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Rechtsprechung EUGh Richtlinie 2004/38/EG verleiht den Unionsbürgern, sowie deren Familienangehörigen, das Recht sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten.

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1 Rechtsprechung EUGh Richtlinie 2004/38/EG verleiht den Unionsbürgern, sowie deren Familienangehörigen, das Recht sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten

2 Richtlinie 2004/38/EG verleiht den Unionsbürgern, sowie deren Familienangehörigen, das Recht sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten[1]. Hierzu hat der niederländische Raad van State (Staatsrat) beim Gerichtshof zwei Vorabentscheidungsersuchen eingereicht, die insgesamt vier Fälle betreffen. Gegenstand der Verfahren ist die Weigerung der niederländischen Behörden, drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern, die die niederländische Staatsangehörigkeit besitzen, ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Der Europäische Gerichtshof hat Mittwoch, den 12. März 2014, die Entschlüsse in den Rechtssachen C-456/12 und C-457/12 verkündet. Der Europäische Gerichtshof hat Mittwoch, den 12. März 2014, die Entschlüsse in den Rechtssachen C-456/12 und C-457/12 verkündet.C-456/12C-457/12C-456/12C-457/12

3 1. C-456/12 C-456/12 Der Gerichtshof stellt zunächst klar, dass Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38 Drittstaatsangehörigen kein eigenständiges Aufenthaltsrecht verleihen. Ein Aufenthaltsrecht kann allenfalls aus der Ausübung der Freizügigkeit durch einen Unionsbürger abgeleitet werden. Sodann stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie 2004/38 einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers, der sich in dem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verleiht. Die Richtlinie 2004/38 gilt nämlich nur für Unionsbürger, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben als den, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder sich dort aufhalten.

4 C-456/12 Zur Frage, ob einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV zusteht, führt der Gerichtshof aus, dass die Weigerung, ein solches Recht zu gewähren, das durch diesen Art. 21 garantierte Recht des Unionsbürgers auf Freizügigkeit verletzen kann. Nicht die Gewissheit zu haben, bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsmitgliedstaat ein in einem anderen Mitgliedstaat entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortsetzen zu können, könnte einen Unionsbürger nämlich vom Verlassen des Herkunftsmitgliedstaats abhalten. Ein solches Hindernis wird aber nur auftreten, wenn der Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat von einer gewissen Dauer ist, d. h., wenn er die Voraussetzungen erfüllt, die die Richtlinie 2004/38 für ein Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate aufstellt. Hat sich ein Unionsbürger also auf der Grundlage und unter Beachtung der für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 eine gewisse Zeit lang in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten und dabei ein Familienleben entwickelt oder gefestigt, muss er dieses bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsmitgliedstaat aus Gründen der praktischen Wirksamkeit von Art. 21 AEUV fortführen können. Das bedeutet, dass dem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen in einem solchen Fall ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist.

5 C-456/12 Die Voraussetzungen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts auf der Grundlage von Art. 21 AEUV dürfen grundsätzlich nicht strenger sein als diejenigen, die die Richtlinie 2004/38 für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für einen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers vorsieht, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Zwar ist der Fall der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, in der Richtlinie nicht geregelt. Die Richtlinie ist jedoch entsprechend anzuwenden, da das Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen auch in dem genannten Fall von dem seiner Referenzperson, des Unionsbürgers, abgeleitet wird.

6 C-456/12 Zur Frage, ob ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Familienangehörigen in einem solchen Fall kumulativ durch mehrere Kurzaufenthalte im Aufnahmemitgliedstaat begründet werden kann, stellt der Gerichtshof fest, dass bei der Rückkehr nur ein Aufenthalt, der die Voraussetzungen der für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 erfüllt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht begründen kann. Kurzaufenthalte (z. B. Wochenenden oder Ferien in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt) erfüllen diese Voraussetzung nicht, auch nicht zusammengenommen.

7 C-456/12 Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass Herr B. erst nach dem Aufenthalt seiner Lebensgefährtin im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger eines Unionsbürgers geworden ist. Ein Drittstaatsangehöriger, der nicht zumindest während eines Teils seines Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat Familienangehöriger eines Unionsbürgers gewesen ist, konnte dort aber kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht auf der Grundlage der Richtlinie 2004/38 haben. Daher kann er bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auch kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV herleiten.

