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2.Kapitel Teil 1 Internationales Privatrecht AT Präsentation Teil 1

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Präsentation zum Thema: "2.Kapitel Teil 1 Internationales Privatrecht AT Präsentation Teil 1"—  Präsentation transkript:

1 2.Kapitel Teil 1 Internationales Privatrecht AT Präsentation Teil 1
Zum Begriff: IPR ist weder - „international“ - noch „privat“ Zur Historie Jahr 1834 „International private law“ Jahr 1896/1900 EGBGB alte Fassung (Art 7-31) Jahr 1986: „Spanierbeschluß“ (BVerfG NJW 1971,1509) führt zu EGBGB neue Fassung : Art. 3 ff BVerfG: „Grundrechte gelten auch im IPR“ Art 220 I: Übergangsvorschrift für das 1986-IPR Jahr 1999 : Reform (im Bereich 38ff) Schema 3 separat – Folien Fälle 1,2 Skript ab Seite 32 Teil 2 IPR Besonderer Teil

2 Exkurs: Spanierbeschluß
Spanier will Deutsche in D heiraten § 1309 BGB: Ehefähigkeitszeugnis Spanisches Recht anerkennt die frühere Ehescheidung der Deutschen nicht Art 13 II seit 1986 Art 6 I GG-Lösung des BVerfG

3 EGBGB-Inhaltsübersicht IPR-Relevanz ab Art. 3
Aufbau EGBGB: Teil/Kapitel/Abschnitt IPR AT „Erster Abschnitt – Verweisung“ Art. 3 – 6 EGBGB umfaßt auch allgemeine Lehren des IPR IPR BT Zweiter – Sechster Abschnitt Art. 7 – 46 Art. 220 zur zeitlichen Geltung

4 Internationales Privatrecht Begriff
Legaldefinition in Art. 3 I 1 EGBGB. „(1) Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates bestimmen die folgenden Vorschriften, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind (Internationales Privatrecht). Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des internationalen Privatrechts. (2) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares staatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regelungen in Rechtsakten der europäischen Gemeinschaft bleiben unberührt. (3)….“

5 IPR außerhalb des EGBGB
völkerrechtliche Verträge: gehen den Vorschriften des EGBGB vor (siehe Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB).. Richterrecht einige Teile des IPR sind (noch) nicht oder nicht ausreichend normiert Beispiel: Gesellschaftsrecht Sondergesetze: Wechselgesetz, Art. 91 ff., Scheckgesetz, Art. 60.

6 IPR= Kollisionsrecht Territorialitätsprinzip
Wirkung von Gesetzen ist beschränkt auf das Hoheitsgebiet des Staates, der sie erlassen hat Nebeneinander = Konflikt verschiedener Privatrechtsordnungen Konfliktlösung über die Normen des IPR Fall 1: Käufer K kauft vom Verkäufer B einen gebrauchten Pkw Toyota. Der Beklagte zahlt den Kaufpreis nicht. K erhebt Klage in Deutschland vor dem Wohnsitzgericht des B auf Zahlung des Kaufpreises. Ist japanisches Recht zu berücksichtigen?

7 Noch: Fall 1 Art 3 I 1 EGBGB Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates bestimmen die folgenden Vorschriften, welche Rechtsordnungen anzuwenden sind (Internationales Privatrecht). Verbindung? Bei reinen Inlandsfällen bleibt das deutsche Recht maßgebend. In Fall 1 ist der einzige Bezug zum Ausland die Tatsache, dass Vertragsgegenstand ein Auto japanischer Produktion ist. Entscheidung nach nationalem Recht

8 Abwandlung zu Fall 1: K und B schließen den Kaufvertrag in Japan. K verklagt den B in Deutschland. Rechtslage? Vertragsschlußort als internationaler Bezug Konsequenz: Einstieg in das EGBGB!

