Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 1 Fortbildung für Träger katholischer Kindertageseinrichtungen.

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Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 1 Fortbildung für Träger katholischer Kindertageseinrichtungen Teil und

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 2 Modul 1: Verantwortung für eine Kindertagesstätte in katholischer Trägerschaft VORMITTAG -Gesellschaftlicher Auftrag und rechtliche Grundlagen -Dienstleistungsprofil -Betriebsführung und Finanzmanagement -Verantwortungsmatrix

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 3 Modul 1: Verantwortung für eine Kindertagesstätte in katholischer Trägerschaft NACHMITTAG Der kirchlich – pastorale Auftrag und das Profil katholischer Kindertageseinrichtungen im Bistum Mainz

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 4 § 22 SGB VIII „Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten und in Gruppen gefördert werden“. -Eigenverantwortliche und gemeinschaftsfähige Persönlichkeit -Unterstützung der Erziehung und Bildung -Bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 5 War dies immer so? erste “Allgemeine deutsche Kindergarten“ von Fröbel in Blankenburg -„Kinder-Garten“ -Positive Impulse für Familien -Ab ca Montessori-Pädagogik – Nationalsozialistischen Idee -Nach 1945: von der „Aufbewahranstalt“ zur „wichtigen Bildungseinrichtung“ -DDR: sozialistische Moral -BRD: freie Persönlichkeit -Pisa-Schock 2001: Reform der Kleinkindpädagogik -Heute: „Selbstbildungsprozesse“ initiieren oder „wettbewerbsfähige Bildungsbiografie“ erzielen?

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 6 Anbieter und Angebote heute: Kirchen Freie Träger (z.B. Caritas, Diakonie, AWO, DRK, ASB, Parität, jüdischer Wohlfahrtsverband in Hessen) Sonderpädagogische, heilpädagogische Kitas Fröbel, Montessori, Waldorf, Bauerhofkindergärten, Waldkindergärten, bilinguale Kindergärten,….) Unternehmen (Deutsche Bank,…) Private Träger

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 7 Zahlen, Daten, Fakten zum Stichtag Amtliche Kinder –und Jugendhilfestatistik nach dem SGB VIII -Ergebnisse der DJI-Länderstudie

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 8 Kinder unter drei Jahren -2006: – 13,6% -2015: – 32,9% -RLP: 42,4% -Hessen:39,7% Gemeldeter Betreuungsbedarf von Eltern für -1-2 jährige: 54,7% jährige: 73%

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 9 Gebuchter Betreuungsumfang für Unterdreijährige – 2015/2012 Bis zu 22,5,Std.: 18,5% 2012: 22,0% 25 – 35 Std. : 28% 2012: 27,1% Mehr als 35 Stunden:53,3% 2012:50,9%

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen zwischen drei Jahren und sechs Jahren -Quote in RLP: 97,3% -Quote in Hessen:94,2% Ganztagsplätze in Hessen: 55,0% -Halbtagsplätze: 15,3% Ganztagsplätze in RLP :60,4% -Halbtagsplätze: 5,1%

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 11 Hortbetreuung -Hessen -2006: 9,9% -2015: 13% -RLP -2006: 4,0% -2015: 5,8%

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 12 ZDF im Bistum Mainz -208 Kitas genehmigte Kita-Plätze -60 U3-Gruppen -32 altersgemischte Gruppen -98 geöffnete Gruppen -19 Hortgruppen -169 Kirchengemeinden als Träger -Weitere Träger: CV Gießen, SKF Gießen, CV Worms, Göttliche Vorsehung (Mz-Finthen)

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 13 Bildungs- und Erziehungsauftrag Die Kindertageseinrichtung -gehört zur Kinder- und Jugendhilfe -ist sozialpädagogisch ausgerichtet -hat Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag -ergänzt die Erziehung in der Familie

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 14 Die Kita hat -keinen eigenständigen, vom Erziehungsrecht der Eltern unabhängigen Auftrag. -Dieser Auftrag des Kindergartens leitet sich vom Erziehungsrecht der Eltern ab und wird ihm durch den (Betreuungs-)Vertrag übertragen.

