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INNOVATION DURCH KOOPERATION
Innovation Network Austria GmbH Impulszentrum IP-ONE Fernkorngasse 10 1100 Wien 4. Oktober 2004, 14:00-17:30 Uhr
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Intellectual Property - Sicherung und Verwertung Geistigen Eigentums in Kooperationen
Georg Heger, Patentanwalt
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Inhalt
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Inhalt Was ist Geistiges Eigentum ?
Wie kann man Geistiges Eigentum schützen ? Warum soll man Geistiges Eigentum schützen ? Worauf ist beim Schutz und der Verwertung von Geistigem Eigentum in Kooperationen zu achten ?
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Geistiges Eigentum
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Geistiges Eigentum Rechte, die aus einer geistigen Schöpfung resultieren können Immaterialgüterrechte (Intellectual Property Rights IPR)
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Geistiges Eigentum - Arten
Urheberrechte Gewerbliche Schutzrechte
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Urheberrecht Gegenstand Schutzerwerb Schutzdauer
“Werke”: eigentümliche geistige Schöpfungen auf dem Gebiet der Literatur, Tonkunst, bildenden Künste und Filmkunst (inkl. Computerprogramme und Datenbankwerken) Schutzerwerb Schutz entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes bzw. mit dessen Veröffentlichung (Ausnahme: Registrierung von Künstlernamen und Registrierung von Urheberrechten bei der Bekämpfung von Pirateriewaren durch die Zollbehörden) Schutzdauer 70 Jahre ab Veröffentlichung oder Tod
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Gewerbliche Schutzrechte
Patente Gebrauchsmuster Marken Geschmacksmuster Sortenschutz Halbleiterschutz Schutzerwerb Durch Eintragung bzw. Registrierung bei den Patentämtern
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Patente Gegenstand Schutzerwerb Schutzdauer Erfindungen
Anmeldung, Prüfung und Registrierung beim Patentamt Schutzdauer maximal 20 Jahre ab Anmeldetag (Verlängerung um max. 5 Jahre für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel über ergänzende Schutzzertifikate möglich)
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Gebrauchsmuster Gegenstand Schutzerwerb Schutzdauer Erfindungen
Anmeldung und Registrierung beim Patentamt Schutzdauer maximal 10 Jahre ab Anmeldetag
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Marken Gegenstand Schutzerwerb Schutzdauer
Zeichen, die dazu dienen, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden Schutzerwerb Anmeldung und Registrierung beim Patentamt Schutzdauer unbegrenzt (Erneuerung alle 10 Jahre)
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Geschmacksmuster Gegenstand Schutzerwerb Schutzdauer
“Vorbild für das Aussehen gewerblicher Erzeugnisse” = ästhetische Formschöpfungen Schutzerwerb Anmeldung und Registrierung beim Patentamt Schutzdauer maximal 25 Jahre ab Anmeldetag
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Sortenschutz Gegenstand Schutzerwerb Schutzdauer
Neue Pflanzensorten, die Ergebnis einer züchterischen Leistung ist Schutzerwerb Anmeldung, Sortenprüfung und Registrierung beim Sortenschutzamt Schutzdauer maximal 25 bis 30 Jahre (abhängig von der Art der Pflanzensorte)
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Halbleiterschutz Gegenstand Schutzerwerb Schutzdauer
Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen = Halbleitertopologien Schutzerwerb Anmeldung und Registrierung beim Patentamt Schutzdauer maximal 10 Jahre
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Schutz von Geistigem Eigentum
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Innovation ist teuer und leicht nachzumachen
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Das Nachahmen eines neuen Produktes kostet in der Regel nur 1/10 bis 1/100 der Entwicklungskosten des Produkts
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Patente - Gebrauchsmuster
Vom Staat verliehene territorital, sachlich und zeitlich begrenzte Rechte auf ausschließliche Verwertung einer Erfindung
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Wirkung des Patents § 22 PatG (1) Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. (2) Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.
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Schutz des Patents Unterlassungsanspruch (§ 147 PatG)
Beseitigungsanspruch (§ 148 PatG) Urteilsveröffentlichung (§ 149 PatG) Ansprüche in Geld (§ 150 PatG) Rechnungslegung (§ 151 PatG)
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Vorteile von Schutzrechten
Wirksame “Waffe” gegen Nachahmer Verdrängung von Mitbewerbern Förderungen (Bewertung von Schutzrechten) Steuervorteile Höhere Preise für geschützte Produkte möglich Einnahmemöglichkeit (Lizenzen) Bessere Verhandlungsposition Bessere Kooperationsmöglichkeiten Veröffentlichung Image, Werbung
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Nachteile von Schutzrechten
Offenlegung Förderung der Entwicklung von Umgehungslösungen Langwierige Registrierungsverfahren Kosten Zeitliche Begrenzung des Monopols im Gegensatz zu geheimem Know-how
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Anmeldestrategien Abhängigkeit u.a. von: Unternehmensgröße
Unternehmensstruktur Branche Konkurrenzsituation Produkt Markt für die Innovation Entwicklungsarbeiten Produktionsmöglichkeiten Vertriebsmöglichkeiten
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Top PCT-Anmelder 2003 1. Philips (NL) 2,278 2. Siemens AG (DE) 1,180
3. Matsushita Electric Ind. Corp. (JP) 1,071 4. Robert Bosch GmbH (DE) 5. Sony Corporation (JP) 6. Nokia Corporation (FI) 7. Motorola Inc. (US) 8. 3M Innovative Properties Company (US) 9. Intel Corporation (US) 10.Infineon Technologies AG (DE)
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Erfinder - Anmelder
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Erfinder Erfinder hat die Erfindung gemacht
Erfinder hat Anspruch auf Nennung Erfinderrecht ist ein Persönlichkeitsrecht und kann nicht übertragen werden Erfinder steht das Recht zur Patentanmeldung zu Bei Dienstnehmererfindungen hat Dienstgeber Aufgriffsrecht (wenn schriftlich verankert) Bei Erfindungen von Universitätsangehörigen hat die Universität Aufgriffsrecht (neues UG) Mehrere Erfinder (Erfindungsanteile festlegen)
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Anmelder Das Recht an einer Anmeldung steht grundsätzlich dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu Anmelder können natürliche oder juristische Personen sein Anmelder kann über das Schutzrecht verfügen und dieses übertragen, verkaufen, verpfänden, vererben, verschenken, lizensieren, ...
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Mehrere Patentinhaber
§ 27 PatG regelt das Verhältnis mehrerer Patentinhaber zueinander Das Rechtsverhältnis der Teilhaber an einem Patent untereinander richtet sich nach dem bürgerlichen Recht (“schlichte Rechtsgemeinschaft” nach §§ 825 ff ABGB)
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Geistiges Eigentum in Kooperationen
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Art der Kooperation Werkvertrag Forschungs- und Zusammenarbeitsvertrag
Joint Venture Firmengründung ...
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Werkvertrag Im Werkvertrag verpflichtet sich ein Werkunternehmer zur Herstellung und Ablieferung eines Werkes an einen Werkbesteller Frage der Inhaberschaft resultierender Schutzrechte aus der Herstellung des Werkes Schutzrechte sollten dem Werkbesteller gehören Umfang etwaiger Nutzungsberechtigungen Schriftlich definieren
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6. Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft
Hauptinstrument der EG zur Forschungsförderung Finanzierungsvolumen 16,27 Mrd. EUR Verordnung (EG) Nr. 2321/2002 vom Schwerpunkt: Schaffung, Nutzung und Verbreitung gewerblischer Schutzrechte Konsortialvereinbarungen für Teilnehmer zwingend Vorschriften, die geistiges Eigentum betreffen
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Wichtig bei Kooperationen Schriftliches Festlegen der wesentlichen Punkte vor Beginn der Kooperation
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Kooperationsvereinbarungen
Gegenstand der Zusammenarbeit exakt festlegen Beginn der Zusammenarbeit festlegen Bestandsaufnahme aller Schutzrechte, die vor Beginn der Zusammenarbeit bestehen Bewertung der Schutzrechte und des Know-how Regelung für die Nutzungsrechte an bereits vorhandenen Schutzrechten Regelung von Lizenzen für bereits vorhandene Schutzrechte
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Kooperationsvereinbarungen
Geheimhaltung von Know-how Regelung der Nutzung von Know-how Festlegung über Anmeldung gemeinsamer Schutzrechte Vereinbarung der Schutzrechtsstrategien (Territorien) Klärung der Erfindungsvergütung Verpflichtung der Erfinder (Unterschriftenleistung) Verteidigung von Schutzrechten Vereinbarung betreffend Verwertung
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Kooperationsvereinbarungen
Festlegung eines internen Schiedsverfahrens im Fall von Streitigkeiten Festlegung des Ausstiegszenarios (Rückübertragung der Rechte an Kooperationspartner) Festlegung des Gerichtsstandes
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Verwertung Geistigen Eigentums
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Verwertung Geistigen Eigentums
Lizenzvergabe Verpfändung Verkauf Kombinierte Lizenz- und Know-how-Vergabe
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Lizenzierbare Rechte Patente Patentanmeldungen
Erfindungen, die noch nicht zum Patent angemeldet wurden Gebrauchsmuster Technisches Know-how Marken Geschmacksmuster Urheberrechte
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Arten von Lizenzen Exklusive Lizenz Ausschließliche Lizenz
Einfache Lizenz Kreuzlizenz Zwangslizenz Unterlizenz
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Lizenzvertrag Gegenstand des Lizenzvertrages Territorium der Lizenz
Art der Lizenz Unterlizenzen Lizenzgebühr Pflichten des Lizenzgebers Pflichten des Lizenznehmers Vertragsdauer Kündigung Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
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Links im Internet
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Interessante Links im WWW
IPR-Helpdesk: Portal zum Recht der EU: europa.eu.int/eur-lex/ EPA: WIPO: USPTO: ÖPA: Öst. Patentanwaltskammer: Sonn & Partner:
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit
European and Austrian Patent, Trademark & Design Attorneys Riemergasse 14 1010 Wien, Austria T +43 (0) F +43 (0) Danke für Ihre Aufmerksamkeit
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