8 Schlussfolgerung C-456/12 C-456/12 Der Gerichtshof kommt zu somit zu dem Ergebnis, dass, wenn ein Unionsbürger im Rahmen eines Aufenthalts von einer gewissen Dauer in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung der für das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate geltenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 mit einem Drittstaatsangehörigen ein Familienleben entwickelt oder gefestigt hat, diese Bestimmungen entsprechend anwendbar sind, wenn der Unionsbürger mit dem Familienangehörigen in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückkehrt.

9 2. Rechtssache C-457/12 In der Rechtssache um die Weigerung der niederländischen Behörden, Familienangehörigen niederländischer Staatsbürger ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Anders als in der Rechtssache C ‑ 456/12 haben sich die betreffenden Unionsbürger mit ihrem jeweiligen Familienangehörigen aber nicht in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. In der Rechtssache um die Weigerung der niederländischen Behörden, Familienangehörigen niederländischer Staatsbürger ein Aufenthaltsrecht zu gewähren. Anders als in der Rechtssache C ‑ 456/12 haben sich die betreffenden Unionsbürger mit ihrem jeweiligen Familienangehörigen aber nicht in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Frau S., die die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt, möchte bei ihrem Schwiegersohn, einem niederländischen Staatsbürger, leben. Sie macht geltend, sie sorge für dessen Sohn. Ihr Schwiegersohn wohnt in den Niederlanden, begibt sich im Rahmen seiner Beschäftigung bei einem niederländischen Arbeitgeber allerdings mindestens einmal in der Woche nach Belgien. Frau S., die die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt, möchte bei ihrem Schwiegersohn, einem niederländischen Staatsbürger, leben. Sie macht geltend, sie sorge für dessen Sohn. Ihr Schwiegersohn wohnt in den Niederlanden, begibt sich im Rahmen seiner Beschäftigung bei einem niederländischen Arbeitgeber allerdings mindestens einmal in der Woche nach Belgien. Frau G., die die peruanische Staatsangehörigkeit besitzt, heiratete 2009 einen niederländischen Staatsangehörigen. Dieser wohnt in den Niederlanden, ist aber bei einem belgischen Unternehmen beschäftigt. Er pendelt täglich zwischen den Niederlanden und Belgien. Frau G., die die peruanische Staatsangehörigkeit besitzt, heiratete 2009 einen niederländischen Staatsangehörigen. Dieser wohnt in den Niederlanden, ist aber bei einem belgischen Unternehmen beschäftigt. Er pendelt täglich zwischen den Niederlanden und Belgien.

10 Rechtssache C-457/12 Der Raad van State möchte wissen, ob das Unionsrecht einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gewährt, wenn der Unionsbürger in dem Mitgliedstaat wohnt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit aber regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat begibt.

11 EUGh C-457/12 Der Gerichtshof bestätigt, dass Unionsbürger wie die in der Rechtssache C ‑ 457/12 in den Anwendungsbereich der durch Art. 45 AEUV garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit fallen. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt nämlich jeder Unionsbürger, der im Rahmen eines Arbeitsvertrags in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Berufstätigkeit ausübt.

12 EUGh C-457/12 Der Gerichtshof führt sodann aus, dass einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Arbeitnehmers, der Unionsbürger ist, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer besitzt, aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Arbeitnehmerfreizügigkeit unter Umständen auf der Grundlage von Art. 45 AEUV ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren ist. Es ist somit Sache des vorlegenden Gerichts, bei den Situationen, um die es in der Rechtssache C ‑ 457/12 geht, jeweils zu prüfen, ob es erforderlich ist, dem betreffenden drittstaatsangehörigen Familienangehörigen des Unionsbürgers ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu gewähren, um zu gewährleisten, dass der Unionsbürger seine Rechte aus Art. 45 AEUV tatsächlich ausüben kann. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann es bei der Prüfung der Frage, ob die Weigerung, dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Rechte des Unionsbürgers aus Art. 45 AEUV haben kann, auch darauf ankommen, dass der Drittstaatsangehörige für das Kind des Unionsbürgers sorgt. So wünschenswert es erscheinen mag, dass ein Drittstaatsangehöriger, der ein Verwandter in aufsteigender Linie des Ehegatten des Unionsbürgers ist, für das Kind sorgt, genügt dieser Umstand für sich allein aber nicht für die Feststellung einer solchen abschreckenden Wirkung.