9 Abwandlung Fall 1 Einstieg über Art 27,28 EGBGB
Hier hat der Sachverhalt einen rechtlich bedeutsamen Bezug zum japanischen Recht Art. 27 EGBGB: Rechtswahl? hierfür kein Anhalt. Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht: Art. 28 EGBGB I, II und V? „ engste Verbindung“ nach Art. 28 I 1? im Zweifel vorliegend Deutschland Lösung auch hier: nationales Recht Achtung: Für die Frage der Formwirksamkeit kann nach Art. 11 I EGBGB auch der Ort des Vertragsschlusses bedeutsam werden.

10 Kollisionsnormen (KN) und ihre Anwendung
Qualifikation = Suche nach der „richtigen“ Kollisionsnorm =Subsumtion der einem Lebenssachverhalt entspringenden Rechtsfrage unter den in einer Kollisionsnorm verwendeten rechtlichen Systembegriff Anknüpfung = Oberbegriff zu Anknüpfungsgegenstand und Anknüpfungsmoment =Verbindung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge einer Kollisionsnorm Statut = Rechtsfolge =Die für eine bestimmte Rechtsfrage zur Anwendung gelangende Rechtsordnung als Ergebnis der kollisionsrechtlichen Prüfung

11 Fall 2 Ein Deutscher verstirbt in Deutschland und hinterläßt in Frankreich ein Hausgrundstück. Nach welchen Vorschriften wird der Nachlaß vererbt? Art. 3 I 1:“Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates“ Auslandsberührung (Auslandsbezug) Einleitungssatz ausreichend - etwa : „ Der Sachverhalt bietet durch die Belegenheit des Erblassergrundstücks ein Element der Auslandsberührung, daher ist die Frage des anwendbaren Rechts zu klären“ Einstieg im Erbrecht hier nur über Art 25 I EGBGB Art 25 II und Art. 26 EGBGB betreffen andere Sachverhalte sowie Art5 I, 3 III EGBGB

12 Art.25 I EGBGB Qualifikation : Erbrecht in Fall 2 unproblematisch
Problemfälle sind Institute, die dem deutschen Recht unbekannt sind: Beispiel: angloamerikanischer trust Beispiel: Verjährung im US-Recht: dort im Prozeßrecht geregelt Beispiel: Gewinnzusagenfälle (Vertrag oder Delikt? ) Beispiele im Familienrecht: Morgengabe nach islamischem Recht; Trennung von Tisch und Bett; talaq-Scheidung.. Rechtsvergleichung als eigene Disziplin Common Law / Civil Law….

13 Art 25 I EGBGB 1. „Die Rechtsnachfolge von Todes wegen
2. a) unterliegt dem Recht des Staates, b) dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte“ 1. = Tatbestand 2. = Rechtsfolge 2a) Anknüpfungsgegenstand 2b) Anknüpfungsmoment

14 Kollisionsnormen Fall 2 : Ein Deutscher verstirbt in Deutschland und hinterläßt in Frankreich ein Hausgrundstück. Nach welcher Vorschrift wird der Nachlaß vererbt?

15 Fall 2- Lösung (bedingte Verweisung nach Art. 3III)
Zwischen-Lösung über Art 25 I, 5 I EGBGB: deutsches Erbrecht Grundsatz des Gesamtstatuts (oder der Nachlaßeinheit) Sonderfall des Einzelstatuts=bedingte Verweisung nach Art 3 III Art. 3 III EGBGB Anwendungsbereich eröffnet (es liegt ein erbrechtlicher Sachverhalt vor, bei dem es um das Vermögen einer Person geht) und anwendbares Recht und Lageort des Vermögens fallen auseinander und in dem Staat, wo sich das Vermögen befindet, unterliegt es besonderen Vorschriften : hier nach dem französischen Code Civil (C.C.) Art 3 II C.C.: französisches Recht ist zwingend anzuwenden bei in Frankreich belegenen Grundstücken Ergebnis: das Grundstücks wird abweichend von Art. 25 I ,5 I EGBGB aufgrund Art 3 III nach französischem Recht vererbt . Nachlaßspaltung

16 Fall 2 Kegel: „ Die kollisionsrechtliche Rechtsfolge befindet sich damit auf einer Abstraktionsebene oberhalb der sachrechtlichen Rechtsfolge“ (Seite 312) Rechtsfolge nach deutschem Recht bei der Standardfamilie ist anders als nach C.C. C.C.: Ehegatte in Konkurrenz zu Kindern: ¼ des Nachlasses, nur als Nießbrauch

17 Qualifikation Ist also Subsumtion der einem Lebenssachverhalt entspringenden Rechtsfrage unter den in einer Kollisionsnorm verwendeten rechtlichen Systembegriff wie wird qualifiziert? Methode im EGBGB: lex fori (h.M.) lex causae (M.M.): ungeeignet, da hiernach erst gesucht wird Rechtsvergleichende oder funktionale (=autonome) Qualifikation: vom nationalen Recht losgelöst – praktisch kaum durchführbar Ausnahme bei völkerrechtlichen Verträgen: hier vertragsautonome Qualifikation

18 IPR Präsentation Teil 2 unbesetzt

19 Art.5 Personalstatut: Staatsangehörigkeit als Anknüpfungsmoment
Staatsangehörigkeit wird vom IPR des Staates entschieden, um dessen Staatsangehörigkeit es geht Art. 5 I : bei Doppel- und Mehrstaatern ist die effektive StA maßgebend Art 5 I 2: „einmal Deutscher, immer Deutscher“

20 Zu Art 5 I 2 Fall Nr. 8 Fall : B besitzt die polnische Staatsangehörigkeit, hat aber als Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Aufnahme gefunden. Welchem Recht unterliegt die Rechtsnachfolge im Falle des Todes aus der Sicht des deutschen IPR ? Art. 25 I EGBGB Art. 28 I polnisches IPR: Verweisung wird angenommen § 14 a StaG: “Statusdeutsche“ haben die deutsche StA ex lege schon 1999 erworben. “Doppeltes Personalstatut“ Art. 5 I 1 und 2 EGBGB! Lösung also: deutsches Recht!

21 Verweisung Grundsatz Art 4 I 1: Gesamtverweisung (IPR-Verweisung)
Sachnormverweisung: 3 I 2, 35 Art 4 I 2: Rückverweisung = Renvoi(Fall6) Folie : Gesetzestext

22 Fall6 zum Renvoi Der englische Bürger B hat sich in Deutschland niedergelassen. Nach seinem Tod muss der zuständige deutsche Nachlassrichter über sein in Deutschland belegenes bewegliches Vermögen befinden. Art 3 I 1 Art. 25 I Art. 4 I 1 Englisches IPR besagt, dass sich die Rechtsnachfolge bei beweglichem Vermögen nach dem Recht des letzten Wohnsitz des Erblassers richtet. Welches Erbrecht gilt? Art. 4 I 2: Abbruch der Verweisungskette. Deutsches Erbrecht! Fall 2 Folie 19

23 Fall 3 Der deutsche K will sein in Ulm gelegenes Haus während einer Geschäftsreise nach Italien verkaufen. Der deutsche B bekundet Interesse, so dass beide in Italien einen privatschriftlichen Kaufvertrag über das Anwesen abschließen. K erklärt später, der Kaufvertrag sei wegen § 311 b I BGB formunwirksam. Er bereut den Kauf grundsätzlich. Italienisches Recht läßt in Art Codice civile für Grundstückskaufverträge privatschriftliche Form genügen K verklagt den B beim zuständigen LG in Ulm auf Feststellung, dass der Kaufvertrag unwirksam ist, nachdem vorprozessuale Korrespondenz ergebnislos verlief.  

24 Zu Fall 3 Lösungshinweise
Art 3 I 1 Deutsches oder italienisches Recht? Art 27, 28 enthalten die KN für das Vertragsrecht Art 28 III : Deutschland Art 11 : Sonderregelung für Formvorschriften Art 11 Absätze I, IV und V Der Kaufvertrag ist daher zwischen K und B wirksam und die Feststellungsklage wäre abzuweisen. § 311 b I nach den Gesetzgebungsmaterialien nicht zwingend (!!) Allerdings hat B das Eigentum noch nicht erworben. Siehe Art. 11 V EGBGB. Es bedarf noch der Auflassung vor einem deutschen Notar.

25 Fall 5 - Statutenwechsel
Statutenwechsel = Wechsel des anwendbaren Rechts kann dadurch eintreten, dass Anknüpfungsmomente verändert werden Fall 5- zum Sachenrecht- Der deutsche Diplomat B ist in China beschäftigt. Er kauft im Jahr 1995 in China bei einem Straßenhändler zwei wertvolle Ringe. Diese waren aus dem Antiquitätengeschäft des K entwendet worden, was B nicht wußte kehrt B mit den Schmuckstücken nach Deutschland zurück. Im Jahr 2006 verlangt K von B die Herausgabe. Kann B sich auf Eigentum berufen? Beachte Art. 43 I, II EGBGB Lex rei sitae Chinesisches contra deutsches Recht Ersitzung nach § 937 I BGB erfordert Eigenbesitz über 10 Jahre §§ 935,937 BGB iVm. 43 III EGBGB! Hay 82/109

26 Fall 5 Vorfrage/Erstfrage Problem: wie wird angeknüpft
Fall 5 Vorfrage/Erstfrage Problem: wie wird angeknüpft? Selbständig = nach deutschem IPR? Beispiel : Zwei Spanier haben in Deutschland vor einem katholischen deutschen Geistlichen geheiratet. Ein deutscher Standesbeamter wurde nicht tätig. Sie wollen sich heute vor einem deutschen Gericht scheiden lassen. Beachte Art. 13,14,17 EGBGB! Erstfrage: Ehe (oder Nichtehe): selbständig Vorfrage: bei der Anwendung einer Kollisionsnorm zu prüfen (nach Art.17 I EGBGB wäre spanisches Scheidungsrecht berufen, eine wirksame Ehe vorausgesetzt!) :selbständig Teilfrage wäre etwa Staatsangehörigkeit: unselbständig Hay 85/112 Extra Präsentation SKRIPT 2007 VORFRAGE/ERSTFRAGE ohneTeilfrage

27 Fall 7 ordre public Nach ägyptischem Recht kann der Ehemann seine Frau durch das Rechtsinstitut des Talaq verstoßen. Eine deutsche Frau wurde in Ägypten mit ihrem Einverständnis in dieser Weise von ihrem ägyptischen Ehemann verstoßen und möchte in Deutschland erneut heiraten. Der deutsche Standesbeamte steht nun vor der Frage, ob das Verbot der Doppelehe die Heirat hindert. Wie wird er entscheiden ?

28 „ordre public“  beinhaltet die Summe aller wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung. Er erfasst insbesondere die Grundrechte, deren Geltung auch im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr beansprucht wird. Art. 6 EGBGB Art. 13 II Nr.3; 18 II; 40 III Nr. 1-3 EGBGB Art. 34 Nr.1 EuGVVO / § 328 I Nr.4 ZPO IM FALL 7: §1306 BGB. Verbot der Doppelehe

29 Noch Fall 7 Art.17 I; 14 I Nr.2 EGBGB
Ägyptisches Recht findet Anwendung. Talaq-Scheidung ist danach wirksam. Zwischenergebnis: Verstoß gegen Art. 6 Interesse der Ehefrau: Wieder-/Neuheirat? Internationaler Entscheidungseinklang: „hinkende Rechtsverhältnisse“ sind zu vermeiden! Ergebnis: Heirat ist zu vollziehen! Denn: nach h.M. ist das erzielte Ergebnis im Einzelfall entscheidend Art 13 II 3.!

30 2. Kapitel Teil 2 Das Internationale Privatrecht BT
Fälle 9 ff. Skript 2007/2008 Siehe Präsentation IPR BT


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