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Inhaltsübersicht Lebensmittelrecht neu – wozu? Rechtsaufbau

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Präsentation zum Thema: "Inhaltsübersicht Lebensmittelrecht neu – wozu? Rechtsaufbau"—  Präsentation transkript:

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2 Inhaltsübersicht Lebensmittelrecht neu – wozu? Rechtsaufbau
EU-Verordnungen Lebensmittelrecht in Österreich Neuerungen für die Direktvermarktung Die Umsetzung in Österreich nationale Leitlinien Bildungs- und Beratungsmaßnahmen Praxisbeispiele Zusammenfassung

3 Das neue Lebensmittel- und Hygienerecht
Anfang

4 Wozu ein neues LM-Recht?
Ziele: klare Aufgabenteilung: Ziele und Grundsätze durch die EU Details und Umsetzung durch die Mitgliedsländer bessere Übersichtlichkeit  keine Verschärfung sichere Lebensmittel und Futtermittel funktionierender Binnenmarkt + Außenhandel Vielfalt des Lebensmittelangebotes  Ausnahmen bzw. Erleichterungen für traditionelle Erzeugnisse entlegene Gebiete kleine Hersteller Bei Problemen in der Umsetzung des LM- und Hygienerechts ist das Wissen bzw. Nachlesen über die Ziele des LM- und Hygienerechts oft sehr hilfreich. (Erwägungsgründe der EU-Verordnungen und Guidance-Dokumente)

5 Lebensmittelrecht – klare Struktur und Hierarchie
EU-Recht: Lebensmittelsicherheitsverordnung und EU-Hygienepaket österreichisches Recht: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz-Gesetz + Verordnungen + Codex Leitlinien: Hilfsmittel zur praktischen Umsetzung - „Gesetz“ für die Praxis bäuerliche Milchverarbeitung, Milchverarbeitung auf Almen, Fleisch und Fleischerzeugnisse, bäuerliche Obstverarbeitung, Imkereierzeugnisse, Schlachtung von Geflügel und Hasentieren am Bauernhof, Almausschank (Schutzhütten) Struktur entspricht der Hierarchie: EU-VO stehen über dem österreichischen LM-Recht. Was in den EU-VO geregelt ist, darf auf nationaler Ebene nicht noch einmal geregelt werden (weder strenger, noch weniger streng) EU-Recht: Lebensmittelsicherheits-Verordnung (EG) Nr. 178/2002 EU-Hygiene-Verordnungen: H1 = VO (EG) 852/2004 = allgemeine Hygiene H2 = VO /EG) 853/2004 = Hygiene für tierische Produkte VO (EG) 854/2004 = amtliche Überwachung tierischer Lebensmittel Lebensmittelrecht in Österreich: LMSVG = Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (BGBl. I Nr. 13/2006), die Rohmilchverordnung (BGBl. II Nr. 106/2006), samt Durchführungsverordnungen (z.B: Eintragungs- und Zulassungsverordnung (BGBl. II Nr. 93/2006), die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung (BGBl. II Nr. 92/2006) und die Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung (BGBl. II Nr. 108/2006). Leitlinien gibt es u.a. auch für: Speiseeiserzeugung Konditoren Bäckereien Einzelhandel

6 EU-Verordnungen Lebensmittelsicherheits-VO EU-Hygienepaket
Allgemeine Hygiene („Hygiene 1“, „H1“; VO 852/2004) Hygiene für Lebensmittel tierischen Ursprungs („Hygiene 2“, „H2“; VO 853/2004) Amtliche Überwachung tierischer Lebensmittel (VO 854/2004) Amtliche Kontrolle des Lebensmittel- und Futtermittel-rechts sowie der Tiergesundheit und des Tierschutzes (VO 882/2004) Richtlinien für Tierseuchen und Bestimmungen zur Überleitung von alt auf neu (RL 2002/99, RL 2004/41) VO 2073/2005 mikrobiologische Kriterien von Lebensmitteln Verordnungen zu Übergangsbestimmungen (z.B. 2074/2005, 2075/2005, 2076/2005) 2074/2005 vier Änderungen zuletzt: 1250/2008 Definitionen wie „junges Rind“, max. 8 Monate alt „junges Schaf“ kein bleibender Schneidezahn durchgebrochen, max. 12 Monate alt 2075/2005 zwei Änderungen zuletzt 1245/2007 Trichinenuntersuchung nur in akkreditierten Labors zulässig; kein Verkaufen von Fleisch erlaubt, bevor die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen! Kopmpressionsmethode nur bei Wildschweinen und nur, wenn keine Rohprodukte hergestellt werden (Speck etc.) ein Problem: Akkreditierung von Labors 2076/2005 acht Änderungen letzte: 439/2009; Die VO 853/2004 gilt nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel und Hasentieren durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen, die dieses Fleisch als Frischfleisch direkt an den Endverbraucher abgeben können die Mitgliedstaaten für solche Zwecke Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften vorsehen, ohne sie auf Frischfleisch zu begrenzen.