13 EUGh C-457/12 Art. 45 AEUV verleiht einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eines Unionsbürgers in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft der Unionsbürger besitzt, in dem Fall, dass der Unionsbürger in diesem Staat wohnt, sich aber regelmäßig als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Vorschrift in einen anderen Mitgliedstaat begibt, folglich ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, sofern dessen Verweigerung eine abschreckende Wirkung in Bezug auf die tatsächliche Ausübung der Rechte des Arbeitnehmers aus Art. 45 hätte, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

14 3. Rechtssache C ‑ 244/13 Vorabentscheidungseresuchen High Court Irland – Richtlinie 2004/38/EG – Artikel 16 Absatz (2) – Daueraufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzen – Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft – Unmittelbar anschließendes Zusammenleben mit anderen Partnern innerhalb des ununterbrochenen fünf Jahre langen Aufenthalts – Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 – Artikel 10 Absatz (3) – Voraussetzungen – Verletzung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat – Prüfung der Art des fraglichen Verstoßes – Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens Vorabentscheidungseresuchen High Court Irland – Richtlinie 2004/38/EG – Artikel 16 Absatz (2) – Daueraufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Drittlands besitzen – Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft – Unmittelbar anschließendes Zusammenleben mit anderen Partnern innerhalb des ununterbrochenen fünf Jahre langen Aufenthalts – Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 – Artikel 10 Absatz (3) – Voraussetzungen – Verletzung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat – Prüfung der Art des fraglichen Verstoßes – Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens

15 Voraussetzungen Fallbeispiel 16 Absatz (2) der Richtlinie 2004/38/EG des Rates und des Europäischen Parlaments vom 29 April 2004 über das Recht über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Amtsblatt der Europäischen Union L 158, S. 77, Sonderausgabe, 05/Band 7, S. 56) und des Artikels 10 Absatz (3) der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (Amtsblatt L 257, S. 2, Sonderausgabe, 05/Band 1, S. 11) und anderersetis die Bestimmung der Wirkungen, die die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage zum Daueraufenthaltsrecht für die Beurteilung durch dieses Gericht im Rahmen einer Schadensersatzklage hat, ob der betroffene Mitgliedstaat einen offensichtlichen Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft einerseits die Auslegung des Artikels 16 Absatz (2) der Richtlinie 2004/38/EG des Rates und des Europäischen Parlaments vom 29 April 2004 über das Recht über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (Amtsblatt der Europäischen Union L 158, S. 77, Sonderausgabe, 05/Band 7, S. 56) und des Artikels 10 Absatz (3) der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (Amtsblatt L 257, S. 2, Sonderausgabe, 05/Band 1, S. 11) und anderersetis die Bestimmung der Wirkungen, die die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage zum Daueraufenthaltsrecht für die Beurteilung durch dieses Gericht im Rahmen einer Schadensersatzklage hat, ob der betroffene Mitgliedstaat einen offensichtlichen Verstoß gegen das Unionsrecht begangen hat.

16 Voraussetzungen Fallbeispiel 2 Das Ersuchen ist innerhalb eines Rechsstreits zwischen einerseits Herrn Ogieriakhi und andererseits dem Minister for Justice and Equality, Irland, Attorney General und An Post wegen einer Klage auf Schadensersatz ergangen, die der Kläger gestützt auf die mit dem Urteil Francovich u. a. (C ‑ 6/90 und C ‑ 9/90, EU:C:1991:428) begründete Rechtsprechung gegen diesen Mitgliedstaat erhoben hat, weil Irland seinen Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38 angeblich nicht nachgekommen ist. 2 Das Ersuchen ist innerhalb eines Rechsstreits zwischen einerseits Herrn Ogieriakhi und andererseits dem Minister for Justice and Equality, Irland, Attorney General und An Post wegen einer Klage auf Schadensersatz ergangen, die der Kläger gestützt auf die mit dem Urteil Francovich u. a. (C ‑ 6/90 und C ‑ 9/90, EU:C:1991:428) begründete Rechtsprechung gegen diesen Mitgliedstaat erhoben hat, weil Irland seinen Verpflichtungen zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38 angeblich nicht nachgekommen ist.

17 Rechtsrahmen Gemeinschaftsrecht Richtlinie 2004/38 Rechtsrahmen Gemeinschaftsrecht Richtlinie 2004/38 Gemäß dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38: Gemäß dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38: „Wenn Unionsbürger, die beschlossen haben, sich dauerhaft in dem Aufnahmemitgliedstaat niederzulassen, das Recht auf Daueraufenthalt erhielten, würde dies ihr Gefühl der Unionsbürgerschaft verstärken und entscheidend zum sozialen Zusammenhalt – einem grundlegenden Ziel der Union – beitragen. Es gilt daher, für alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und gegen die keine Ausweisungsmaßnahme angeordnet wurde, ein Recht auf Daueraufenthalt vorzusehen.” „Wenn Unionsbürger, die beschlossen haben, sich dauerhaft in dem Aufnahmemitgliedstaat niederzulassen, das Recht auf Daueraufenthalt erhielten, würde dies ihr Gefühl der Unionsbürgerschaft verstärken und entscheidend zum sozialen Zusammenhalt – einem grundlegenden Ziel der Union – beitragen. Es gilt daher, für alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und gegen die keine Ausweisungsmaßnahme angeordnet wurde, ein Recht auf Daueraufenthalt vorzusehen.”

18 Rechtsrahmen Gemeinschaftsrecht Richtlinie 2004/38 Im Titel „Begriffsbestimmungen“), 2. Artikel der Richtlinie 2004/38 heißt es: Im Titel „Begriffsbestimmungen“), 2. Artikel der Richtlinie 2004/38 heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt; 1. ‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt; 2. ‚Familienangehöriger‘ 2. ‚Familienangehöriger‘ (a) den Ehegatten; (a) den Ehegatten; … 3. ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.“ 3. ‚Aufnahmemitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.“

19 Rechtsrahmen Gemeinschaftsrecht Richtlinie 2004/38 Artikel 3 dieser Richtlinie („Berechtigte”) bestimmt unter Absatz (1): Artikel 3 dieser Richtlinie („Berechtigte”) bestimmt unter Absatz (1): „Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.” „Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.”

20 Rechtsrahmen Gemeinschaftsrecht Richtlinie 2004/38 Unter, Artikel 7, Absatz (1) und (2) derselben Richtlinie wird vorgesehen: Unter „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“, Artikel 7, Absatz (1) und (2) derselben Richtlinie wird vorgesehen: „(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er: „(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er: (a) Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist [...] (a) Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist [...] [...] [...] (2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz (1) gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes (1) Buchstabe (a), (b) oder (c) erfüllt..” (2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz (1) gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes (1) Buchstabe (a), (b) oder (c) erfüllt..”

21 Rechtsrahmen Gemeinschaftsrecht Richtlinie 2004/38 Gemäß Artikel 13 Absatz (2) : Gemäß Artikel 13 Absatz (2) : Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn a) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder a) die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder b) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wird oder b) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wird oder c) es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oder c) es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oder d) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf. d) dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf. Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel gelten die in Artikel 8 Absatz (4) vorgesehenen Beträge. Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage. Bevor die Betroffenen das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, bleibt ihr Aufenthaltsrecht an die Voraussetzung geknüpft, dass sie nachweisen können, dass sie Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und dass sie über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder dass sie bereits im Aufnahmemitgliedstaat als Familienangehörige einer Person gelten, die diese Voraussetzungen erfüllt. Als ausreichende Existenzmittel gelten die in Artikel 8 Absatz (4) vorgesehenen Beträge. Die betreffenden Familienangehörigen behalten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich auf persönlicher Grundlage.

22 Rechtsrahmen Gemeinschaftsrecht Richtlinie 2004/38 In Kapitel IV („Recht auf Daueraufenthalt“) der Richtlinie 2004/38 lautet Artikel 16 („Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“): In Kapitel IV („Recht auf Daueraufenthalt“) der Richtlinie 2004/38 lautet Artikel 16 („Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“): „(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. „(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. (2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. (3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt. (3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt. (4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ (4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

23 Rechtsrahmen Gemeinschaftsrecht Richtlinie 2004/38 Art. 18 der Richtlinie 2004/38 bestimmt: Art. 18 der Richtlinie 2004/38 bestimmt: „Unbeschadet des Artikels 17 erwerben die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, auf die Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 Anwendung finden und die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.“ „Unbeschadet des Artikels 17 erwerben die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, auf die Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 Anwendung finden und die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.“