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 15 Grundlagen? Staatlicher Auftrag nach § 3 SGB VIII: „Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Methoden und Arbeitsweisen“

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 16 Vorrang der freien Träger Subsidiaritätsprinzip in § 4 II SGB VIII: „Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen. “

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen Jugendministerkonferenz und Kultusministerkonferenz: -Gemeinsamer Rahmen der Länder für die frühe Bildung in Kindertageseinrichtungen -Konsequenz: stärkere Konkretisierung des Bildungs- und Erziehungsauftrages -BEE (Bildungs- und Erziehungs- empfehlungen in RLP (2004/2014)) -BEP (Hessischer Bildungs- und Erziehungsplan (2007/ 2014))

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 18 BEE - Bildungs- und Erziehungsempfehlungen in RLP -Grundlagen von 2004 (Teil A), inclusive der Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Unterdreijährige -Empfehlungen zur Qualität der Erziehung, Bildung und Betreuung (Teil B)

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 19 BEP - Hessischer Bildungs- und Erziehungsplan -Erstausgabe Dezember Jahre -Auf bildungstheoretischer und bildungsphilosophischer Grundlage -Richtet sich an alle Lernorte

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 20 „Zugleich wird Bildung neu konzeptualisiert: Bildung wird nunmehr als sozialer Prozess definiert, an dessen Gestaltung sich neben Fach- und Lehrkräften auch Kinder, deren Eltern und andere Erwachsene aktiv beteiligen. Sie vollzieht sich als ko-konstruktiver Prozess und ist gleichzeitig Sinn-Konstruktionsprozess, der zudem kontextuell eingebettet ist.“ Prof. Dr. Dr. Dr. W. Fthenakis (Bildung von Anfang an. Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0-10 Jahren in Hessen, HSM und HKM, Wiesbaden, 6. Auflage März 2014, Seite 9)

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 21 Weshalb führt Kirche katholische Kindertageseinrichtungen? Was sind Ihre Interessen als Träger? Warum engagieren Sie sich in dieser Rolle? Was versprechen Sie sich für Ihre Gemeinde? Vertiefung auch am Nachmittag

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 22 Was ist unser Dienstleistungsprofil im Bistum Mainz? Wozu und für wen sind wir da? Was ist unser Selbstverständnis als Kirche und Caritas? -Transparenz, Beteiligung, Nachweis, Orientierung an den Nutzern -Dienst (-leistung) ist eine christliche Haltung

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 23 Einige Aspekte von Dienstleistung: -Bedarfsgerechte Angebote -Öffnungszeit -Altersgruppe(n) -Bedarfserhebung -Beteiligung von Eltern und Familien -Inklusion -„Fremde“ -Arbeit im Sozial- und Pastoralraum -Qualität im Dialog -Kita als Kirchort

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 24 Handelnde Organisationen im Bistum -Caritasverband für die Diözese Mainz -Referat Kita, Hauswirtschaft, Arbeitsrecht, Bundesfreiwilligendienst, Kita im pastoralen Raum,… -Stabsstelle im Bischöflichen Ordinariat -Bischöfliche Ordinariat: ZGAST, Stabsstelle Arbeitssicherheit, Koordinierungsstelle Prävention, Baudezernat, Familienbildung und regionale Bildungswerke, Abteilung Versicherung, Datenschutz, …. -Bischöfliche Jugendamt: FSJ,… -….

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 25 Bundesebene BMFSFJ: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Bsp. Sprachförderung) Länderebene Hessen HMSI: Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HessKiföG, Fach- und Fördergrundsätze zur Etablierung von Familienzentren)) Landesjugendamt im Hessisches Ministerium für Soziales und Integration, Abteilung II – Familie (LJHA) Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel (Beantragung von Landeszuschüssen für Familienzentren)

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 26 Länderebene Rheinland-Pfalz Ministerium für Bildung (Kita-Gesetz) Landesamt für Jugend, Soziales und Versorgung, Abteilung 3 (LJHA) Kommunale Spitzenverbände in Hessen und RLP Städtetag Landkreistag und Städte- und Gemeindebund

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 27 Landkreise und Kreisfreie Städte in Hessen und RLP Rechtsanspruchsgegner Gemeinden und kreisangehörige Städte in Hessen und RLP Anbieter von Kita in kommunaler Trägerschaft

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 28 Zusammenarbeit mit staatlichen Aufsichtsbehörden Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII Abs 2: „Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn 1. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. “

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 29 Zusammenarbeit mit staatlichen Aufsichtsbehörden Meldepflichten § 47 SGB VIII: „Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich 1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte, 2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen (…) anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden. “

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 30 Zusammenarbeit mit staatlichen Aufsichtsbehörden Kinderschutz §§ 8a, 72a SGB VIII: -Träger dürfen keine wegen Sexualdelikten vorbestrafte Mitarbeiter beschäftigen (§ 72a SGB VIII) -Jugendämter müssen durch entsprechende Vereinbarungen mit den Trägern Sorge dafür tragen, dass im Verdachtsfall auf eine Kindeswohlgefährdung eine insoweit erfahrende Fachkraft die Einrichtung unterstützt und diese Fälle dem Jugendamt gemeldet werden -Unsere Einrichtungen sind durch Vorgaben des Bistums verpflichtet, sich bei diesen Fragestellungen in einer bestimmten Weise zu verhalten: Schutzkonzept und Präventionsordnung werden in Modul 4 behandelt

