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Leseprobe Massenanfall von Verletzten (MANV)

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Präsentation zum Thema: "Leseprobe Massenanfall von Verletzten (MANV)"—  Präsentation transkript:

1 Leseprobe Massenanfall von Verletzten (MANV)
- nur im Team zu bewältigen - Leseprobe Teil 1: Kommunale Einsatzleitung Unterlagen für eine Unterrichtseinheit von zwei Stunden Stand: Gerd Gräff, Bad Sobernheim Hermann-Josef Gundlach, Bingen Leitender Ministerialrat im Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz Rettungsdienstreferent im Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz

2 Unverzichtbarer Ratgeber für die Einsatzpraxis
Hinweise des Verlags Diese Powerpoint-Präsentation ist für Ausbildungszwecke bestimmt und darf von den Beziehern des nebenstehenden Kommentars genutzt werden. Innerhalb ihrer Einheit (z.B. Feuerwehr, Ortsverband der Hilfsorganisation), Behörde (z.B. Verbandsgemeindeverwaltung, Polizeidienststelle) oder Einrichtung darf die Präsentation kopiert werden. Für Nicht-Abonnenten sind im Download-Bereich des Verlags nur die Inhaltsangaben freigeschaltet. Alle Personenbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form. Wegen der besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit wird aber nur die männliche Form verwendet. Die Ausbildungsunterlage wird nach bestem Wissen auf dem Laufenden gehalten. Dennoch kann keine Gewähr für die ständige Aktualität und Richtigkeit übernommen werden. Wir bedanken uns für die freundliche Unterstützung und Beratung vor allem bei Herrn Peter Schüssler (Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule Rheinland-Pfalz), Herrn Rettungsingenieur Mirko Temmler (DRK-Landesverband Rheinland-Pfalz) und bei der Arbeitsgemeinschaft der Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz Rheinland-Pfalz, in der alle privaten Hilfsorganisationen mitwirken (ASB, DLRG, DRK, JUH und MHD) Unverzichtbarer Ratgeber für die Einsatzpraxis

3 Inhalt 1. MANV PowerPoint Teil 1: Kommunale Einsatzleitung
1.1 Wer ist Einsatzleiter des Brand- und Katastrophenschutzes? 1.2 Einsatzleitung ist in den Ländern unterschiedlich geregelt 1.3 Führungs-DV 100 gewährleistet eine bundeseinheitliche Führungsstruktur 1.4 Aufgaben des Einsatzleiters (z.B. Medienarbeit) 1.5 Welche Organisationen und Einrichtungen unterstehen dem kommunalen Einsatzleiter? 1.6 Umfang der Einsatzleitung richtet sich nach Art und Umfang der Schadenslage 1.7 Führungsstruktur bei Großschadensereignissen und im Katastrophenfall 1.8 Operativ-taktische Komponente (ggf. mit Führungsstab) 1.9 Administrativ-organisatorische Komponente (ggf. mit Krisenstab) 1.10 Verhältnis Krisenstab (Verwaltungsstab) zur Einsatzleitung mit Führungsstab 1.11 Zivil-militärische Zusammenarbeit (ZMZ) 1.12 Gesamtstaatliches Krisenmanagement MANV Power-Point Teil 2: Abschnittsleitung Gesundheit , Zusammenarbeit mit der Feuerwehr MANV PowerPoint Teil 3: Zusammenarbeit der Fachdienste, Sonderalarm Rettungsdienst, Luftrettung, Krankenhäuser MANV PowerPoint Teil 4: Zusammenarbeit zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und nicht-polizeilicher Gefahrenabwehr MANV PowerPoint Teil 5: Zusammenarbeit bei Amoklagen, Geiselnahmen oder Terroranschlägen

4 MANV Teil 1: Kommunale Einsatzleitung

5 1.1 Wer ist Einsatzleiter des Brand- und Katastrophenschutzes?
In Rheinland-Pfalz je nach Umfang der Gefahrenlage (§ 24 Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) Die Alarmstufen richten sich nach den Rahmen-Alarm- und Einsatzplänen nach Art und Umfang der Gefahr In Rheinland-Pfalz wird im Gegensatz zu vielen anderen Ländern kein Katastrophenfall festgestellt. Die Einsatzleitung geht ab Alarmstufe 4 automatisch auf die Kreisebene (Landrat oder Beauftragter) über Führungsorganisation nach bundeseinheitlicher DV 100, bei Bedarf also z.B. mit Führungsstab Alarmstufen 1 - 3 Alarmstufen 4 – 5 Gefahren größeren Umfangs, in anderen Ländern Katastrophenfall Bürgermeister oder Beauftragter Landrat oder Beauftragter Beauftragter ist in der Regel der Wehrleiter der Feuerwehr Beauftragter ist in der Regel der Kreisfeuerwehrinspekteur In kreisfreien Städten hat bei allen Alarmstufen der Oberbürgermeister oder ein Beauftragter (z.B. Wehrleiter, Leiter der Berufsfeuerwehr) die Einsatzleitung

6 1.2.1 Einsatzleitung ist in den Ländern unterschiedlich geregelt
Für überregionale Einsätze wichtig: Aufbau, Struktur, rechtliche Befugnisse der Einsatzleitung unterscheiden sich von Land zu Land Führungsorganisation nach bundeseinheitlicher DV 100 kompensiert viele Unterschiede – auch organisationsübergreifend (z.B. THW-DV 100, DRK-DV 100) Die (Technische) Einsatzleitung liegt in anderen Ländern oftmals beim Leiter der Feuerwehr, z.B. § 41 Abs. 1 Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (die Gesamteinsatzleitung obliegt dem Gemeindevorstand, wenn innerhalb eines Kreisgebiets mehrere Gemeinden betroffen sind, dem Kreisausschuss) § 26 FSHG Nordrhein-Westfalen: Der von der Gemeinde bestellte Einsatzleiter leitet den Einsatz § 24 Abs. 1 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (Gesamteinsatzleitung hat Bürgermeister oder bei größeren Gefahren Landrat) In Baden-Württemberg liegt die technische Leitung beim Feuerwehrkommandanten, die organisatorische Oberleitung beim Bürgermeister (§ 27 Feuerwehrgesetz)

7 1.2.2 Einsatzleitung ist in den Ländern unterschiedlich geregelt
Die Abschnittsleitung Gesundheit mit Leitendem Notarzt (LNA) und Organisatorischem Leiter (OrgL) ist in Rheinland-Pfalz – anders als in vielen anderen Ländern – nicht im Rettungsdienstgesetz, sondern im Brand- und Katastrophenschutzgesetz geregelt In vielen Ländern ist vorgesehen, dass die Katastrophenschutzbehörde den Katastrophenfall feststellt (Katastrophenalarm): Nach Feststellung des Katastrophenfalles legt die Katastrophenschutzbehörde die Führungsorganisation fest und setzt am Einsatzort einen Einsatzleiter ein (z.B. § 18 Landeskatastrophenschutzgesetz Schleswig-Holstein) Die Katastrophenschutzbehörde leitet die Einsatzmaßnahmen. Sie bestellt einen technischen Leiter des Einsatzes. In besonderen Lagen können mehrere technische Leiter bestellt werden (§ 19 Landeskatastrophenschutzgesetz Baden-Württemberg) In Bayern leitet der Örtliche Einsatzleiter alle Einsatzmaßnahmen vor Ort (ggf. im Rahmen des Auftrags und der Weisungen der Katastrophenschutzbehörde)

8 1.3.1 Führungs-DV 100 gewährleistet eine bundeseinheitliche Führungsstruktur
Trotz unterschiedlicher Rechtsgrundlagen in Bund und Ländern: Einheitliche Führungsstruktur dank der DV 100 DV 100 ist die Kurzbezeichnung für die Dienstvorschrift 100 „Führen und Leiten im Einsatz“. Sie ist im Interesse eines bundeseinheitlichen Führungssystems im Brand- und Katastrophenschutz bundesweit und organisationsübergreifend eingeführt beschreibt ein Führungssystem, das die Führungsorganisation (von der kleinsten Einheit, dem Trupp, über Staffel und Gruppe bis hin zur Einsatzleitung), den Führungsvorgang und die Führungsmittel erläutert und festlegt ermöglicht einen dem jeweiligen Schadensereignis bzw. der jeweiligen Gefahrenlage entsprechenden kontinuierlichen Aufbau der Führungsorganisation vom alltäglichen Einsatz bis hin zum Großeinsatz bei weiträumigen Schadenslagen

9 1.3.2 Führungsgrundsätze der DV 100
Aufgaben, Befugnisse und Mittel müssen aufeinander abgestimmt sein Aufgabenbereiche müssen überschaubar und klar abgegrenzt sein Unterstellungsverhältnisse und Weisungsrechte müssen klar festgelegt werden Die Zusammenarbeit mit anderen, nicht unterstellten Kräften und Stellen, muss gewährleistet werden *) Plattner, Hans-Peter, Führen im Einsatz, Kommentar zur FwDV 100, Kohlhammer, Stuttgart 1999, S. 43

10 1.4.1 Aufgaben des Einsatzleiters
Der Einsatzleiter veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen und hat damit die Verantwortung für die Einsatzdurchführung führt die unterstellten Kräfte und koordiniert alle an der Gefahrenabwehr beteiligten Stellen Der Einsatzleiter ist dabei an keinen Ort gebunden (er sitzt nicht nur im Einsatzleitwagen - ELW -) Möglichst ereignisnahe Führung an der Einsatzstelle (anders als bei der Polizei, die in der Regel aus dem rückwärtigen Bereich führt, da ihre Maßnahmen nicht nur auf den unmittelbaren Schadensort begrenzt sind) Bei Flächenschadensereignissen (z.B. Hochwasser) mit zahlreichen Einsatzabschnitten kann auch im Brand- und Katastrophenschutz aus einem rückwärtigen Führungsstab geführt werden

11 Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der Einsatzleiter
1.4.2 Für erforderlich gehaltende Maßnahmen der Polizei und anderer Behörden berücksichtigen Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der Einsatzleiter die von Fachbehörden und anderen Stellen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen, z.B. der Polizei bei verkehrssichernden- und regelnden Maßnahmen Sicherheitsmaßnahmen besonderen Gefahrenlagen (z.B. Geiselnahmen, Amoklagen oder Terroranschlägen - z.B. innere und äußere Absperrung -) bei Eisenbahnunfällen der Deutschen Bahn AG (z.B. Notfallmanager), der Bundespolizei oder anderer Bahnunternehmen

12 1.4.3 Sicherheitsmaßnahmen
Der Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden (vgl. §§ 24 und 25 LBKG Rheinland-Pfalz) hat in Rheinland-Pfalz die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des ersten Teiles des Landesvollstreckungsgesetzes, darf also z.B. bei Einsatzbehinderungen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn z.B. die Anordnung zum Verlassen einer Patientenablage oder eines anderen Bereichs als Notstandsmaßnahme für sofort vollziehbar erklärt wurde und die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher angedroht wurde Wegen nicht auszuschließender Eskalation sollte bei Vollstreckungsmaßnahmen jedoch in erster Linie die Polizei hinzugezogen werden, z.B. Anordnung und Durchsetzung von Platzverweisen

13 1.4.4.1 Auskunftsanspruch der Medien
Nach dem Landesmediengesetz (§ 6) sind die Behörden verpflichtet, den Medien (Presse, Rundfunk und Mediendienste) die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen: Auskünfte können verweigert werden, wenn hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet Bei der Erteilung von Auskünften an Medien ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten

14 1.4.4.2 Medienarbeit durch den Einsatzleiter oder einen Pressesprecher
Der Einsatzleiter sorgt im Auftrag des Behördenleiters für eine abgestimmte Medienarbeit: Nur der Behördenleiter oder von ihm beauftragte Personen sind befugt, Auskünfte zur Unterrichtung der Öffentlichkeit, insbesondere der Medien zu erteilen: Soweit ein Pressesprecher beauftragt ist, stimmt er sich bei Medienauskünften mit dem Einsatzleiter ab Nachgeordnete Personen oder Stellen verweisen grundsätzlich an den Pressesprecher; sie erteilen ausnahmsweise nur insoweit selbst Auskünfte, als sie von dem Behördenleiter oder dem Pressesprecher dazu befugt worden sind Dies gilt auch für die Abschnittsleitung Gesundheit Informationsmanagement: Gleichen Informationsstand und einheitliche Sprachregelung auf allen Ebenen sicherstellen Die Medien müssen offensiv mit ausreichend Informationen versorgt werden, damit es nicht zu einer Fehlinformation der Bevölkerung kommt „Bürger-Journalismus“ sorgt über Web-Communities wie „Twitter“, „YouTube“ usw. sehr schnell für eine weltweite Nachrichtenverbreitung und sollte nicht allein die öffentliche Darstellung beherrschen

