gruppe in Düsseldorf. Sachverhalt  Fallfragen  Lösung

Ausschreibung  Bewerbung  Auswahl  Vertragsschluss 1.Bewerberin O stört, dass sie für jede Bewerbung Geld für Mappe und Porto ausgeben muss. Schließlich käme es ja dem Arbeitgeber zu gute, wenn dieser aus möglichst vielen Bewerbungen auswählen könne und überdies seien die Kosten von den Unternehmen viel leichter zu verkraften. O verlangt von U die Erstattung von € 7,89 für ihre „Auslagen“. Außerdem müsse U ihr die Unterlagen zurücksenden. Zu Recht? 2.Die aus München stammende M hat eine Einladung zum Vorstellungsgespräch am für 12 Uhr erhalten. Da sie noch ein wenig die Stadt erkunden will, und auch schon einiges über das Nachtleben im Medienhafen gehört hat, beschließt M sich ein Hotel in Düsseldorf zu nehmen. Um sich „auch mal etwas zu gönnen“ wählt sie hierzu den „Breidenbacher Hof“. Nachdem M wieder zurück in München ist, schickt sie U ein Schreiben, in welchem sie ihn zur Erstattung von € 278,00 für Bahntickets und € 353,00 für Übernachtungskosten auffordert. Zu Recht? 3.Auch N hat eine der begehrten Einladungen erhalten. Als sie im Firmensitz des U das Foyer betritt, rutscht N auf dem frisch gewischten Boden aus und verstaucht sich hierbei den Fuß. Zudem wird durch den Sturz ihr neues Kleid beschädigt. N verlangt von U Ersatz der Heilbehandlungskosten in noch nicht absehbarer Höhe sowie € 78,00 für ihr Kleid. Zu Recht? Sachverhalt  Fallfragen  Lösung

Ausschreibung  Bewerbung  Auswahl  Vertragsschluss § 670 BGB Aufforderung zur Vorstellung stellt Auftrag i. S. d. § 662 BGB dar Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen umfasst auch Reise- und Übernachtungskosten, sofern angemessen und notwendig § 985 BGB Ausschreibung einer Stelle ist lediglich invitatio ad offerendum Übersendung der Unterlagen begründet jedoch Besitzmittlungsverhältnis Keine Erstattung der Kosten für Mappe und Porto Aber: Anspruch auf Herausgabe der Bewerbungsmappe gem. § 985 BGB Bei Unmöglichkeit Wertersatz § 241 Abs. 2 BGB Während des Verfahrens besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis (c.i.c.) gem. § 311 Abs. 2 BGB Anspruch auf Erstattung von Schäden gem. §§ 249 ff. BGB Tatbestand Rechtsfolge Sachverhalt  Fallfragen  Lösung

Ausschreibung  Bewerbung  Auswahl  Vertragsschluss Während des Bewerbungsgespräches stellt U überrascht fest, dass M ein Auge fehlt (Grad der Behinderung = 40). Darauf angesprochen erklärt M, sie habe das Auge bei einem Unfall vor zehn Jahren verloren, jedoch sei sie – was zutrifft – nach wie vor in der Lage die ihr zugeteilten Aufgaben zu bewältigen. U teilt ihr daraufhin mit, dass er zwar eigentlich von ihren Referenzen beeindruckt gewesen sei und sich grundsätzlich eine Zusammenarbeit vorstellen könne, sie aber verstehen müsse, dass U in seinem Vorzimmer auch „auf die Optik“ achten müsse und von daher eine Einstellung der M ausgeschlossen sei. Dem L, der sich nun auch beworben hat, macht U direkt zu Beginn des Gespräches klar, er habe ihn nur eingeladen um den Betriebsrat zu beruhigen, wolle aber nach wie vor eine Frau einstellen. Dementsprechend müsse er ihm leider eine Absage erteilen. Überdies sehe er L auch nicht als hinreichend qualifiziert an. Sachverhalt  Fallfragen  Lösung

Ausschreibung  Bewerbung  Auswahl  Vertragsschluss 1.N ist erbost über die Reaktion des U. Sie fordert von U den Abschluss eines Arbeitsvertrages. Zu Recht? 2.L ist von Anfang an nicht davon ausgegangen eingestellt zu werden. Daher hatte er auch bereits ein anderes Angebot angenommen bevor er die Einladung erhalten hat. Zu dem Gespräch war er gegangen um sich „diesen Macho“ mal persönlich anzuschauen, eine Aufgabe seiner neuen Stelle kam für ihn nicht in Frage. Die Unverfrorenheit der Ablehnung ärgert ihn nun aber doch. Er fordert U daher zur Zahlung von Schadensersatz auf, da dieser ihn diskriminiert habe. Zu Recht? Sachverhalt  Fallfragen  Lösung

Ausschreibung  Bewerbung  Auswahl  Vertragsschluss § 15 AGG Verstoß gg. Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG mit Verweis auf § 1 AGG: Rasse / ethnische Herkunft Geschlecht Religion / Weltanschauung  beachte: § 9 AGG Behinderung  nicht: Behinderung i.S.d. § 81 SGB IX, d. h. auch bei Grad der Behinderung < 50 einschlägig Alter  beachte: § 10 AGG sexuelle Identität § 8 AGG beachten! Abs. 6: KEIN Anspruch auf Einstellung Abs. 2 S. 1: Angemessene Entschädigung Abs. 2 S. 2: max. drei Monatsgehälter, wenn der Bewerber auch ohne Diskriminierung, dh. bei benachteili- gungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre Tatbestand Rechtsfolge Sachverhalt  Fallfragen  Lösung