7 EU-Verordnungen: 178/2002 Lebensmittelsicherheits-VO
offizieller Titel: „EU-Verordnung zur“ „Festlegung allg. Grundsätze und Anforderungen des LM-Rechtes“ „Errichtung einer EU-Behörde für LM-Sicherheit“ (EFSA) „Festlegung von Verfahren zur LM-Sicherheit“ Hauptziele Grundlage für hohes Schutzniveau für Gesundheit und Verbraucherinteressen bei LM Funktionieren des Binnenmarktes Einheitliche Grundsätze und Zuständigkeiten Schaffung eines wissenschaftlichen Fundamentes und organisatorische Strukturen in Fragen der LM-Sicherheit 178/2002 vier Änderungen zuletzt 596/2009

8 Lebensmittelsicherheits-VO
Grundsätze (auszugsweise): Alle Maßnahmen beruhen auf einer Risiko-Analyse. Jeder der mit LM zu tun hat, ist „LM-Unternehmer“ – auf jeder Stufe der Verarbeitung (von der Primärproduktion bis zur Abgabe an den Endverbraucher). Es dürfen nur sichere Lebens- und Futtermittel in Verkehr gebracht werden. Jeder LM-Unternehmer ist in seinem Bereich für die Sicherheit der Produkte verantwortlich. Lebens- und Futtermittel müssen rückverfolgt werden können.

9 Lebensmittelsicherheits-VO
Rückverfolgbarkeit (RVB): System für den Krisenfall Ermittlung des Lieferanten/Abnehmers („linker“/„rechter“ Nachbar) einer Ware  Wareneingang/Warenausgang Ermittlung jederzeit möglich (auch ohne Anlassfall) Basis: (vorhandene) schriftliche Belege: „Lieferant/Abnehmer“, „Produkt“, „Menge“, „Datum“ Lieferschein, Rechnung, Wiegeschein, Milchgeld-Abrechnung, Rinder-/Schweinedatenbank,… Eigenbeleg: z.B. für Zukauf vom Nachbarn Auskunft über LM-Herstellung im Betrieb (auch in der Primärproduktion) „Rückverfolgbarkeit“ ist die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass es in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen;

10 Rückverfolgbarkeit linker-rechter Nachbar
ist die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass es in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen; Als rechter Nachbar sind wichtig: Großhändler, Wiederverkäufer etc. Der Endverbraucher als rechter Nachbar muss nicht erfasst werden.

11 Definitionen: „Lebensmittel“
Alle Stoffe oder Erzeugnisse, die bestimmt sind, dass sie von Menschen in verarbeiteten, teilweise verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand aufgenommen werden. Getränke Kaugummi Alle Stoffe – einschließlich Wasser, die bei der Herstellung oder Be- und Verarbeitung von Lebensmitteln absichtlich zugesetzt werden

12 Definitionen: „Lebensmittel“
Nicht zu den Lebensmitteln gehören. Futtermittel Lebende Tiere Pflanzen vor dem Ernten Arzneimittel Kosmetische Mittel Tabak und Tabakerzeugnisse Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe (Suchtstoffe) Rückstände und Kontaminanten

13 Definition: „Primärproduktion“
Erzeugung, Aufzucht, Anbau einschließlich Ernten Melken Schlachten, Fischen, Ernten von wild wachsenden Erzeugnissen Jagen, Fischen, Ernten von wild wachsenden Erzeugnissen VO 178/2002 Art. 3 Sonstige Definitionen

