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IHK Bayreuth Internationale Personaleinsätze erfolgreich gestalten – Steuerrechtliche Grundlagen Christina Neugirg LL.M., Rechtsanwältin 13. Mai 2014.

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Präsentation zum Thema: "IHK Bayreuth Internationale Personaleinsätze erfolgreich gestalten – Steuerrechtliche Grundlagen Christina Neugirg LL.M., Rechtsanwältin 13. Mai 2014."—  Präsentation transkript:

1 IHK Bayreuth Internationale Personaleinsätze erfolgreich gestalten – Steuerrechtliche Grundlagen Christina Neugirg LL.M., Rechtsanwältin 13. Mai 2014

2 1 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. KPMG – Koordinierte IES Services – One Stop Shop

3 2 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Mitarbeitereinsätze international - Fragen Wo wird der Mitarbeiter steuerpflichtig? Droht Doppelbesteuerung (Besteuerungskonflikt)? Welche Lösungsmöglichkeiten gibt es? Welche Arbeitgeberpflichten bestehen im Heimat- und Einsatzland? Welche Pflichten bestehen für den Mitarbeiter?

4 3 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Prüfreihenfolge Steuerrecht I. Internationales Steuerrecht III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Mitarbeitereinsätze international - Fallbeispiele Mitarbeitereinsätze international – Fallbeispiele IV. Deutsches Steuerrecht II. (b) Abkommensloses Ausland Agenda Steuerrecht V. Sonderthema - Betriebsstätten

5 I. Prüfreihenfolge Steuerrecht

6 5 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. I. Prüfreihenfolge Steuerrecht Prüfung Steuerrecht im Heimatland Prüfung Steuerrecht im Einsatzland Prüfung Verrechnungspreise (Kostenweiterbelastung) Prüfung internationales Steuerrecht Prüfung Lohnsteuereinbehalt im Heimat- und ggf. Einsatzland (Anträge/Dokumentation)

7 II. Deutsches Steuerrecht

8 7 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. II. Deutsches Steuerrecht Unbeschränkte Steuerpflicht Wohnsitz (§ 8 Abgabenordnung) Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 Abgabenordnung) Folge: Besteuerung des Welteinkommens (§ 1 Absatz 1 Einkommensteuergesetz)

9 8 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. II. Deutsches Steuerrecht Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Absatz 4 EStG) Ausübung, Verwertung Geschäftsführer, Vorstand, Prokurist einer deutschen Kapitalgesellschaft Abfindungen, soweit Tätigkeit in D steuerpflichtig Personal von Fluggesellschaften mit Sitz/Geschäftsleitung in D Folge: Steuerpflichtig mit Einkünften aus deutschen Quellen

10 9 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. II. Deutsches Steuerrecht Lohnsteuereinbehaltungspflicht, wenn Einkommensteuerpflichtige Löhne und Gehälter und Inländischer, zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Arbeitgeber

11 10 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. II. Deutsches Steuerrecht Wirtschaftlicher Arbeitgeber § 38 Absatz 1 Satz 2 EStG Inländischer Arbeitgeber ist in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung auch das in Deutschland ansässige aufnehmende Unternehmen, das den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt; Voraussetzung hierfür ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung auszahlt.

12 III. Internationales Steuerrecht

13 12 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen Regelung der Doppelbesteuerungsabkommen Ziel: Vermeidung unerwünschter Doppelbesteuerung Kurzfristige Auslandseinsätze sollen durch Anwendbarkeit der 183-Tage Regelung im Heimatland steuerpflichtig bleiben Grundkonstellation: ansässig in einem Staat, tätig im anderen Staat

14 13 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen DBA Allgemeines Ansässigkeitsstaat: Staat in dem die engeren wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen liegen; bei Verheirateten grundsätzlich dort, wo die Familie lebt Tätigkeitsstaat: Staat in dem die Tätigkeit ausgeübt wird Quellenstaat: Staat aus dem die Einkünfte stammen

15 14 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen DBA Allgemeines Nur ansässig in einem Staat Einkünfte aus Quellen eines anderen Staates Problemfall: Doppelwohnsitz Herstellung der Grundkonstellation durch Klärung des vorrangigen Wohnsitzstaates Art. 4 DBA (OECD-MA) – Tie-breaker

16 15 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Artikel 15 Besteuerung im Tätigkeits- oder Ansässigkeitsstaat – 183 Tagefrist Regelung der Doppelbesteuerungsabkommen: Kurzfristige Auslandseinsätze sollen durch Anwendbarkeit der 183-Tage-Regelung im Heimatland steuerpflichtig bleiben Grundkonstellation: ansässig in einem Staat, tätig im anderen Staat III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen

17 16 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen Kriterien der 183-Tage Regelung Nicht mehr als 183 Tage im Tätigkeitsstaat während Kalenderjahr/Steuerjahr/12-Monatszeitraum Kein Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat Vergütung wird nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im anderen Staat getragen (= schmälert nicht den Gewinn), sicherer: muss auch prinzipiell nicht zugeordnet werden

18 17 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Artikel 15 Besteuerung im Tätigkeits- oder Ansässigkeitsstaat – 183 Tagefrist Bekannt als 183-Tage Regel Rückfall an den Ansässigkeitsstaat, wenn (kumulativ) folgende Voraussetzungen vorliegen: Aufenthalt im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage in dem im Abkommen bestimmten Zeitraum und Arbeitgeber, der die Vergütung zahlt oder für den die Vergütung gezahlt wird, ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig und Arbeitslohn wird nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat, getragen. III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen

19 18 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen Artikel 15 Besteuerung im Tätigkeits- oder Ansässigkeitsstaat – 183 Tagefrist Die 183-Tageregel bezieht sich auf: - ein Steuerjahr (z. B. Indien, Neuseeland) - ein Kalenderjahr (z. B. Schweiz, USA) - einen Zeitraum von 12 Monaten (z.B. Polen, Russland, Rumänien Mexiko, zukünftig auch: China) Aufenthalts- /Ausübungstage für jedes Jahr gesondert zu ermitteln Weicht das Steuerjahr im einen Vertragsstaat von dem im anderen Vertragsstaat ab, ist das Steuerjahr des Tätigkeitsstaates maßgebend

20 19 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen Artikel 15 Besteuerung im Tätigkeits- oder Ansässigkeitsstaat – 183 Tagefrist Mögliche Formulierungen der 183-Tage-Regelung in den DBA (eigentlich 184): - Aufenthalt (z.B. Rumänien) - Ausübung der Tätigkeit (z.B. Belgien) Aufenthalts-/ Ausübungsstage sind ohne Rücksicht auf die Frage der Ansässigkeit festzustellen

21 20 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen Arbeitgeberpflichten Antrag auf Lohnsteuerfreistellung beim Finanzamt (zwingend bei antragsgebundenen DBA) Bescheinigung zum Lohnkonto nehmen Nachweis- und Dokumentationspflicht bei Freistellung von Arbeitslohn Empfehlung Arbeitnehmer zur lückenlosen Dokumentation verpflichten (Travel Tracker)

22 21 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen Arbeitnehmerpflichten Abgabe einer deutschen Einkommensteuererklärung Nachweis der im Ausland zu besteuernden Einkommensbestandteile Nachweis der Besteuerung im Ausland (oder des Verzichts darauf) Steuerfreie Einkommensbestandteile nach deutschem Steuerrecht ermitteln und offenlegen (Progressionsvorbehalt)

23 22 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Nationale Rückfallklauseln § 50 d Abs. 8 EStG § 50 d Abs. 9 EStG -Rückfall bei Qualifikationskonflikten -Rückfall aufgrund mangelnder Steuerpflicht im anderen Staat III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen

24 23 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. III. (a) Doppelbesteuerungsabkommen Nationale Rückfallklausel (§ 50d (8) EStG) Nachweis der Versteuerung im Ausland Nur bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland Nur in DBA Fällen Bagatellgrenze 10.000 Nicht im Lohnsteuerverfahren, sondern bei Veranlagung Ggf. zuerst die ausländische Steuererklärung erstellen

25 24 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. III. (b) Abkommensloses Ausland Auslandstätigkeitserlass (ATE) Inländischer Arbeitgeber Begünstigte Tätigkeit (z. B. Planung, Errichtung, Inbetriebnahme von Fabriken, Maschinen, Anlagen und der Einbau, die Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter) Dauer der Tätigkeit mindestens 3 Monate (ununterbrochen) Kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Einsatzland Umfang des begünstigten Arbeitslohnes Progressionsvorbehalt

26 25 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. III. (b) Abkommensloses Ausland Arbeitgeberpflichten Antrag auf Lohnsteuerfreistellung beim Finanzamt Bescheinigung zum Lohnkonto nehmen Nachweis- und Dokumentationspflicht bei Freistellung von Arbeitslohn Arbeitnehmerpflichten Abgabe einer deutschen Einkommensteuererklärung Nachweis der im Ausland zu besteuernden Einkommensteuerbestandteile Steuerfreie Einkommensteuerbestandteile nach deutschem Steuerrecht ermitteln und offenlegen (Progressionsvorbehalt)

27 26 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. III. (b) Abkommensloses Ausland Anrechnung ausländischer Steuern nach dem EStG Kein DBA vorhanden, ATE nicht anwendbar Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland Besteuerung im Einsatzland Beschränkung der Höhe nach (auf die deutsche Einkommensteuer) und dem Grunde nach (ausländische Einkünfte)

28 27 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Alle noch da? Confidence is what you have before you understand the problem! Woody Allen *1935

29 IV. Mitarbeitereinsätze international - Fallbeispiele

30 29 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Beispiel 1 AN wird für 3 Jahre nach China entsandt Familie bleibt in Deutschland Nationales Steuerrecht im Heimatland (Deutschland)

31 30 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Lösung 1 Steuerlicher Wohnsitz bleibt in Deutschland bestehen Folge: Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland Nationales Steuerrecht im Heimatland (Deutschland)

32 31 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Nationales Steuerrecht im Heimatland (Deutschland) Beispiel 2 Lediger AN wird für 3 Jahre nach Rumänien entsandt Die bisher genutzte Mietwohnung wird beibehalten und gelegentlich genutzt (z.B. Urlaub) AN beabsichtigt die Wohnung nach der Beendigung der Entsendung weiterhin zu benutzen

33 32 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Lösung 2 Steuerlicher Wohnsitz bleibt in Deutschland bestehen Folge: Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland Nationales Steuerrecht im Heimatland (Deutschland)

34 33 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Nationales Steuerrecht im Heimatland (Deutschland) Beispiel 3 AN wird für 3 Jahre nach Spanien entsandt Familie geht mit nach Spanien Wohnung in Deutschland soll in Kürze verkauft werden; sämtliche Möbel werden aus der Wohnung entfernt

35 34 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Lösung 3 Steuerlicher Wohnsitz in Deutschland wird aufgegeben Folge: Steuerpflicht der Einkünfte aus deutschen Quellen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer; soweit erforderlich Lohnsteuereinbehalt nach StKl I Nationales Steuerrecht im Heimatland (Deutschland)

36 35 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Beispiel 4 AN wird ab dem 1.10.13 während eines zunächst auf 3 Monate befristeten Projektes in Polen tätig Verlängerung um weitere 4 Monate bis 30.04.14 Das Gehalt des AN wird weiterhin vom AG in Deutschland getragen. Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

37 36 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Lösung 4 Steuerpflicht in Polen, 183 Tage innerhalb eines 12-Monatszeitraums 1.10.13 bis 30.04.14 werden überschritten In Deutschland Freistellung des Gehalts Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

38 37 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Beispiel 5 AN im April 2013 6 Wochen in Indien, im August/September 8 Wochen und im November/Dezember 8 Wochen tätig Projektnacharbeiten im Jahr 2014 von Januar bis März nochmals für 9 Wochen Das Gehalt des AN wird weiterhin vom AG in Deutschland getragen. Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

39 38 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Lösung 5 183 Tage im Steuerjahr (Indien = 1. April bis 31. März) überschritten Auf indische Tage entfallendes Gehalt steuerpflichtig in Indien Freistellung in Deutschland Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

40 39 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Beispiel 6 AN der ausländischen Tochtergesellschaft wird im Rahmen eines Projektes für 4 Monate bei der deutschen Muttergesellschaft tätig, Einbindung organisatorisch und disziplinarisch für die Zeit des Einsatzes bei der deutschen Muttergesellschaft Die Kosten des Projektes werden von der deutschen Muttergesellschaft getragen. Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

41 40 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Lösung 6 Kostentragung in Deutschland bei der Muttergesellschaft begründet Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat Deutschland Steuerpflicht des anteiligen Gehalts in Deutschland Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

42 41 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Beispiel 7 AN aus Deutschland geht für 10 Tage auf Dienstreise nach Hongkong Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

43 42 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Lösung 7 AN ist aufgrund seines Wohnsitzes weiterhin in Deutschland ansässig und somit auch in Deutschland mit den 10 Dienstreisetagen steuerpflichtig AN wird u.U. mit der Vergütung für die 10 Arbeitstage in Hongkong steuerpflichtig, weil er dort physisch tätig geworden ist Internationale Regelungen: kein DBA Anrechnung der ausländischen Steuer im Rahmen der deutschen Steuererklärung Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

44 43 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Beispiel 8 Deutscher AN ist zuständig für den Vertrieb in Deutschland und Polen Er macht regelmäßig Dienstreisen nach Polen, um dort seine Tätigkeit auszuüben, überschreitet jedoch nicht 183 Tage in einem 12-Monatszeitraum Am Jahresende werden 30% seines Gehalts an die Konzerngesellschaft in Polen weiterbelastet; dies entspricht der Tätigkeit für die dortige Gesellschaft Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

45 44 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Lösung 8 Gehalt, das auf polnische Arbeitstage entfällt, ist bis zu 30% in Deutschland freizustellen Dieser Betrag ist in Polen zu versteuern Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

46 45 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Beispiel 9 AN des deutschen Stammhauses pendelt häufig zur ausländischen Betriebsstätte 183 Anwesenheitstage im Ausland werden nicht überschritten AN führt dort für die Betriebsstätte wesentliche Tätigkeiten durch Die Kosten für den AN sind nach Verrechnungspreisgrundsätzen der Betriebsstätte zuzurechnen Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

47 46 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Lösung 9 Jeder Tag bei der Betriebsstätte ist dort steuerpflichtig In Deuschland freizustellen Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

48 47 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Beispiel 10 AN einer deutschen Gesellschaft reist zur Markterforschung nach Finnland Projektdauer ist fünf Monate Nach drei Monaten entwickelt sich der Markt positiv, so dass der Mitarbeiter beginnt, dort Verträge für Produktverkäufe abzuschließen Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

49 48 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Lösung 10 Während der ersten drei Monate keine Steuerpflicht in Finnland / Anwendung der 183-Tage-Regelung Ab dem vierten Monat Begründung einer Betriebsstätte in Finnland / finnisches Besteuerungsrecht auf Vergütung für jeden Arbeitstag 183-Tage-Regelung nicht mehr anwendbar Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

50 49 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Beispiel 11 AN ist im November und Dezember 2013 auf Dienstreise in Rumänien Während dieser Zeit fällt die Entscheidung, dass er für mehrere Jahre dort eingesetzt wird Er bleibt gleich dort und erhält einen Entsendevertrag. Die Entsendung startet laut Vertrag zum 01.01.2014 Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

51 50 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Lösung 11 Steuerpflicht in Rumänien ab November 2013 / Anwendung der 183-Tage- Regelung (12-Monatszeitraum) Einreichung monatlicher rumänischer Steuererklärungen (rückwirkend ab November 2013) Sofern noch möglich: Korrektur des Lohnsteuereinbehalts 2013 in Deutschland; Freistellung ab 2014 Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen

52 51 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen Beispiel 12 Paul, Arbeitnehmer der Maschinenbau AG mit einzigem Wohnsitz in Kulmbach, arbeitet gewöhnlich in Bayreuth. Von März bis Dezember 2013 hielt er sich wegen eines Großprojekts seines Arbeitgebers an 190 Tagen in den USA auf. Von Januar bis März 2014 wird Paul sich noch einmal an weiteren 50 Tagen in den USA aufhalten. Hat Paul die 183 Aufenthaltstage des DBA USA überschritten?

53 52 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen Lösung 12 Paul hat sich an mehr als 183 Tagen im Steuerjahr 2013 in den USA aufgehalten. Das Gehalt, das auf die Arbeitstage in den USA entfällt, ist dort zu versteuern. Das Gehalt, das auf Arbeitstage in den USA entfällt, ist in Deutschland freizustellen (Progressionsvorbehalt) Steuerliche Pflichten in zwei Staaten Nachweis der Besteuerung erforderlich

54 53 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen Beispiel 13 Anton, Arbeitnehmer der Maschinenbau AG mit einzigem Wohnsitz in Pegnitz, arbeitet gewöhnlich in Bayreuth. Er wird an zwei Tagen pro Woche bei der Tochtergesellschaft in Spanien tätig (40 % seiner Gesamtarbeitszeit). Sein Gehalt wird zu 40 % an die spanische Tochtergesellschaft belastet. Anton berichtet über seine spanische Tätigkeit an einen Vorgesetzten in Spanien. Ist die spanische Tochtergesellschaft wirtschaftlicher Arbeitgeber im Sinne des DBA Spanien?

55 54 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen Lösung 13 Ja. Antons Gehalt, das auf die Arbeitstage in Spanien entfällt, ist ab dem ersten Tag in Spanien zu besteuern. Auf die Dauer des Aufenthaltes kommt es nicht an. Das Gehalt, das auf spanische Arbeitstage entfällt, ist in Deutschland freizustellen (Progressionsvorbehalt) Steuerliche Pflichten in zwei Staaten Nachweis der Besteuerung erforderlich

56 55 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen Beispiel 14 Max, Arbeitnehmer der Maschinenbau AG mit einzigem Wohnsitz in Gefrees, arbeitet gewöhnlich in Bamberg. Er wird an zwei Tagen pro Woche bei der Betriebstätte in den Niederlanden für deren Belange tätig (40 % seiner Gesamtarbeitszeit). Wird Max in den Niederlanden besteuert?

57 56 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen Lösung 14 Ja. Max Gehalt, das auf die Arbeitstage in den Niederlanden entfällt, ist ab dem ersten Tag in den Niederlanden zu besteuern. Auf die Dauer des Aufenthaltes kommt es nicht an. Das Gehalt, das auf niederländische Arbeitstage entfällt, ist in Deutschland freizustellen (Progressionsvorbehalt). Steuerliche Pflichten in zwei Staaten Nachweis der Besteuerung erforderlich

58 57 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen Beispiel 15 Karl, Arbeitnehmer der Maschinenbau AG mit einzigem Wohnsitz Kemnath, arbeitet gewöhnlich in Bayreuth. Karl wird von der Maschinenbau AG für 9 Monate bei der Zweigniederlassung in Hongkong eingesetzt. Wird Karl in Hongkong besteuert?

59 58 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Prüfung Vorrangigkeit zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Regelungen Lösung 15 Das Gehalt, das auf Arbeitstage in Hongkong entfällt, ist in Deutschland steuerpflichtig und unterliegt bei der Maschinenbau AG den Vorschriften über den Steuerabzug vom Arbeitslohn. Das Gehalt ist auch in Hongkong steuerpflichtig. Steuerliche Pflichten besteht in zwei Staaten. Es besteht die Möglichkeit der Steueranrechnung in Deutschland. Die in Hongkong gezahlte Steuer auf Gehalt, das auf Arbeitstage in Hongkong entfällt, wird auf Antrag angerechnet (soweit nachgewiesen).

60 59 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Lohnsteuerliche Verpflichtungen im Heimat- und ggf. Einsatzland (Anträge/Dokumentation) Beispiel 16 Ein Mitarbeiter einer US Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens wird für 4 Monate als Aushilfe zur deutschen Muttergesellschaft nach Bayern entsandt. Er hat einen Arbeitsvertrag mit der US-Gesellschaft und wird ausschließlich von ihr bezahlt. Das Gehalt wird monatlich an die deutsche Gesellschaft weiterbelastet.

61 60 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Lohnsteuerliche Verpflichtungen im Heimat- und ggf. Einsatzland (Anträge/Dokumentation) Lösung 16 Deutsches Unternehmen ist lohnsteuerlicher Arbeitgeber Lohnkonto muss eingerichtet werden Steuerklasse? Kirchensteuer? Bemessungsgrundlage? Sozialversicherung?

62 61 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. The trouble with our times is that the future is not what it used to be… Paul Valery, 1871 - 1945

63 V. Sonderthema - Betriebsstätten

64 63 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. V. Sonderthema - Betriebsstätten Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Gemäß § 12 Nr. 8 AO sind als Betriebsstätte insbesondere anzusehen Bauausführungen und Montagen, wenn u. a. die einzelne Bauausführung länger als sechs Monate dauert. Gemäß Art. 5 Abs. 3 DBA MA gilt Folgendes Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer 12 Monate überschreitet.

65 64 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. V. Sonderthema - Betriebsstätten Tatbestand besteht aus zwei Komponenten Tätigkeit muss als Bauausführung oder Montage zu qualifizieren sein und eine bestimmte Frist überschreiten Baubetriebsstätte Errichtung eines Bauwerkes, einer Anlage oder Teilen davon Montagebetriebsstätte Zusammenfügen, Um-/Einbau vorgefertigter Teile zu einem Ganzen

66 65 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. V. Sonderthema - Betriebsstätten Betriebsstättenbegründende Tätigkeiten im Rahmen eines Montageeinsatzes: Kennzeichnendes Merkmal ist das Zusammenfügen von essentiellen Komponenten zu einer Sache, die so noch nicht bestanden hat Nicht unter den Montagebegriff fallen daher: Reparatur- und Wartungsleistungen Ausnahmen: kompletter Wiederaufbau nach Zerstörung Die Überlassung von Personal im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages

67 66 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. V. Sonderthema - Betriebsstätten Überwachung: Was schuldet der Unternehmer? Verantwortliche Überwachung, d. h. der Unternehmer haftet für die Funktionsfähigkeit der Anlage und schuldet die Herstellung der Anlage: Beratende Überwachung, d. h. Überwachung erfolgt als separate Dienstleistung Aber: einige DBA beziehen Überwachungstätigkeiten ausdrücklich mit ein, z. B. China, Türkei, Zypern i. d. R. Bestandteil der Bau- oder Montageleistung (auch wenn eigentliche Montage durch Subunternehmer erfolgt) i. d. R. keine Bau- oder Montageleistung

68 67 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. V. Sonderthema - Betriebsstätten Regelfall nach MA12 Monate 3 Monatez. B. Thailand (Bauausführung) 6 Monatez. B. China, Thailand (Montage) 9 Monatez. B. Türkei, Iran, Indien, Belgien

69 68 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. V. Sonderthema - Betriebsstätten Frist beginnt mit Aufnahme der Arbeiten VOR ORT – einschl. vorbereitender Arbeiten (sofern sie der Vorbereitung der Montage dienen) Nicht fristauslösend sind i. d. R. Alle off-shore Tätigkeiten Materiallieferungen oder Lieferung von Baugeräten Besprechungen mit Subunternehmern

70 69 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. V. Sonderthema - Betriebsstätten Fristauslösend sind Alle on-shore Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung der Montage dienen (z. B. auch vorangehende Abbruch- und Demontagearbeiten; Aufstellen von Baubuden) Fertigungsüberwachung, sofern die Überwachung on-shore erfolgt Frist kann auch durch Subunternehmer in Gang gesetzt werden (keine Zurechnung von JV-Partnern oder im Rahmen von Konsortien)

71 70 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. V. Sonderthema - Betriebsstätten Unterscheidung nach BFH Betriebsbedingte Unterbrechung (z. B. aufgrund von Streik, Materialmangel, Trocknungszeiten, Witterung) Keine Unterbrechung Nicht im Betriebsablauf bedingte Unterbrechung (z. B. Kunde verweigert Abnahme) Unterbrechung, falls Unterbrechung nicht nur kurzfristig (länger als 2 Wochen)

72 71 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. V. Sonderthema - Betriebsstätten Frist endet mit Erfüllung sämtlicher Werkvertragsverpflichtungen Frühestens mit Abnahme, nach Inbetriebnahme und Testlauf Faktisches Ende ist entscheidend, aber z. B. Abnahmeprotokolle haben Indizwirkung Unverzügliche Beseitigung von Mängeln ist einzubeziehen (nicht hingegen Mängelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung oder After Sales Services)

73 72 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. V. Sonderthema - Betriebsstätten Fazit Betriebsstättenbegriff wird immer weiter ausgedehnt Insbesondere Entwicklungs- und Schwellenländer sind bestrebt, im Land erbrachte Dienstleistungen zu besteuern (auch ohne feste Geschäftseinrichtung) Bei Montageeinsätzen immer DBA nach aktuellem Stand prüfen (auch Zusatzprotokolle etc. einbeziehen)!

74 73 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Übersicht Wird Bauausführung/ Montage geschuldet? Liegt eine feste Geschäftseinrichtung vor? Liegt eine Vertreter- Betriebsstätte vor? eigentlich BSt (-) aber: sieht das DBA Regelungen zur DL-BSt vor? Überschreitet der Einsatz die relevante Frist? Kommt eine Zurechnung oder Zusammenrechnung in Betracht? BSt gem. Art. 5 Abs. 3 (+) BSt gem. Art. 5 Abs. 1 (+)BSt gem. Art. 5 Abs. 5 (+) eigentlich BSt (-) aber: sieht das DBA Regelungen zur DL-BSt vor? ja nein

75 74 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. V. Sonderthema - Betriebsstätten Sofern die Voraussetzungen für die Begründung einer Betriebsstätte vorliegen, ist vom ersten Tag an eine Betriebsstätte gegeben (nicht erst mit Überschreiten der Frist) Dies gilt auch dann, wenn zunächst nur ein kurzer Montageeinsatz geplant war, der sich dann jedoch verlängert hat, oder wenn kürzere Fristen vereinbart waren Maßgeblich ist die tatsächliche Arbeitsdauer!

76 75 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. V. Sonderthema - Betriebsstätten Begründung einer Steuerpflicht im Ausland hoher administrativer Aufwand: steuerliche Registrierung, Einhaltung lokaler Meldepflichten, Vorhalten einer Buchführung, Abgabe von Steuererklärungen, Erstellung von Jahresabschlüssen, etc. Risiko einer Doppelbesteuerung wenn z. B. nach nationalem Recht keine Betriebsstätte angenommen wird oder die Gewinnermittlung nach abweichenden Vorschriften vorgenommen wird

77 76 © 2011 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und "cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. Kontaktdaten Christina Neugirg LL.M. Rechtsanwältin, Senior Manager, Tax Phone:+49 89 9282 1679 Fax: +49 1802-11991-2563 cneugirg@kpmg.com KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, a subsidiary of KPMG Europe LLP

78 © 2014 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Konzerngesellschaft der KPMG Europe LLP und Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative ("KPMG International"), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und cutting through complexity" sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International Cooperative.


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