Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Mag. Nina Rauchenschwandtner Juni 2004

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Mag. Nina Rauchenschwandtner Juni 2004"—  Präsentation transkript:

1 Mag. Nina Rauchenschwandtner Juni 2004
PRODUKTHAFTUNG Mag. Nina Rauchenschwandtner Juni 2004

2 Übersicht Begriff Produkthaftung - Abgrenzungen Rechtsgrundlage
Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes im Einzelnen Wen trifft die Produkthaftung ? Welche Schäden werden ersetzt ? Wann gilt ein Produkt als fehlerhaft ? Wie kann ich die Haftung ausschließen bzw. einschränken ? Wie kann ich für den Schadensfall Vorsorge treffen ?

3 Was versteht man unter Produkthaftung ?
verschuldensunabhängige Haftung für Folgeschäden eines fehlerhaften Produktes Unterscheide: Gewährleistung verschuldensunabhängige Haftung für Mängel am Produkt, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren Garantie freiwillige verschuldensunabhängige Haftungsübernahme für Mangelfreiheit eines Produktes während eines bestimmten Zeitraumes Schadenersatz Verschuldenshaftung für Schäden am Produkt Beispiel Explosion Fernsehapparat: Ersatzgerät nach Gewährleistung, Ersatz für Brandschäden an Zimmereinrichtung und/oder für Körperverletzung nach PHG

4 Rechtsgrundlage EU-Produkthaftungs-Richtlinie vom 25.Juli 1985
keine Mindestrichtlinie Bundesgesetz vom 21.Jänner 1988 über die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt (Produkthaftungsgesetz – PHG) Novelle : bedingt durch EWR-Beitritt Anpassungen bei Selbstbehalt, Importeurshaftung, Ersatz von Sachschäden Novelle : auch land- und forstwirtschaftliche Naturprodukte erfasst Durch PH auch „innocent bystander“ (unbeteiligter Dritter, der von fehlerhaften Produkt geschädigt wird) und „Ausreißerschäden“ (unverschuldete, nicht vermeidbare und nicht erkennbare Produktionsfehler) erfasst Strengere nationale Vorschriften unzulässig Österreich hat RL schon vor EWR-Beitritt umgesetzt

5 Was ist ein Produkt iSd PHG ?
jede bewegliche körperliche Sache einschließlich Energie land- und forstwirtschaftliche Produkte Dienstleistungen unterliegen PHG nur, wenn durch sie eine neue Sache hergestellt und in Verkehr gebracht wird Computersoftware Betriebssystem- und computerbezogene Software sowie Standardsoftware unterliegt PHG, Individualsoftware nicht Auch Tiere, Teilprodukte erfasst, nicht aber Bauwerke oder Superädifikate Bsp für erfasste Dienstleistung: wesentliche Veränderungen an Zahnprothese Betriebssytem-Software wird als Bestandteil der Hardware gesehen, bei Anwendungssoftware wird nur die Standardsoftware erfasst, da sie in Form von Disketten, CD-Roms etc. vertrieben wird

6 Wen trifft die Produkthaftung ?
Hersteller erzeugt ein Endprodukt, ein Teilprodukt oder einen Grundstoff Anscheinshersteller tritt als Hersteller eines Produktes auf, indem er seinen Name, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen am Produkt anbringt oder mit seinem Wissen und Willen anbringen lässt Importeur führt ein Produkt zum Vertrieb in den EWR-Raum ein und bringt es hier in Verkehr Händler: nur subsidiär Bloßes Verpacken oder Zubereiten von Produkten ist keine Herstellung, Abfüllen von Getränken in Flaschen aber schon Anscheinshersteller: häufig bei Franchise- und Lizenzsystemen, objektiver Anschein im konkreten Fall; „erzeugt für“, „vertrieben durch“ nicht eindeutig Importeur ist auch derjenige der sich liefern lässt, erster Unternehmer in Vertriebskette mit Sitz in EWR-Raum, unerheblich, wer Zollformalitäten oder Transport durchführt, auch derjenige, der Ware aus Drittland rückimportiert ist haftbar, die Einfuhr muss zum Weitervertrieb erfolgen, fehlt bei Privatpersonen oder Eigenbedarf eines Unternehmers, unentgeltliche Weitergabe genügt

7 Auffanghaftung des Händlers
Der Händler haftet nur, wenn er nicht binnen angemessener Frist den Hersteller, Importeur oder Vorlieferanten nennt. Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach Art des Produkts, Sitz des primär Haftpflichtigen, notwendigen Erhebungen Keine gesonderte Aufforderung durch Geschädigten erforderlich Frist gesetzlich nicht geregelt, Geltendmachung von Ersatzansprüchen setzt Frist in Lauf, wenn erkennbar ist, dass Geschädigter Ansprüche auf PHG stützt Angaben müssen ausreichen, um Klage erheben zu können (Name/Firma, Adresse), Benennung eines Teilprodukt- oder Grundstoffherstellers reicht nicht Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Herstellers oder Importeurs trägt Geschädigter Bei verspäteter Benennung keine nachträgliche Haftung des Händlers, wenn Verspätung nachweislich keinen Nachteil für Geschädigten gebracht hat Bsp „gebrochener Schischuh“

8 Inverkehrbringen Ein Produkt ist in Verkehr gebracht sobald es der Unternehmer einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat („Werktorprinzip“) Die Versendung an den Abnehmer genügt Der Rechtstitel ist gleichgültig, Übergabe kann auch unentgeltlich erfolgen zB in Form von Werbegeschenken, Zugaben Produkt mit Wissen und Willen des Unternehmers direkt an nächstes Glied in Vertriebskette geliefert, Inverkehrbringen von Strom durch Einspeisung ins Netz bzw, wenn Stromnetz selbst betrieben wird, Passieren des „Zählers“

9 Welche Schäden werden ersetzt ?
Sachschäden Schäden an vom Produkt verschiedenen körperlichen Sachen Schäden an Sachen in privatem Gebrauch Kein Ersatz für reinen Vermögensschaden Selbstbehalt EUR 500,- Personenschäden Keine Unterscheidung zwischen Verbrauchern und Unternehmern Ersatz in vollem Umfang Haftung für Heilungs- und Pflegekosten, Verdienstentgang, Unterhaltszahlungen an Hinterbliebene, Schmerzengeld Reine Vermögensschäden = Schäden, die nicht durch Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter wie Eigentum oder Gesundheit eintreten, sondern sich lediglich im Gesamtvermögen des Geschädigten auswirken, Bsp: Verdienstausfall von Taxifahrer bei Motorschaden, allenfalls Ersatz der Reparaturkosten und bei grober Fahrlässigkeit des entgangenen Gewinns nach § 1323 und § 1331 ABGB, Sachfolgeschäden stellen auch einen reinen Vermögensschaden dar, Bsp: Fahrzeug mit fehlerhafter Bereifung kollidiert mit Taxi, wodurch Taxiunternehmen einen Verdienstausfall erleidet Ob Ansprüche nach dem PHG der Höhe nach zustehen, hängt vom eingetretenen Schaden und nicht vom später gerichtlich zugesprochenen Schadenersatzbetrag ab, ein Mitverschuldensanteil ist erst nach Abzug des Selbstbehaltes zu berücksichtigen Bei Personenschäden verweist PHG auf ABGB, Haftung für Schockschaden, wenn diese Gesundheitsstörung mit Krankheitswert darstellen und Adäquanzzusammenhang besteht, nicht wenn Produktfehler nur durch außergewöhnliche Verkettung von Umständen zur Schadensursache wird.

10 Solidarhaftung und Regress
Solidarhaftung im Außenverhältnis gesamtschuldnerische Haftung vom Hersteller und Importeur Regress im Innenverhältnis (dispositiv) Rückersatzanspruch des Inanspruchgenommenen, der Produktfehler nicht verursacht hat Ausgleich unter mehreren Mitverursachern Rückersatzanspruch gegenüber Vorlieferant, der Hersteller oder seinen Vorlieferanten nicht benennen kann Geschädigter kann sich aussuchen, wen er in Anspruch nehmen will bzw wen in welcher Höhe, selbst wenn sich Schadensanteile bestimmen lassen, Geschädigter darf aber Schaden insgesamt nur einmal ersetzt bekommen Regressmöglichkeit kann eingeschränkt und innerhalb der Grenzen des § 879 ABGB abbedungen werden, Regressanspruch unterliegt nicht der Rügepflicht des § 377 HGB Regressverpflichtete = idR Hersteller, Importeur allenfalls bei falscher Lagerung Gegenüber Mitverursacher anteiliger Rückersatzanspruch Rückersatzanspruch gegenüber Vormann ist vergleichbar der Händlerhaftung

11 Wann gilt ein Produkt als fehlerhaft ?
wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist berechtigte Sicherheitserwartungen der Produktbenützer Maßstab = idealtypischer Verbraucher Werbeaussagen können Maßstab hinaufsetzen Mindeststandards durch Produktsicherheitsbestimmungen zB CE-Kennzeichnungs-Vorschriften, ÖNormen berechtigte Gebrauchserwartungen der Hersteller “sozialübliche“ Verwendung Stand der Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens PH = Haftung für die Gefährlichkeit einer erzeugten Sache, Vertragsverhältnis ist hier irrelevant, Gewährleistung = Haftung für Mangelhaftigkeit einer geschuldeten Sache Bei Beurteilung der Sicherheitserwartung objektiver Maßstab, nicht Erwartung des konkret betroffenen Produktbenützers, Sicherheiterwartung muss berechtigt sein, unvermeidliche Fehler sind hinzunehmen zB Medikamente mit Nebenwirkungen oder Stromschwankungen, idealtypischer Verbraucher definiert sich nur dann nach fachspezifischer Gruppe, wenn Produkt nur für diesen Personenkreis bestimmt ist, Bsp: Hersteller von Wandhydranten haftet nicht für fehlende Montageanleitung, da befugter Gewerbetreibender wissen muss, wie er Hydrant an Löschwasserleitung anschließt, was im Einzelfall an Sicherheit erwartet werden kann, ist eine richterliche Wertentscheidung, die in seinem billigen Ermessen steht, oft wird Sachverständigengutachten eingeholt, Berücksichtigung „aller Umstände“ zB auch Preis, Gütezeichen, bei übertriebenen Werbeaussagen darf Verbraucher nur relativ bessere Sicherheit erwarten, da es marktschreierischen Übertreibungen an Ernsthaftigkeit fehlt, Unklarheiten in Werbeaussagen gehen zu Lasten des produktwerbenden Händlers, Händler ist primär haftpflichtig für Produktwerbung, wenn er sie selbst gestaltet Gebrauchserwartung: gewisses Fehlverhalten ist zu tolerieren, mit absichtlichem Missbrauch oder zweckentfremdeter Verwendung muss man nicht rechnen, nicht wie in USA: Trocknen eines Pudels in Mikrowelle, auch dem Verbraucher ist hinsichtlich seiner Sicherheitserwartung ein gewisser Sorgfaltsmaßstab aufzuerlegen, die Grenzziehung ist oft schwierig, allenfalls ist Mitverschulden anzunehmen Ein Produkt wird nicht allein dadurch fehlerhaft, dass später ein verbessertes auf den Markt kommt, Verbrauchsgewohnheiten und Sicherheitserwartungen wandeln sich, maßgeblich ist Zeitpunkt des Inverkehrbringens des einzelnen Produkts, nicht einer Produktserie

12 Fehlerarten Konstruktionsfehler Produktions(Fabrikations)fehler
gesamtes Produkt bzw. gesamte Produktserie aufgrund fehlerhafter Pläne betroffen Produktions(Fabrikations)fehler nur einzelne Produkte aufgrund Fehler im Herstellungsvorgang betroffen sog. Ausreißerschäden Instruktionsfehler es fehlt Hinweis auf gefährliche Eigenschaften des Produktes bzw. Warnung vor widmungsgemäßen Gebrauch Pläne sind bereits fehlerhaft Fehler im Zuge der Herstellung, Ursache kann darin liegen, dass technische oder wissenschaftliche Regeln beim Herstellungsvorgang vernachlässigt werden, Maschinen nicht funktionieren oder Arbeitern Fehler unterläuft Gebrauchs- oder Bedienungsanleitung fehlt, ist unzureichend oder warnt nicht zur Genüge vor Produktgefahren, wenn sich bestimmte Gefahren eines Produktes selbst durch entsprechende Konstruktion nicht beheben lassen, trifft den Hersteller die Verpflichtung, das bestehende Schadensrisiko durch entsprechende Warnhinweise so gering wie möglich zu halten, auf ganz offenkundige Gefahren muss aber nicht hingewiesen werden

13 Beweislast Geschädigten trifft Beweislast für Fehler Kausalität
Schaden bei Händler: Inverkehrbringen Bei Händler muss Geschädigter beweisen, dass dieser das Produkt in Verkehr gebracht hat, unproblematisch bei unmittelbarer Geschäftsbeziehung, Beweislastumkehr bei Benennung des Vorlieferanten, zu dem keine unmittelbare Geschäftbeziehung, im Hinblick auf den Konsumentenschutz bedenklich

14 Ausnahmen von der Haftung
Fehlendes Inverkehrbringen Keine unternehmerische Herstellung bzw. kein unternehmerischer Vertrieb Nachträgliche Fehler (Nachweis der Wahrscheinlichkeit genügt) Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften bei Teilprodukten: Konstruktionsfehler des Endproduktes oder Anleitungsfehler des Endproduktherstellers Stand der Wissenschaft und Technik (sog. Entwicklungsfehler) Mitverschulden des Geschädigten Ausschluss oder Einschränkung der Haftung im Voraus nicht möglich, erst im Nachhinein durch Nachweis folgender Punkte: Nachweis des fehlenden Inverkehrbringens müssen nur Hersteller und Importeure erbringen Hersteller/Importeur haftet nicht, wenn er beweist, dass der Produkt weder mit wirtschaftlichem Zweck (=ohne Gewinnerzielungsabsicht) noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt bzw. vertrieben hat Keine Haftung für im Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht vorhandene Mängel, Hersteller geht haftungsfrei, wenn er nachweist, dass der Fehler wahrscheinlich infolge Gebrauchs und nach Verstreichen empfohlener Gebrauchsfristen, oder deshalb entstanden ist, weil nachträglich durch einen Dritten Warnhinweise entfernt oder ungeeignete Gebrauchsanleitungen angefügt worden sind, zu berücksichtigen sind Art und Beschaffenheit des Produkts sowie die Intensität und Dauer des Produktgebrauchs, eine normgerechte oder auf anderen technischen Standards basierende übliche Herstellungsart indiziert Fehlerfreiheit, Beweis ist als erbracht anzusehen, wenn Produkt technisches Prüfzeichen von einer für die Prüfung anerkannten Anstalt aufweist, Vorsicht: hatte das Produkt im Zeitpunkt des Inverkehrbringens bereits einen latenten oder versteckten Mangel, war es schon fehlerhaft, Bsp: Explosion einer nicht mehr original verschlossenen Fruchtsaftflasche bei hochsommerlichen Temperaturen aufgrund von Überdruck, lebensgefährlicher Innendruck entstand durch sozialübliches Verhalten, welches einkalkuliert werden muss Die Einhaltung zwingender Rechtsvorschriften muss unabwendbare Ursache des Produktfehlers gewesen sein, dh der Hersteller darf keine Alternative gehabt haben, Bsp: Asbest als Isolierungsmittel aus Gründen des Feuerschutzes zwingend vorgeschrieben bis man Gesundheitsrisiko wissenschaftlich nachwies, bloße Sicherheitsnormen, technische Normen, branchenspezifische und sonstige unverbindlicher betriebsinterne Standards wirken nicht haftungsbefreiend, weil nicht zwingend vorgeschrieben Teilprodukthersteller muss nachweisen, dass der Fehler in der Konstruktion eines Endproduktes gelegen ist, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde oder dass der Fehler des Teilproduktes auf Anleitungen des Herstellers des Endproduktes zurückzuführen ist, Bsp: Autoproduzent bestellt Reifen bei Reifenhersteller und montiert diese auf LKW, den er veräußert, aufgrund der falschen Bereifung gerät LKW ins Schleudern und verursacht Unfall, Anleitung kann nicht nur die Anleitung des Endproduktherstellers an den Teilprodukthersteller, sondern auch die Anleitung des Endproduktherstellers an den Verbraucher sein Unternehmer haftet nicht, wenn Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem Stand der Wissenschaft und Technik (objektiv !) noch nicht als Fehler erkannt werden konnte (nicht, dass Hersteller Fehler selbst nicht erkannt hat), sog. Entwicklungsriskeneinwand, maßgebend ist höchstmögliches Wissen, nicht branchenüblicher durchschnittlicher Standard, relevanten wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse müssen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens aber zugänglich sein

15 Haftungsfreizeichnung
Freizeichnungsverbot des PHG Ausschluss oder Beschränkung der Ersatzpflicht im Voraus unzulässig Haftungsfreizeichnung außerhalb des PHG (unter EUR 500,-) Bei Verbrauchergeschäften Haftungsausschluss bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unzulässig, bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Sachschäden wirksam Haftungsfreizeichnung im Regressverhältnis Haftungsausschlüsse zum Nachteil Dritter sind immer unwirksam ! Vereinbarungen nach Schadenseintritt wie Vergleich oder Verzichtsvereinbarungen sind zulässig Unter Selbstbehalt-Grenze ist Freizeichnung an sich möglich, es sind aber Schranken zu beachten, die für alle nach Maßgabe der Verschuldenshaftung geltend gemachten Ansprüche gelten, Verträge zu Lasten Dritter sind unzulässig, Verträge zugunsten Dritter entfalten aber Wirkung, wenn zB Freizeichnung neben dem Hersteller auch anderen haftpflichtigen Personen zugute kommen soll, bei Verbrauchergeschäften Transparenzgebot des KSchG, alle Klauseln in AGBs müssen klar und verständlich sein Freizeichnungsvereinbarung zwischen Hersteller und Importeur lässt Regressanspruch des Händlers gegen den Hersteller unberührt

16 Deckungsvorsorge Verpflichtung nur für Hersteller und Importeure, nicht für Händler Abschluss einer Versicherung nicht zwingend Alternativen: bilanzielle Rückstellungen, Bankgarantien, Deckungszusagen von Muttergesellschaften Zeitraum von mindestens 10 Jahren Keine gesetzliche Mindestdeckungssumme Betriebshaftpflichtversicherung in Österreich ausreichend Bei Fehlen einer Deckungsvorsorge ev. Schadenersatz aus Verschuldenshaftung Verpflichtung trifft auch Teilprodukt- und Anscheinshersteller Vorsorgearten müssen jedenfalls im Schadensfall tatsächlich realisiert werden können Erlöschen der Ersatzpflicht nach 10 Jahren ab Inverkehrbringen Deckungssumme hängt von Gefährlichkeit des Produktes ab, Analyse potentieller Schadensrisiken erforderlich, zu berücksichtigen dabei Absatzgebiet und Personenkreis, der mit Produkt in Berührung kommen kann In Österreich decken die von den Versicherern verwendeten Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung verpflichtend auch Produkthaftungsschäden ab, Rückfrage ist aber anzuraten PHG selbst sieht keine Sanktion für Fehlen vor, eventuell Verschuldenshaftung, weil § 16 PHG als Schutzgesetz iSv § 1311 ABGB angesehen wird, nützt leider nichts, wenn Hersteller oder Importeur insolvent, Ausweg: zivilrechtliche Haftung von Geschäftsführern, leitenden Angestellten mit Privatvermögen, wenn Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensgebarung (§ 159 StGB) schuldhaft verletzt wurde

17 Fristen Ausschlussfrist (Erlöschensfrist) 10 Jahre
beginnt mit dem Tag, an dem der in Anspruch genommene Unternehmer das konkrete den Schaden verursachende Produkt in Verkehr gebracht hat gilt auch für Regressansprüche Verjährungsfrist 3 Jahre beginnt mit Kenntnis bzw. Kennenmüssen von Schaden und Ersatzpflichtigen Gilt auch für Händler, hier also nicht Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch den primär Haftpflichtigen ausschlaggebend, strittig ob absolute Frist (bleibt durch Hemmung oder Unterbrechung unberührt) oder Präklusivfrist (Hemmung und Unterbrechung wirksam, Verlängerung der Frist durch Vereinbarung möglich), Hemmung: schiebt Beginn oder Fortsetzung der Verjährung hinaus, zB Stundung, Vergleichsverhandlungen, Unterbrechung: Frist beginnt danach neu zu laufen zB Anerkenntnis, Aufrechnungseinrede, gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, jedenfalls ist Frist amtswegig zu beachten, Frist gilt auch für Regressansprüche (sonst 30 Jahre) Binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger sind Ansprüche geltend zu machen, für Beginn der Frist genügt es, dass der Geschädigte Schaden, Fehler und Ersatzpflichtigen hätte zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe feststellen können, es kommt nicht af Kenntnis bzw Kennenmüssen des Schädigers, sondern des Ersatzpflichtigen an, zB bei Klage gegen Händler

18 Empfehlungen Einhaltung von Sicherheitsstandards
stichprobenartige Kontrollen vor Auslieferung des Produktes Gebrauchsanleitung und Warnhinweise ausreichend abfassen „Beweismaterial“ 10 Jahre aufbewahren Vorsicht bei Werbeaussagen bei Export: Sicherheitsstandard des Empfängerlandes beachten, Gebrauchsanleitung in Landessprache abfassen

19 Empfehlungen Händler: bei „anonymen“ Produkten Herkunft der Produkte festhalten Anscheinshersteller: eigene Marke neben der Marke des eigentlichen Herstellers anbringen Versicherungsschutz überprüfen Vertragliche Absicherung möglicher Regressansprüche


Herunterladen ppt "Mag. Nina Rauchenschwandtner Juni 2004"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen