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Rausch und Recht www.praevention.at www.1-2-free.at DSA. Schwarzgruber Klaus.

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Präsentation zum Thema: "Rausch und Recht www.praevention.at www.1-2-free.at DSA. Schwarzgruber Klaus."—  Präsentation transkript:

1 Rausch und Recht www.praevention.at www.1-2-free.at
DSA. Schwarzgruber Klaus

2 Aufbau des österreichischen Rechtes
Europarecht und völkerrechtliche Verträge Privatrecht Öffentliches Recht = Strafrecht und Verwaltungsrecht Verfassungsrecht

3 Überblick über das Recht!
Verfassungsrecht (Bundesverfassung – B-VG, Landesverfassungen L-VG) Öffentliches Recht Verwaltungsrecht Verwaltungsverfahrensrecht (AVG) Verwaltungsstrafrecht (VStG) Verwaltungsvollstreckungsrecht (VVG) etc. Strafrecht Materielles Strafrecht (StGB, SMG, WStG,u.a.) Strafprozessrecht (StPO, ZustellG, u.a.) Strafvollzugsrecht (StVG, TilgG, BewG, u.a.) Privatrecht (bürgerliches Recht) Öffentliches PR Zivilprzessrecht (ZPO, JN, AußstrG, u.a.) Exekuitionsrecht (EO) Sozialversicherungsrecht (ASVG, AUVG, u.a.) Privater Bereich Personenrecht (Natürliche und juristische Person-Rechtsfähigkeit//Handlungsfähigkeit= Geschäftsfähigkeit + Deliksfähigkeit + Ehefähigkeit, …) Sachenrecht (un-/körperliche, un-/bewegliche, öffentliche, private Sachen, …) Familienrecht (Eherecht (ABGB, EheG, u.a. //Kindschaftsrecht ABGB, JWG, u.a.) Erbrecht Schadenersatzrecht Wertpapierrecht

4 Bereiche Jugend - rechtlich gesehen was ist das? Was darf ein
Jugendlicher In Oö Sucht, Suchtmittel, etc. und das Recht Privatrecht Öffentliches Recht = Strafrecht und Verwaltungsrecht Jugend-(Sozial-)arbeit und Recht Alkohol, Suchtmittel und Strassenverkehr Jugend und Polizei

5 Jugend, rechtlich gesehen - was ist das?
Verschulden und Deliksfähigkeit Handlungsfähigkeit Geschäftsfähigkeit Rechtsfolge Ausnahme Kinder keine alle Geschäfte nichtig §151 Abs 3 keine ABGB unmündige nur berechtigende verpflichtende Geschäfte §151 Abs 3 keine Minderjährige Geschäfte schwebend unwirksam ABGB 7 – 14 Jahre bis zur Zustimmung des gesetzlichen Vertreters mündige nur berechtigende darüber hinausgehende §151 Abs voll Minderjährige Geschäfte und Geschäfte schwebend ABGB außer 14-18 Jahre verpflichtende G unwirksam bis zur Geschäfte geistige - zur freien Verfüg. Zustimmung des des täglichen Defizite überlass. Sachen gesetzlichen Vertreters Lebens - Einkommen aus eigenem Erwerb - Dienstverträge (keine Ausbildg. Vertr.) Erwachsene voll Geschäfte geistige voll ab 18 Jahren gültig Defizite außer geist. Defizite

6 Jugendlich / Erwachsen
Kinder unter 14 Jahren sind unmündig, daher auch nicht strafbar nach § 4 (1) JGG. Nach § 4 (2) JGG ist ein Jugendlicher auch dann noch nicht strafmündig,wenn er noch nicht reif genug ist,um das Unrecht seiner Tat einzusehen.Vor dem 16. Lebensjahr außerdem bei nicht schwerem Verschulden und bei mangelnder Strafwürdigkeit § 42 StGB. Die Höhe der Strafdrohung ist niedriger gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht, Obergrenze des Strafrahmens wird halbiert, Untergrenze entfällt bei Jugendlichen etc. Die Strafmündigkeit beginnt ab dem 14. Lebensjahr, wobei gilt Jugendlicher Jahre junger Erwachsener Jahre Erwachsener ab 21 Jahren

7 Im Sinn des Oberösterreichischen Jugendschutzgesetzes (§ 2)sind:
Jugendliche: Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; Erwachsene: Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; verheiratete Jugendliche und Jugendliche, die den Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten, werden Erwachsenen gleichgehalten; Erziehungsberechtigte: Eltern, Elternteile oder sonstige Personen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht (ABGB) ein Erziehungsrecht zusteht; Aufsichtspersonen: Erziehungsberechtigte sowie Erwachsene, denen die Aufsicht über einen Jugendlichen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zukommt, vom Erziehungsberechtigten dauernd oder im Einzelfall anvertraut wurde oder auf Grund einer Entscheidung des Gerichts oder durch Maßnahmen im Rahmen der Jugendwohlfahrt übertragen wurde; Jugendschutzbestimmungen: Gebote und Verbote dieses Landesgesetzes sowie die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Bescheide, Verordnungen und Maßnahmen; Unternehmer: natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausüben; Veranstalter: wer eine Veranstaltung nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz 1992 (§ 1) durchführt.

8 Strafrecht (spezielles Kap.
Bereiche Jugend - rechtlich gesehen was ist das? Sucht, Suchtmittel, etc. und das Recht – Strafrecht und SMG Privatrecht Öffentliches Recht & Strafrecht (spezielles Kap. des öff. Rechts)

9 durch Privatperson od. Institutionen
Ablauf eines Strafverfahrens Anzeige durch Privatperson od. Institutionen Sicherheitsbehörde macht Erhebungen Staatsanwaltschaft Einstellung (bei ca. 60% d. Fälle) Diversion (bei ca. 20% d. Fälle) Anklage (bei ca. 20% d. Fälle) weitere Erhebungen Vorerhebung erneut durch Sicherheitsbehörde od. Untersuchungsrichter, welcher unter Auftrag der Staatanwaltschaft einzelne Erhebungsschritte vornimmt. Voruntersuchung durch den Untersuchungsrichter, der die Verfügungsmacht über die Ermittlung des Scahverhaltes im Vorverfahren übertragen bekommt.

10 Strafrecht : Vom Delikt bis zur Staatsanwaltschaft
Anzeige / Bekannt werden des Deliktes POLIZEI GENDARMERIE ERMITTLUNGEN Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Prüfung Beweissammlung Vorerhebung Bezirksanwalt Strafdrohung < 1 Jahr Staatsanwalt Strafdrohung > 1 Jahr

11 Strafrecht : Vom Delikt bis zum Urteil
Prüfung Beweissammlung Vorerhebung Bezirksanwalt Strafdrohung < 1 Jahr Staatsanwalt Strafdrohung > 1 Jahr Bezirksgericht Landesgericht U-Richter Voruntersuchung Hauptverhandlung Einzelrichter/ Schöffen/ Geschworene Entscheidung durch Urteil Bezirksrichter

12 Strafrecht : Vom Delikt bis zum Urteil
Entscheidung durch Urteil Bezirksgericht Landesgericht Einzelrichter Strafdrohung: bis 1 Jahr Freiheitsstrafe Einzelrichter Schöffensenat Geschworenensenat Strafdrohung: bis 5 Jahr Freiheitsstrafe Strafdrohung: ab 5 Jahr Freiheitsstrafe Strafdrohung: von mind. 5 Jahr Freiheitsstrafe Entscheidung: allein Entscheidung: gemeinsam Entscheidung: Schuld nur Geschworene Strafe gemeinsam 2 Richter 2 Schöffen 3 Richter 8 Geschworene

13 Gerichtszuständigkeit (§ 8 ff. StPO)

14 Kriminalität hat ihre Ordnung
Delikte Schwere der Tat Zuständigkeit Strafverfolgung Gegenstand der Tat

15 Kriminalität hat ihre Ordnung
Delikte Schwere der Tat Vergehen: Strafdrohung bis 3 Jahre Wert bis € Verbrechen: Strafdrohung ab 3 Jahre Wert ab €

16 Kriminalität hat ihre Ordnung
Delikte Schwere der Tat Zuständigkeit Bezirksgericht: unter 1 Jahr Strafdrohung Landesgericht: Einzelrichter: unter 5 Jahr Strafdrohung Schöffensenat: über 5 Jahr Strafdrohung Geschworenensenat: mindestens 5 Jahr Strafdrohung Höchststrafe über 10 Jahre Strafdrohung

17 Kriminalität hat ihre Ordnung
Delikte Schwere der Tat Zuständigkeit Strafverfolgung Staatsanwalt: Offizialdelikte: Verfolgt von Amts wegen Antragsdelikte: Verfolgt auf Antrag Ermächtigungsdelikte: Verfolgt nur wenn dazu ermächtigt wird Privatanklage: Strafantrag

18 Kriminalität hat ihre Ordnung
Delikte Gegenstand der Tat Schwere der Tat Zuständigkeit Strafverfolgung Gewaltdelikte (gegen Leib und Leben) Eigentumsdelikte Wirtschaftdelikte Sittlichkeitsdelikte Delikte gegen die Ehre Delikte gegen die Rechtspflege Suchtmitteldelikte etc

19 Schaden und Gefährlichkeit Auswirkung auf den Täter
Bemessen der Strafe Prävention Strafmilderung Straferschwerung Schaden und Gefährlichkeit Auswirkung auf den Täter

20 Bemessen der Strafe Prävention SPEZIAL – PRÄVENTION
in Bezug auf den Täter GENERAL – PRÄVENTION in Bezug auf die Öffentlichkeit

21 Bemessen der Strafe Alter unter 21 Jahren achtenswerte Beweggründe
Prävention Strafmilderung Alter unter 21 Jahren achtenswerte Beweggründe Minderbeteiligung Kein Schaden Schaden wieder gut gemacht Geständnis / Beitrag zur Wahrheitsfindung Unter Umständen Berauschung (Volle Berauschung ist eigenes Delikt!) etc.

22 Bemessen der Strafe Zusammentreffen mehrerer Delikte
Prävention Strafmilderung Straferschwerung Zusammentreffen mehrerer Delikte Einschlägige Vorstrafen Anstifter Verwerfliche Beweggründe besondere Grausamkeit etc.

23 Schaden und Gefährlichkeit Auswirkung auf den Täter
Bemessen der Strafe Prävention Strafmilderung Straferschwerung Schaden und Gefährlichkeit Auswirkung auf den Täter

24 Qualifizierung / Privilegierung
Der besondere Teil des StGB enthält die einzelnen Strafbestimmungen, die die Rechtsgüter in 25 Abschnitten schützen. In den jeweiligen Abschnitten werden GRUNDDELIKTE beschrieben. Jedes Grunddelikt ist mit bestimmten Strafdrohungen versehen, die bei Hinzutreten weiterer Tatbestandsmerkmale auch mit strengerer Strafdrohung versehen werden können - QUALIFIZIERUNG Beispiel Bei Änderung der Vorsatzform kann die Strafdrohung auch niedriger gegenüber dem Grunddelikt angesetzt werden - PRIVILEGIERUNG Beispiel

25 Beispiel Qualifizierung bzw. Privilegierung
Qualifiziertes Delikt Schwerer Raub § 143 StGB 5-15 Jahre Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, Verwendung einer Waffe, schwere Körperverletzung etc. Privilegiertes Delikt Raub § 142 (2) StGB 6 Monate-5 Jahre Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt, Sache geringen Wertes etc. Grunddelikt Raub § 142 (1) StGB 1-10 Jahre

26 Mögliche Verfahrensergebnisse
Freispruch Schuldspruch Beschluss

27 Mögliche Verfahrensergebnisse
Freispruch Im Zweifel Erwiesene Unschuld

28 Mögliche Verfahrensergebnisse
Freispruch Schuldspruch Unbedingte Strafe Bedingte Strafe Teilbedingte Strafe Freiheitsstrafe Geldstrafe (in Tagsätzen) Kombinierte Geld- und Freiheitsstrafe Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe Schuldspruch ohne Strafausspruch

29 Freiheitsstrafe / Geldstrafe
Freiheitsstrafen § 18 StGB werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt. Das Mindestmaß beträgt 1 Tag, das Höchstmaß der nicht lebenslänglichen Freiheitsstrafe (FS) 20 Jahre. Geldstrafen § 19 StGB sind nach Tagessätzen zu bemessen. Das ist auch das Mindestmaß der Geldstrafe. Der Mindesttagessatz beträgt 2,-- Euro, der Höchsttages- satz derzeit 327,-- Euro. Tagessätze werden mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten berechnet. Beispiel Bei Jugendlichen gelten besondere Bestimmungen, beispielsweise wird bei zeitlichen Freiheitsstrafen die Obergrenze halbiert und die Untergrenze entfällt. Das Höchstmaß von Geldstrafen wird halbiert etc.

30 Beispiel Geldstrafe Jemand verdient € 1000,- monatlich, davon wird das Existenzminimum von € 600,- abgezogen. Die verbleibenden € 400,- ergeben die Höchstgrenze der Geldstrafe. Bei einer Verurteilung zu 40 Tagessätzen, ist die Höhe des jeweiligen TS € 10,- ( 400 / 40 = 10 ). Verurteilung zu 40 TS á €10,- ergibt eine Geldstrafe insgesamt von € 400,- Ergo ist die Höhe des TS abhängig vom Einkommen, ein gutverdienender Arzt wird zu einem höheren Tagsatz verklagt werden, als ein Mechaniker-Lehrling, weil es jeden für dasselbe Vergehen gleichschwer treffen soll. Die Anzahl der TS hängt allerdings von der Schwere der Tat ab.

31 Bedingte Strafnachsicht
§ 43 StGB "(1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer zwei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe verurteilt, so hat ihm das Gericht die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt nachzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken..." Die Probezeit kann auf maximal 5 Jahre verlängert werden. Bei Jugendlichen kann die Strafe auch bedingt nachgesehen werden, wenn die Freiheitsstrafe 2 Jahre übersteigt (§ 5 (9) JGG). Die Probezeit ist hier unbegrenzt.

32 Schuldspruch ohne Strafe § 12 JGG
Schuldspruch mit Vorbehalt des Strafausspruches § 13 JGG Schuldspruch ohne Strafe Es wird, trotz der Schuldigsprechung keine Strafe verhängt, weil das Gericht überzeugt ist, dass ein Schuldspruch allein von weiteren strafbaren Handlungen abhält. Schuldspruch mit Vorbehalt des Strafausspruches Trotz Schuldspruch wird eine Strafe vorläufig nicht verhängt (während einer Probezeit von 1-3 Jahren.) Nach Ablauf der Probezeit ohne straffällig zu werden, wird auf die Verhängung der Strafe endgültig verzichtet. Das Gericht kann auch Weisungen erteilen denen nachzukommen ist. Begeht man innerhalb der Probezeit eine Straftat, kann sowohl für die erste als auch für die zweite Tat eine Strafe verhängt werden.

33 Mögliche Verfahrensergebnisse
Freispruch Schuldspruch Beschluss Unterbringung: Geistig abnorme Rechtsbrecher Entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher Einstellung des Verfahrens Diversion Anordnen von Bewährungshilfe Weisungen Einziehung

34 Diversion - StPO § 90a ff Unter Diversion versteht man alle Formen staatlicher Reaktion auf strafbares Verhalten, welche den Verzicht auf die Durchführung eines förmlichen Strafverfahrens oder die Beendigung eines solchen ohne Schuldspruch und ohne förmliche Sanktionierung des Verdächtigen ermöglichen. Es erfolgt keine Eintragung ins Strafregister, jedoch eine justizinterne Registrierung für die Dauer von fünf Jahren. Sind die vereinbarten Diversionsleistungen erbracht, ist das Verfahren endgültig einzustellen. Der Verdächtige gilt weiterhin als unschuldig und ist unbescholten, ein Eintrag ins Strafregister kann nie Folge diversionellen Vorgehens sein. Die diversionelle Erledigung eines Strafverfahrens kann auch von dem/der Verdächtigen selbst beantragt werden.

35 Diversion StPO §90a ff Voraussetzungen der Diversion § 90a StPO:
Offizialdelikt (keine Privatanklagedelikte) hinreichende Klärung des Sachverhaltes keine spezial- oder generalpräventive Kontraindikation Einzelrichterzuständigkeit (anders im Jugendstrafverfahren!) (Strafrahmen bis zu 5 J., bei Jugendlichen bis zu 10 J.) kein schweres (sondern normtypisches) Verschulden keine Todesfolge

36 „Rücktritt von der Verfolgung“ - Diversionsmöglichkeiten StPO §90a ff
Die Geldbuße darf den Betrag nicht übersteigen, der einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich Pauschalkosten entspricht. Sie ist als Gesamtbetrag auszuweisen und sollte binnen 14 Tagen bezahlt werden. Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub sind aber bis zu 6 Monaten möglich. Indikationen sind Massendelikte (Ladendiebstahl, Verkehrsunfälle). Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages Gemeinnützige Leistungen sind in der Freizeit bei eigens dafür vorgesehenen Einrichtungen zu erbringen. Sie dürfen keinen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder die Lebensführung des Verdächtigen darstellen. Bei Erwachsenen dürfen sie max. 240 Stunden (wöchentlich 40 Std., täglich 8 Std.), Rücktritt von der Verfolgung nach gemeinnützigen Leistungen bei Jugendlichen max. 120 Stunden (wöchentlich 20 Std, täglich 6 Stunden) betragen. Indikationen sind schwerere Straftaten oder Wiederholungstäter. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist der pädagogische Effekt zu beachten. § 90c Rücktritt von der Verfolgung nach außergerichtlichem Tatausgleich Bei Jugendlichen setzt das Zustandekommen eines außergerichtlichen Tatausgleiches die Zustimmung des Opfers nicht voraus. (Infos zum ATA Diversion § 90g § 90d § 90f Rücktritt von der Verfolgung nach einer Probezeit Zu unterscheiden ist die Möglichkeit der bloßen Probezeit ohne weitere Maßnahmen von der Probezeit, die mit Bewährungshilfe und/oder Pflichten verknüpft werden kann. Die Probezeit kann 1 bis 2 Jahre betragen. Die Pflichten entsprechen den Weisungen des § 51 StGB. Indikationen für bloße Probezeit sind Delikte mit relativ geringem Verschuldensgrad (zB Auffahrunfälle, geringfügige Ladendiebstähle), für Probezeit mit Weisungen oder BWH psychosoziale Defizite

37 Hauptanwender der Diversion ist der Staatsanwalt, das Gericht kann aber ebenfalls nach Einleitung der Voruntersuchung oder Erhebung eines Strafantrages bzw einer Anklage diversionell vorgehen. Das Anbot von Diversion kann durch den Staatsanwalt entweder schriftlich (Zustellnachweis!) oder mündlich im Rahmen einer Diversionsbesprechung gemacht werden. Das Gericht kann diversionell entweder durch den Untersuchungsrichter nach Einleitung der Voruntersuchung oder durch den Richter des Hauptverfahrens nach Einbringung von Strafantrag oder Anklage mit Beschluss vorgehen. Auch wenn sich der Verdächtige ursprünglich mit Diversion einverstanden erklärt hat, ist das Verfahren, solange es noch nicht endgültig eingestellt wurde, jederzeit fortzusetzen. Folge eines solchen Fortsetzungsantrages ist die Einleitung eines förmlichen Verfahrens (= idR Durchführung einer Hauptverhandlung). Daneben ist eine Fortsetzung eines Verfahrens durch den Staatsanwalt immer dann möglich, wenn Diversionsverpflichtungen nicht oder nicht vollständig erbracht oder weitere Anzeigen gegen den Verdächtigen erstattet wurden. Eignet sich eine Diversionsmaßnahme nicht für die Konstellation des Einzelfalles, so ist ein Austausch von Diversionsmaßnahmen untereinander ebenfalls möglich. Sind die vereinbarten Diversionsleistungen erbracht, ist das Verfahren endgültig einzustellen.

38 Einziehung §26 StGB Es besteht die Möglichkeit, Gegenstände einzuziehen, die der Täter zur Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen verwendet hat oder die durch diese Handlung hervorgebracht wurde (z.B. Suchtgiftutensilien, Einbruchswerkzeuge, Druckvorrichtungen für gefälschte Dokumente oder Falschgeld,...)

39 Oberlandesgericht/ OGH
Strafrecht Zivilrecht / Strafverfahren Zivilrecht / Außerstr.verf. Verwaltungsverfahren Zuständigkeit BG (<1 J Strafrahmen) BG (< €) BG Behörde erster Instanz LG (>1 J Strafrahmen) LG (> €) Gegenstand Vergehen Privatrechtl. Ansprüche Nicht streitige Rechtssachen Verwaltungsangelegenheiten Verbrechen Verwaltungsübertretungen Verfahrens-gesetze StPO ZPO AußStrG (formelles Verfahren) AVG, VStG Anzeige Polizei Gendarmerie Antragssteller od. amtswegig Partei od. amtswegig Einleitung Form Strafantrag Klage [Antrag] Antrag od. Eingabe Strafantrag/ Anklageschrift durch Bezirksanwalt Partei als Kläger Richter von amtswegen behördliches Ermittlungsverfahren Staatsanwalt Erledigung mit Urteil und ev. Beschluss Urteil, Vergleich u.a. Beschluss Bescheid Straferkenntniss/ Strafverfügung Rechtsmittel Berufung (wegen Schuld und/oder Strafe oder Nichtigkeit) Berufung Rekurs [Vorstellung] Berufung, Einspruch Instanz Landesgericht Landesgericht Behörde 2. Instanz Oberlandesgericht außerordentliche Rechtsmittel Oberster Gerichtshof = OGH Wenn Landesgericht als 2. Instanz entschieden hat wenn LG als Geschworenengericht entschieden hat - dann OGH Zur überprüfung von Verwaltungsakten kann der VwGH (Verwaltungsgerichtshof) angerufen werden Zur überprüfung von Verfassungsrechten kann der VfGH (Verfassungsgerichtshof) angerufen werden Bei Verletzung in Rechten durch Sicherheitsbehörden (SPG) ist der unabhängige Verwaltungssenat (UVS) zuständig! Landesgericht Oberlandesgericht/ OGH

40 Beteiligung § 12 StGB "Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt." § 13 StGB "Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.“ Beispiel

41 Beispiel Beteiligung Thomas braucht Geld und überredet Michael und Martin, in eine Trafik einzubrechen. Michael steht Schmiere, während Martin die Glastür einschlägt und die Kasse aufbricht. Der Alarm wir ausgelöst, als die Polizei kommt, kann Michael flüchten, Martin wird geschnappt. Bei der Einvernahme verrät er, dass Michael ebenfalls beteiligt war. Martin ist der unmittelbare Täter, Michael ist ebenfalls unmittelbar beteiligt, da die beiden arbeitsteilig zusammenwirkten. Er ist ein Beitragstäter, der für den Tatablauf notwendige Handlungen setzt. Thomas ist ein Bestimmungstäter, der einen anderen dazu gebracht hat eine Straftat zu begehen. Jeder von Ihnen haftet für denselben Strafrahmen innerhalb seines Verschuldens. Eine untergeordnete Tatbeteiligung kann ein Milderungsgrund sein, befreit jedoch nicht von der Strafe. Ein Bestimmungstäter im Ausland kann nicht strafrechtlich erfasst werden.

42 Jugendstrafverfahren
1. Vernehmung bei der Polizei Die erste Befragung führt die Polizei oder Gendarmerie durch. Du hast das Recht, eine Vertrauensperson mitzunehmen. Die Polizei nimmt auch Kontakt mit der Staatsanwaltschaft auf um abzuklären, ob Haftgründe für eine gerichtliche Untersuchungshaft vorliegen. Bei Jugendlichen kommt eine Untersuchungshaft selten vor. 2. Vor dem Untersuchungsrichter Im Zuge der Voruntersuchung sammelt der Untersuchungsrichter Beweismaterial, das zur Anklageerhebung notwendig ist. Im Rahmen der Voruntersuchung wird dir in der Regel ein Rechtsanwalt als Verteidiger bestellt. Außerdem werden das Jugendamt und deine gesetzlichen Vertreter (deine Eltern) verständigt. Du wirst vom Untersuchungsrichter zu deiner Tat einvernommen. Du kannst bei deiner Einvernahme eine Vertrauensperson hinzuziehen. Hat der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung abgeschlossen, schickt er deinen Akt an die Staatsanwaltschaft.

43 Jugendstrafverfahren
3. Vorgehen des Staatsanwaltes Der Staatsanwalt stellt das Verfahren ein oder erhebt Anklage, wenn ausreichende Beweise vorhanden sind. Das Verfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig eingestellt werden (es wird dir z. B. eine Auflage erteilt). Bei Nichterfüllung der Auflagen wird das vorläufig eingestellte Strafverfahren wieder aufgenommen. Der Beschuldigte kann verurteilt werden. Erfüllst du die Auflagen, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Wird Anklage erhoben, erhältst du eine sogenannte Anklageschrift. Hier führt der Staatsanwalt aus, wegen welcher strafbaren Handlungen du angeklagt bist. Die Anklageschrift bildet die Grundlage für die Hauptverhandlung. Du kannst dagegen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Einspruch erheben. Wird der Einspruch abgelehnt und der Anklage Folge gegeben, kommt es zur Hauptverhandlung.

44 Jugendstrafverfahren
4. Die Hauptverhandlung: Meistens finden Jugendstrafverfahren vor dem Einzelrichter statt. Es sind außer dir der Richter und der Staatsanwalt anwesend. Beim Schöffenverfahren können folgende Personen anwesend sein: der Vorsitzende, ein beisitzender Richter, zwei Schöffen (Laienrichter), der Staatsanwalt, du als Beschuldigter, dein Verteidiger, deine gesetzlichen Vertreter, der bestellte Bewährungshelfer, Zeugen, eventuell ein Sachverständiger der Privatbeteiligtenvertreter (der Anwalt der Person, die du verletzt bzw. geschädigt hast).

45 Jugendstrafverfahren
Zu Beginn der Verhandlung werden die persönlichen Daten aller zur Hauptverhandlung geladenen Personen aufgenommen. Danach wirst du als Beschuldigter vernommen. Als nächstes findet das sogenannte Beweisverfahren statt, in dem die Zeugen ihre Aussage machen. Am Ende der Verhandlung verkündet der Richter das Urteil. Seit kann die Öffentlichkeit bei der Urteilsverkündung nicht mehr ausgeschlossen werden. Bist du mit dem Urteil nicht einverstanden (weil du die Tat vielleicht gar nicht begangen hast oder dir die Strafe zu streng erscheint), hast du bzw. hat dein gesetzlicher Vertreter das Recht, dagegen zu berufen. Eine Berufung muss innerhalb von drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Gericht angemeldet werden. Binnen vier Wochen nach dieser Anmeldung muss dann eine Ausführung der Beschwerdegründe überreicht werden.

46 Jugendstrafverfahren
5. Bestrafung von jugendlichen Straftätern Als "jugendlicher Straftäter" giltst du von deinem 14. bis zu deinem 18. Geburtstag. Damit kommen für dich die Sonderbestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zur Anwendung. Laut JGG wird das Höchstmaß der meisten Freiheits - und Geldstrafen um die Hälfte verringert. Du bekommst nur mehr maximal die Hälfte der bei Erwachsenen verhängten Strafe. Für die Altersgruppe der Jährigen gibt es seit Sonderbestimmungen. 6. Mögliche Gerichtsentscheidungen Freispruch: Dafür gibt es verschiedene Gründe. z.B.: du hast die Tat nicht begangen; es liegen Gründe vor, die die Strafbarkeit der Tat aufheben (du bist z. B. noch nicht reif genug, um das Unrecht der Tat einzusehen). Schuldspruch ohne Strafe: Du wirst schuldig gesprochen. Es wird aber keine Strafe verhängt, weil der Richter überzeugt ist, dass ein Schuldspruch allein dich von weiteren strafbaren Handlungen abhält.

47 Jugendstrafverfahren
Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe: Du wirst schuldig gesprochen. Eine Strafe wird vorläufig nicht verhängt (während einer Probezeit von Jahren). Nach Ablauf der Probezeit wird auf die Verhängung der Strafe endgültig verzichtet. Begehst du in der Probezeit erneut eine Straftat, kann sowohl für die erste als auch für die zweite Tat eine Strafe verhängt werden. Das Gericht kann dir in diesem Zusammenhang auch Weisungen erteilen. (z. B. Arbeit suchen, Aufenthaltsverbot für bestimmte Orte, Betreuung durch einen Bewährungshelfer). Befolgst du diese Weisungen nicht, kann dies dazu führen, dass das Gericht nachträglich eine Strafe ausspricht. Bedingte Strafnachsicht: Du wirst zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt. Diese wird dir allerdings bedingt nachgesehen (z. B. für eine Probezeit von 3 Jahren.) Während dieser Probezeit darfst du dir nichts zu Schulden kommen lassen. Begehst du während dieser Zeit neuerlich eine Straftat, kann dies dazu führen, dass deine Strafe vollzogen wird. Teilbedingte Strafe: Ein Teil der Strafe wird sofort vollzogen. Du musst in diesem Fall z. B. einen Teil deiner Geldstrafe sofort bezahlen, den anderen Teil nur dann, wenn du in der Probezeit erneut etwas anstellst. Über privatrechtliche Ansprüche (Schadenersatz bzw. Schmerzengeld) des von dir Geschädigten bzw. Verletzten kann das Gericht im Urteil gleichzeitig entscheiden oder dich an das Zivilgericht verweisen. (

48 Das Recht im Umgang mit Suchtmitteln

49 Suchtmittelgesetz 1997:

50 Illegalisierte Rauschmittel – rechtliche Situation
STRAFRECHTLICHE VERFOLGUNG wegen: Erwerb Besitz Erzeugung Ein- oder Ausfuhr Überlassung Verschaffung Auch kleinste Mengen (Tagesdosis für den Eigengebrauch) sind strafbar. Dies gilt auch für Hanfprodukte (Haschisch, Marihuana etc). Im Zuge von Ermittlungen durch die Exekutive kann es zu folgenden Amtshandlungen kommen: Personendurchsuchung Einvernahme Hausdurchsuchung Nachschau (freiwillig erteilte Zustimmung zur Durchsuchung) Harntests durch Polizei- oder AmtsärztInnen Bei Jugendlichen sind bei einer Anhaltung die Angehörigen durch die Behörde zu verständigen. Bei einer Befragung ist auf Verlangen der Jugendlichen eine Vertrauensperson beizuziehen. Jede Anzeige führt u.a.: zu einer Speicherung der persönlichen Daten in zentralen Registern zu einer Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, was in weiterer Folge zu Schwierigkeiten bei folgenden Dokumenten führen kann: Führerschein, Pass, Gewerbeschein etc. Die Anzeige wird von der Exekutive an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese entscheidet darüber, ob die Anzeige zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Die Anzeigenzurücklegung hängt von der Schwere des Delikts ab. Die Kontaktaufnahme mit einer Suchtberatungsstelle wird in jedem Fall empfohlen! (entnommen einer Broschüre der ÖVDF)

51 Suchtmittelgesetz Die wichtigsten Paragraphen im Überblick §§ 11,12 Gesundheitsbezogene Maßnahmen, Gesundheitsbehörde § 13 Vorgehen in der Schule § 15 Einrichtungen für gesundheitsbezogene Maßnahmen §§ Strafbestimmungen § 35 Vorläufige Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft § 39 Aufschub des Strafvollzugs § 42 Strafregister – Auskunftsbeschränkung

52 Suchtmittel (§§ 1-4 SMG)

53 Illegalisierte Rauschmittel – rechtliche Konsequenzen!
Laut Gesetz ist die Erzeugung, der Erwerb, der Besitz, die Überlassung, die Verschaffung, die Ein- und Ausfuhr sowie die Bewerbung von Suchtmitteln verboten. Für die aufgezählten Vergehen sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine entsprechende Geldstrafe vor. Im Suchtmittelgesetz heißt es wörtlich im § 27 Abs. 1 "Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen." Wenn man volljährig ist und einer minderjährigen Person (mindestens zwei Jahre jünger, z.B. 18 und 16 Jahre), eine verbotene Substanz überlässt oder verschafft, so ist eine Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Dabei muss dem Älteren klar gewesen sein, dass der andere noch minderjährig (jünger wie 18 Jahre) ist. Wer eine große Menge von Suchtmittel mit dem Vorhaben erwirbt oder besitzt, es in Verkehr zu setzen (ob gegen Geld oder als Geschenk ist unerheblich), kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verurteilt werden. Es ist gleichgültig, ob die große Menge auf einmal oder in mehreren kleinen Mengen an unterschiedliche Personen weitergegeben wird. Werden diese Vergehen mit einer großen Menge und "gewerbsmäßig" oder "als Bande" begangen, so erhöht sich das Strafausmaß auf bis zu 10 Jahre. Eine Strafe von 1 bis zu 15 Jahren kann verhängt werden, wenn die Vergehen im Rahmen einer Bande begangen wurden und die Person schon einmal wegen eines solchen Vergehens verurteilt worden ist. Auch die Überschreitung der Grenzmenge zur großen Menge hin (z.B. über 20g THC) um das 25-fache führt dazu, dass der Strafrahmen auf 15 Jahre erhöht wird.

54 Gerichtliche Strafbestimmungen für Suchtgifte (§§ 27-29 SMG)

55 Gerichtliche Strafbestimmung für psychotrope Stoffe (§§ 30, 31 SMG)

56 Gerichtliche Strafbestimmungen für Vorläuferstoffe (§ 32 SMG)

57 Voraussetzung für die Zurücklegung der Anzeige:
... nach. dem Grundsatz „Behandlung statt Strafe“

58 Grenzmengen (§ 28 Abs. 6 SMG)

59 „Therapie statt Strafe“

60 Suchtmitelgesetz 1997 § 11. (1) Personen, die wegen Suchtgiftmißbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen ... bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, daß sie sich solchen Maßnahmen unterziehen. § 12. (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß eine Person Suchtgift mißbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung ... (Arzt, Klinischer Psychologe ...) zuzuführen. Die Person hat sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen. *) (2) Ergibt die Begutachtung, daß eine gesundheitsbezogene Maßnahme ... Notwendig ist, so hat die Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, daß sich die Person einer solchen ... unterzieht. Bei der Wahl der gesundheitsbezogenen Maßnahme ist das Wohl der Person, insbesondere der therapeutische Nutzen der Maßnahme, zu beachten ... *) Allenfalls mit Zwangsgewalt durchsetzbar !

61 Illegalisierte Rauschmittel – Wie kann eine Behörde oder das Gericht vom Konsum erfahren?
Prinzipiell sind Behörden und öffentliche Dienststellen verpflichtet, Anzeige zu erstatten, wenn sie im Rahmen ihrer Arbeit von einer strafbaren Handlung erfahren. Eine Ausnahme ist für die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) vorgesehen: sie sollen von einer Anzeige absehen, wenn es sich nur um ein leichtes Vergehen (geringe Menge) handelt und sich der/die Betroffene den vorgesehenen gesundheitsbezogenen Maßnahmen unterzieht. Privatpersonen sind nicht verpflichtet, Anzeige zu erstatten. Sie haben nur ein Anzeigerecht. Erfolgt eine Anzeige durch eine Privatperson, so wird dieser durch die Behörde nachgegangen. Jede Anzeige wird von der Exekutive (Polizei) an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese entscheidet über die weitere Vorgangsweise. Wer sich selbst anzeigt, bekommt keine Straffreiheit. Eine Selbstanzeige kann lediglich ein Milderungsgrund bei der Festsetzung der Strafhöhe sein. WICHTIG !!! Eine Anzeige kann nicht zurück gezogen werden! Hat die Behörde und/oder Polizei einmal Kenntnis, muss sie die Anzeige weiterleiten und dieser erhebungs-technisch nachgehen.

62 Illegalisierte Rauschmittel – In der Schule!
VERDACHT (Konsum) Konkrete Vorkommnisse! Schularzt – Untersuchung Harntest nicht zulässig/ausreichend! Untersuchung erfolgt! Untersuchung erfolgt nicht! Konsum wird nicht nachgewiesen Konsum nachgewiesen Gesundheitsbezogene Maßnahme! Bezirksverwaltungs-Behörde BH oder Magistrat Sanitätsdienst/Gesundheitsamt Maßnahme wird bestätigt! Maßnahme nicht bestätigt! KEINE WEITEREN FOLGEN!

63 Die Rolle der Gesundheitsbehörde im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten

64 Gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Missbrauch
> „Helfen statt Strafen“ < § 11. (1) Personen, die wegen Suchtgiftmissbrauchs oder der Gewöhnung an Suchtgift gesundheitsbezogener Maßnahmen ... bedürfen, haben sich den notwendigen und zweckmäßigen ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, dass sie sich solchen Maßnahmen unterziehen. > Begutachtung < § 12. (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine Person Suchtgift missbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung ... (Arzt, Klinischer Psychologe ...) zuzuführen. Die Person hat sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen. *) (2) Ergibt die Begutachtung, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme ... Notwendig ist, so hat die Gesundheitsbehörde darauf hinzuwirken, dass sich die Person einer solchen ... unterzieht. Bei der Wahl der gesundheitsbezogenen Maßnahme ist das Wohl der Person, insbesondere der therapeutische Nutzen der Maßnahme, zu beachten ... *) Allenfalls mit Zwangsgewalt durchsetzbar !

65 Gesundheitsbezogene Maßnahmen
(gem. § 11 SMG) die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands, die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, die Psychotherapie sowie die psychosoziale Beratung und Betreuung. Die Maßnahmen haben durch qualifizierte und mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraute Personen stattzufinden.

66 Zu beachten bei gesundheitsbezogenen Maßnahmen:
• Das Gericht kann die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme bestimmen, nicht jedoch eine konkrete Einrichtung oder Person, bei der diese durchzuführen ist ! (Recht auf freie Therapeutenwahl). Das Gericht kann vom Betroffenen Bestätigungen über Beginn und Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahmen verlangen. Es steht diesem frei, die Bestätigungen selbst dem Gericht zu übermitteln oder die entsprechende Einrichtung zur Übermittlung schriftlich zu ermächtigen ! Widerruf (§ 39 Abs. 5 SMG) ist nur möglich, wenn die Maßnahme verweigert oder abgebrochen wird oder eine neuerliche einschlägige Verurteilung erfolgt und in beiden Fällen ein Vollzug der Strafe aus spezialpräventiven Gründen nötig erscheint. • Nach erfolgreicher gesundheitsbezogener Maßnahme hat das Gericht jedenfalls die bedingte Strafnachsicht auszusprechen (§ 40 Abs.1 SMG) !

67 Verschwiegenheitspflicht
ÄrztInnen und PsychotherapeutInnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen "Suchtmittelkonsum", den sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit wahrnehmen, nicht anzeigen oder andere darüber informieren [Achtung: Ausnahme bei der Musterung]. Auch LehrerInnen sind in Angelegenheiten, die sie ausschließlich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit kennen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Daher ist eine namentliche Diskussion im Schulgemeinschaftsausschuß (SGA) nicht zulässig. AnsprechpartnerInnen in Einzelfällen sind die/der betroffene SchülerIn oder seine/ihre Eltern. § 11 SMG regelt die Verpflichtung zur gesundheitsbezogenen Maßnahme und sagt dabei: „Bei Minderjährigen haben die Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, dass sie sich solchen Maßnahmen unterziehen.“ Gem. § 15 Abs. 5 SMG sind die in Einrichtungen und Vereinigungen beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über das, was ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet. Im Falle von Maßnahmen gemäß den §§ 11, 12, 35, 37 oder 39 sind nur auf Verlangen des Betreuten Bestätigungen über Beginn und Verlauf der gesundheitsbezogenen Maßnahme auszustellen. Auf schriftliches Verlangen des Betreuten können Bestätigungen an die Bezirksverwaltungsbehörde (als Gesundheitsbehörde), das Gericht oder die Staatsanwaltschaft übermittelt werden.

68 Aus der Schule geworfen?!
Ob ein(e) Schüler(in), die/der ein Suchtmittel missbraucht", aus der Schule geworfen werden kann, hängt von den Umständen ab. Prinzipiell ist der Konsum in der Schule ein "Disziplinarverstoß", wie jeder andere und kann daher zum Schulverweis führen. Das Gesetz wird dahingehend ausgelegt, dass ein(e) Schüler(in) nur dann der Schule verwiesen wird, wenn diese Maßnahme aufgrund der konkreten Gefährdung der Mitschüler(innen) unbedingt erforderlich ist. Der Schule wird die Verantwortung auferlegt, sich um die/den betroffene(n) Schüler(in) zu kümmern.

69 Sonstige wichtige Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes
Zusammentreffen mit Finanzvergehen (§ 33 SMG) Keine Strafbarkeit nach dem Finanzstrafgesetz (Schmuggel, Verzollungsumgehung, Abgabenhehlerei). Nach EU-Recht ist für verbotswidrige Einfuhr von Suchtgift oder psychotropen Substanzen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer einzuheben ! Einziehung (§34 SMG) Ein Suchtmittel, das Gegenstand einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem SMG bildet, ist einzuziehen. Auskunftsbeschränkung (§ 42 SMG) Alle Verurteilungen wegen Vergehen nach § 27 (1) oder § 30 (1) SMG unterliegen generell sofort mit Rechtskraft der beschränkten Auskunft im Sinne des Tilgungsgesetzes ... aber: Suchtmittelevidenz (§§ SMG) In die Suchtmittelevidenz beim BM f. AGS werden folgende personenbezogene Daten aufgenommen: Von Gerichten : alle Verurteilungen, Freisprüche, Aufschübe und Einziehungen im Zusammenhang mit Strafverfahren nach dem SMG, • von den zuständigen Behörden : alle wegen Verdachts einer strafbaren Handlung nach dem SMG erstatteten Anzeigen, • von den Staatsanwaltschaften : alle zurückgelegten und vorläufig zurückgelegten Anzeigen nach dem SMG, • von den Krankenanstalten : die Daten aller nicht freiwillig in Behandlung aufgenommenen Suchtkranken und • von Ärzten : die Ergebnisse einer Leichenbeschau oder Leichenöffnung, sofern der Todesfall im Zusammenhang mit Konsum von Suchtmitteln steht diese Daten dürfen vom BM f. AGS – bezogen auf konkrete Einzelfälle und keineswegs generell - an folgende Adressaten weitergegeben werden: • An alle Gesundheitsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte, • an das BM f. LV und zuständige Militärkommanden zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, • an das BM f. Inneres zur Feststellung der Zivildienstfähigkeit, • an Schulbehörden zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung eines Schülers und • an das BM f. WA und die Landeshauptleute als Gewerbebehörden zur Vollziehung gewerberechtlicher Vorschriften.

70 Strafrecht (spezielles Kap.
Bereiche Jugend - rechtlich gesehen was ist das? Was darf ein Jugendlicher In Oö Sucht, Suchtmittel, etc. und das Recht Privatrecht Öffentliches Recht & Strafrecht (spezielles Kap. des öff. Rechts)

71 Was darf ein Jugendlicher in Oö
FORTGEHEN mit Aufsichtsperson: unbegrenzt. OHNE Aufsichtsperson: Von bis Uhr FORT ÜBER NACHT Erlaubt in Beherbergungsbetrieben nur mit Aufsichtsperson. OHNE Aufsicht: Betreute Notschlafstellen für Jugendliche oder mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten. FEUERWERKSARTIKEL Scherzartikel und Spielwaren der Klasse I sind VERBOTEN. GLÜCKSSPIELE sind verboten. ALKOHOL, TABAK Der Erwerb und Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken ist VERBOTEN. BIS 14 JAHRE

72 Was darf ein Jugendlicher in Oö
14 bis 16 JAHRE FORTGEHEN mit Aufsichtsperson: unbegrenzt. OHNE Aufsichtsperson: Von bis Uhr FORT ÜBER NACHT OHNE Aufsicht erlaubt. ZUSTIMMUNG der Eltern ist aber nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ERFORDERLICH! FEUERWERKSARTIKEL Scherzartikel und Spielwaren der Klasse I sind erlaubt. GLÜCKSSPIELE Erlaubt ist die Teilnahme an behördlich bewilligten Glücksspielen (Lotto, Toto, Zahlenlotto...) Alle anderen sind verboten. ALKOHOL, TABAK Der Erwerb und Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken ist VERBOTEN.

73 Was darf ein Jugendlicher in Oö
16 bis 18 JAHRE FORTGEHEN ist unbeschränkt, auch ohne Aufsichtsperson erlaubt FORT ÜBER NACHT OHNE Aufsicht erlaubt. ZUSTIMMUNG der Eltern ist aber nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ERFORDERLICH! FEUERWERKSARTIKEL Scherzartikel und Spielwaren der Klasse I sind erlaubt. GLÜCKSSPIELE Erlaubt ist die Teilnahme an behördlich bewilligten Glücksspielen (Lotto, Toto, Zahlenlotto...) Alle anderen sind verboten. ALKOHOL, TABAK ERLAUBT sind Erwerb und Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken. VERBOTEN: Übermäßiger Alkoholkonsum und "harte" Getränke von über 14 Volumprozent – auch in Form von Mischgetränken. AUSNAHME: Erfüllen der Aufgaben in beruflicher Ausbildung oder Beschäftigung!

74 Was darf ein Jugendlicher in Oö
AUFENTHALT IN NACHTKLUBS oder vergleichbaren Betrieben (Varietés, Animier-lokale), Örtlich- und Räumlichkeiten zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution ist VERBOTEN FORT ÜBER NACHT OHNE ZUSTIMMUNG DES ERZIEHUNGSBE-RECHTIGTEN ist nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch VERBOTEN. GLÜCKSSPIELE Benützen von Glücksspielapparaten, Teilnahme an Glücksspielen in Geld oder Geldeswert und Aufenthalt an Orten mit Glücksspielen oder Wetten mit hohen Einsätzen sind VERBOTEN. SOFT-GUNS Erwerb oder Besitz von Soft Guns ist für Jugendliche jeden Alters VERBOTEN. ALTERSNACHWEIS Im Zweifelsfall müssen Jugendliche ihr Alter nachweisen können. Als ALTERSNACHWEIS gilt eine amtliche Bescheinigung und/oder Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Pass, Führerschein oder Ausweis der Verkehrsbetriebe), Erklärung durch anwesende Aufsichtsperson. WICHTIG: Identität und Alter des Jugendlichen müssen daraus einwandfrei hervorgehen. Für alle Jugendlichen

75 Strafrecht (spezielles Kap.
Bereiche Jugend - rechtlich gesehen was ist das? Was darf ein Jugendlicher In Oö Sucht, Suchtmittel, etc. und das Recht Privatrecht Öffentliches Recht & Strafrecht (spezielles Kap. des öff. Rechts) Alkohol, Suchtmittel und Strassenverkehr

76 ALKOHOL UND STRASSENVERKEHR
Lenken von Fahrzeugen unter Alkoholeinfluss - Überblick 0,5-Promillegrenze Durch Beschluss des Nationalrates vom 12. Dezember 1997 wurde in Österreich für Kraftfahrer, nicht jedoch für andere Fahrzeuglenker, wie z.B. Radfahrer und Fuhrwerker, die 0,5-Promillegrenze eingeführt. Für letztere gilt weiterhin die 0,8-Promillegrenze der StVO. Probeführerschein Mit 1. Jänner 1992 wurden die Bestimmungen für den Führerschein auf Probe eingeführt. Für die ersten zwei Jahre nach Erteilung der Lenkberechtigung gelten 0,1 Promille Blutalkoholgehalt als Grenzwert. Bei Überschreitung muss eine Nachschulung absolviert werden und die Probezeit verlängert sich um ein weiteres Jahr. Ab 0,5 Promille werden zusätzlich die üblichen Sanktionen wirksam. Für die seit März 1999 bestehende Möglichkeit, die Lenkberechtigung (mit diversen Einschränkungen) bereits mit 17 Jahren zu erwerben, verlängert sich die zweijährige Probezeit bis zum 20. Geburtstag. Mit anderen Worten, es ist gegenwärtig ausgeschlossen, dass ein Fahrzeuglenker, der sein Lebensjahr noch nicht abgeschlossen hat, bereits unter die ,5 Promillegrenze fällt.

77 ALKOHOL UND STRASSENVERKEHR -Sanktionen
Die "Sanktionsmöglichkeiten" erstrecken sich auf Geldstrafen, Führerscheinentzug, Nachschulung und medizinisch-psychologische Gutachten (als Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung). Geldstrafen: · bis 0,5 Promille 36,34 bis 2.180,19 € · bis 0,8 Promille 218,02 bis 3.633,64 € · ab 0,8 Promille 581,38 is 3.633,64 € Führerscheinentzug, Nachschulung und medizinisch-psychologische Untersuchung: · ab 0,5 bis 0,8 Promille: Führerscheinentzug im Wiederholungsfall innerhalb von 12 Monaten ab dem ersten Verstoß (beim zweiten Verstoß für 3 Wochen; beim dritten für vier Wochen) · ab 0,8 bis 1,2 Promille: Führerscheinentzug für 4 Wochen · ab 1,2 bis 1,6 Promille: Führerscheinentzug für 3 Monate, Nachschulung · Ab 1,6 Promille: Führerscheinentzug für 4 Monate, Nachschulung, med./psychologische Untersuchung

78 Strafrecht (spezielles Kap.
Bereiche Jugend - rechtlich gesehen was ist das? Was darf ein Jugendlicher In Oö Sucht, Suchtmittel, etc. und das Recht Privatrecht Öffentliches Recht & Strafrecht (spezielles Kap. des öff. Rechts) Soziale Arbeit

79 Betreuer(in), Klient(in) und das Suchtmittelgesetz

80 Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Recht ist nicht GERECHTIGKEIT, sondern sind Normen welche Menschen schaffen, damit sie eine Ordnung erhalten! Klaus Schwarzgruber Dipl. Sozarb.


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