24 Sachverhalt Herr Ogieriakhi, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 1998 nach Irland ein und beantragte dort im selben Monat politisches Asyl. Im Mai 1999 heiratete er eine französische Staatsangehörige, Frau Georges. Er nahm daraufhin seinen Asylantrag zurück und erhielt für die Zeit vom 11. Oktober 1999 bis zum 11. Oktober 2000 einen Aufenthaltstitel. Am Ende dieses Zeitraums beantragte er, diesen zu verlängern, was ihm für die Zeit vom 11. Oktober 2000 bis zum 11. Oktober 2004 gewährt wurde. Herr Ogieriakhi, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im Mai 1998 nach Irland ein und beantragte dort im selben Monat politisches Asyl. Im Mai 1999 heiratete er eine französische Staatsangehörige, Frau Georges. Er nahm daraufhin seinen Asylantrag zurück und erhielt für die Zeit vom 11. Oktober 1999 bis zum 11. Oktober 2000 einen Aufenthaltstitel. Am Ende dieses Zeitraums beantragte er, diesen zu verlängern, was ihm für die Zeit vom 11. Oktober 2000 bis zum 11. Oktober 2004 gewährt wurde. Herr Ogieriakhi und seine Ehefrau lebten zwischen 1999 und 2001 zusammen in Mietwohnungen mit verschiedenen Anschriften in Dublin (Irland). Herr Ogieriakhi und seine Ehefrau lebten zwischen 1999 und 2001 zusammen in Mietwohnungen mit verschiedenen Anschriften in Dublin (Irland). Kurz nach August 2001 verließ Frau Georges die gemeinsame Wohnung, um mit einem anderen Mann zusammenzuleben. In der Folge verließ auch Herr Ogieriakhi diese Wohnung, um mit einer irischen Staatsangehörigen, Frau Madden, zusammenzuziehen, mit der er ein Kind hat, das im Dezember 2003 geboren wurde. Es steht fest, dass Frau Georges seit 2002 an der Beschaffung oder Zurverfügungstellung von Wohnraum für Herrn Ogieriakhi nicht beteiligt war. Von Oktober 1999 bis Oktober 2004, mit Ausnahme eines Monats, war Frau Georges entweder erwerbstätig oder erhielt Sozialleistungen, die an die Bedingung geknüpft waren, dass sie nach einer Beschäftigung suchte. Im Dezember 2004 verließ sie Irland und kehrte endgültig nach Frankreich zurück. Frau Georges und Herr Ogieriakhi ließen sich im Januar 2009 scheiden. Im Juli desselben Jahres heiratete Herr Ogieriakhi Frau Madden und erhielt schließlich 2012 im Wege der Einbürgerung die irische Staatsangehörigkeit.

25 Sachverhalt Im September 2004 beantragte Herr Ogieriakhi die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Dieser Antrag wurde jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, er habe nicht nachgewiesen, dass Frau Georges derzeit ihre Rechte aus dem EU-Vertrag ausübe, indem sie in diesem Staat arbeite oder wohne, denn nach den dem Minister for Justice and Equality vorliegenden Unterlagen sei sie im Dezember 2004 nach Paris (Frankreich) zurückgekehrt, um dort einer Beschäftigung nachzugehen. Im September 2004 beantragte Herr Ogieriakhi die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Dieser Antrag wurde jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, er habe nicht nachgewiesen, dass Frau Georges derzeit ihre Rechte aus dem EU-Vertrag ausübe, indem sie in diesem Staat arbeite oder wohne, denn nach den dem Minister for Justice and Equality vorliegenden Unterlagen sei sie im Dezember 2004 nach Paris (Frankreich) zurückgekehrt, um dort einer Beschäftigung nachzugehen. Nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38 stellte Herr Ogieriakhi Mitte 2007 einen Antrag auf Daueraufenthalt in Irland, und zwar mit der Begründung, dass er aufgrund seiner Eheschließung mit Frau Georges von 1999 bis 2004 eine ununterbrochene fünfjährige Aufenthaltszeit zurückgelegt habe. Nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38 stellte Herr Ogieriakhi Mitte 2007 einen Antrag auf Daueraufenthalt in Irland, und zwar mit der Begründung, dass er aufgrund seiner Eheschließung mit Frau Georges von 1999 bis 2004 eine ununterbrochene fünfjährige Aufenthaltszeit zurückgelegt habe. Der Minister for Justice and Equality wies diesen Antrag im September 2007 mit der Begründung zurück, Herr Ogieriakhi habe in Irland kein Aufenthaltsrecht nach den Regulations von 2006, da er nicht nachgewiesen habe, dass seine Ehefrau in Irland im genannten Zeitraum ihre auf dem EU-Vertrag beruhenden Rechte noch immer ausgeübt habe. Der Minister for Justice and Equality wies diesen Antrag im September 2007 mit der Begründung zurück, Herr Ogieriakhi habe in Irland kein Aufenthaltsrecht nach den Regulations von 2006, da er nicht nachgewiesen habe, dass seine Ehefrau in Irland im genannten Zeitraum ihre auf dem EU-Vertrag beruhenden Rechte noch immer ausgeübt habe.

