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Eine Zusammenfassung Stand: 15. Juli 2003

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Präsentation zum Thema: "Eine Zusammenfassung Stand: 15. Juli 2003"—  Präsentation transkript:

1 Eine Zusammenfassung Stand: 15. Juli 2003
Die neue Ausbildungsordnung zum „Mechaniker/-in für Landmaschinentechnik“ Eine Zusammenfassung Stand: 15. Juli 2003

2 Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik *
Gliederung: 1.1 Statistische Grundlagen 1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise 2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte) 2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte) 2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung 2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung 2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage * Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG

3 Statistische Grundlagen I
Die Zahl der Auszubildenden im Landmaschinen-mechaniker-Handwerk bleibt nahezu konstant: 6305 Lehrlinge (-1,5%) seit 3 Jahren leichter Rückgang Lehrjahresverteilung relativ „gesund“: 24 / 26 / 26 / 24% Jeweils am eines Jahres

4 Statistische Grundlagen II
Relationale Darstellung bei 1995 = 100 Ein Wachstum der Azubi-Zahlen ist nahezu überall nachzuweisen Ausnahme: NS Besonders zuwachsfreudig: die neuen Länder SA, SS, BB, TÜ, MV aber: schwaches Ausgangsniveau solides Wachstum in: (SL,) RP, BY, NW, HS, SH jeweils am eines Jahres

5 Statistische Grundlagen III
Die 6305 Auszubildenden verteilten sich bundesweit auf 2631 Ausbildungsstätten Die Zahl der Ausbildungsstätten stieg bis 2002, seitdem -6,4% Pro Ausbildungsstätte werden demnach 2,4 Lehrlinge ausgebildet Spitzenreiter ist Sachsen mit 2,8 Azubis pro Ausbildungsstätte Das Schlußlicht bildet Rheinland-Pfalz mit 1,9 Lehrlingen pro Ausbildungsstätte

6 Statistische Grundlagen IV
Der Anteil der Hauptschul-absolventen nahm bis 1999 langsam ab, seitdem wieder steigend (2003: 54,8%) Der Anteil der Realschüler entwickelte sich umgekehrt, heute 28,3% Vor allem in den neuen Ländern ist der Anteil Realschüler hoch: 71% jeweils am eines Jahres

7 Statistische Grundlagen V
Die Zahl der Abbrecher ist vergleichsweise niedrig, dennoch seit 1998 steigend (Quote 2003: 4,8%) Im Westen steigt die Zahl der Abbrecher langsam (Quote 2003: 5,4%) Im Osten liegt die Zahl der Abbrecher seit 1995 konstant um 30 (Quote 2003: 2,4%) jeweils am eines Jahres

8 Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik *
Gliederung: 1.1 Statistische Grundlagen 1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise 2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte) 2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte) 2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung 2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung 2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage * Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG

9 Neuordnung der Berufsausbildung Fahrzeugtechnische Berufe
An der Neuordnung beteiligte Berufe: Automobilmechatroniker Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik Karosserie- und Fahrzeugmechaniker Zweiradmechaniker Mechaniker für Landmaschinentechnik

10 Neuordnung Fahrzeugtechnische Berufe
3,5 Jahre Automobil-mecha-troniker Mechaniker für Karosserie-Instand-haltungs-technik Karosserie- und Fahrzeug- mechaniker Zweirad- Mechaniker für Land-maschinen-technik Gesellenprüfung 2. Lehrjahr Zwischenprüfung 1. Lehrjahr 1. Lehrjahr für alle Fahrzeugtechnischen Berufe gleiche Inhalte

11 Mechaniker für Landmaschinentechnik
Ausbildungsverordnung Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik weitere Ministerien BMWi erlässt BM Justiz BM Bildung Ausbildungsverordnung Mechaniker für Landmaschinentechnik Sachverständige Landmaschinen Baumaschinen Fachliche Vorschläge KMK IGM Zuarbeit durch Arbeitskreis ZDH BiBB

12 Sachverständige Landmaschinen und Baumaschinen
- Personen und Verbände als Sachverständige und im Arbeitskreis Sachverständige: Friedrich Schwarz, Landmaschinen, BayWa AG, Würzburg Stefan Körbel, Baumaschinen, BS Baugeräte Service GmbH, Dormagen Personen und Verbände: Günter Ströbel, Landmaschinen/Motorgeräte Hubert Greving, Landmaschinen, John Deere Dr. Horst Waldert, Landmaschinen, Claas Christoph Rickfelder, Landmaschinen, VDMA Fachverband Landtechnik Thomas Storandt, Baumaschinen, BFW-Ausbildung, Baumaschinentechnik Bruno Muß, Baumaschinen, Zeppelin-Caterpillar Werner Bersch, Baumaschinen, Bomag Susanne Schartz, Baumaschinen, VDMA Fachverband Bau- und Baustoffmaschinen

13 Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik *
Gliederung: 1.1 Statistische Grundlagen 1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise 2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte) 2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte) 2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung 2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung 2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage * Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG

14 Mechaniker für Land- & Baumaschinentechnik
Grundbildung (1. Lehrjahr) Fahrzeugtechnik Ausbildungsordnung ist so erarbeitet, dass sich jeder Fachbetrieb – Motorgeräte, Landmaschinen, Baumaschinen – in der Verordnung wiederfindet und die Ausbildung umsetzen kann. Keine Nennung von Schwerpunkten oder Fachrichtungen An Stellen, an denen dies notwendig ist, werden berufstypische Besonderheiten durch eine „oder“-Formulierung hervorgehoben.

15 Neuerungen in der Ausbildung
Der „Mechaniker für Landmaschinentechnik“ ist ein Service- und Kundendienst-orientierter Beruf. Dies wird in der neuen Ausbildungsordnung verstärkt berücksichtigt: Verstärkung der Ausbildungsinhalte „Service-, Wartungs und Instandsetzungsinhalte“, weniger Metallbe- und -verarbeitung Mehr im Bereich „technische und betriebliche Kommunikation“ Neu: Kommunikation mit Kunden Neu: Qualitätsmanagement – Betriebsbezogen Die neuen Inhalte der Ausbildung finden sich auch in den Prüfungen wieder.

16 Neuordnung Fahrzeugtechnische Berufe
Grundbildung (1. Lehrjahr) Fahrzeugtechnik (= für alle fahrzeugtechnischen Berufe gleiche Inhalte) Berufsbildung Aufbau, Organisation des Ausbildungsbetriebes Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Umweltschutz Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollen und Bewerten der Arbeitsergebnisse Qualitätsmanagement Messen und Prüfen an Systemen Betriebliche und Technische Kommunikation Kommunikation mit internen und externen Kunden Bedienen von Fahrzeugen und Systemen Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen

17 Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik *
Gliederung: 1.1 Statistische Grundlagen 1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise 2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte) 2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte) 2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung 2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung 2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage * Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG

18 Neuordnung Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik
Fachstufe Seite -1- Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten des Arbeitsergebnisses Betriebliche und technische Kommunikation Kommunikation mit dem Kunden Qualitätsmanagement Messen und Prüfen Fügen, Trennen und Umformen Manuelles und maschinelles Bearbeiten

19 Fachstufe Seite -2- Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen Eingrenzungen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen von Schäden Instandsetzen von Fahrzeugen, Systemen und Betriebseinrichtungen Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen, elektrischen und elektronischen Anlagen und Systemen Prüfen von Abgasen und Einrichtungen zur Emissionsminderung

20 Fachstufe Seite -3- Installieren von Maschinen und Anlagen Herstellen und Prüfen von elektrischen Stromanschlüssen Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen In- und Außerbetriebnahme von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen Übergabe von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen an Kunden

21 Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik *
Gliederung: 1.1 Statistische Grundlagen 1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise 2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte) 2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte) 2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung 2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung 2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage * Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG

22 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung
Gedanken zur neuen Zwischen- und Gesellenprüfung Neue Ausbildungsinhalte müssen sich auch in den Prüfungen widerspiegeln. Prüfungen sollen möglichst den tatsächlichen betrieblichen Anforderungen entsprechen Übergreifendes ganzheitliches Denken und Handeln im Rahmen von „kundennahen“ Arbeitsaufträgen stehen im Vordergrund des Prüfungsgeschehens.

