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Veröffentlicht von:Wendelin Angerman Geändert vor über 10 Jahren
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BauZ! – Sanieren oder Abreißen? 18. Februar 2010
Wolfgang Amann Sanierung oder Abbruch –Rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen Institut für Immobilien, Bauen und Wohnen GmbH PF 2, A 1020 Wien
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Sprengung Mountain Bell Plaza, Phoenix, Arizona, 27. 9. 2009 www
Sprengung Mountain Bell Plaza, Phoenix, Arizona,
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Technische Lebensdauer von Bauteilen
Stahlbeton ungeschützt Jahre Ziegelwände außen verkleidet > 80 Jahre Ziegeldach Jahre Dachstuhl > 80 Jahre Außendämmung > 30 Jahre Fassadenputz Jahre Holz-Alu-Fenster Jahre Heizkessel Jahre Viele Ausbauteile < 30 Jahre Quelle: Nutzungsdauerkatalog Hauptverband Gerichtssachverständige
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Lebenszyklus beenden oder ausdehnen?
Bekenntnis des Gesetzgebers zum Erhalt historischer Bausubstanz über den Denkmal- und Ortsbildschutz hinaus Förderinstrumente, die eine Sanierung ökonomisch darstellbar halten Mietrechtliche Kündigungsschutz Sprengung Jeffries Homes, Detroit, Michigan,
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Extrem geringer Wohnungsabgang
1980er Jahre 0,20% p.a. (ohne Wien 0,15%) 1990er Jahre 0,11% p.a. (ohne Wien 0,03%) Aktuell ähnlich 1990er Jahre Halten unsere Häuser 500 Jahre? Wollen wir das?
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Wo macht Abriss und Neubau Sinn?
Wirtschaftlich: Bei Kostenvorteil Bei besonders extensiver vorheriger Bebauung Bei wirtschaftlich nicht sinnvoll durchführbarer Sanierung Bei weitgehender Bestandsfreiheit Ökologisch: Wenn Performance des Neubaus besser als Altbau (Energie, Ökologie, Wohnqualität, Verkehr, Stoffflüsse)
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Wo macht Abriss und Neubau Sinn?
Kulturell: Bei nicht schützenswerter Substanz (Denkmalschutz, aber auch Ensembleschutz) Sozial: Wenn verträgliche Übergangslösungen und attraktive neue Wohnungen angeboten werden Bei angemessenen Schutzbestimmungen Politisch ?
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Gemeinnütziger Sektor
Viele Siedlungen der Nachkriegszeit durch Sanierung wirt-schaftlich und planerisch nicht sinnvoll auf Stand zu bringen Änderungskündigung aufgrund technischer Abbruchreife gemäß § 30 Abs. 2 Z 14 MRG bzw. § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b) WGG kaum durchsetzbar Konzept „Re-Constructing“ als „wichtiger Grund“ für eine Kündigung scheiterte Statt dessen Vorwegprüfung der Wirtschaftlichkeit von Sanierungen (gegenüber Abbruch und Neubau) als reines Konsensmodell (WRN 2006) Reformvorschlag: genauere Definition der Parameter von Wirtschaftlichkeit
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Sprengung der Siedlung Harter Plateau der GIWOG, Linz, 13.4.2003
home.eduhi.at
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Eigentumswohnungssektor
Beendigung einer Eigentümergemeinschaft erst mit dem WEG 2002 eingeführt (§ 35) Einstimmigkeit vorausgesetzt Praktisch kaum realisierbar Aber auch die Sanierung funktioniert unzureichend Fischer Housing Development Building, Texas
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Privater Mietwohnungssektor
Kündigung aufgrund technischer Abbruchreife gemäß § 30 Abs. 2 Z 14 MRG meist nur mit Abschlagszahlungen möglich Bestandsfreiheit bestimmt die Entscheidung über Sanierung oder Abriss gegenüber allen anderen, auch ökonomischen Erwägungen Gesetzliche Änderung aufgrund der Befürchtung vor spekulativen Auswüchsen zum Nachteil der Mieter kaum durchsetzbar
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Wohnbauförderung Wohnbauförderung kaum ein Hinderungsgrund
Wiener Sanierungsverordnung 2008 (§ 13) berücksichtigt Abbruch und Neubau in Sanierungszielgebieten als förderungswürdige Maßnahme, die hinsichtlich der Förde- rungshöhe der Totalsanierung mit mehr als 50% Neubauanteil gleichgestellt ist
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Handlungsdruck Sanierungszwang aufgrund Gebäuderichtlinie
Neue Rechtsprechung in Deutschland, die Änderungs- kündigung wegen Ersatzneubau begünstigt Vorschlag: Entwicklung eines handhabbaren Instrumenta- riums für die öffentliche Hand zur Steuerung der Entschei- dungsprozesse Sanierung vs Neubau unter weitestgehender Wahrung der Interessen aller Beteiligten Rechtliche Umsetzung z.B. als Interessenbescheid. Bei Unverhältnismäßigkeit von widerstreitenden Interessen soll zugunsten jener Partei entschieden werden, die stärker dem öffentlichen Interesse dient
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit
Stella Windsor Wright Homes, Newark, NJ. Saturday, May 11, 2002
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