14 Definitionen: „Einzelhandel“
Einzelhandel: Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von LM und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe bzw. auch die Lieferung (lokale Nahversorgung) an den Endverbraucher dazu gehören: Verladestellen Verpflegungsvorgänge Betriebskantinen, Großküchen Restaurants und ähnliche Einrichtungen der LM-Versorgung Läden Supermarkt-Vertriebszentren Großhandelsverkaufsstellen VO 178/2002 Art. 3 Sonstige Definitionen

15 Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit
Risikoanalyse zum Schutz für Leben und Gesundheit Basis: wissenschaftliche Grundlagen Risiko-Bewertung  Risiko-Management = Ergebnis der Risiko- bewertung  Risiko-Kommunikation: Information der Öffentlichkeit „nicht sichere Lebensmittel“ dürfen nicht in Verkehr gebracht werden gesundheitsschädlich kurz- oder langfristig gesundheitsschädlich besondere Berücksichtigung bestimmter Verbrauchergruppen für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet Fremdstoffe, Fäulnis, Verderb, Zersetzung Bei der Entscheidung „gesundheitsschädlich“ ist zu berücksichtigen: wahrscheinliche sofortige und/oder kurzfristigen und/oder langfristigen Auswirkungen des LM auf die Gesundheit des Verbraucher und auf nachfolgende Generationen, wahrscheinliche toxische Auswirkungen, besondere gesundheitliche Empfindlichkeit einer bestimmten Verbrauchergruppe (falls LM für diese Gruppe von Verbrauchern bestimmt ist). Bei der Entscheidung ob ein Lebensmittel ungeeignet ist für den Verzehr, ist zu berücksichtigen, ob das LM für den Verzehr inakzeptabel geworden ist, und zwar aufgrund von: Kontamination durch Fremdstoffe oder Beeinflussung auf andere Weise bewirkt, z.B. durch Fäulnis, Verderb, oder Zersetzung (ausgehend vom beabsichtigten Verwendungszweck).

16 Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit
Verantwortung des Lebensmittelunternehmers Ziel: sicheres Lebensmittel bei unsicherem Lebensmittel Rücknahme des Produktes vom Markt Information der Abnehmer Information der Öffentlichkeit Information der Behörden bei gesundheitsschädlichem Lebensmittel Information der Behörden als erstes weitere Schritte siehe oben

17 Allgemeine Hygiene – VO 852/2004 wichtigste Inhalte
Hauptverantwortung hat der LM-Unternehmer Sicherheit der LM auf allen Stufen der Produktion  von der Primärproduktion bis zur Abgabe an den Letztverbraucher Geltungsbereich: von der Primärproduktion bis zur Abgabe an den Letztverbraucher (Privathaushalt ist ausgenommen!) Anwendung der HACCP-Grundsätze + Gute Hygienepraxis (auch in der Primär- produktion) + Eigenkontrolle Eintragung/Zulassung aller LM-Unternehmen VO 852/2004 zwei Änderungen und drei Berichtigungen Nr. 1019/2008 und Nr. 219/2009 (sauberes Wasser für Meeresfisch; Anpassung Regelungsverfahren)

18 Allgemeine Hygiene – VO 852/2004 wichtigste Inhalte
Erleichterungen/Ausnahmen für traditionelle Erzeugnisse entlegene Gebiete kleine Hersteller Direktvermarkter von Primärerzeugnissen Betonung von Leitlinien zur Umsetzung der Hygieneanforderungen VO 852/2004 zwei Änderungen und drei Berichtigungen Nr. 1019/2008 und Nr. 219/2009 (sauberes Wasser für Meeresfisch; Anpassung Regelungsverfahren)

19 Allgemeine Hygiene – VO 852/2004 die wichtigsten Neuerungen
„Verordnung“ (statt früher Richtlinie) – gilt unmittelbar in Österreich  mehr Rechtssicherheit gemeinsame einheitliche Ziele, flexible Wege zur Zielerreichung „Eintragung“  Meldung des Unternehmens bei der Behörde (auch für Primärproduktion) „Gute Hygienepraxis in der Primärproduktion“ Verarbeitung: HACCP + Gute Hygienepraxis  einfacher und praxisgerechter („HACCP light“) Wichtigkeit der Kühlkette VO 852/2004 zwei Änderungen und drei Berichtigungen Nr. 1019/2008 und Nr. 219/2009 (sauberes Wasser für Meeresfisch; Anpassung Regelungsverfahren)

