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Titel des Quiz Spielmodus umschalten. Mehrere Spieler

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Präsentation zum Thema: "Titel des Quiz Spielmodus umschalten. Mehrere Spieler"—  Präsentation transkript:

1 Titel des Quiz Spielmodus umschalten. Mehrere Spieler
Maximale Überlegungszeit 90 Sekunden Das Quiz neu starten (Punktestand zurücksetzen) Die Spielregel lesen. Die Gebrauchsanweisung lesen. Das Quiz fortsetzen (Spielstand beibehalten)

2 Vertrags-recht Haftungs- recht Aufsichts- pflicht Urheber- recht Persönlich- keitsrecht Jugend- schutz 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 3 3 3 3 3 3 4 4 4 4 4 4 5 5 5 5 5 5 An der Reihe ist Gruppe 1 . Einsatz: 1 Punkte Frage 13

3 Vertragsrecht – Frage 1 Können Erwachsene im Internet durch einen Mausklick auf die Schalfläche auf einem Formular einen wirksamen Vertrag schließen? Nein. Ohne Vertragsurkunde ist ein Vertrag nicht wirksam. A Nein. Verträge müssen schriftlich geschlossen werden, damit sie wirksam sind. B Ja. Verträge müssen in der Regel nicht schriftlich geschlossen werden und müssen auch sonst keiner bestimmten Form genügen. C Ja. Aber nur, wenn der Vertrag später schriftlich oder per bestätigt wird. D

4 C ist richtig  Verträge kommen nach den §§ 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme zustande. Diese Willenserklärungen unterliegen nach § 125 BGB nur dann einer bestimmten Form, wenn dies gesetzlich oder vertraglich so festgelegt ist. Nach § 313 BGB unterliegen beispielsweise Grundstückskaufverträge der Form der notariellen Beurkundung. Für die meisten anderen Verträge ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Daher unterliegen sie auch nicht der Schriftform im Sinne des § 126 BGB. Vertragsangebote können daher durch das Anklicken einer Schaltfläche angenommen werden. Durch den Mausklick auf eine Schaltfäche kann also ein Vertrag geschlossen werden.

5 falsch  Verträge kommen nach den §§ 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme zustande. Diese Willenserklärungen unterliegen nach § 125 BGB nur dann einer bestimmten Form, wenn dies gesetzlich oder vertraglich so festgelegt ist. Nach § 313 BGB unterliegen beispielsweise Grundstückskaufverträge der Form der notariellen Beurkundung. Für die meisten anderen Verträge ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Daher unterliegen sie auch nicht der Schriftform im Sinne des § 126 BGB. Deshalb bedarf es auch keiner schriftlichen Bestätigung des in anderer Form abgeschlossenen Vertrages. c

6 Vertragsrecht– Frage 2 Marvin wünscht sich ein Handy von seinem Vater. Der kauft ein neues Handy bei ebay über die Option „Sofort Kaufen“. Nach 3 Tagen wird es geliefert. Das Handy funktioniert zwar, aber Marvin gefällt es nicht. Kann der Vater den Kaufvertrag sofort nach der Lieferung widerrufen? Ja. Der Widerruf von Verträgen ist immer möglich, wenn man sich die Sache anders überlegt hat. A Ja. In der Regel ist der Widerruf möglich. Zumindest in den ersten zwei Wochen nach Vertragsschluss. B Nein. Vertrag ist Vertrag. Und ein Rücktrittsrecht besteht nur wenn die Kaufsache mangelhaft ist. Das Handy funktioniert aber. C Nein. Ein Widerrufsrecht besteht nicht mehr nach der Lieferung der Kaufsache. D

7 B ist richtig  Grundsätzlich sind Verträge bindend. Bei Fernabsatzverträgen steht aber dem Verbraucher ein Widerrufsrecht oder Rückgaberecht nach § 312d Absatz 1 BGB zu. Der Kauf einer Sache via Internet ist gemäß den §§ 312b, 13, 14 BGB ein Fernabsatzgeschäft. Das Widerrufsrecht steht dem Vater nach § 355 Absatz 2 BGB mindestens 14 Tage lang zu.

8 falsch  Grundsätzlich sind Verträge bindend. Bei Fernabsatzverträgen steht aber dem Verbraucher ein Widerrufsrecht oder Rückgaberecht nach § 312d Absatz 1 BGB zu. Der Kauf einer Sache via Internet ist gemäß den §§ 312b, 13, 14 BGB ein Fernabsatzgeschäft. Das Widerrufsrecht steht dem Vater nach § 355 Absatz 2 BGB mindestens 14 Tage lang zu.

9 Vertragsrecht – Frage 3 Wie lange besteht für Internetgeschäfte ein Widerrufsrecht? Mindestens eine Woche lang. A Mindestens zwei Wochen lang. B Mindestens einen Monat lang. C Mindestens zwei Monate lang. D

10 B ist richtig  Nach den §§ 312d, 312b, 13, 14 BGB besteht für Fernabsatzverträge ein Widerrufsrecht. Dieses besteht nach § 355 Absatz 2 BGB mindestens zwei Wochen lang. Es kann sich verlängern, wenn die Widerrufsbelehrung gefehlt hat oder fehlerhaft war.

11 falsch  Nach den §§ 312d, 312b, 13, 14 BGB besteht für Fernabsatzverträge ein Widerrufsrecht. Dieses besteht nach § 355 Absatz 2 BGB mindestens zwei Wochen lang. Es kann sich verlängern, wenn die Widerrufsbelehrung gefehlt hat oder fehlerhaft war.

12 Ja. Vertrag ist Vertrag. Man muss auch das Kleingedruckte lesen. A
Vertragsrecht – Frage 4 Der 10jährige Marvin bestellt nach Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäfts-bedingungen AGB im Internet „10 kostenlose Klingeltöne für´s Handy“, die Marvin mit einer zugesendet werden. Nach den AGB muss aber eine Bearbeitungsgebühr von 5 Euro bezahlt werden. Muss Marvin die 5 Euro bezahlen, wenn seine Eltern gegen die Bestellung der Klingeltöne sind? Ja. Vertrag ist Vertrag. Man muss auch das Kleingedruckte lesen. A Ja. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn sie vor Vertragsschluss dem Vertragspartner zur Kenntnis gegeben wurden. B Nein. Aber Marvin muss den Vertrag wegen Täuschung sofort anfechten. C Nein. Wenn die Eltern den Vertrag nicht genehmigen, ist er unwirksam. D

13 D ist richtig  Nach den §§ 107, 108 BGB ist der Vertrag unwirksam, weil er nicht nur rechtlich vorteilhaft ist und weil Marvins Eltern ihn nicht genehmigen. Der Taschengeldparagraf ist nicht anwendbar, weil Marvin die Klingeltöne noch nicht bezahlt hat. Der Vertrag ist unwirksam. Der Verkäufer kann keine Rechte aus ihm herleiten. Marvin schuldet keine 5 Euro.

14 falsch  Nach den §§ 107, 108 BGB ist der Vertrag unwirksam, weil er nicht nur rechtlich vorteilhaft ist und weil Marvins Eltern ihn nicht genehmigen. Der Taschengeldparagraf ist nicht anwendbar, weil Marvin die Klingeltöne noch nicht bezahlt hat. Der Vertrag ist unwirksam. Der Verkäufer kann keine Rechte aus ihm herleiten. Marvin schuldet keine 5 Euro.

15 Vertragsrecht – Frage 5 Der 10jährige Marvin sieht, dass der Rechner seines Vaters angeschaltet ist, unbeaufsichtigt im Wohnzimmer steht und der Vater gerade bei ebay angemeldet ist. Marvin bestellt bei ebay eine coole Handyhülle für 10 Euro, die er später von seinem Taschengeld bezahlen will. Ist der Kaufvertrag wirksam, wenn Marvins Eltern später dagegen sind? Nein, weil der Vertrag für Marvin nicht rechtlich vorteilhaft ist und seine Eltern ihn nicht genehmigen. A Nein, weil Marvin nicht sein gesamtes Taschengeld für das Handy ausgeben darf. B Ja, weil beschränkt Geschäftsfähige über ihr Taschengeld auch ohne Genehmigung ihrer Eltern verfügen dürfen. C Ja, weil die Eltern den Vertrag schon durch die Überlassung des Taschengeldes im voraus genehmigt haben. D

16 A ist richtig  Marvin ist zwischen 7 und 17 und damit minderjährig. Die von ihm abgeschlossenen Verträge sind nur wirksam, wenn sie entweder lediglich rechtlich vorteilhaft sind (§107 BGB), die Eltern den Vertrag nachträglich genehmigt haben (§ 108 BGB) oder er mit zur freien Verfügung überlassenen Mitteln seine Leistung „bewirkt“ hat (§ 110 BGB). Marvin hat seine Leistung noch nicht bewirkt, da er nur bestellt, aber noch nicht bezahlt hat. Der von ihm geschlossene Vertrag ist daher unwirksam.