26 Sachverhalt Im Oktober 2007 wurde Herr Ogieriakhi von An Post, dem staatlichen Postdienst, bei dem er als Sortierer gearbeitet hatte, mit der Begründung entlassen, dass er in Irland kein Aufenthaltsrecht habe. Im Oktober 2007 wurde Herr Ogieriakhi von An Post, dem staatlichen Postdienst, bei dem er als Sortierer gearbeitet hatte, mit der Begründung entlassen, dass er in Irland kein Aufenthaltsrecht habe. Da Herr Ogieriakhi der Auffassung war, dass er in diesem Staat ein Daueraufenthaltsrecht habe, erhob er gegen die Entscheidung des Minister for Justice and Equality Klage. Diese wurde im Januar 2008 vom High Court mit der Begründung abgewiesen, die Regulations von 2006 seien auf vor ihrem Erlass liegende Aufenthaltszeiten nicht anwendbar. Da Herr Ogieriakhi der Auffassung war, dass er in diesem Staat ein Daueraufenthaltsrecht habe, erhob er gegen die Entscheidung des Minister for Justice and Equality Klage. Diese wurde im Januar 2008 vom High Court mit der Begründung abgewiesen, die Regulations von 2006 seien auf vor ihrem Erlass liegende Aufenthaltszeiten nicht anwendbar. Herr Ogieriakhi legte gegen dieses Urteil nicht unmittelbar ein Rechtsmittel ein. Nach dem Urteil Lassal (C ‑ 162/09, EU:C:2010:592) jedoch, demzufolge ein Aufenthalt vor dem Jahr 2006 grundsätzlich so aufgefasst werden kann, dass er das Kriterium eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalts erfüllt, beantragte er beim Supreme Court eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist, um dort Rechtsmittel einlegen zu können. Mit Entscheidung vom 18. Februar 2011 lehnte der Supreme Court diesen Antrag ab, wies jedoch darauf hin, dass sich der Minister for Justice and Equality bereit erklärt habe, seine vorherige Entscheidung zu überprüfen, und dass es Herrn Ogieriakhi frei stehe, weitere Schritte, die er für zweckdienlich halte, einschließlich solcher unionsrechtlicher Art zu unternehmen. Herr Ogieriakhi legte gegen dieses Urteil nicht unmittelbar ein Rechtsmittel ein. Nach dem Urteil Lassal (C ‑ 162/09, EU:C:2010:592) jedoch, demzufolge ein Aufenthalt vor dem Jahr 2006 grundsätzlich so aufgefasst werden kann, dass er das Kriterium eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalts erfüllt, beantragte er beim Supreme Court eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist, um dort Rechtsmittel einlegen zu können. Mit Entscheidung vom 18. Februar 2011 lehnte der Supreme Court diesen Antrag ab, wies jedoch darauf hin, dass sich der Minister for Justice and Equality bereit erklärt habe, seine vorherige Entscheidung zu überprüfen, und dass es Herrn Ogieriakhi frei stehe, weitere Schritte, die er für zweckdienlich halte, einschließlich solcher unionsrechtlicher Art zu unternehmen. Nachdem er seine Entscheidung vom September 2007 überprüft hatte, gewährte der Minister for Justice and Equality Herrn Ogieriakhi am 7. November 2011 ein Daueraufenthaltsrecht mit der Begründung, dass er sämtliche nach den Regulations von 2006 vorgesehenen einschlägigen Voraussetzungen erfülle. Nachdem er seine Entscheidung vom September 2007 überprüft hatte, gewährte der Minister for Justice and Equality Herrn Ogieriakhi am 7. November 2011 ein Daueraufenthaltsrecht mit der Begründung, dass er sämtliche nach den Regulations von 2006 vorgesehenen einschlägigen Voraussetzungen erfülle. Daraufhin klagte Herr Ogieriakhi gestützt auf die mit dem Urteil Francovich u. a. (EU:C:1991:428) begründete Rechtsprechung vor dem High Court auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 nicht ordnungsgemäß ins nationale Recht umgesetzt worden seien. Mit dieser Forderung machte er insbesondere die Verluste geltend, die ihm dadurch entstanden seien, dass ihm am 24. Oktober 2007 sein Arbeitsvertrag mit der Begründung gekündigt worden sei, dass er in Irland kein Aufenthaltsrecht mehr habe. Daraufhin klagte Herr Ogieriakhi gestützt auf die mit dem Urteil Francovich u. a. (EU:C:1991:428) begründete Rechtsprechung vor dem High Court auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 nicht ordnungsgemäß ins nationale Recht umgesetzt worden seien. Mit dieser Forderung machte er insbesondere die Verluste geltend, die ihm dadurch entstanden seien, dass ihm am 24. Oktober 2007 sein Arbeitsvertrag mit der Begründung gekündigt worden sei, dass er in Irland kein Aufenthaltsrecht mehr habe.

27 Vorlegendes Gericht Bei der Untersuchung dieses Vorgangs hat das vorlegende Gericht festgestellt, die von Herrn Ogieriakhi auf die mit dem Urteil Francovich u. a. (EU:C:1991:428) begründete Rechtsprechung gestützte Klage wegen fehlerhafter Umsetzung (und Anwendung) des Unionsrechts setze voraus, dass er nachweise, dass er zum Zeitpunkt seiner Kündigung durch An Post im Oktober 2007 über eine ununterbrochene Zeit von mindestens fünf Jahren ein Aufenthaltsrecht gehabt habe (in Gänze oder teilweise vor oder nach dem Jahr 2006) und sich dieses Aufenthaltsrecht aus dem Unionsrecht ergebe.. Bei der Untersuchung dieses Vorgangs hat das vorlegende Gericht festgestellt, die von Herrn Ogieriakhi auf die mit dem Urteil Francovich u. a. (EU:C:1991:428) begründete Rechtsprechung gestützte Klage wegen fehlerhafter Umsetzung (und Anwendung) des Unionsrechts setze voraus, dass er nachweise, dass er zum Zeitpunkt seiner Kündigung durch An Post im Oktober 2007 über eine ununterbrochene Zeit von mindestens fünf Jahren ein Aufenthaltsrecht gehabt habe (in Gänze oder teilweise vor oder nach dem Jahr 2006) und sich dieses Aufenthaltsrecht aus dem Unionsrecht ergebe..

28 Unter diesen Umständen hat der High Court beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1) « » 1) Kann behauptet werden, dass sich der Ehegatte einer Unionsbürgerin, der im betreffenden Zeitraum selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besaß, im Sinne von Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 « rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit de[r] Unionsbürger[in] im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten» hat, wenn das Paar im Mai 1999 heiratete, ein Aufenthaltsrecht im Oktober 1999 gewährt wurde, die Parteien spätestens Anfang 2002 übereinkamen, getrennt zu leben, und beide Ehegatten ab Ende 2002 mit ganz anderen Partnern zusammenlebten?

29 High Court hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 2) Bei Bejahung der ersten Frage und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger, der ein Recht auf Daueraufenthalt gemäß Artikel 16 Absatz (2) der Richtlinie 2004/38 aufgrund eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalts vor dem Jahr 2006 geltend macht, auch nachweisen muss, dass sein Aufenthalt u. a. den Anforderungen von Artikel 10 Absatz (3) der Verordnung [...] Nr. 1612/68 entsprach: Bedeutet der Umstand, dass die Unionsbürgerin die gemeinsame Wohnung innerhalb dieses behaupteten Zeitraums von fünf Jahren verließ und der Drittstaatsangehörige dann mit einer anderen Person in einer neuen gemeinsamen Wohnung zusammenlebte, die nicht von der (einstigen) Ehefrau, die Unionsbürgerin war, beschafft oder zur Verfügung gestellt wurde, dass dadurch den genannten Anforderungen nicht entsprochen wurde? 2) Bei Bejahung der ersten Frage und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger, der ein Recht auf Daueraufenthalt gemäß Artikel 16 Absatz (2) der Richtlinie 2004/38 aufgrund eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalts vor dem Jahr 2006 geltend macht, auch nachweisen muss, dass sein Aufenthalt u. a. den Anforderungen von Artikel 10 Absatz (3) der Verordnung [...] Nr. 1612/68 entsprach: Bedeutet der Umstand, dass die Unionsbürgerin die gemeinsame Wohnung innerhalb dieses behaupteten Zeitraums von fünf Jahren verließ und der Drittstaatsangehörige dann mit einer anderen Person in einer neuen gemeinsamen Wohnung zusammenlebte, die nicht von der (einstigen) Ehefrau, die Unionsbürgerin war, beschafft oder zur Verfügung gestellt wurde, dass dadurch den genannten Anforderungen nicht entsprochen wurde?

30 High Court hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 3) Bei Bejahung der ersten und Verneinung der zweiten Frage: Ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Mitgliedstaat Artikel 16 Absatz (2) der Richtlinie 2004/38 nicht ordnungsgemäß umgesetzt oder anderweitig nicht ordnungsgemäß angewandt hat, die Tatsache, dass das nationale Gericht, das mit einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht befasst ist, es für notwendig gehalten hat, die materielle Frage, ob der Kläger ein Recht auf Daueraufenthalt besitzt, zur Vorabentscheidung vorzulegen, als solche ein Faktor, den dieses Gericht bei der Klärung der Frage berücksichtigen kann, ob der Verstoß gegen das Unionsrecht offensichtlich war? 3) Bei Bejahung der ersten und Verneinung der zweiten Frage: Ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Mitgliedstaat Artikel 16 Absatz (2) der Richtlinie 2004/38 nicht ordnungsgemäß umgesetzt oder anderweitig nicht ordnungsgemäß angewandt hat, die Tatsache, dass das nationale Gericht, das mit einer Schadensersatzklage wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht befasst ist, es für notwendig gehalten hat, die materielle Frage, ob der Kläger ein Recht auf Daueraufenthalt besitzt, zur Vorabentscheidung vorzulegen, als solche ein Faktor, den dieses Gericht bei der Klärung der Frage berücksichtigen kann, ob der Verstoß gegen das Unionsrecht offensichtlich war?

31 Curtea (Camera a doua) 1) Articolul 16 alineatul (2) din Directiva 2004/38/CE a Parlamentului European și a Consiliului din 29 aprilie 2004 privind dreptul la liberă circulație și ședere pe teritoriul statelor membre pentru cetățenii Uniunii și membrii familiilor acestora, de modificare a Regulamentului (CEE) nr. 1612/68 și de abrogare a Directivelor 64/221/CEE, 68/360/CEE, 72/194/CEE, 73/148/CEE, 75/34/CEE, 75/35/CEE, 90/364/CEE, 90/365/CEE și 93/96/CEE, trebuie interpretat în sensul că trebuie să se considere că un resortisant al unei țări terțe care, într ‑ o perioadă continuă de cinci ani anterioară datei transpunerii acestei directive, a avut reședința într ‑ un stat membru, în calitate de soț al unui cetățean al Uniunii lucrător în statul membru respectiv, a dobândit dreptul de ședere permanentă prevăzut de această dispoziție, chiar dacă în perioada respectivă soții au decis să se separe și au început să locuiască împreună cu alți parteneri, locuința ocupată de resortisantul menționat nemaifiind, din acel moment, nici asigurată, nici pusă la dispoziția acestuia din urmă de soțul său cetățean al Uniunii. 1) Articolul 16 alineatul (2) din Directiva 2004/38/CE a Parlamentului European și a Consiliului din 29 aprilie 2004 privind dreptul la liberă circulație și ședere pe teritoriul statelor membre pentru cetățenii Uniunii și membrii familiilor acestora, de modificare a Regulamentului (CEE) nr. 1612/68 și de abrogare a Directivelor 64/221/CEE, 68/360/CEE, 72/194/CEE, 73/148/CEE, 75/34/CEE, 75/35/CEE, 90/364/CEE, 90/365/CEE și 93/96/CEE, trebuie interpretat în sensul că trebuie să se considere că un resortisant al unei țări terțe care, într ‑ o perioadă continuă de cinci ani anterioară datei transpunerii acestei directive, a avut reședința într ‑ un stat membru, în calitate de soț al unui cetățean al Uniunii lucrător în statul membru respectiv, a dobândit dreptul de ședere permanentă prevăzut de această dispoziție, chiar dacă în perioada respectivă soții au decis să se separe și au început să locuiască împreună cu alți parteneri, locuința ocupată de resortisantul menționat nemaifiind, din acel moment, nici asigurată, nici pusă la dispoziția acestuia din urmă de soțul său cetățean al Uniunii.

32 Curtea (Camera a doua) 2) Faptul că, în cadrul unei acțiuni în despăgubire pentru încălcarea dreptului Uniunii, o instanță națională a apreciat că este necesar să adreseze o întrebare preliminară privind dreptul Uniunii în discuție în litigiul principal nu trebuie considerat un factor decisiv pentru a se stabili dacă există sau nu există o încălcare vădită a acestui drept de către statul membru. 2) Faptul că, în cadrul unei acțiuni în despăgubire pentru încălcarea dreptului Uniunii, o instanță națională a apreciat că este necesar să adreseze o întrebare preliminară privind dreptul Uniunii în discuție în litigiul principal nu trebuie considerat un factor decisiv pentru a se stabili dacă există sau nu există o încălcare vădită a acestui drept de către statul membru.


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