15 1.4.4.3 Abstimmung der Medienarbeit mit der Polizei und anderen Stellen
Bei der Medienarbeit ist eine Abstimmung mit der Polizei und anderen beteiligten Stellen nötig, die möglicherweise eigene Pressesprecher haben Federführung der Polizei und der Staatsanwaltschaft bei der einsatzbegleitenden Medienarbeit bei Straftaten (z.B. Amoklagen) beachten: In solchen Lagen entscheidet die Polizei in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft und ggf. der kommunalen Einsatzleitung über die Art und den Umfang der Medieninformation Die kommunale Einsatzleitung darf die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht durch unabgestimmte Medieninformationen stören So könnte die Staatsanwaltschaft eine Auskunftssperre verhängen, um Tätern keine Hinweise auf den Stand der Ermittlungen oder der polizeilichen Maßnahmen zu geben

16 1.5.1 Welche Organisationen und Einrichtungen unterstehen dem kommunalen Einsatzleiter?
Brand- und Katastrophenschutz sind in Rheinland-Pfalz Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung (in vielen anderen Ländern Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung) Dem kommunalen Einsatzleiter unterstehen: Andere kommunale Behörden und Einrichtungen (z.B. Ordnungsamt, Bauhof, Pressestelle, Weisungen in diesem Bereich möglichst nur über Behördenleitung) Andere Hilfsorganisationen (z.B. Schnelleinsatzgruppen - SEG -) Feuerwehr THW unterstellt sich der Einsatzleitung

17 Dem kommunalen Einsatzleiter unterstehen nicht:
1.5.2 Welche Organisationen und Einrichtungen unterstehen nicht dem kommunalen Einsatzleiter? Dem kommunalen Einsatzleiter unterstehen nicht: Die Polizei Sie wird in eigener Zuständigkeit mit eigener Führungsorganisation tätig, ist aber auf Zusammenarbeit angewiesen und stimmt Maßnahmen, die andere Fachbereiche berühren, deshalb so weit wie möglich mit dem kommunalen Einsatzleiter des Brand- und Katastrophenschutzes ab Die Bundeswehr untersteht formal ebenfalls nicht dem kommunalen Einsatzleiter. Sie leistet dringende Nothilfe (ggf. ohne ausdrückliche Anforderung) oder Amtshilfe In der Regel erfüllen die Bundeswehreinheiten Aufträge der kommunalen Einsatzleitung im Rahmen der Auftragstaktik.

18 1.5.3 Welche Organisationen und Einrichtungen unterstehen nicht dem Einsatzleiter?
Auch der Rettungsdienst untersteht grundsätzlich nicht dem kommunalen Einsatzleiter Soweit Hilfsorganisationen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Durchführung des Rettungsdienstes beauftragt sind, nehmen sie im Auftrag der zuständigen Rettungsdienstbehörde selbständig staatliche Hoheitsaufgaben wahr und werden insoweit als „Behörde“ tätig (beliehene Unternehmer) Weisungsbefugnisse im Rettungsdienst: Einsatzdisposition durch Integrierte Leitstelle Zuständige Rettungsdienstbehörde kann Weisungen erteilen In Rheinland-Pfalz gibt es nach dem Rettungsdienstgesetz – anders als in vielen anderen Ländern – keinen Einsatzleiter Rettungsdienst Erst wenn eine Einsatzabschnittsleitung Gesundheit (in anderen Ländern oft Sanitäts- Einsatzleitung genannt) mit Leitendem Notarzt (LNA) und Organisatorischem Leiter (OrgL) gebildet wird, untersteht der Rettungsdienst über diese Abschnittsleitung der Einsatzleitung

19 Abstimmung mit dem Rettungsdienst
1.6.1 Umfang der Einsatzleitung richtet sich nach Art und Umfang der Schadenslage Größe und Besetzung der Einsatzleitung ist vor allem vom Umfang und von den Aufgaben im Einsatz abhängig (Aufwuchs nach Lage) Bei überschaubaren Kleineinsätzen kann der Einsatzleiter allein tätig werden ggf. unterstützt durch die rückwärtige Leitstelle oder Feuerwehreinsatzzentrale (FEZ) und einen Zugtrupp (Zugtruppführer, Melder/Sprechfunker und Fahrer) oder eine Führungsstaffel (1/2/3/6) mit ELW 1 Feuerwehr-Einsatzzentrale Abstimmung mit dem Rettungsdienst

20 Ende der Leseprobe Alles Weitere finden Sie auf der nur für Abonneten des o.g. Kommentars freigeschalteten Rubrik des Neckar-Verlags ( und in Schriftform im Kommentar Die dort dargestellten Informationen sind nicht nur für die Feuerwehren, sondern auch für den Rettungsdienst und die anderen Hilfsorganisationen (z.B. ASB, DLRG, DRK,JUH,MHD, THW), aber auch für die Polizei wichtig - auch außerhalb von Rheinland-Pfalz -

21 Nähere Informationen im Handbuch Brand- und Katastrophenschutzrecht, Rettungsdienst mit Unfallverhütung und Unfallversicherung Das Handbuch bietet sofort konkrete und verlässliche Antworten auf dringende Fragen vor allem in folgenden Bereichen: Einsatzrecht im Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr mit Befugnissen der Einsatzleitung Rechte und Pflichten ehrenamtlicher Feuerwehrangehöriger sowie Leitender Notärzte und Organisatorischer Leiter Kostenersatz für Feuerwehreinsätze (auch für Haftpflichtversicherungen wichtig) Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst, der Polizei, der Bundeswehr, den Wasser-, Gesundheits-, Gewerbeaufsichtsbehörden und anderen Fachbehörden Sicherheitsmaßnahmen bei Terroranschlägen Schutz kritischer Infrastrukturen, Checkliste für Stromausfälle Unfallversicherung und Unfallverhütungsvorschriften einschließlich technischer Sicherheitshinweise Verkehrsrecht Praktiker aus dem Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz sowie die Unfallkasse Rheinland-Pfalz bieten die Gewähr für laufende Aktualität unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklung. Wer über dieses Handbuch verfügt, hat nicht nur einen Wissensvorsprung, er kann auch sicher sein, dass er alle wichtigen Informationen aus dem Bereich der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr schnell, übersichtlich und leicht verständlich abrufen kann. Neu: Angebot von Ausbildungsunterlagen zum Download für die Kunden, auch für andere Länder interessant, z.B. Gerichtsfeste Organisation der Ölspurbeseitigung Zusammenarbeit zwischen Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Feldjägern bei Flugzeugabstürzen Zusammenarbeit des Einsatzleiters mit der Abschnittsleitung Gesundheit, mit Krankenhäusern und der Polizei beim Massenanfall von Verletzten (z.B. Amoklagen, Geiselnahmen, Terroranschläge)

22 Bestellmöglichkeiten
22 Klosterring 1 ISBN Grundwerk: Loseblattsammlung mit ca Seiten, DIN A5, einsortiert in drei Ordner Best.-Nr. 975 Für Feuerwehren und deren Angehörige, Hilfsorganisationen, Gemeinden, Landkreise und deren Führungskräfte und Verwaltungsangehörige in Rheinland-Pfalz gilt der ermäßigte Abo-Preis von € 74,70 – Sonderpreis nur noch 2010!! – für alle anderen Besteller Preis € 91,10 bei Bestellungen ohne Fortsetzung gilt grundsätzlich der Preis € 116,20 Anzahl B.-Nr. Titel Einzelpreis Gesamtpreis 975 Brand- und Katastrophenschutzrecht mit Fortsetzung (Bestellung aus Rheinland-Pfalz) – Sonderpreis nur noch 2010!! – € 74,70 Brand- und Katastrophenschutzrecht mit Fortsetzung (aus anderen Bundesländern) € 91,10 Brand- und Katastrophenschutzrecht ohne Fortsetzung (Bestellung aus Rheinland-Pfalz) € 116,20 Zahlung: nach Rechnungserhalt Bankabbuchung* (nur in Deutschland) Kontonr.:_____________________________________ BLZ: ______________________________________ Geldinstitut____________________________________ Per Kreditkarte VISA MasterCard Karten-Nr.:_ _ _ _/_ _ _ _/_ _ _ _/_ _ _ _ gültig bis: ________________________ Ich bin damit einverstanden, dass Sie, bis auf Widerruf, die von mir/uns zu leistenden Zahlungen bei Fälligkeit zu Lasten meines/unseres Kontos einziehen. Absender: ____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ Datum und rechtsverbindliche Unterschrift Informationen zu unseren AGBs erhalten Sie auf


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