17 falsch  Marvin ist zwischen 7 und 17 und damit minderjährig. Die von ihm abgeschlossenen Verträge sind nur wirksam, wenn sie entweder lediglich rechtlich vorteilhaft sind (§107 BGB), die Eltern den Vertrag nachträglich genehmigt haben (§ 108 BGB) oder er mit zur freien Verfügung überlassenen Mitteln seine Leistung „bewirkt“ hat (§ 110 BGB). Marvin hat seine Leistung noch nicht bewirkt, da er nur bestellt, aber noch nicht bezahlt hat. Der von ihm geschlossene Vertrag ist daher unwirksam.

18 Haftungsrecht – Frage 1 Können Kinder zwischen 7 und 17 Jahren wegen der fahrlässigen Verletzung fremder Rechte zum Schadensersatz verpflichtet sein? Nein. Kinder sind für ihr Handeln noch nicht verantwortlich, da sie noch nicht voll geschäftsfähig sind. A Nein. An Stelle der Kinder haften stets die Aufsichtspflichtigen, also Eltern, Lehrer oder Erzieher. B Ja, wenn sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben oder ihre Haftung der Billigkeit entspricht. C Ja, aber nur wenn für die Kinder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist, welche die Kosten übernimmt. D

19 C ist Richtig  Wer vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich fremde Rechte verletzt, muss dem Geschädigten Schadensersatz leisten. Kinder über 7 Jahren haften nur, wenn sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben (§ 828 Abs. 3 BGB) oder wenn die Haftung der Billigkeit entspricht, weil der Ersatz des Schadens dem Kind mit Rücksicht auf dessen Vermögensverhältnisse zugemutet werden kann (§ 829 BGB).

20 falsch  Wer vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich fremde Rechte verletzt, muss dem Geschädigten Schadensersatz leisten. Kinder über 7 Jahren haften nur, wenn sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben (§ 828 Abs. 3 BGB) oder wenn die Haftung der Billigkeit entspricht, weil der Ersatz des Schadens dem Kind mit Rücksicht auf dessen Vermögensverhältnisse zugemutet werden kann (§ 829 BGB).

21 Haftungsrecht – Frage 2 Cybermobbing kann strafbare Beleidigung oder Verleumdung sein. Ab welchem Alter ist ein Kind für die von ihm im Internet begangenen Straftaten strafrechtlich verantwortlich? Ab 13 Jahren. A Ab 14 Jahren. B Ab 16 Jahren. C Ab 18 Jahren. D

22 B ist richtig  Nach § 3 JGG kann ein Jugendlicher bestraft werden, wenn er reif genug ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Jugendlicher ist nach § 1 Absatz 2 JGG eine Person ab 14 und unter 18 Jahren. Ab 14 Jahren ist somit ein Kind strafmündig.

23 falsch  Nach § 3 JGG kann ein Jugendlicher bestraft werden, wenn er reif genug ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Jugendlicher ist nach § 1 Absatz 2 JGG eine Person ab 14 und unter 18 Jahren. Ab 14 Jahren ist somit ein Kind strafmündig.

24 Haftungsrecht – Frage 3 Wer haftet, wenn das Kind im Internet schuldhaft einer anderen Person Schaden zufügt? Nur das Kind. A Das Kind und die Aufsichtsperson. B Nur die Aufsichtsperson. C Das Kind oder die Aufsichtsperson. D

25 B ist richtig  Das Kind haftet nach den §§ 823, 828, 829 BGB. Die Aufsichtsperson haftet nach § 832 BGB. Im Verhältnis zum Geschädigten haften beide als Gesamtschuldner nach § 840 BGB. Der Geschädigte kann sich also aussuchen, gegen wen er vorgeht, kann aber nur einmal Schadensersatz verlangen.

26 A, C und D sind falsch  Das Kind haftet nach den §§ 823, 828, 829 BGB. Die Aufsichtsperson haftet nach § 832 BGB. Im Verhältnis zum Geschädigten haften beide als Gesamtschuldner nach § 840 BGB. Der Geschädigte kann sich also aussuchen, gegen wen er vorgeht, kann aber nur einmal Schadensersatz verlangen.

27 Haftungsrecht– Frage 4 Dürfen Eltern, Lehrer, Erzieher oder andere Aufsichtspflichtige Kinder allein ins Internet lassen? Nein, weil erst Jugendliche ab 14 Jahren allein ins Internet dürfen. A Nein, weil das Internet eine gefährliche Sache ist und weil Kinder von gefährlichen Sachen fernzuhalten sind. B Ja, aber erst nach Vollendung des 12. Lebensjahres. C Ja, aber nur nach einer einweisenden Belehrung über alle Risiken des Internets. D

28 D ist richtig  Es gibt keine gesetzliche Altersgrenze. Zwar sind Kinder von gefährlichen Sachen fernzu-halten, aber das Internet ist keine gefährliche Sache in diesem Sinne, weil es auch einen großen Nutzen für die Kinder haben kann. Daher ist es nicht rechtswidrig, Kinder ins Internet zu lassen. Das gilt auch für kleine Kinder. Auch sie müssen nicht rund um die Uhr beaufsichtigt werden. Sie dürfen also auch allein ins Internet. Allerdings muss die Aufsicht in der Weise ausgeübt werden, dass der Aufsichtspflichtige sich über die Gefahren des Internets informieren muss, dass er das Kind altersgerecht einweisend belehren muss über alle mit der Internetnutzung verbundenen Gefahren und dass er das Kind stichprobenartig überwachen muss.

29 A, B und C sind falsch  Es gibt keine gesetzliche Altersgrenze. Zwar sind Kinder von gefährlichen Sachen fernzu-halten, aber das Internet ist keine gefährliche Sache in diesem Sinne, weil es auch einen großen Nutzen für die Kinder haben kann. Daher ist es nicht rechtswidrig, Kinder ins Internet zu lassen. Das gilt auch für kleine Kinder. Auch sie müssen nicht rund um die Uhr beaufsichtigt werden. Sie dürfen also auch allein ins Internet. Allerdings muss die Aufsicht in der Weise ausgeübt werden, dass der Aufsichtspflichtige sich über die Gefahren des Internets informieren muss, dass er das Kind altersgerecht einweisend belehren muss über alle mit der Internetnutzung verbundenen Gefahren und dass er das Kind stichprobenartig überwachen muss.

30 Haftungsrecht– Frage 5 In welchem Fall haftet das Kind persönlich? Die frühreife 17-jährige Gymnasiastin Anna lädt einen Song von ihrer Lieblingsband über eine File-Sharing-Börse auf ihre Festplatte. A Der 10-jährige Marvin bestellt sich per ebay heimlich über den Zugang seiner Eltern eine Spielekonsole. B Die 6-jährige Lisa gelangt zufällig auf eine Internetseite mit einem Bestellformular und klickt auf den Button „Bestellen“, ohne den Text verstanden zu haben. C Der 17-jährige Kevin macht sich eine Kopie von einer von ihm gekauften CD, indem er die kopierten Dateien in der cloud über das Internet speichert. D

31 Anna haftet nach § 828 Absatz 3 BGB, ,weil sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat (§ 828 Abs. 3 BGB). Es ist davon auszugehen, dass eine 17-jährige Gymnasiastin die Einsicht hat, dass man keine urheberrechtlich geschützten Musikdateien ohne Zustimmung des Rechteinhabers herunterladen darf und sie kann auch erkennen, dass die über eine File-Sharing-Börse angebotenen Dateien in der Regel ohne Zustimmung des Rechteinhabers dort angeboten werden. Der 10-jährige Marvin haftet nicht, weil er noch nicht die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Die 6-jährige Lisa ist weder geschäftsfähig (§ 104 BGB) noch deliktsfähig (§ 828 BGB). Der 17-jährige Kevin begeht kein Unrecht. Zar verbietet § 16 UrhG grundsätzlich die Vervielfältigung fremder Werke ohne Zustimmung des Rechteinhabers. Erlaubt ist aber die Anfertigung einer Sicherungskopie legal erworbener Kopien des Werkes, sofern sie ausschließlich dem privaten Gebrauch dient. A ist richtig 

32 Anna haftet nach § 828 Absatz 3 BGB, ,weil sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat (§ 828 Abs. 3 BGB). Es ist davon auszugehen, dass eine 17-jährige Gymnasiastin die Einsicht hat, dass man keine urheberrechtlich geschützten Musikdateien ohne Zustimmung des Rechteinhabers herunterladen darf und sie kann auch erkennen, dass die über eine File-Sharing-Börse angebotenen Dateien in der Regel ohne Zustimmung des Rechteinhabers dort angeboten werden. Der 10-jährige Marvin haftet nicht, weil er noch nicht die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Die 6-jährige Lisa ist weder geschäftsfähig (§ 104 BGB) noch deliktsfähig (§ 828 BGB). Der 17-jährige Kevin begeht kein Unrecht. Zar verbietet § 16 UrhG grundsätzlich die Vervielfältigung fremder Werke ohne Zustimmung des Rechteinhabers. Erlaubt ist aber die Anfertigung einer Sicherungskopie legal erworbener Kopien des Werkes, sofern sie ausschließlich dem privaten Gebrauch dient. falsch 

33 Aufsichtspflicht – Frage 1
Kann es sein, dass die Eltern dafür bezahlen müssen, wenn Kinder bei der Nutzung des Internets Fehler machen und dadurch Schäden verursachen? Nein, aber die Kinder können selbst für die von ihnen angerichteten Schäden zu Verantwortung gezogen werden. A Nein, weil Eltern dafür eine Versicherung haben müssen. B Ja, aber nur wenn die Eltern das Kind bei der Internetnutzung nicht genügend beaufsichtigt haben. C Ja, aber nur wenn sich die Eltern im Internet besser auskennen als die Kinder. D

34 C ist richtig  Nach § 832 BGB haftet der Aufsichtspflichtige für die vom Kind begangenen unerlaubten Handlungen, sofern er nicht beweisen kann, dass er seine Aufsichtspflicht erfüllt hat. Aufsichtspflichtig sind die Eltern nach den §§ 1626, 1631 BGB. Sollten die Eltern weniger Medienkompetenz als die Kinder haben, ändert dies an ihrer Pflicht zu Beaufsichtigung der Kinder nichts. Die Eltern müssen sich dann informieren. Eine Versicherung für die Haftung wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht ist nicht vorgeschrieben.

35 falsch  Nach § 832 BGB haftet der Aufsichtspflichtige für die vom Kind begangenen unerlaubten Handlungen, sofern er nicht beweisen kann, dass er seine Aufsichtspflicht erfüllt hat. Aufsichtspflichtig sind die Eltern nach den §§ 1626, 1631 BGB. Sollten die Eltern weniger Medienkompetenz als die Kinder haben, ändert dies an ihrer Pflicht zu Beaufsichtigung der Kinder nichts. Die Eltern müssen sich dann informieren. Eine Versicherung für die Haftung wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht ist nicht vorgeschrieben.

36 Aufsichtspflicht– Frage 2
Wer hat die Aufsichtspflicht für Kinder, wenn diese zu Hause im Internet surfen? Die Polizei. A Die Eltern. B Die Lehrerin. C Das älteste Kind. D

37 B ist richtig  Die Eltern haben nach § 1626 BGB das Sorgerecht. Dazu gehört nach § 1631 BGB die Personensorge, die auch die Beaufsichtigung der Kinder umfasst. Die Lehrerin hat nur in der Schule eine Aufsichtspflicht nach Maßgabe der schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes. Sie ist daher nicht für eine Internetnutzung von zu Hause aus verantwortlich. Das älteste Kind hat keine Aufsichtspflicht. Sofern es noch nicht volljährig ist, kann diese ihm auch nicht übertragen werden. Die Polizei hat keine Aufsichtspflicht für Kinder.

38 falsch  Die Eltern haben nach § 1626 BGB das Sorgerecht. Dazu gehört nach § 1631 BGB die Personensorge, die auch die Beaufsichtigung der Kinder umfasst. Die Lehrerin hat nur in der Schule eine Aufsichtspflicht nach Maßgabe der schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes. Sie ist daher nicht für eine Internetnutzung von zu Hause aus verantwortlich. Das älteste Kind hat keine Aufsichtspflicht. Sofern es noch nicht volljährig ist, kann diese ihm auch nicht übertragen werden. Die Polizei hat keine Aufsichtspflicht für Kinder.

39 Aufsichtspflicht – Frage 3
Bevor Kinder das Internet alleine benutzen dürfen, müssen sie sorgfältig eingewiesen werden, damit sie ihrer Verantwortung als Internetnutzer gerecht werden können. Die Kinder müssen dazu Informationen bekommen über alle mit der Internetnutzung verbundenen Gefahren. Dazu gehören: Die besten Adressen für den Austausch von Raubkopien über File-Sharing-Börsen. A Erklärungen zu Illegalen Downloads und anderen Urheberrechtsverstößen und zu den Folgen eines elektronischen Vertragsschlusses, zu Cybermobbing und anderen Persönlichkeitsverletzungen sowie zum Recht am eigenen Bild. B Die Einrichtung eines Zugangs zu Facebook oder einem anderen sozialen Netzwerk wie SchülerVZ oder Twitter . C Die besten Internetadressen für Onlinespiele oder kostenlose Spieledownloads. D

40 B ist richtig  Kinder müssen über die typischen Gefahren des Internets und über ihre rechtliche Verantwortlichkeit für ihr eigenes Nutzerverhalten informiert werden. Dazu zählen Fragen des Vertragsrecht und des Minderjährigenrechts, Fragen der elterlichen Haftung und Aufsichtspflicht sowie die Respektierung des geistigen Eigentums anderer Internetnutzer, die Achtung von deren Persönlichkeitsrechten einschließliich deren Recht am eigenen Bild.

41 falsch Kinder müssen über die typischen Gefahren des Internets und über ihre rechtliche Verantwortlichkeit für ihr eigenes Nutzerverhalten informiert werden. Dazu zählen Fragen des Vertragsrecht und des Minderjährigenrechts, Fragen der elterlichen Haftung und Aufsichtspflicht sowie die Respektierung des geistigen Eigentums anderer Internetnutzer, die Achtung von deren Persönlichkeitsrechten einschließliich deren Recht am eigenen Bild.

42 Aufsichtspflicht – Frage 4
Der 10-jährige Marvin entdeckt, dass der Computer seines Vaters eingeschaltet und der ebay-Login aktiviert ist, obgleich sein Vater weggegangen ist. Marvin nutzt seine Chance und bestellt ein Handy über ebay. Seine Eltern genehmigen dies nicht und widerrufen vorsorglich den eventuell geschlossenen Vertrag. Besteht ein Haftungsrisiko für seine Eltern? Nein. Der Vertrag ist nach dem Minderjährigenrecht unwirksam. A Nein. Internetgeschäfte können mindestens 14 Tage lang widerrufen werden. B Ja. Wer im Internet etwas bestellt, muss auch den Kaufpreis bezahlen. C Ja. Der Vater hätte sich bei ebay abmelden müssen, bevor er von seinem Computer weggeht. D

43 D ist richtig  Zwar ist der geschlossene Vertrag nach § 108 BGB unwirksam, weil die Eltern ihn nicht genehmigen. Gleichwohl haften die Eltern nach § 832 BGB wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Wer ein Kind alleine am Computer zurücklässt, muss passwortgeschützte Zugänge für Baking-Software oder Online-Shops vorher abmelden oder schließen, weil diese eine Gefahrenquelle darstellen, vor der das Kind fernzuhalten ist.

