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Dr. Roger Brändli Einführung ins Privatrecht Assessment-Stufe Übung 1 Civil law & common law, Einleitungsartikel ZGB, Personenrecht und Entstehung einer.

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1 Dr. Roger Brändli Einführung ins Privatrecht Assessment-Stufe Übung 1 Civil law & common law, Einleitungsartikel ZGB, Personenrecht und Entstehung einer Obligation Dr. iur. Roger Brändli, Rechtsanwalt und Urkundsperson, Lehrbeauftragter für Privatrecht an der Universität St. Gallen Mailadresse: roger.braendli@tkmb-anwaelte.ch Unterlagen:www.jurius.chwww.jurius.ch Telefon:055 451 20 00

2 Dr. Roger Brändli Zielsetzung der Übungen 1.Überblick über die prüfungsrelevanten Vorschriften des ZGB und OR auf Assessmentstufe verschaffen 2.Ein Gefühl für den Aufbau und die Systematik des OR vermitteln 3.Kenntnisse zur Anwendung einer allgemein gültigen Falllösungstechnik im Privatrecht vermitteln

3 Dr. Roger Brändli Ablauf einer Übungsstunde Kurze Repetition und Einführung ins Thema Lösung der Fälle Beantwortung noch offener Fragen ZGB/OR, Fälle und Skript mitnehmen!

4 Dr. Roger Brändli Ratschläge allgemeiner Art für die Fallbearbeitung Vorgegebenen Sachverhalt weder ergänzen noch uminterpretieren. Keine langen Ausführungen zu nicht problematischen Punkten. Konsequenz in der Argumentation; Variantenbildung deutlich kennzeichnen.

5 Dr. Roger Brändli Einführungsfall 1 (Rechtsfindung) Wo findet ein amerikanischer bzw. schweizerischer Richter die Grundlagen wie ein vertrags- rechtlicher Streit zu lösen ist?

6 Dr. Roger Brändli Einführungsfall 2 (Gesetzeslücken) Cornelius Richter hat an seinem Gericht einen Fall hängig und findet im Gesetz keine Antwort auf die Fragen, die sich stellen? Was ist zu tun?

7 Dr. Roger Brändli Lösung Einführungsfall 2 (Teil 1) Zuerst nochmals im Gesetz nachsehen! Kombinierte Ausgabe ZGB/OR nutzen Sachregister konsultieren An der Prüfung keine eigenen Notizen im Gesetz erlaubt, aber Register!

8 Dr. Roger Brändli Gewohnheitsrecht - ununterbrochene langjährige Übung - Rechtsüberzeugung Gesetz - alle drei Landessprachen - Auslegungsmethoden Richterrecht - Regelbildung wie Gesetzgeber vor Stufenordnung der Rechtsanwendung Lösung Einführungsfall 2 (Teil 2)

9 Dr. Roger Brändli Einführungsfall 3 (Beweislastverteilung) Kläger A behauptet, dem Beklagten B Fr. 100.-- geliehen zu haben. Wer hat was zu beweisen? AB CHF 100.-- a) wenn B alles mit Nichtwissen bestreitet b) wenn B behauptet, das Geld zurückgegeben zu haben c) wenn B angeblich betrunken war und das Geld verschenkte d) wenn B behauptet, nicht in St. Gallen Wohnsitz zu haben

10 Dr. Roger Brändli Lösung Einführungsfall 3 (Teil 1) a) Keine Übergabe des Geldes A hat gemäss Art. 8 ZGB die Übergabe des Geldes zu beweisen und auch den Darlehensvertrag b) Rückgabe des Geldes B anerkennt das Darlehen, damit hat er nun nach Art. 8 ZGB die Rückzahlung zu beweisen (Teilgeständnis) c) Betrunkenheit / Weitergabe des Geldes B hat zu beweisen, dass er wegen Betrunkenheit urteilsunfähig und somit handlungsunfähig war. Falls Beweis gelingt, kam kein Vertrag zustande und B wäre ungerechtfertigt bereichert; Rückzahlungspflicht gemäss Art. 64 OR nur, falls B noch bereichert ist. B hat auch die "Entreicherung" zu beweisen d) Keine Zuständigkeit wegen fehlendem Wohnsitz A klagt, damit hat er die örtlicher Zuständigkeit nachzuweisen; A muss also den Wohnsitz des Beklagten B in St. Gallen beweisen, wenn er dort klagt

11 Dr. Roger Brändli Lösung Einführungsfall 3 (Teil 2) Empfehlung an den Beklagten aus der Sicht seines Anwaltes: Aus Prinzip alles bestreiten: a) örtliche Zuständigkeit des Gerichts b) sachliche Zuständigkeit des Gerichts c) Fehlende Aktivlegitimation des Klägers d) Fehlende Passivlegitimation des Beklagten e) klägerische Behauptungen des Sachverhaltes

12 Dr. Roger Brändli Peter Merian schuldet Ihnen Fr. 10'000.-- Wo müssen Sie ihn betreiben bzw. einklagen? Ihre Nachforschungen ergeben Folgendes: a) Merian ist in Basel abgemeldet b) Ehefrau und Kinder wohnen in Basel c) Merian hat sich in Ascona/TI angemeldet d) Merian besucht Familie regelmässig in Basel e) Merian macht keine Besuche am Wochenende Einführungsfall 4 (Wohnsitz)

13 Dr. Roger Brändli Lösung Einführungsfall 4 a) Art. 23 ZGB Wohnsitz Ort mit der Absicht des Verbleibens Nur ein Wohnsitz möglich b) Objektive Elemente Abmeldung in Basel Anmeldung in Ascona c) Subjektive Elemente Absicht des Verbleibens in Ascona Nur noch Kurzbesuche in Basel Fazit: Herr Merian hat Wohnsitz in Ascona

14 Dr. Roger Brändli Einführungsfall 5 (Vertragspartei) Wer ist Vertragspartei? Dienstleistungs AGInformatik AG MüllerHuber Kaufvertrag über Informatik Müller von der Dienstleistungs AG kauft bei der Informatik AG Hard- und Software. Zwischen wem und wem ist ein Vertrag zustande gekommen?

15 Dr. Roger Brändli Die juristischen Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen wie das Geschlecht, das Alter oder die Verwandtschaft, zur notwendigen Voraussetzung haben. Abschluss von Verträgen Begehen von Delikten Art. 53 ZGB

16 Dr. Roger Brändli 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. 2 Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten. 3 Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. Art. 55 ZGB

17 Dr. Roger Brändli Lösung Einführungsfall 5 Juristische Grundlagen: Juristische Personen sind den natürlichen gleichgestellt Juristische Personen haben Rechte und Pflichten (Art. 53 ZGB) Juristische Personen handeln durch ihre Organe (Art. 55 ZGB) Organe können Stellvertreter ernennen (Art. 33 OR) Konsequenzen für die Vertragsparteien: Kaufvertrag entsteht zwischen den beiden Gesellschaften, wenn die Beteiligten als Organe oder Stellvertreter für ihre jeweilige Gesellschaft gehandelt haben.

18 Dr. Roger Brändli Einführungsfall 6 (Unerlaubte Handlung) Die Bergbahnen AG löst künstlich eine Lawine aus. Diese zerstört eine Alphütte. Kann die Bergbahnen AG als juristische Person wie eine natürliche Person für den Schaden haftbar gemacht werden? Unterscheide: - Zivilrechtliche Haftung - Strafrechtliche Haftung

19 Dr. Roger Brändli 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben. 2 Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als auch durch ihr sonstiges Verhalten. 3 Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich. Art. 55 ZGB

20 Dr. Roger Brändli Lösung Einführungsfall 6 Juristische Grundlagen: -Juristische Personen können für unerlaubte Handlungen aus Art. 41 OR i.V.m. Art. 53 ZGB haftbar werden -Organe verpflichten durch ihr Verhalten die juristischen Personen nach Art. 55 ZGB -Auch Hilfspersonen verpflichten durch ihr Verhalten (Tun oder Unterlassen) die juristischen Personen, aber auf der Grundlage von Art. 55 OR (bei Vertrag Art. 101 OR) Strafrechtlich kann Bergbahnen AG nicht belangt werden

21 Dr. Roger Brändli Einführungsfall 7 (Entstehung einer Obligation I) Studentin Klara nimmt im Supermarkt eine Wein- flasche aus dem Regal. Auf dem Weg zur Kasse lässt sie die Flasche fallen, so dass diese zerbricht. Kann der Ladeninhaber den Preis der Weinflasche verlangen?

22 Dr. Roger Brändli Lösung Einführungsfall 7 Juristische Grundlagen: -Auslage von Waren mit Angabe des Preises gilt nach Art. 7 Abs. 3 OR als Angebot -Annahme des Kunden erfolgt erst mit Präsentation an der Kasse, bis dahin Rückstellung ins Regal möglich -Vorher keine stillschweigende Vertragsannahme nach Art. 1 Abs. 1 OR (gemäss Rechtsprechung) Fazit: Noch kein Vertrag zustande gekommen! Zuerst vertragliche Anspruchsgrundlage prüfen, erst dann unerlaubte Handlung, Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag, etc. Ladeninhaber kann Preis der Weinflasche nach Art. 41 OR von der Studentin verlangen.

23 Dr. Roger Brändli Einführungsfall 8 (Entstehung einer Obligation II) Dem Angestellten A wird versehentlich während einigen Monaten ein zu hoher Lohn ausbezahlt. Nun will die Gesellschaft X das zuviel Bezahlte zurück. Muss A zurückzahlen und wenn ja, aus welchem Rechtsgrund?

24 Dr. Roger Brändli Lösung Einführungsfall 8 Juristische Grundlagen: -Nach Art. 62 OR ist eine ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuerstatten (Einschränkung nach Art. 64 OR) -Voraussetzung ist die Bereicherung aus dem Vermögen eines anderen (hier der Gesellschaft) und die ungerechtfertigte Erlangung des Vermögensvorteils (kein Anspruch) Obwohl zwischen den Parteien ein Vertrags- verhältnis besteht, erfolgt die Rückforderung nicht auf Grund des Vertrages, sondern auf Grund der ungerechtfertigten Bereicherung. Es kann nicht ohne weiteres Gutgläubigkeit des Arbeitnehmers angenommen werden.

25 Dr. Roger Brändli Vorbereitung der Übung 2 Die Übung 2 findet am kommenden Freitagnachmittag, 4. Oktober 2013, im Raum 01-U203 statt. Vorzubereiten sind die 4 Fälle gemäss Unterlage. Dazu sind zu studieren: - BGE 105 II 23 ff. (sog. Ring-Fall) - BGE 114 II 131 ff. (sog Picasso-Fall)


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