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Stefan-Andres-Realschule plus Schweich

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Präsentation zum Thema: "Stefan-Andres-Realschule plus Schweich"—  Präsentation transkript:

1 Stefan-Andres-Realschule plus Schweich
Informationsabend zur Fachoberschule Dienstag, 3. Dezember 2013, 19 Uhr Bürgersaal der Stadt Schweich Schulzentrum

2 Stefan-Andres-Realschule plus Schweich
Herzlich Willkommen zum Informationsabend zur Fachoberschule Dienstag, 3. Dezember 2013, 19 Uhr Bürgersaal der Stadt Schweich Schulzentrum

3 Podium Fr. Schmazinski-Damp (MBWWK) Hr. Schwinn (MBWWK)
Hr. Etringer (Kreisverwaltung) Fr. Sanktjohanser/ Fr. Phillippi (Firma Quint) Hr. Kowalik (Altenheim St. Andreas) (ADD) Hr. Klären (FOS an der Realschule plus Konz) Hr. Nisius (Stefan-Andres-Realschule Schweich)

4 Stefan-Andres-Realschule plus Schweich
Herzlich Willkommen zur Gesamtkonferenz Fachoberschule Dienstag, , 16 Uhr Aula Schulzentrum

5 Stefan-Andres-Realschule plus mit Fachoberschule in den Bildungsgängen Wirtschaft u. Verwaltung Gesundheit u. Soziales

6 Stefan-Andres-Realschule plus mit Fachoberschule
Start Sommer 2014 Anmeldungen: 3. bis 28. Februar 2014 Praktikumsvertrag: bis spätestens 30. Mai

7 Kontakt: Jürgen Nisius Stefan-Andres-Realschule plus 54338 Schweich Tel

8 Die Stefan-Andres-Realschule plus
Kooperative Realschule plus im Stefan-Andres-Schulzentrum Schweich Gemeinsame Orientierungsstufe mit dem Stefan-Andres-Gymnasium 800 Schülerinnen u. Schüler (1350 im SAZ) 80 Lehrerinnen u. Lehrer Schwerpunkte Naturwissenschaften, Sprachen, Sport, Musik u. Kunst Modernes sehr gut ausgestattetes Schulzentrum mit Erweiterungspotenzial Duale Ausrichtung: Weiterführende Schulen u. Berufsorientierung

9 Warum FOS an der RSplus? Schnellster Weg zur Fach- hochschulreife inklusive Praktikum Angebot an den Standorten der RSplus Übergangsmöglichkeit zur Berufsoberschule II (BOS II, Abitur)

10 Überschaubare Schulform, in der Schüler, Lehrer, Eltern u
Überschaubare Schulform, in der Schüler, Lehrer, Eltern u. Betriebe in engem Kontakt zueinander stehen Schulische Qualifikation mit Einblick in die Berufswelt Kleine Klassen, kleine Lehrerteams, gute Beratung

11 Fachbereich Wirtschaft u. Verwaltung
Betriebswirtschaft: Kompetenzen in Themenbereichen Beschaffung, Lagerhaltung, Marketing u. Absatz, Buchführung, Kostenrechnung, Controlling, Personalwesen, Geld- u. Wirtschaftspolitik.

12 Fachbereich Wirtschaft u. Verwaltung
Ökologische u. soziale Folgen wirtschaftlichen Handelns

13 Fachbereich Gesundheit u. Soziales
Kompetenzen in den Themenbereichen Hygiene, Altern u. Sterben, grundpflegerische Versorgung Grundkenntnisse in Anatomie, Physiologie u. Pathologie

14 Fachbereich Gesundheit u. Soziales
Medizinische Möglichkeiten, Krankheit, Gesundheit Auswirkungen auf die Gesellschaft Gesundheitspolitische Fragen

15 Organisation der FOS 11. Schuljahr:
3 Tage Praktikum pro Woche (8 Std. pro Tag) 2 Tage Schule pro Woche (6 Std. pro Tag) Erfolgreiches Praktikum notwendig für die Versetzung

16 Organisation der FOS 5 Tage Schule pro Woche Abschlussprüfung
12. Schuljahr: 5 Tage Schule pro Woche Abschlussprüfung Allgemeine Fachhochschulreife

17 Organisation der FOS Unterrichtsfächer Wirtschaft u. Verwaltung
Fachrichtungsbezogen: Betriebswirtschaft, Standardsoftware Fachrichtungsübergreifend: Deutsch/Kommunikation, Englisch, Mathematik, Religion/Ethik, Sozialkunde, Sport, Biologie/Chemie/Physik Französisch als freiwilliges Angebot

18 Organisation der FOS Unterrichtsfächer Gesundheit u. Soziales
Fachrichtungsbezogen: Biologie, Chemie, Gesundheit u. Pflege Fachrichtungsübergreifend: Deutsch/Kommunikation, Englisch, Mathematik, Religion/Ethik, Sozialkunde, Sport Französisch als freiwilliges Angebot

19 Praktikum Suchen einer Praktikumsstelle im Radius von 50 Km um die Schule (Luxemburg ist möglich.) Vorlage eines Praktikumsvertrages bei der Schule bis = Voraussetzung zur Aufnahme in die FOS Hilfe durch die Schule: Pool für Praktikumsstellen

20 Praktikum Führen eines Berichtsheftes
PositivePraktikumsbeurteilung = Voraussetzung für Versetzung in die Klassenstufe 12 Praktikum auch während der Ferien (Start: 1.8. Ende: 31.7.) Urlaubsanspruch 18 Tage (=6Wochen Ferien)

21 Zugangsvoraussetzungen für Schüler aus der Sekundarstufe I
Erfolgreicher Abschluss der Klasse 10 (Sek I) Notendurchschnitt 3,0 u. besser Keine Note unter „ausreichend“ in Deutsch, Englisch oder Mathe Keine zweite Fremdsprache erforderlich Praktikumsvertrag bis 31.5.

22 Zugangsvoraussetzungen für Schüler des Gymnasiums oder der IGS
Versetzung an einem Gymnasium mit 9-jährigem Bildungsgang in die Klassenstufe 11 Versetzung an einem Gymnasium mit 8-jährigem Bildungsgang in die Klassenstufe 10 Erwerb der Berechtigung an einer IGS zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe Praktikumsvertrag bis 31.5. ) an einem Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang in Klassenstufe 11 versetzt sind, oder c) an einem Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang in Klassenstufe 10 versetzt sind, oder d) an einer Integrierten Gesamtschule die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe nach § 30 Abs. 3 der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien erworben haben.

23 Bewerbungsverfahren Halbjahreszeugnis 10
Anmeldezeitraum: 1.2. bis 1.3. Ausgefüllter Aufnahmeantrag ( Ggf. Belege für Härtefälle Vorläufige Aufnahme nach dem Anmeldezeitraum u. Auswahlverfahren (Kein „Heimvorteil“)

24 Zulassungsverfahren Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I können den Platz in der Fachoberschule nach einem Zusagebescheid der Schule nur dann verlieren, wenn das Abschlusszeugnis der Klasse 10 nicht mehr einen Notendurchschnitt von 3,0 aufweist bzw. eines der drei Hauptfächer schlechter als ausreichend benotet ist sie keinen Praktikumsplatz bis zum 31. Mai nachweisen

25 Zulassungsverfahren Schülerinnen und Schüler, die vom Gymnasium zur FOS wechseln möchten, können den Platz in der Fachoberschule nach einem Zusagebescheid der Schule nur dann verlieren, wenn sie nicht die Versetzung in die Klassenstufe 11 (bzw. Klassenstufe 10 bei Besuch eines G8Gymnasiums) erreicht haben wenn sie keinen Praktikumsplatz bis zum 31. Mai nachweisen

26 Zulassungsverfahren Schülerinnen und Schüler, die von der IGS zur FOS wechseln möchten, können den Platz in der Fachoberschule nach einem Zusagebescheid der Schule nur dann verlieren, wenn sie keine Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erhalten wenn sie keinen Praktikumsplatz bis zum 31. Mai nachweisen

27 Zahl der Schulplätze Fachrichtung Wirtschaft u. Verwaltung
Bildung einer Klasse: mindestens 16 höchstens 30 Schülerinnen u. Schüler Fachrichtung Gesundheit u. Soziales Bildung einer Klasse: mindestens 16 höchstens 30 Schülerinnen u. Schüler Fachoberschule an der Realschule plus Rheinland-Pfalz Stand: September 2013 im organisatorischen Verbund mit einer Realschule plus Anmeldeverfahren für die Fachoberschule Vorbemerkung: Das Anmeldeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen (§ 12ff). Die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Fachoberschule werden in § 4 der Landesverordnung über die Fachoberschule geregelt. (1) In die Fachoberschule können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die Aufnahmevoraussetzungen (§ 4 Landesverordnung über die Fachoberschule) a) den qualifizierten Sekundarabschluss I mit einem Notendurchschnitt (arithmetisches Mittel aus den Zeugnisnoten der Pflicht- und Wahlpflichtfächer) von mindestens 3,0 besitzen, wobei keines der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik schlechter als mit „ausreichend“ bewertet sein darf, oder d) an einer Integrierten Gesamtschule die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe nach § 30 Abs. 3 der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien erworben haben. c) an einem Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang in Klassenstufe 10 versetzt sind, oder b) an einem Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang in Klassenstufe 11 versetzt sind, oder 3. noch keine Berufsausbildung nach Bundesrecht oder nach Landesrecht abgeschlossen haben. 2. i. d. R. bis zum 31. Mai einen Praktikumsvertrag für ein Praktikum gemäß § 5 Abs. 2 vorweisen können und (2) Die Aufnahme in die Fachoberschule kann nur in Klassenstufe 11 erfolgen. Aufnahme in die Fachoberschule (3) § 17 Abs. 2 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen bleibt unberührt. (Siehe dazu Ausführungen zu einem eventuellen Auswahlverfahren) Die Anmeldefrist endet am 1. März. Der Beginn der Anmeldefrist wird von der Schule festgelegt, dabei ist der Montag nach Ausgabe der Halbjahreszeugnisse der Klasse 10 der frühestmögliche Termin. Anmeldezeitraum: Notwendige Unterlagen bei der Anmeldung: In Ausnahmefällen: Zeugnis des qualifizierten Sekundarabschlusses I (oder gleichwertiger Abschluss), zum Beispiel bei Bewerberinnen / Bewerbern, die bereits die Klasse 10 abgeschlossen und noch keinen anderen Schulabschluss bzw. eine berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. In der Regel Halbjahreszeugnis der Klasse 10 oder bei Schülerinnen / Schülern eines Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang das Halbjahreszeugnis der Klasse 9 ausgefüllter Aufnahmeantrag für die Fachoberschule (siehe Muster) Gegebenenfalls Unterlagen zu Härtefallgesichtspunkten, zu Wartezeiten und zur Erfüllung besonderer Dienstpflichten (siehe unter „Vergabe der Schulplätze bei einem Überhang an Bewerberinnen und Bewerbern“) Zusage und Zeitpunkt der Aufnahme: das Abschlusszeugnis der Klasse 10 nicht mehr einen Notendurchschnitt von 3,0 aufweist bzw. eines der drei Hauptfächer schlechter als ausreichend benotet ist; Schülerinnen und Schüler können den Platz in der Fachoberschule nach einem Zusagebescheid der Schule nur dann verlieren, wenn Die Aufnahme in die Fachoberschule erfolgt zu Beginn des Schuljahres. Die vorläufige Aufnahme erfolgt nach Abschluss des Anmeldezeitraums und gegebenenfalls nach einem Auswahlverfahren. sie keinen Praktikumsplatz bis zum 31. Mai nachweisen. sie als Schülerinnen oder Schüler des Gymnasiums nicht die Versetzung in die Klassenstufe 11 (bzw. Klassenstufe 10 bei Besuch eines G8GTS) erreicht haben; An Fachoberschulen mit einer Fachrichtung können in jede Klasse bis zu 30 Schülerinnen und Schülern aufgenommen werden. Zahl der Schulplätze: In Ausnahmefällen darf die Höchstzahl von 30 Schülerinnen und Schüler um bis zu zwei überschritten werden, soweit dies pädagogisch und organisatorisch vertretbar erscheint. Diese Entscheidung trifft die Schulleitung. Eine Überschreitung um mehr als zwei Schülerinnen und Schüler ist nur mit Zustimmung der Gesamtkonferenz und des Schulausschusses möglich. An Fachoberschulen mit zwei Fachrichtungen müssen in jeder Fachrichtung mindestens 16 und können höchstens 30 Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden. Dazu erstellt die Schule eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber anhand eines Punktesystems. Die individuelle Punktzahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ergibt sich aus der Durchschnittsnote der Pflicht- und Wahlpflichtfächer des vorgelegten Zeugnisses. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet, es wird nicht gerundet. Bewerben sich bis zum Ende der Anmeldefrist mehr Bewerberinnen und Bewerber in einzelnen Fachrichtungen, die die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Fachoberschule erfüllen, als Schulplätze vorhanden sind, findet eine Auswahl nach Eignung und Leistung (und gegebenenfalls Härtegesichtspunkten) statt. Vergabe der Schulplätze bei einem Überhang an Bewerberinnen und Bewerbern: Die maßgebliche Punktzahl (PZ) errechnet sich dann aus der Durchschnittsnote (DN) nach folgender Formel: PZ = 45 - (10 x DN). Beispiel: Nach dieser Formel erreicht ein Schüler mit der Durchschnittsnote 2,8 eine Punktzahl von 17 (45 –(10 x 2,8) = 17)); eine Schülerin mit einem Notendurchschnitt von 1,9 eine Punktzahl von 26 (45 – (10 x 1,9) = 26)). Bei bestimmten Bewerberinnen und Bewerbern können einzelne Härtefallgesichtspunkte berücksichtigt werden: z. B. Schwerbehinderung, Status als Halb- oder Vollwaisen ohne eigenes Einkommen, Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, Bundesfreiwilligendienst sowie gegebenenfalls Wehr- oder Zivildienst. Diese erhalten dann „Bonuspunkte“, die je nach Grad der Härte bis zu sechs Punkte betragen können. (Genauere Angaben können den Nummern 4 und 5 der Anlage 1 zu § 17 Abs 2 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen entnommen werden). Darüber hinaus sind die Regelungen zur „bevorzugten Aufnahme“ (Nummer 6) zu beachten. Je höher die Punktzahl, desto höher ist der Platz in der Rangliste. Schülerinnen und Schüler, die bei der Anmeldung ein Gymnasium besucht haben, werden ebenfalls nach der oben genannten Formel in die Rangliste eingeordnet. Sollte deren Notenschnitt dabei schlechter als 4,0 betragen, so scheiden sie aus dem Bewerbungsverfahren aus. Anhand der erstellten Rangliste entscheidet die Schulleiterin / der Schulleiter über die Aufnahme, wobei die einzelnen Schritte des Vergabeverfahrens zu dokumentieren sind. Bei einer gleichen Punktzahl mehrerer Bewerberinnen und Bewerber entscheidet das Los. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten anschließend einen Aufnahmebescheid. Dieser Bescheid enthält einen Termin, bis zu dem die Bewerberin / der Bewerber gegenüber der Schule die Annahme des Schulplatzes erklären muss. Nimmt er oder sie den Platz nicht an (auch durch Terminverzug), erhalten die nächsten, bisher nicht zum Zug gekommenen Bewerberinnen und Bewerber in einem Nachrückverfahren ein Schulplatz-Angebot. Das Nachrückverfahren kann längstens bis zum Beginn des Unterrichts bzw. des Praktikums laufen. Sind an der Schule nach dem Ende der Anmeldefrist bzw. einem Auswahlverfahren mit Nachrückoption noch Schulplätze frei, so können diese bis zum Beginn des Schuljahrs, also in der Regel bis zum 1. August, an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachoberschule erfüllen. Vergabe freier Schulplätze: Über die Vergabe dieser freien Schulplätze entscheidet die Schulleiterin / der Schulleiter.

28 Was geschieht, wenn sich mehr anmelden?
Auswahl nach Eignung u. Leistung Härtefallregelung Erstellung einer Rangliste Punktesystem Durchschnittsnote Punktezahl PZ = 45 – (10xDN)

29 Beispiel Durchnittsnote: 2,8 PZ=45 – (10x2,8) =45 – 28 =17
Durchschnittsnote: 1,9 PZ=45 – (10x1,9) =45 – =26 Je höher die Punktezahl, desto höher ist der Platz in der Rangliste. Bei gleicher Punktzahl entscheidet das Los.

30 Härtefallgesichts- punkte
Wartezeit Formel: ……. Halbjahre * 1,5 Geleistete Dienste  Freiwilliges soziales /ökologisches Jahr  Wehr-/Zivildienst  Bundesfreiwilligendienst 2 Punkte Härtefallgesichtspunkte Grad der Behinderung  unter 30 1 Punkt  ab 30  ab 50 4 Punkte  ab 70 6 Punkte  Halbwaise ohne eigenes Einkommen  Vollwaise ohne eigenes Einkommen  Sonstige außergewöhnliche Härten bis zu Zusatzpunkte durch Wartezeit Geleistete Dienste Härtefallgesichts- punkte Formblatt für das Auswahlverfahren nach § 17 Abs. 2 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen Von der Schule auszufüllen! Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem der qualifizierte Sekundarabschluss I erworben wurde Gesamtdurchschnittsnote (DN) (nicht gerundet!) Formel: PZ = * DN Punktzahl (PZ) Formel: ……. Halbjahre * 1,5 Wartezeit  Freiwilliges soziales /ökologisches Jahr Geleistete Dienste  Wehr-/Zivildienst  Bundesfreiwilligendienst 2 Punkte Härtefallgesichtspunkte Grad der Behinderung  ab 30 1 Punkt  unter 30  ab 50 6 Punkte  ab 70 4 Punkte  Halbwaise ohne eigenes Einkommen  Vollwaise ohne eigenes Einkommen  Sonstige außergewöhnliche Härten bis zu Gesamtpunktzahl Bemerkungen: Ort Datum Unterschrift Schulleitung

31 Schülerbeförderung §69, Schulgesetz
Regelung wie bei allen Schülerinnen u. Schülern, die die Sekundarstufe II besuchen Landkreis sorgt für den Transport Einkommensgrenze/Eigenanteil Übernahme der Fahrtkosten nur zur nächstgelegenen FOS dieser Fachrichtung Praktikum = Schulische Veranstaltung (Radius 50 km) Schülerbeförderung Für Schülerinnen und Schüler der Fachoberschule an der Realschule plus gelten die gleichen Regelungen wie für alle anderen Schülerinnen und Schüler, die ein vollzeit-schulisches Angebot der Sekundarstufe II besuchen (§ 69, Abs.8 SchulG). Danach obliegt es den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Beförderung dieser Schü-lerinnen und Schüler zu sorgen, wenn diese ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz ha-ben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist – in der Regel ab einer Länge von mehr als vier Kilometern. Darüber hinaus darf eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten sein. Wird Schülerbeförde-rung gewährt, soll ein angemessener Eigenanteil erhoben werden. Dabei werden für die Schülerinnen und Schüler der Fachoberschule an der Real-schule plus die Fahrtkosten zur nächstgelegenen Fachoberschule der gewählten Fachrichtung übernommen. Das in der 11. Jahrgangsstufe an drei Tagen in der Wo-che abzuleistende gelenkte Praktikum in Betrieben oder gleichwertigen Einrichtun-gen ist eine unterrichtsbezogene schulische Veranstaltung (am anderen Ort) und un-terliegt damit den Regelungen des § 69, Abs.8 SchulG zur Schülerbeförderung. Das Praktikum findet unter Anleitung der Schule statt. Die Praktikumsstelle soll nicht wei-ter als 50 km von der Fachoberschule entfernt sein und innerhalb einer Zeitdauer von 90 Minuten Schulgesetz (SchulG) Vom 30. März 2004 § 69 Beförderung der Schülerinnen und Schüler* (1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt es als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Grundschulen und Förderschulen zu sorgen, wenn die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung zur nächstgelegenen Realschule plus in der jeweiligen Schulform sowie der Sekundarstufe I der Gymnasien, an denen die allgemeine Hochschulreife nach zwölf Jahren erworben wird, der Gymnasien, an denen die allgemeine Hochschulreife nach 13 Jahren erworben wird, und Integrierten Gesamtschulen. Wird eine Schule außerhalb von Rheinland-Pfalz besucht, trägt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler den Wohnsitz hat, die Beförderungskosten. (2) Der Schulweg ist ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als zwei Kilometer, zwischen Wohnung und Realschule plus in der jeweiligen Schulform, Integrierter Gesamtschule oder Gymnasium länger als vier Kilometer ist. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf gilt Satz 1 entsprechend; für die Zumutbarkeit des Schulwegs sind unabhängig von der jeweils besuchten Schulart auch Art und Grad der Behinderung maßgebend. (3) Beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule nach Absatz 1 Satz 2 werden Kosten nur insoweit übernommen, als sie bei der Fahrt zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen wären. Bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule sind nur Schulen mit der gewählten ersten Fremdsprache zu berücksichtigen. Wegunterschiede bis zu fünf Kilometer bleiben außer Betracht. Eine Schule, die zur Zeit der Aufnahme der Schülerin oder des Schülers die nächstgelegene ist, gilt außer bei einem Wechsel des Wohnortes für die Dauer des Schulbesuchs als die nächstgelegene Schule. (4) Die Aufgabe wird vorrangig erfüllt durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen, sollen Schulbusse eingesetzt werden. Kosten anderer Beförderungsmittel müssen nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie nach Satz 1 entstehen würden. (5) Beim Einsatz der Schulbusse ist sicherzustellen, dass die Zahl der zulässigen Stehplätze nur auf kürzeren Strecken und nur bis zu 70 v. H. genutzt wird. Bei der Beförderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist für Begleitpersonen zu sorgen, wenn dies nach Art und Grad der Behinderung notwendig ist. (6) Fahrplan und Linienführung im Rahmen der Beförderung der Schülerinnen und Schüler legt der Landkreis im Benehmen mit den Gemeinden und Verbandsgemeinden fest, aus deren Gebiet Schülerinnen und Schüler zu befördern sind. Er soll den Schulelternbeiräten und den Schulleiterinnen und Schulleitern Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die kreisfreien Städte entsprechend. (7) Der Landkreis kann die Aufgabe durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise einer Verbandsgemeinde oder einer verbandsfreien Gemeinde übertragen. Bei Förderschulen mit großem Einzugsbereich soll der Landkreis oder die kreisfreie Stadt mit den Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler wohnen, eine Beteiligung an den Kosten der Beförderung vereinbaren. Die Beteiligung kann bis zur Hälfte der auf den Landkreis oder die kreisfreie Stadt entfallenden Kosten betragen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann ein betroffener Landkreis oder eine betroffene kreisfreie Stadt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion um Entscheidung anrufen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist vor einer Entscheidung gehalten, auf eine gütliche Regelung hinzuwirken. (8) Für Schülerinnen und Schüler 1.der Sekundarstufe II der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen, 2.in den Vollzeitbildungsgängen der Fachschulen, für deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend erforderlich ist, sowie 3.der beruflichen Gymnasien, der Berufsfachschulen, der Fachoberschulen und der Berufsoberschulen gelten die für die Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus in den Absätzen 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 und 3 getroffenen Regelungen entsprechend. Voraussetzung ist, dass eine Einkommensgrenze nicht überschritten wird, deren Ausgestaltung das fachlich zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der sozialen Belastbarkeit der Betroffenen im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung regelt. Es soll ein angemessener Eigenanteil erhoben werden. Für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen I und II gelten die für Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus getroffenen Regelungen mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Für Schülerinnen und Schüler im Berufsvorbereitungsjahr mit Vollzeitunterricht gelten die für die Schülerinnen und Schüler der Realschulen plus getroffenen Regelungen mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Schülerbeförderung bis zu der Schule gewährleistet wird, in deren Schulbezirk sie wohnen (§ 62 Abs. 3); das Gleiche gilt für Schülerinnen und Schüler, die weder in einem Berufsausbildungsverhältnis noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und einen besonderen Teilzeitunterricht der Berufsschule besuchen, soweit sie keine Förderung nach sonstigen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften erhalten. (9) Für Schülerinnen und Schüler, die Integrierte Gesamtschulen besuchen, für die ein Einzugsbereich nach § 93 gebildet ist, besteht eine Beförderungspflicht nur, soweit sie im Einzugsbereich wohnen, es sei denn, die jeweilige Schule ist bereits vor der Bildung des Einzugsbereiches besucht worden

32 Perspektiven nach der FOS
Studium an der Fachhochschule Allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife Qualifizierte Berufsausbildung Die Angliederung von Fachoberschulen an die Realschule plus bietet so einen durchgängigen Bildungsweg bis zur Hochschule oder einen erfolgversprechenden Zugang zur Berufsausbildung.

33 What´s app:::SMS:::TELEGRAMM
FOS Realschule plus Schweich Infoabend: , 19 Uhr Schulzentrum Schweich Wirtschaft u. Verwaltung oder Gesundheit u. Soziales Start Sommer 2014 Anmeldung Praktikumsstelle 31.5. Fachhochschulreife Fachhochschule Berufsausbildung

34 What´s app:::SMS:::TELEGRAMM
FOS Realschule plus Schweich Infoabend Wirtschaft u. Verwaltung oder Gesundheit u. Soziales Start Sommer 2014 Anmeldung Praktikumsstelle 31.5. Fachhochschulreife Fachhochschule Berufsausbildung

35 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Fragerunde


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