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Verpackungsverordnung (VerpV)
Dennis K., Jakob R., Julian C.
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Inhalt: I. Definition II. Grundlagen
III. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz IV. VerpV: Zielsetzung und Anwendungsbereich V. VerpV: Verpackungsbegriffe VI. VerpV: Rücknahmepflichten VII. VerpV: Anforderungen an die Verpackung VIII. Quellenangabe
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I. Definition: Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen.
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II. Grundlagen VerpV: 1991 vom Bundestag beschlossen
Sie ist Bestandteil des KrW-/AbfG Ziel: Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle verringern Wiederverwendung bzw. Verwertung von Verpackungen fördern
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III. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Zweck: Nicht mehr benötigte Stoffe/ Güter in Produktion zurückführen Recycling Produktion Konsum
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III. Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Prioritäten beim Abfall: Vermeidung vor Verwertung, Verwertung vor Beseitigung!
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IV. VerpV: Zielsetzung und Anwendungsbereich
Auswirkung von Abfällen auf die Umwelt vermeiden/ verringern. Vermeidung vor Wiederverwendung sowie Verwertung und Beseitigung. Gesamte Verpackungsabfälle: 65% verwerten 45% stofflich verwerten (Recycling)
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V. VerpV: Verpackungsbegriffe
Verpackungen Verkaufsverpackungen Umverpackungen Transportverpackungen Mehrwegverpackungen Verbundverpackungen Langlebige Verpackungen Restentleerte Verpackungen Verpackungen mit schadstoffhaltigen Füllgütern
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VI. VerpV: Rücknahmepflichten
Für Transportverpackungen: Verpflichtung der Hersteller u. Vertreiber Zurückgenommene Verpackungen: erneut verwenden stofflich bzw. energetisch verwerten
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VI. VerpV: Rücknahmepflichten
Für Umverpackungen: Vertreiber verpflichtet Abgabe an Endverbraucher: Entfernen bzw. Rücknahme anbieten Verbraucher auf Möglichkeit der Rückgabe hinweisen Geeignete Sammelgefäße zur Trennung bereitstellen erneute Verwendung oder stoffliche Verwertung
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VI. VerpV: Rücknahmepflichten
Für Verkaufsverpackungen: Vertreiber verpflichtet Restentleerte Verpackungen zurücknehmen diese einer Verwertung zuführen erneut verwenden an Hersteller zurückgeben Private Endverbraucher auf Rückgabemöglichkeiten hinweisen Ausnahme: Verpackungen, für die es flächendeckende, regelmäßige Abholungen gibt
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VII. VerpV: Anforderungen an die Verpackung
Begrenzung von Masse und Volumen auf Mindestmaß Möglichkeit der Wiederverwendung bzw. Verwertung Minimierung der Umweltbelastung Minimierung von gefärlichen bzw. schädlichen Stoffen
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VIII. Quellenangabe Baumann, G.; Baumgart, M.; Geltinger, A.; Kähler,V.; Lewerenz W.; Schliebner, I.: „Logistische Prozesse“; 13. Auflage, Bildungsverlag Eins, Gehlen 2004, S (stand: , Uhr) (stand: , 20.42 Uhr)
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