23 Zwischenprüfung Vor Ende des zweiten Ausbildungsjahres Inhalte des 1. Lehrjahres und der ersten Hälfte des 2. Lehrjahres Dauer: 10 Std. - Prüfungsinhalte (in Stichworten) Herstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werkstückes mit manuellen, maschinellen Bearbeitungstechniken, Umformtechnik, Fügetechnik, einschl. Planen, Vorbereiten, Prüfen Fehlersuche in Licht-/Signalanlage, Ladestromsystem, Startsystem an einem Fahrzeug einschl. Arbeitsplan, Prüf- und Messprotokoll Warten von Bauteilen oder Baugruppen an einem land- und baumaschinentechnischen Fahrzeugen, Maschinen, Anlagen oder Geräten sowie Dokumentation „Theorie“-Aufgaben nicht mehr separat, sie werden integriert mit dem praktischen Teil abgeprüft - Neuer Inhalt: Fachgespräch über die Prüfungsaufgaben

24 Praktische Gesellenprüfung
Dauer: 14 Std. mit 5 Arbeitsaufgaben Inhalte der Zwischenprüfung werden nicht noch einmal geprüft Inhalte der Gesellenprüfung beziehen sich auf die Haupttätigkeit des zukünftigen Mechanikers für Land- und Baumaschinentechnik Mögliche Prüfungsinhalte: Montieren und Inbetriebnehmen oder Instandhalten und Inbetriebnehmen eines elektrohydraulischen Systems eines Fahrzeugs oder Anlage Diagnose von Fehlern und Störungen in elektrischen und elektronischen Bauteilen/Baugruppen sowie Beheben der Störungen und Prüfen der Funktionen an einem Fahrzeug, einer Maschine, einem Gerät oder einer Anlage

25 Praktische Gesellenprüfung Theoretische Gesellenprüfung
Fehlersuche und Beheben von Fehlern und deren Ursachen durch Demontieren, Montieren von Bauteilen/Baugruppen: Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zur Auswahl: - Verbrennungsmotor - Kraftübertragung - Fahrwerk Lenkung - Bremsanlagen Anbaugeräte - Zusatzausstattungen Pumpen und Heizsysteme - Maschinen, Geräte und Anlagen der Land- Bau- oder Kommunalwirtschaft Neuer Prüfungsinhalt: Fachgespräch Theoretische Gesellenprüfung Arbeitsplanung zur Montage und Inbetriebnahme eines land- oder baumaschinentechnischen Systems Funktionsanalyse – Instandhaltung, Fehlersuche Wirtschafts- und Sozialkunde

26 Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik *
Gliederung: 1.1 Statistische Grundlagen 1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise 2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte) 2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte) 2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung 2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung 2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage * Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG

27 Gestreckte Gesellenprüfung als Erprobungsverordnung
Die Einführung dieser „gestreckten“ Gesellenprüfung soll im Rahmen einer Erprobungsverordnung eingeführt werden. Erprobungsverordnung Eine Erprobungsverordnung ist deshalb notwendig, da alle beteiligten Bundesministerien damit überprüfen wollen, ob die Überlegungen und Vorstellungen auch umsetzbar sind. Außerdem sind verschiedene Berufe aus Handwerk und Industrie daran beteiligt. Somit auch unterschiedliche Prüfungsstrukturen die dann im Zusammenwirken mit dieser Erprobungs-verordnung auf den Prüfstand kommen. Die Fahrzeugtechnischen Berufe sind einige der wenigen Handwerksberufe, die mit in diese Erprobungsverordnung aufgenommen werden.

28 Gestreckte Gesellenprüfung
Bisher: Zwischenprüfung ohne eigenen „Wert“ Gesellenprüfung entscheidend Neu: Aufwertung der Zwischenprüfung durch Einbeziehung in die Gesellenprüfung Die Zwischenprüfung wird zum Teil 1 der Gesellenprüfung Die „alte“ Gesellenprüfung wird zum Teil 2 der Gesellenprüfung Beide Teile werden zusammen mit 100% gewertet. Der Teil 1 geht mit 30% in das Gesamtergebnis ein

29 Verordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Baumaschinentechnik *
Gliederung: 1.1 Statistische Grundlagen 1.2 Neuordnung, die beteiligten Berufe und Kreise 2.1 Grundbildung Fahrzeugtechnik (Inhalte) 2.2 Fachbildung Mechaniker für Landmaschinentechnik (Inhalte) 2.3 Zwischenprüfung und Gesellenprüfung 2.4 Gestreckte Gesellenprüfung – Aufwertung der Zwischenprüfung 2.5 Die neue Überbetriebliche Ausbildung (ÜBL) – vorl. Arbeitsgrundlage * Rechtsverordnung ach $ 25 HwO und § 25 BBiG

30 ÜBL – Vorschlag des H.A.G.-Berufsbildungsausschusses
Die „neue“ ÜBL befindet sich im Abstimmungsverfahren mit den Gewerkschaften Die Zahl obligatorischer (=Pflicht-) Kurse ist gegenüber vorher unverändert. ÜBL – Vorschlag des H.A.G.-Berufsbildungsausschusses Stand: Thema Grund-stufe Fach-stufe Oblig./ Freiw. Elektrotechnik 1 sowie Kommunikation mit Kunden 40 h O Steuerungs und Regelungssysteme Metalllehrgang (maschinelle Bearbeitung, Umformen, Trennen,

31 ÜBL – Vorschlag des H.A.G.-Berufsbildungsausschusses
Stand: Thema Grundstufe Fachstufe Oblig./ Freiw. Unlösbare Verbindungen Fügen (Schweißen MAG) 80 h*1 F Hydraulische Antriebstechnik 1 und elektrohydraulische Steuerungstechnik und Handhaben von Diagnosesystemen mit sytematischer Fehlersuche in elektrohydraulischen Systemen 80 h*2 O Motoren- und Antriebstechnik (Kennlinien, Fehlersuche) incl. Instandsetzung 40 h*3 Elektrotechnik 2 (VDE bis 1000 V) 40 h LF-ELT 95 Elektrik/Elektronik 80 h*4 Hydraulische Antriebstechnik 2 40 h*4 Motorgerätetechnik Übergabe von Maschinen der Land-, Bau-, Garten-, Forst- und Kommunaltechnik an den Kunden *1 Erstes Halbjahr vom Zweiten Ausbildungsjahr *2 Erstes Halbjahr vom Dritten Ausbildungsjahr *3 Zweites Halbjahr vom Zweiten Ausbildungsjahr *4 Zweites Halbjahr vom Dritten Ausbildungsjahr

32 Wie geht es weiter? Frühjahr 2003: letzte Abstimmungsgespräch der Sachverständigen - erledigt Prüf- & Kontrollphase in den beteiligten Bundesministerien - erledigt Abstimmung mit Kultusministerkonferenz (Berufsschulen) – läuft, Entwurf Erlass der Verordnung – am 9. Juli erfolgt, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 33 vom 15. Juli 2003 Inkrafttreten zum Ausbildungsbeginn: 1. August 2003 (keine Übergangsregelungen) Umsetzungshilfe (Erläuterung zu Inhalten und Prüfung) zu Jahresende 2003 – ist in Arbeit

33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Die neue Ausbildungsordnung zum „Mechaniker/-in für Landmaschinentechnik“ Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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