44 falsch  Zwar ist der geschlossene Vertrag nach § 108 BGB unwirksam, weil die Eltern ihn nicht genehmigen. Gleichwohl haften die Eltern nach § 832 BGB wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Wer ein Kind alleine am Computer zurücklässt, muss passwortgeschützte Zugänge für Baking-Software oder Online-Shops vorher abmelden oder beenden, weil diese eine Gefahrenquelle darstellen, vor der das Kind fernzuhalten ist.

45 Aufsichtspflicht – Frage 5
Der 17-jährige Kevin war von seinen Eltern früher umfassend über die Risiken der Internet-nutzung aufgeklärt worden. Die Eltern überprüfen aber nur selten, was Kevin im Internet tut. Es gab nie Probleme. Aber jetzt hat Kevin vom Internetanschluss seines Vaters aus Musikdateien über eine File-Sharing-Börse heruntergeladen. Kevins Vater erhält deswegen eine kostenpflichtige Abmahnung vom Rechtsanwalt. Zu Recht? Nein. Kevin ist selbst verantwortlich, nicht sein Vater. A Nein. Das Herunterladen von Musikdateien ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers erlaubt. B Ja. Das Herunterladen ist verboten und Eltern haften für ihre Kinder. C Ja. Kevins Vater haftet als Inhaber des Internetanschlusses für alle von dieser IP-Adresse vorgenommenen Nutzungen des Anschlusses. D

46 A ist richtig  Musikstücke sind urheberrechtlich geschützte Werke (§ 1 UrhG). Rechteinhaber ist durch den Platten- oder Verlagsvertrag der Produzent oder der Musikverlag geworden. Ohne dessen Einwilligung darf das Werk nicht vervielfältigt werden (§ 16 UrhG). Der Download auf die eigene Festplatte ist eine Vervielfältigung, die ohne Zustimmung des Rechte-inhabers nicht erlaubt ist. Verantwortlich dafür ist Kevin als Täter. Seine Minderjährigkeit steht dem nicht entgegen, weil er mit 17 Jahren die zur Erkenntnis seiner Verantwort-lichkeit erforderliche Einsicht besitzt. Der Vater haftet nicht als Halter des IP-Anschlusses, weil das Urheberrecht keine Halterhaftung kennt. Als objektiver Störer würde der Vater nur haften, wenn er durch die Verletzung seiner Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) eine Schadensursache gesetzt hätte. Der Vater hat aber seine Aufsichtspflicht nicht verletzt. Man darf einen 17-Jährigen nach ordnungsgemäßer Belehrung alleine ins Internet lassen und es genügt, wenn man ihn stichprobenartig ab und zu überwacht.

47 falsch  Musikstücke sind urheberrechtlich geschützte Werke (§ 1 UrhG). Rechteinhaber ist durch den Platten- oder Verlagsvertrag der Produzent oder der Musikverlag geworden. Ohne dessen Einwilligung darf das Werk nicht vervielfältigt werden (§ 16 UrhG). Der Download auf die eigene Festplatte ist eine Vervielfältigung, die ohne Zustimmung des Rechte-inhabers nicht erlaubt ist. Verantwortlich dafür ist Kevin als Täter. Seine Minderjährigkeit steht dem nicht entgegen, weil er mit 17 Jahren die zur Erkenntnis seiner Verantwort-lichkeit erforderliche Einsicht besitzt. Der Vater haftet nicht als Halter des IP-Anschlusses, weil das Urheberrecht keine Halterhaftung kennt. Als objektiver Störer würde der Vater nur haften, wenn er durch die Verletzung seiner Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) eine Schadensursache gesetzt hätte. Der Vater hat aber seine Aufsichtspflicht nicht verletzt. Man darf einen 17-Jährigen nach ordnungsgemäßer Belehrung alleine ins Internet lassen und es genügt, wenn man ihn stichprobenartig ab und zu überwacht.

48 Urheberrecht – Frage 1 Genießt ein Computerspiel, das keine eigenen Hardwarekomponenten hat, in Deutschland Patentschutz nach dem Patentgesetz oder Urheberrechtsschutz nach dem Urheberrechts-gesetz? Patentschutz, weil die Erfindung eines neuen Verfahrens durch die Anmeldung beim Bundespatentamt patentiert werden kann und die Entwicklung neuer Software eine Erfindung eines neuen Verfahrens darstellt. A Patentschutz, weil der Schutz geistigen Eigentums bei Erfindungen über den Urheber-rechtsschutz hinausgeht. Denn der Patentschutz schützt nicht nur vor einer Verviel-fältigung des Werkes sondern auch vor der Nachahmung der zugrundeliegenden Idee. B Urheberrechtschutz, weil einerseits Software ohne dazugehörige Hardware-komponenten nicht patentierbar ist und andererseits programmiertechnisch anspruchsvolle Computerprogramme urheberrechtlich geschützte Werke sind. C Urheberrechtschutz, weil technische Erfindungen so wie Bücher, Musikstücke oder Filme urheberrechtlich geschützte Werke sind. D

49 C ist richtig  Patentierbar sind nur technische Erfindungen. Computerprogramme zählen nach § 1 Absatz 3 Patentgesetz nicht zu den technischen Erfindungen. Sie sind also ohne eine spezielle dazugehörige Hardware nicht als technische Erfindung patentierbar. Datenbanken und Computerprogramme sind aber Werke im Sinne von § 1 Urheberrechtsgesetz. Sie dürfen deshalb nach § 16 Urheberrechtsgesetz nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigt werden.

50 falsch  Patentierbar sind nur technische Erfindungen. Computerprogramme zählen nach § 1 Absatz 3 Patentgesetz nicht zu den technischen Erfindungen. Sie sind also ohne eine spezielle dazugehörige Hardware nicht als technische Erfindung patentierbar. Datenbanken und Computerprogramme sind aber Werke im Sinne von § 1 Urheberrechtsgesetz. Sie dürfen deshalb nach § 16 Urheberrechtsgesetz nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers vervielfältigt werden.

51 Urheberrecht – Frage 2 Der 10-jährige Marvin wurde nicht über die Gefahren des Internets belehrt, hat aber schon einen eigenen Computer, der Zugang zum Internetanschluss seiner Mutter hat. Marvin lädt MP3-Dateien über eine File-Sharing-Börse aus dem Internet. Ein Rechtsanwalt macht einen Screenshot davon und mahnt im Namen eines Musikverlages die Mutter ab. Ist die Abmahnung rechtmäßig? Ja. Der Inhaber der IP-Adresse haftet für alle in seinem Netzwerk begangenen Urheberrechtsverletzungen. Wer für eine Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist kann von dem Rechteinhaber abgemahnt werden. A Ja. Marvin hat eine unerlaubte Handlung begangen. Die Mutter haftet dafür als Aufsichtspflichtige und der gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungs-anspruchs soll eine Abmahnung vorausgehen. B Nein. Die Benutzung von File-Sharing-Börsen ist nicht illegal und Musikdateien darf man aus dem Internet für private Zwecke auf die eigene Festplatte kopieren (sog. Privatkopie). C Nein. Die Mutter ist für die Fehler von Marvin nicht verantwortlich, weil es ihr unzumutbar ist, ihren Sohn ständig zu überwachen. Ein zehnjähriges Kind darf alleine in Internet gehen und es genügt, wenn die Mutter ab und zu überprüft, ob alles legal ist. D

52 B ist richtig  Die MP3-Datei enthält ein Musikstück. Dieses ist ein Werk des Urhebers, also der Musiker (§§ 1 ff UrhG) Diese haben ihre Nutzungsrechte an den Musikproduzenten abgetreten, Ohne dessen Einwilligung, darf das Werk nicht vervielfältigt und verbreitet werden (§§ 16 und 17 UrhG). Während des Downloads über eine File-Sharing-Börse können andere Nutzer die bereits kopierten Teile der Datei herunterladen. Das Werk wird dadurch verbreitet im Sinne des § 17. Die auf er eigenen Festplatte angelegte Kopie stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 dar. Beides ist ohne Einwilligung des Rechteinhabers unzulässig. Eine Privatkopie ist nach § 53 UrhG gerade nicht erlaubt, wenn eine offensichtlich unzulässig veröffentlichte Vorlage dazu verwendet wird. Mit 10 Jahren hat Marvin noch nicht die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht. Er ist daher noch nicht deliktsfähig im Sinne von § 828 Absatz 3 BGB. Aber seine für ihn nach den §§ 1626, 1631 BGB aufsichtspflichtige Mutter hätte ihn über Illegale Downloads belehren müssen. Indem sie dies versäumt hat, verletzte sie ihre Aufsichtspflicht. Daher ist sie nach § 832 BGB verantwortlich. Daher haftet sie als objektiver Störer auf Unterlassung nach § 97 UrhG. Daher kann der Rechteinhaber sie nach § 97a UrhG abmahnen.

53 falsch  Die MP3-Datei enthält ein Musikstück. Dieses ist ein Werk des Urhebers, also der Musiker (§§ 1 ff UrhG) Diese haben ihre Nutzungsrechte an den Musikproduzenten abgetreten, Ohne dessen Einwilligung, darf das Werk nicht vervielfältigt und verbreitet werden (§§ 16 und 17 UrhG). Während des Downloads über eine File-Sharing-Börse können andere Nutzer die bereits kopierten Teile der Datei herunterladen. Das Werk wird dadurch verbreitet im Sinne des § 17. Die auf er eigenen Festplatte angelegte Kopie stellt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 dar. Beides ist ohne Einwilligung des Rechteinhabers unzulässig. Eine Privatkopie ist nach § 53 UrhG gerade nicht erlaubt, wenn eine offensichtlich unzulässig veröffentlichte Vorlage dazu verwendet wird. Mit 10 Jahren hat Marvin noch nicht die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht. Er ist daher noch nicht deliktsfähig im Sinne von § 828 Absatz 3 BGB. Aber seine für ihn nach den §§ 1626, 1631 BGB aufsichtspflichtige Mutter hätte ihn über Illegale Downloads belehren müssen. Indem sie dies versäumt hat, verletzte sie ihre Aufsichtspflicht. Daher ist sie nach § 832 BGB verantwortlich. Daher haftet sie als objektiver Störer auf Unterlassung nach § 97 UrhG. Daher kann der Rechteinhaber sie nach § 97a UrhG abmahnen.

54 Urheberrecht – Frage 3 Auf der Homepage seiner Lieblingsband findet der 17-jährige Kevin einen neuen song in Form eines streams. Kevin hört ihn sich am Computer an. Ist das legal? Ja, weil Streams keine Dateien sind und deshalb keine Vervielfältigung erfolgt. A Ja, weil Kevin von einem Einverständnis des Rechteinhabers ausgehen darf. B Nein. Weil auch beim Download eines Streams eine Datei auf der Festplatte des Clients zumindest temporär gespeichert wird und auch dies eine Form der Vervielfältigung darstellt. C Nein. Weil Kevin schon 17 Jahre alt ist und deshalb schon die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. D

55 B ist richtig  Urheber eines Musikstückes sind die Musiker (§§ 7 ff. UrhG). Dieser hat nach den §§ 15 ff. alle Nutzungsrechte, insbesondere zur Vervielfältigung (§ 16) und zur Verbreitung (§ 17). Diese Nutzungsrechte kann der Urheber übertragen (§ 31), beispielsweise an einen Musikverlag oder eine Plattenfirma. Findet man ein Musikstück auf der Homepage des Urhebers kann man deswegen davon ausgehen, dass er entweder selbst der Rechteinhaber ist, oder dass der Rechteinhaber sich mit dieser Nutzung des Werkes einverstanden erklärt hat. In jedem Falle würde der Download und damit die Vervielfältigung mit Zustimmung des Rechteinhabers erfolgen und wäre deshalb legal. Somit käme es auch nicht mehr auf die umstrittene Frage an, ob das Herunterladen eines streams überhaupt eine Vervielfältigung darstellt.

56 falsch  Urheber eines Musikstückes sind die Musiker (§§ 7 ff. UrhG). Dieser hat nach den §§ 15 ff. alle Nutzungsrechte, insbesondere zur Vervielfältigung (§ 16) und zur Verbreitung (§ 17). Diese Nutzungsrechte kann der Urheber übertragen (§ 31), beispielsweise an einen Musikverlag oder eine Plattenfirma. Findet man ein Musikstück auf der Homepage des Urhebers kann man deswegen davon ausgehen, dass er entweder selbst der Rechteinhaber ist, oder dass der Rechteinhaber sich mit dieser Nutzung des Werkes einverstanden erklärt hat. In jedem Falle würde der Download und damit die Vervielfältigung mit Zustimmung des Rechteinhabers erfolgen und wäre deshalb legal. Somit käme es auch nicht mehr auf die umstrittene Frage an, ob das Herunterladen eines streams überhaupt eine Vervielfältigung darstellt.

57 Urheberrecht – Frage 4 Marvin soll für die Schule einen Erlebnisbericht anfertigen. Er findet einen super Erlebnisbericht im Internet. Dieser ist nicht mit einem Copyrpghtvermerk © versehen. Verstößt es gegen das Urheberrecht, wenn Marvin den Artikel abschreibt und als Hausaufgabe abgibt? Nein. Ohne Copyright-Vermerk © gibt es an Schriftstücken kein Urheberrecht. A Nein. Abschreiben ist kein Kopieren und damit keine unerlaubte Vervielfältigung. B Ja. Hausaufgaben darf man nicht einfach abschreiben. Damit wird dem Lehrer vorgetäuscht, dass eine fremde Leistung die eigene sein soll. Wenn das raus kommt, kann die Hausarbeit als ungenügend (Note 6) bewertet werden. C Ja. Das Urheberrecht wird nicht durch den Copyright-Vermerk © begründet. D

58 D ist richtig  Zu den geschützen Werken gehören auch Sprachwerke, insbesondere Schriftwerke wie zum Beispiel Reden (§ 2 UrhG). Daher ist der Erlebnisbericht ein Werk. Es steht seinem Schöpfer, dem Autor zu (§ 7). Dieses darf man auszugsweise unter Angabe der Quelle zitieren, aber nicht im Ganzen vervielfältigen (§ 16). Das Abschreiben stellt eine Vervielfältigung dar, weil der Inhalt des Textes ohne Veränderung reproduziert wird. Ob die Angabe der abgeschriebenen Hausarbeit auch gegen Prüfungsrecht und damit gegen Schulrecht verstößt, ist für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Urheberrecht unerheblich.

59 falsch  Zu den geschützen Werken gehören auch Sprachwerke, insbesondere Schriftwerke wie zum Beispiel Reden (§ 2 UrhG). Daher ist der Erlebnisbericht ein Werk. Es steht seinem Schöpfer, dem Autor zu (§ 7). Dieses darf man auszugsweise unter Angabe der Quelle zitieren, aber nicht im Ganzen vervielfältigen (§ 16). Das Abschreiben stellt eine Vervielfältigung dar, weil der Inhalt des Textes ohne Veränderung reproduziert wird. Ob die Angabe der abgeschriebenen Hausarbeit auch gegen Prüfungsrecht und damit gegen Schulrecht verstößt, ist für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Urheberrecht unerheblich.

60 Urheberrecht – Frage 5 Was ist eine „Abmahnung“ im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets? Ein kostenpflichtiges Schreiben eines Rechtsanwalts, indem er im Namen des Rechteinhabers den für die Urheberrechtsverletzung Verantwortlichen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordert und der sich für den Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer hohen Vertragsstrafe verpflichten muss. A Eine Abmahnung kann der Betreiber eines Forums oder chatrooms aussprechen, wenn sich die Nutzer nicht an die Nutzungsregeln halten. B Eine Abmahnung kann die Polizei aussprechen, wenn der Internetnutzer im Internet eine Straftat begeht und von einer Freiheits- oder Geldstrafe abgesehen werden kann. C Eine Abmahnung bekommt man von einem Inkassobüro, wenn man nicht rechtzeitig seine Rechnung für kostenpflichtige Internetdienste oder Internetbestellungen bezahlt. D

61 A ist richtig  Nach § 97a UrhG soll eine Abmahnung der gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs vorausgehen. Darunter versteht man die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs nach § 97 UrhG durch Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Zur Abmahnung berechtigt ist der Inhaber des Unterlassungs- oder Beseitigungsan-spruchs. Dies ist der Inhaber des verletzten Nutzungsrechts. In der Regel wird für den Rechteinhaber ein Rechtsanwalt tätig, der seine Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Abgemahnten geltend machen kann.

62 falsch  Nach § 97a UrhG soll eine Abmahnung der gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs vorausgehen. Darunter versteht man die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruchs nach § 97 UrhG durch Aufforderung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Zur Abmahnung berechtigt ist der Inhaber des Unterlassungs- oder Beseitigungsan-spruchs. Dies ist der Inhaber des verletzten Nutzungsrechts. In der Regel wird für den Rechteinhaber ein Rechtsanwalt tätig, der seine Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Abgemahnten geltend machen kann.

63 Persönlichkeitsrecht – Frage 1
Kann Cybermobbing strafbar sein? Nein, im Internet kann jeder anonym bleiben und schreiben, was er will. A Nein, die Meinungsfreiheit hat Vorrang vor dem Schutz der Persönlichkeit. B Ja, als Beleidigung oder Verleumdung. C Ja, als Computerbetrug nach § 263a StGB. D

64 C ist richtig  Nach Art. 1 Absatz 1 Satz 1 GG hat jeder ein Recht auf Menschenwürde. Die muss nicht nur der Staat achten, sondern auch andere Privatpersonen (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Die Ehre anderer Menschen ist durch unser Strafrecht geschützt. Straftaten wie Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung (§§ BGB) können auch im Internet begangen werden. Die scheinbare Anonymität im Interne rechtfertigt es nicht, sich über gesetzliche Regeln hinwegzusetzen. Natürlich müssen sich Menschen auch im Internet eine kritische Berichterstattung über ihre Person gefallen lassen, weil die Meinungs- oder Pressefreiheit des Autors (Art. 5 Absatz 1 GG) gegen das Persönlichkeitsrecht der kritisierten Person (Art. 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 GG) abzuwägen ist. Sachlich vorgetragene Kritik ist deshalb zulässig, Beschimpfungen und andere formale Beleidigungen dagegen nicht.

65 falsch  Nach Art. 1 Absatz 1 Satz 1 GG hat jeder ein Recht auf Menschenwürde. Die muss nicht nur der Staat achten, sondern auch andere Privatpersonen (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG). Die Ehre anderer Menschen ist durch unser Strafrecht geschützt. Straftaten wie Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung (§§ BGB) können auch im Internet begangen werden. Die scheinbare Anonymität im Interne rechtfertigt es nicht, sich über gesetzliche Regeln hinwegzusetzen. Natürlich müssen sich Menschen auch im Internet eine kritische Berichterstattung über ihre Person gefallen lassen, weil die Meinungs- oder Pressefreiheit des Autors (Art. 5 Absatz 1 GG) gegen das Persönlichkeitsrecht der kritisierten Person (Art. 1 Absatz 1 und 2 Absatz 1 GG) abzuwägen ist. Sachlich vorgetragene Kritik ist deshalb zulässig, Beschimpfungen und andere formale Beleidigungen dagegen nicht.

66 Persönlichkeitsrecht – Frage 2
Der 17 jährige Kevin macht mit Einverständnis seiner 18-jährigen Freundin von der ein Nacktfoto. Als es zwischen beiden aus ist, stellt er das Foto aus Wut bei facebook ein und schaltet es für die Allgemeinheit frei. Darf er das? Nein, weil im Internet keine Nacktfotos erlaubt sind. A Nein, weil die Ex-Freundin der Veröffentlichung des Fotos nicht zugestimmt hat. B Ja, weil die Freundin der Aufnahme des Nacktfotos zugestimmt hatte. C Ja, weil die Ex-Freundin ihre Zustimmung zu dem Foto bisher nicht widerrufen hat. D

67 B ist richtig  Nach § 22 KunstUrhG genügt die Einwilligung zur Aufnahme des Fotos nicht, um auch seine Verbreitung zu rechtfertigen. Auch hierzu ist die Einwilligung der Freundin erforderlich. Da diese nicht erteilt wurde, ist die Verbreitung des Fotos rechtswidrig.

68 falsch  Nach § 22 KunstUrhG genügt die Einwilligung zur Aufnahme des Fotos nicht, um auch seine Verbreitung zu rechtfertigen. Auch hierzu ist die Einwilligung der Freundin erforderlich. Da diese nicht erteilt wurde, ist die Verbreitung des Fotos rechtswidrig. § 22 KunstUrhG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. ...

69 Persönlichkeitsrecht – Frage 3
Der 10-jährige Marvin ist bei der Klassenarbeit in Mathe durchgefallen. Jetzt steht er seinem Mathe-Lehrer noch kritischer gegenüber. Er bewertet ihn auf dem Schüler-bewerten-Lehrer-Portal mit der Note Mangelhaft. Der Lehrer vermutet, dass Marvins Bewertung ein Racheakt war. Er verlangt von Marvin die Löschung seines Eintrags. Muss Marvin seinen Eintrag löschen? Nein. Lehrer verdienen keinen Schutz ihrer Persönlichkeit, weil sie in der Regel das Persönlichkeitsrecht von Schülern ebenfalls nicht achten. A Nein. Marvins Meinungsfreiheit geht dem Persönlichkeitsrecht des Lehrers vor, weil Marvin ihn lediglich kritisch bewertet hat, ohne ihn formal zu beleidigen. B Ja. Der Schutz der Persönlichkeit des Lehrers geht der Meinungsfreiheit von Marvin vor, weil der Lehrer in diesem Portal keine Möglichkeit zur Gegendarstellung hat. C Ja. Schüler müssen tun, was der Lehrer anordnet. D

70 B ist richtig  Es ist zwischen der Menschenwürde und der Ehre des Lehrers auf der einen Seite und dem Recht von Marvin auf Presse- und Meinungsfreiheit auf der anderen Seite abzuwägen. In einer Demokratie muss es auch eine kritische Berichterstattung über Personen geben können. Davon sind Lehrer nicht ausgenommen. Solange Marvin den Lehrer nicht durch die Angabe unwahrer Tatsachen verleumdet oder er ihn formal beleidigt, ist Marvins Meinungsfreiheit schutzwürdiger als die Ehre und der Ruf des Lehrers. Marvin hat sich nicht rechtswidrig verhalten. Und deshalb kann der Lehrer von ihm nicht die Beseitigung des Eintrags verlangen.

71 falsch  Es ist zwischen der Menschenwürde und der Ehre des Lehrers auf der einen Seite und dem Recht von Marvin auf Presse- und Meinungsfreiheit auf der anderen Seite abzuwägen. In einer Demokratie muss es auch eine kritische Berichterstattung über Personen geben können. Davon sind Lehrer nicht ausgenommen. Solange Marvin den Lehrer nicht durch die Angabe unwahrer Tatsachen verleumdet oder er ihn formal beleidigt, ist Marvins Meinungsfreiheit schutzwürdiger als die Ehre und der Ruf des Lehrers. Marvin hat sich nicht rechtswidrig verhalten. Und deshalb kann der Lehrer von ihm nicht die Beseitigung des Eintrags verlangen.

72 Persönlichkeitsrecht – Frage 4
Darfst Du auf Deiner Seite bei Facebook die Namen oder Adressen Deiner Mitschüler ohne das schriftliche Einverständnis von deren Eltern auflisten? Ja. Jeder hat das Recht, andere Menschen über alles zu informieren. Das gehört zum Recht auf freie Meinungsäußerung. A Ja. Facebook ist ein soziales Netzwerk. Das dient gerade dem Austausch von Informationen über andere Personen. B Nein. Es ist verboten, Namen und Adressen im Internet mit anzugeben. Im Internet müssen alle Menschen anonym bleiben. Deshalb hat bei Facebook jeder ein Pseudonym. C Nein. Jeder muss selbst entscheiden können, ob personenbezogene Angaben von ihm im Internet veröffentlicht werden. Ich muss die betroffenen Kinder fragen, ob sie einverstanden sind. Das haben für die Kinder deren Eltern zu entscheiden. D

73 D ist richtig  Nach § 4 BDSG ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn sie gesetzlich zugelassen ist oder wenn der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Wer Namen und Adressen anderer Personen bei Facebook einstellt, speichert deren personenbezogene Daten zum Zwecke der Übermittlung. Diese Datenverarbeitung ist nach den §§ 28 ff. BDSG nicht gesetzlich zugelassen. Daher hängt die Zulässigkeit von der Einwilligung der Betroffenen ab. Besitzen die betroffenen Kinder noch nicht die Einsichtsfähigkeit, um die Tragweite ihrer Einwilligung zu erfassen, müssen sie durch ihre Eltern vertreten werden.

74 falsch  Nach § 4 BDSG ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn sie gesetzlich zugelassen ist oder wenn der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Wer Namen und Adressen anderer Personen bei Facebook einstellt, speichert deren personenbezogene Daten zum Zwecke der Übermittlung. Diese Datenverarbeitung ist nach den §§ 28 ff. BDSG nicht gesetzlich zugelassen. Daher hängt die Zulässigkeit von der Einwilligung der Betroffenen ab. Besitzen die betroffenen Kinder noch nicht die Einsichtsfähigkeit, um die Tragweite ihrer Einwilligung zu erfassen, müssen sie durch ihre Eltern vertreten werden.

75 Persönlichkeitsrecht – Frage 5
Facebook ist kostenlos. Welchen Vorteil hat das Unternehmen von der Bereitstellung des sozialen Netzwerks An Hand der eingegebenen Nutzerdaten erstellt Facebook Nutzerprofile, die dazu dienen, den Nutzer mit genau der Werbung zu konfrontieren, die zu diesem Nutzerprofil passt und deshalb mehr Aussicht auf einen Verkaufserfolg verspricht. A Facebook verkauft die erlangten Nutzerdaten heimlich an andere Unternehmen weiter, insbesondere an Unternehmen, die mit dem Adressenhandel Geld verdienen. B Für Facebook hat die Bereitstellung des sozialen Netzwerks gar keine Vorteile, sondern das verursacht nur Kosten. Deswegen verlieren die Aktien von Facebook auch ständig an Wert. C Facebook ist ein soziales Netzwerk. Soziale Unternehmen suchen nicht immer nur ihren eigenen Vorteil. D

76 A ist richtig  Wie Google versucht auch Facebook mit Werbung Geld zu verdienen. Während Google die Auswahl seiner Werbeeinblendungen von den Suchanfragen des Nutzers abhängig macht, werden bei Facebook die Einträge der Nutzer und die Antworten anderer Gruppenmitglieder zu Nutzerprofilen verknüpft, die Produktgruppen möglichst passgenau zugeordnet werden. Der Kunde bezahlt also die Nutzung von Facebook mit der Preisgabe von personenbezogenen Daten. Mit denen verschafft sich Facebook den Vorteil, Werbung zielgruppenspezifischer platzieren zu können. Die auf diese Weise sehr effizient organisierte Werbung verkauft Facebook an seine Auftraggeber aus der Industrie und der Wirtschaft.

77 falsch  Wie Google versucht auch Facebook mit Werbung Geld zu verdienen. Während Google die Auswahl seiner Werbeeinblendungen von den Suchanfragen des Nutzers abhängig macht, werden bei Facebook die Einträge der Nutzer und die Antworten anderer Gruppenmitglieder zu Nutzerprofilen verknüpft, die Produktgruppen möglichst passgenau zugeordnet werden. Der Kunde bezahlt also die Nutzung von Facebook mit der Preisgabe von personenbezogenen Daten. Mit denen verschafft sich Facebook den Vorteil, Werbung zielgruppenspezifischer platzieren zu können. Die auf diese Weise sehr effizient organisierte Werbung verkauft Facebook an seine Auftraggeber aus der Industrie und der Wirtschaft.

78 Jugendschutz – Frage 1 Wann kann man in Foren oder Chaträumen gefahrlos seinen wirklichen Namen und seine Adresse preisgeben oder sich zu einem Treffen verabreden? Wenn mir zuerst die andere Person ihren wirklichen Namen und ihre Adresse gibt und ich die auch im Telefonbuch finden kann. A Wenn ich mit der anderen Person schon über viele Monate in einem Forum, einem Chatraum oder einem sozialen Netzwerk Kontakt hatte und ich ihr vertraue. B Gar nicht. C Wenn ich zu dem Treffen einen Begleiter mitnehme. D

79 C ist richtig  Im Internet versuchen Pädophile, Sexualstraftäter und andere Kriminelle Kontakte zu ihren jugendlichen Opfern anzubahnen. Sie versuchen das Vertrauen von Kindern zu gewinnen, indem sie sich ebenfalls als Kind ausgeben. Dazu stellen sie falsche Fotos ein, geben einen falschen Namen an, und machen falsche biografische Angaben. Das Opfer hat keine Chance, diesen Identitätsbetrug im Internet aufzudecken. Auch die Polizei kann vor derartigem Identitätsbetrug kam schützen. Zum einen handelt es sich in der Regel noch nicht um den strafbaren Versuch einer Straftat, sondern um eine noch straflose Vorbereitung eines Verbrechens. Zum anderen ist es schwer, den Täter zu ermitteln, weil der sich gerade darum bemüht, anonym zu bleiben. Die Kinder müssen sich also selbst schützen. Und dazu müssen sie ihre personenbezogenen Daten absolut geheim halten, damit der Täter nicht in Kontakt mit ihnen treten kann.

80 falsch  Im Internet versuchen Pädophile, Sexualstraftäter und andere Kriminelle Kontakte zu ihren jugendlichen Opfern anzubahnen. Sie versuchen das Vertrauen von Kindern zu gewinnen, indem sie sich ebenfalls als Kind ausgeben. Dazu stellen sie falsche Fotos ein, geben einen falschen Namen an, und machen falsche biografische Angaben. Das Opfer hat keine Chance, diesen Identitätsbetrug im Internet aufzudecken. Auch die Polizei kann vor derartigem Identitätsbetrug kam schützen. Zum einen handelt es sich in der Regel noch nicht um den strafbaren Versuch einer Straftat, sondern um eine noch straflose Vorbereitung eines Verbrechens. Zum anderen ist es schwer, den Täter zu ermitteln, weil der sich gerade darum bemüht, anonym zu bleiben. Die Kinder müssen sich also selbst schützen. Und dazu müssen sie ihre personenbezogenen Daten absolut geheim halten, damit der Täter nicht in Kontakt mit ihnen treten kann.

81 Jugendschutz – Frage 2 Welche Gefahr geht von vielen Computerspielen aus! Dass man sein ganzes Geld verspielt. A Spielsucht. B Verdummung der Gamer. C Dass die Grafikkarte durch Überlastung zerstört wird. D

82 B ist richtig  Die Spielsucht ist eine Sucht. Viele Computerspiele sind so angelegt, dass sie auf die Dauer süchtig machen. Die Spielsucht hat für die Betroffenen erhebliche soziale Folgen wie Verschlechterung der schulischen Leistungen und der beruflichen Perspektiven, soziale Vereinsamung und der Verlust kommunikativer Fähigkeiten.

83 falsch  Die Spielsucht ist eine Sucht. Viele Computerspiele sind so angelegt, dass sie auf die Dauer süchtig machen. Die Spielsucht hat für die Betroffenen erhebliche soziale Folgen wie Verschlechterung der schulischen Leistungen und der beruflichen Perspektiven, soziale Vereinsamung und der Verlust kommunikativer Fähigkeiten.

84 Jugendschutz – Frage 3 Der 17-Jährige Kevin findet die Fernsehwerbung für das Online-Poker-Portal so toll und träumt davon, dort online gegen andere im Poker zu gewinnen und reich zu werden. Kevin bettelt so lange bei seinen Eltern, bis die ihm die Teilnahme erlauben. Kevin hat für den Einsatz auch genügend Taschengeld gespart. Darf er sich an dem Portal anmelden? Nein, weil Poker in Deutschland illegal ist. A Nein, weil Glücksspiel erst ab 18 oder 21 erlaubt ist. B Ja, weil Kevins Eltern sich ausdrücklich einverstanden erklärt haben und Minderjährige können mit Zustimmung ihrer Eltern Verträge schließen. C Ja, weil Kevin den Vertrag nach dem Taschengeldparagrafen wirksam abschließen kann. D

85 B ist richtig  Nach § 108 BGB kann Kevin zwar mit Zustimmung seiner Eltern Verträge schließen. Die Teilnahme an Glücksspielveranstaltungen ist Minderjährigen jedoch in allen Bundesländern verboten. Online-Poker ist ein Glücksspiel, weil der Veranstalter, also das Online-Poker-Portal von den Mitspielern einen Gewinneinsatz fordert. Auch wenn das das Online-Poker-Portal eine Konzession zum Betrieb hat und das Glücksspiel dadurch generell erlaubt ist, bleibt Minderjährigen dennoch die Teilnahme verboten. In manchen Bundesländern wird die Teilnahme ab 18 erlaubt, in manchen ab 21.

86 falsch  Nach § 108 BGB kann Kevin zwar mit Zustimmung seiner Eltern Verträge schließen. Die Teilnahme an Glücksspielveranstaltungen ist Minderjährigen jedoch in allen Bundesländern verboten. Online-Poker ist ein Glücksspiel, weil der Veranstalter, also das Online-Poker-Portal von den Mitspielern einen Gewinneinsatz fordert. Auch wenn das das Online-Poker-Portal eine Konzession zum Betrieb hat und das Glücksspiel dadurch generell erlaubt ist, bleibt Minderjährigen dennoch die Teilnahme verboten. In manchen Bundesländern wird die Teilnahme ab 18 erlaubt, in manchen ab 21.

87 Jugendschutz – Frage 4 Was bewirkt ein Jugendschutzfilter? Dass der Computer vor dem Zugriff Jugendlicher geschützt wird und sich nur Erwachsene in den Computer einloggen können. A Dass nur solche Programme der Benutzeroberfläche gestartet werden können, die Kinder oder Jugendliche nicht gefährden. B Dass alle jugendgefährden Dateien automatisch von dem Computer gelöscht werden. C Dass der Browser keine Internetseiten mehr aufrufen soll, die einen jugendgefährdenden Inhalt haben. D

88 D ist richtig  Unter einem Jugendschutzfilter versteht man ein Plugin für den Browser. Stattdessen kann man auch spezielle Browser für Kinder und Jugendliche verwenden. Der Jugendschutzfilter bewirkt, dass Internetseiten mit jugendgefährdenden Inhalten, also mit gewaltverherrlichenden, extremistischen oder pornografischen Inhalten nicht mehr aufgerufen werden können. Die Filter funktionieren, indem die aufgerufene Internetseite zunächst nach Suchbegriffen gescannt wird, die auf einen jugendgefährdenden Inhalt hindeuten. Wird ein solcher Suchbegriff gefunden, wird die Seite nicht angezeigt.

89 falsch  Unter einem Jugendschutzfilter versteht man ein Plugin für den Browser. Stattdessen kann man auch spezielle Browser für Kinder und Jugendliche verwenden. Der Jugendschutzfilter bewirkt, dass Internetseiten mit jugendgefährdenden Inhalten, also mit gewaltverherrlichenden, extremistischen oder pornografischen Inhalten nicht mehr aufgerufen werden können. Die Filter funktionieren, indem die aufgerufene Internetseite zunächst nach Suchbegriffen gescannt wird, die auf einen jugendgefährdenden Inhalt hindeuten. Wird ein solcher Suchbegriff gefunden, wird die Seite nicht angezeigt.

90 Jugendschutz – Frage 5 Der 17-jährige Kevin will Max fertig machen. Er hat sich bei Facebook unter dem Pseudonym Max angemeldet. In dessen Namen hat er Kontakt zu anderen Mitschülern aufgenommen. Dabei versucht er mit seinen fingierten Beiträgen, den Ruf von Max zu ruinieren, indem er als Max solange mit Selbstmord droht, bis die anderen Mitschüler die Polizei alarmieren. Hat sich Kevin strafbar gemacht? Ja, weil der Missbrauch des Polizeinotrufs strafbar ist und Kevin diesen absichtlich durch die Erregung des Irrtums bewirkt. A Ja, weil Fakes einen Identitätsbetrug darstellen und dies als Betrug strafbar ist. B Nein, weil der Identitätsbetrug keinen Vermögensschaden verursacht und deshalb auch kein Betrug oder ein anderes Vermögensdelikt vorliegt. C Nein, weil Fakes wie alle Lügen unmoralisch aber nicht strafbar sind. Strafbar ist es nur im Namen einer anderen Person zu unterschreiben (Urkundenfälschung). D

91 A ist richtig  Grundsätzlich ist das Auftreten unter einer fremden Identität zwar moralisch nicht integer, aber auch nicht strafbar. Betrug (§ 263 StGB) kommt nur in Betracht, wenn damit nicht unmittelbar die Schädigung fremden Vermögens bewirkt wird. Durch das Vortäuschen des Selbstmordes erregt Kevin allerdings den Irrtum dass Max dringend Hilfe benötigt. Er erreicht damit, dass andere die Notrufeinrichtung der Polizei nutzen. Damit macht er sich wegen Missbrauch von Notrufeinrichtungennach § 145 StGB in mittelbarer Täterschaft schuldig. Er benutzt die Mitschüler insoweit als Werkzeug. Deshalb ist der von Kevin begangene Identitätsbetrug ausnahmsweise strafbar.

92 falsch  Grundsätzlich ist das Auftreten unter einer fremden Identität zwar moralisch nicht integer, aber auch nicht strafbar. Betrug (§ 263 StGB) kommt nur in Betracht, wenn damit nicht unmittelbar die Schädigung fremden Vermögens bewirkt wird. Durch das Vortäuschen des Selbstmordes erregt Kevin allerdings den Irrtum dass Max dringend Hilfe benötigt. Er erreicht damit, dass andere die Notrufeinrichtung der Polizei nutzen. Damit macht er sich wegen Missbrauch von Notrufeinrichtungennach § 145 StGB in mittelbarer Täterschaft schuldig. Er benutzt die Mitschüler insoweit als Werkzeug. Deshalb ist der von Kevin begangene Identitätsbetrug ausnahmsweise strafbar.

93 Spielregel Es spielen zwei Personen gegeneinander oder es können auch zwei Gruppen gegeneinander spielen. Der Computer stellt beiden Spielern oder Spielgruppen abwechselnd Fragen. Gewonnen hat, wer am Ende des Spiels die meisten Punkte hat. Das Quiz ist zu Ende, wenn alle 30 Fragen beantwortet sind. Für die Beantwortung jeder Frage hat man nur die festgelegte Bedenkzeit. Sie wird auf der Startseite eingestellt. Braucht man länger, bekommt man einen Strafpunkt abgezogen. Über „Start“ gelangt man zur Themenauswahl. Jeder Spieler kann zwischen 6 Themen wählen. Innerhalb jedes Themas kann man zwischen 5 Schwierigkeitsgraden wählen (1-5 Punkte). Startseite Gebrauchsanweisung Programmstart

94 Punktestand Gruppe 1 Gruppe 2
Strafen: Strafen: Punkte: Punkte: Fragen: Fragen: Durchschnitt: Durchschnitt: Sekunden: Sekunden: Gesamtzeit: Gesamtzeit: -5 – -5 – Die nächste Frage beantwortet Gruppe 1 2

95 Gebrauchsanweisung Das Quiz wird mit der Maus gespielt.
Zu jedem Thema gibt es fünf Fragen in unterschiedlichen Schwierig- keitsstufen (1 = einfach bis 5 = schwer). Die Frage wird mit einem Mausklick ausgewählt. Beantwortet man die Frage richtig, wird der Punktwert dem Konto gutgeschrieben. Beantwortet man sie falsch, wird der Punktwert vom Konto abgezogen. Jeder Spieler oder jede Spielgruppe entscheidet selbst über seinen Einsatz (1 bis 5 Punkte). Zu jeder Frage gibt es vier Antwortwahlalternativen, von denen nur eine richtig ist. Durch Mausklick auf A, B, C oder D wählt man die richtige Antwortwahlalternative. Zurück zur Startseite Programmstart

96 Du hast alle Fragen zum Thema X erfolgreich beantwortet.
Zertifikat Du hast alle Fragen zum Thema X erfolgreich beantwortet.


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