20 Allgemeine Hygiene – VO 852/2004 die wichtigsten Details
Betriebsstätten, Räume, Ausrüstung mobile Verkaufsstände und Transport Abfälle sauberes Wasser Wärmebehandlung Verpackung persönliche Hygiene Schulung (Regelungen über Häufigkeit in den Leitlinien) VO 852/2004 zwei Änderungen und drei Berichtigungen Nr. 1019/2008 und Nr. 219/2009 (sauberes Wasser für Meeresfisch; Anpassung Regelungsverfahren)

21 Allgemeine Hygiene – VO 852/2004
HACCP in der Lebensmittelverarbeitung: „Hazard Analysis Critical Control Point“ Motto: „Sicherer Prozess  sicheres Produkt“ Prinzip: Zerlegung des Herstellungsverfahrens in einzelne Arbeitsschritte Ermittlung von „gefährlichen“ Bereichen besondere Sorgfalt bei diesen „kritischen Punkten“ Dokumentation der Kontrolle Korrekturmaßnahmen bei Abweichung neu: Erleichterungen für „Kleine“: „Gute Hygienepraxis“ ( „HACCP light“) Dokumentation  weniger, einfacher VO 852/2004 zwei Änderungen und drei Berichtigungen Nr. 1019/2008 und Nr. 219/2009 (sauberes Wasser für Meeresfisch; Anpassung Regelungsverfahren)

22 Allgemeine Hygiene – VO 852/2004
Gute Hygienepraxis in der Primärproduktion: inklusive Lagerung und Transporte Ziele: allgemeine Sauberkeit ( Reinigung) Schutz vor Kontaminationen (Abfälle, Pflanzenschutz- oder Tierarzneimittel, Schädlinge, …) keine menschengefährlichen Infektionskrankheiten sauberes Wasser „Buchführung“ Pflanzen  Schädlinge/Krankheiten + Pflanzenschutzmittel Tiere  Futtermittel + Krankheiten + Tierarzneimittel VO 852/2004 zwei Änderungen und drei Berichtigungen Nr. 1019/2008 und Nr. 219/2009 (sauberes Wasser für Meeresfisch; Anpassung Regelungsverfahren)

23 Allgemeine Hygiene – VO 852/2004
Erleichterungen und Ausnahmen: „Gute Hygienepraxis“  „Mehr Information und Motivation – weniger Dokumentation“ vorgefertigte Pläne für Herstellungsverfahren, Korrekturmaßnahmen bei Abweichung einfache Kontrolle der kritischen Punkte Dokumentation: statt regelmäßig  in Abständen (z.B. 1 x jährlich) + Fehlerprotokoll Betonung der Schulung Produktuntersuchung nach Risiko wichtig: Leitlinien VO 852/2004 zwei Änderungen und drei Berichtigungen Nr. 1019/2008 und Nr. 219/2009 (sauberes Wasser für Meeresfisch; Anpassung Regelungsverfahren)

24 Allgemeine Hygiene – wichtigste Inhalte bzw. Folgen
„EU-Verordnung“  gilt unmittelbar in Österreich gemeinsame einheitliche Ziele, flexible Wege zur Zielerreichung Aufforderung zur Erstellung nationaler LL zur Umsetzung der Hygieneanforderungen Verarbeitung: HACCP + Gute Hygienepraxis  einfacher und praxisgerechter Wichtigkeit der Kühlkette Betonung der Schulung Details zur Ausstattung von Räumen bzw. Anforderungen

25 Tierische Hygiene Geltungsbereich:
für Lebensmittel tierischen Ursprungs (unverarbeitet und verarbeitet), speziell: Fleisch aller Nutztierarten (inkl. Jagdwild) Milch, Eier, Honig Muscheln, Fische, Schnecken, Froschschenkel,… gilt nicht: für zusammengesetzte Produkte (tierisch + pflanzlich) für kleine Mengen Wild, Geflügel, Hasentiere für Betriebe, die am Ort der Verarbeitung verkaufen (lokal, begrenzte Mengen)  Gastronomie, Direktvermarktung  Allgemeine Hygiene VO 853/2004 acht Änderungen zuletzt: 1161/2009

26 Tierische Hygiene die wichtigsten Inhalte: Zulassung der Betriebe
Produktkennzeichnung  Identitätskennzeichnung Begleitdokumente Erleichterungen/Ausnahmen für traditionelle Erzeugnisse entlegene Gebiete kleine Hersteller Direktvermarktung von Geflügel, Hasen/Kaninchen

27 Tierische Hygiene die wichtigsten Neuerungen:
1 Verordnung für den kompletten tierischen Bereich  mehr Rechtssicherheit, bessere Übersichtlichkeit gemeinsame einheitliche Ziele, flexible Wege zur Zielerreichung „Information zur Lebensmittelkette“: Detailinfo zu jedem Tier beim Schlachten (Gesundheitsstatus, Krankheiten, Medikamente, Tierarzt,…) Unter bestimmten Bedingungen sind Direktvermarkter, kleine Gewerbebetriebe, Gastronomie ausgenommen  keine Zulassung

28 Tierische Hygiene die wichtigsten Details: Zulassung:
für alle Schlachthöfe und alle Verarbeiter tierischer Lebensmittel  verstärkte Behördenüberwachung vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit Ausnahme: Betriebe, die schon zugelassen waren Produktkennzeichnung mit Identitätskennzeichen: auf allen Produkten

29 Tierische Hygiene die wichtigsten Details: Schlachtung und Zerlegung:
Vermeidung von Kontamination räumliche oder zeitliche Trennung von Schlachtung und Zerlegung Vorrichtungen zur Sterilisation und zum Händewaschen Schlacht- und Zerlege-Hygiene: saubere Tiere Arbeiten von unrein  rein Temperaturen: Raum 12°C, Fleisch 7°C, Innereien 3°C

30 Tierische Hygiene die wichtigsten Details:
Vorschriften für Faschiertes: Temperatur max. 4°C Milch: gesunde Tiere Betriebe und Ausstattung max. Keim- und Zellzahlen Temperaturen: 8°C bei täglicher Abholung, 6°C bei zweitägiger Abholung + Ausnahmemöglichkeiten Eier und Ei-Erzeugnisse Lagerung sauber, trocken, Schutz vor Sonne und Stößen Verkauf innerhalb 21 Tagen

31 Tierische Hygiene Erleichterungen und Ausnahmen:
siehe „Allgemeine Hygiene“ (wichtig  Leitlinien) zusätzlich: Ausnahme von der tierischen Hygiene und Regelung nach der allgemeinen Hygiene  keine Zulassung, sondern nur Eintragung  kein Identitätskennzeichen auf den Produkten bei Abgabe an Endverbraucher, Lebensmittelhandel, Gastronomie für bäuerliche Zerlegung und Fleischverarbeitung (max. 5t Fleisch pro Woche) bäuerliche Milchverarbeitung; nur bei eigener Rohmilch

32 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz
LMSVG BGBl. 13/2006 Ersatz für Lebensmittelgesetz (1975) Fleischuntersuchungsgesetz (1982) + (fast) alle Durchführungs-VO (Milch, Frischfleisch, Faschiertes, Fisch, Eiprodukte,…) Regelungsbereich: tierische und pflanzliche Lebensmittel Wasser für den menschlichen Gebrauch Gebrauchsgegenstände Verpackungsmaterialien Kosmetika, Spielzeug Verantwortung der Unternehmer gilt für alle Produktions- Verarbeitungs- und Vertriebsstufen

33 LMSVG – Ziele und Neuerungen
Zielbestimmung Gesundheitsschutz, Schutz vor Täuschung Neuerungen 1 Gesetz für alle Lebensmittel bessere Übersichtlichkeit Eintragung/Zulassung für alle LM-Unternehmen Eintragung: alle Lw-Betriebe inkl. DV automatisch mit LFBIS-Nr. Zulassung: für Betriebe die tierische LM herstellen (Ausnahmen), zugelassene Betriebe bleiben zugelassen österreichweit einheitliche Gebühren angepasste Strafbestimmungen: Mängelbehebung vor Strafe Verwaltungs- und gerichtliche Strafen

34 LMSVG – Ziele und Neuerungen
Es ist verboten LM in Verkehr bringen nicht sicher ( 178/2002) verfälscht oder wertgemindert (wertbestimmende Bestandteile entzogen bzw. vermindert) LM mit irreführenden Angaben (darf auch nicht beworben werden) Täuschung über Eigenschaften, Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft, Herstellungsart Wirkungen oder Eigenschaften, die LM nicht besitzt Angaben von besonderen Eigenschaften, die vergleichbare LM auch besitzen (z.B. Pflanzenöl „cholesterinfrei“)

35 LMSVG – Durchführungs-VO
Lebensmittelanpassungsverordnung Ausnahmen von der VO 853/2004 (Wartestall, Reinigung von Tranportfahrzeugen, Temperatur bei Faschiertem) Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung (BGBl. II Nr. 92/2006) Regelungen zur Abgrenzung Eintragung/Zulassung Zulassungsverordnung (BGBl. II Nr. 93/2006) Vorschriften bezüglich notwendiger Unterlagen zur Zulassung Rohmilchverordnung (BGBl. II Nr. 106/2006) Regelungen zur Rohmilch: Zeitpunkt der Abgabe, Kennzeichnung, Kriterien

36 LMSVG – Durchführungs-VO
Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung (BGBl. II Nr. 108/2006) Regelungen zur bäuerlichen Geflügelschlachtung Rückstandskontrollverordnung Überwachung und Probenahme LMSVG-Kontrollbebührenverordnung: Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchung Rückstandskontrollgebühren Hygienekontrollen Fleischuntersuchungsverordnung Beschau, Zeitaufwand, Datenerfassung

37 Auswirkungen des neuen Lebensmittelrechts
Landwirt ist Lebensmittelunternehmer als Erzeuger von Primärprodukten als Verarbeitungsbetrieb Lebensmittelunternehmer braucht Eigenkontrollsystem Leitlinien als Hilfsmittel für die Eigenkontrolle (=Ziel) Österreichische Leitlinien Erklärung gesetzlicher LM-Hygienevorschriften für die Praxis Arbeitsanleitung (Praxistipps, Problemlösungen, ...) zur Umsetzung der HACCP Grundsätze  „Gute Hygienepraxis“ Basis für die Behördenkontrolle Basis für Schulungen und Bildungsprodukte

38 Eintragung oder Zulassung als LM-Unternehmen
Eintragung = behördliche Registrierung Jeder der mit LM umgeht muss behördlich registriert sein  Eintragung als LM-Unternehmer  Jeder Landwirt ist LM-Unternehmer und mit seiner LFBIS-Nummer automatisch als LM-Unternehmer eingetragen, d.h. behördlich registriert  keine Meldung erforderlich! Zulassungspflicht = Zulassung durch die Behörde  Aufnahme der Produktion nach pos. Bescheid für Betriebe, die LM tierischen Ursprungs produzieren zugelassene Betriebe gelten weiterhin als zugelassen  Konsequenz: kostenpflichtige Kontrolle (meist jährlich)

39 Zulassungspflicht für LM-Unternehmen
Zulassungspflicht für Betriebe, die LM tierischen Ursprungs produzieren Schlachtung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferde, Farmwild, jährlich > Stück Geflügel oder Stück Kaninchen, oder aus nicht eigener Haltung Produktion/Vermarkung nicht regional (Ausland) oder an Großhandel Produktion pasteurisierter Trinkmilch oder nicht fermentierte Flüssigmilcherzeugnisse aus Rohmilch, Eis aus Rohmilch, Zukauf von Milch für die Verarbeitung Eier-Packstellen (über 2000 Legehennen)

40 Eintragung als LM-Unternehmen
Die Eintragung reicht bei Schlachtung von weniger als Stk. Geflügel oder Stk. Kaninchen im eigenen Unternehmen/Betrieb Abgabe direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen Schlachtung von Geflügel und Kaninchen in landw. Gemeinschaftsanlagen (bestimmte Bedingungen) Erzeugung/Vermarktung von Fleisch und Fleischerzeugnissen (keine Schlachtung am Betriebe), Milch und Milcherzeugnisse (ohne Zulassungspflicht) regional (Ö) an den Endverbraucher, die Gastronomie oder den Einzelhandel

41 Eintragung als LM-Unternehmen
Leitlinien Schlacht-, Zerlege- und Verarbeitungsbetriebe Milchverarbeitung Milchverarbeitung auf Almen Schlachtung von Geflügel und Kaninchen Bäuerliche Obstverarbeitung Imkerei Packstellen Schutzhütten und Almen

42 Eintragung als LM-Unternehmen
Einreichunterlagen zur Zulassung Milchverarbeitungsbetriebe Packstellen

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