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 31 Gesetzliche Vorgaben Rheinland-Pfalz Kindertagesstättengesetz (Grundsätzliches, Finanzierung) Durchführungsverordnung (Personalvorgaben, Verwendungsnachweis etc.) Fachkräftevereinbarung

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 32 Kita-Finanzierung Rheinland-Pfalz (gesetzlich geregelt) § 12 KitaGesetz : Personalkosten zu 12,5/10/5 % beim Träger Land trägt 30/32,5/45 % Personalkost. sowie 17,5 % „Elternanteil“, Rest bei Kommune § 14 KitaGesetz: Sachkosten vollumfänglich beim Träger

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 33 Vorgaben Hessen Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (mit grundsätzlichen Vorgaben, auch zu Personalstärke und Fachkrafteignung, Landesfördermittel pro Kind) Rahmenvereinbarung Integration Betriebsverträge mit den Kommunen (regelmäßig 15 % Trägeranteil für Personal- und Sachkosten, Kommune nach Abzug Landesförderung + Elternbeiträge bei zw. 50 und 60 %, Festschreibung von Kirchlichem Stellenschlüssel)

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 34 Personalkosten Betriebskosten 15 % Kirche Kostenanteile (Refinanzierung) Landesmittel Elternbeiträge Kommune (Restkostendeckung) Sachkosten Verwaltungskosten Finanzierung kath. Kindertagesstätten Hessen

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 35

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 36 Kirchliche Vorgaben im Bistum Mainz Betreuungsverträge/ OTK (Modul 2) Wahlelternverordnung (Modul 2) Grundordnung, AVR, Mitarbeitervertretungs-ordnung, Dienstordnung (Modul 3) Präventionsordnung/Schutzkonzept (Modul 4) Ordnung zum kirchlichen Datenschutz (Modul 4) Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG)

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 37 Zum Rechtsstatus der Kirchengemeinde : -Kigemeinde ist Körperschaft d. öffentlichen Rechts -Kita ist nicht rechtsfähig -Kirchengemeinde wird vertreten durch Pfarrer und Verwaltungsrat ( § 1 Abs. 1 Satz 2 KVVG) -Formvorschrift (§ 14 Abs. 1 KVVG) : Wirksame Verträge benötigen zwei Unterschriften sowie Amtssiegel -Ggf. genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft durch das Bistum nach nach § 17 KVVG

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 38 Handlungsmöglichkeiten der Kirchengemeinde für die Kita: -Durch die Gremien in Gänze -Durch Kitabeauftragte -Durch Kitabevollmächtigte (Vollmacht muss vom Bistum genehmigt werden) -(derzeit nur in zwei Pilotdekanaten:) Durch beim Bistum beschäftigte Geschäftsträger für die Kindertageseinrichtung der Kirchengemeinde

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 39 Betriebsführung: Handelnde Akteure auf kirchlicher Seite Bistum Mainz: Leitet Kirchensteuermittel weiter, kirchliche Aufsichtsbehörde, berät Kirchengemeinde : Träger für Kindertageseinrichtung, Verantwortung für Betrieb mit Ausgaben Kindertageseinrichtung mit Leitung und Mitarbeitenden Rechenstelle der Kirchengemeinde : Verwaltung/Buchen aller Ausgaben und Einnahmen, Abrechnung mit Geldgebern, Vorbereitung Haushaltsplan

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 40 Von 76,3 Mio. € werden 17,2 Mio € für kirchliche Trägeranteile Kitas verwendet Bistumshaushalt 2016

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 41 Betriebsführung: Entwicklungen auf kirchlicher Seite Refinanzierungsvorbehalt wegen langfristig sinkender Kirchensteuereinnahmen Umstellung von kamerale auf doppische Buchhaltung Unterstützung von Einrichtungen, Träger und Bistumsebene durch Verwaltungssoftware KiTaPLUS

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 42 Betriebsführung: Trägeraufgaben im Bereich Finanzen jährliche Aufstellung eines Haushaltsplans für kirchliche + kommunale Geldgeber und Überwachung der Einhaltung Beantragung von Landesfördermitteln (regelmäßig häufiger: Hessen) Fundraising, unterstützt durch Förderverein?

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 43 Betriebsführung: Trägeraufgaben in Verantwortungsmatrix regeln Unterschiedliche Akteure mit unterschiedlichen Kompetenzen/zeitlichen Ressourcen legen Verantwortlichkeiten und Durchführungsverantwortung vor Ort fest

Clemens Frenzel-GöthHildegard Kewes Bischöfliches Ordinariat Stabsstelle Kindertageseinrichtungen 44 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !