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Politisches System Schweiz

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Präsentation zum Thema: "Politisches System Schweiz"—  Präsentation transkript:

1 Politisches System Schweiz
Vorlesung am Institut für Öffentliches Recht der Universität Bern Regierungen Prof. Dr. Andreas Ladner Kompetenzzentrum für Public Management Sommersemester 2004

2 Regierung Fragen: Was bedeutet das Kollegialitätsprinzip genau?
Was ist der Hauptunterschied zwischen den kantonalen Regierungen und der Bundesregierung? Wie viele Bundesräte hatte die CVP bis anhin? Was bedeutet Konkordanz? Gemeinsame Entscheidungen Stillschweigen über die Entscheidungen nach aussen Volkswahl 19 von 108

3 Dauerbrenner Kollegialitätsprinzip:
Tages-Anzeiger Online Schmid und Deiss kontern Nachdem Bundesrat Christoph Blocher sich implizit gegen Schengen ausgesprochen und den Bundesrat kritisiert hat, bekräftigen Bundespräsident Samuel Schmid und Bundesrat Joseph Deiss die Geltung des Kollegialitätsprinzips. Tages-Anzeiger Online Für mehr Transparenz im Bundesrat Die Präsidenten von SVP und FDP sind der Ansicht, Bundesräte sollen öffentlich ihre Meinung äussern dürfen. Damit würde die Diskussion um Kollegialitätsprinzip und Indiskretionen entschärft.

4 Links: Konferenz der Kantonsregierungen: http://www.kdk.ch/
Zusammensetzung der Regierungen in den Städten: Vergleichende Regierungslehre: Der CH-Bundesrat:

5 Regierung: Konzepte und internationale Verortung

6 Unterschiedliche Verwendung des Begriffs
Im weitesten Sinne umfasst er die Verfassungsorgane eines Staates, die insgesamt das Regierungssystem bilden (Parlament und Regierung). –> vgl. „government“ Im engeren Sinne bezeichnet er jene Institution, der in Abgrenzung von anderen öffentlichen Gewalten (Gewaltenteilung) und politischen Funktionen (Opposition) das Regieren obliegt. Vgl. Murswieck in Nohlen 2001: 427 ff.

7 Regierung = politisches Leitungszentrum
Die Regierung leitet die Politik (Herbeiführung politischer Entscheidungen) und die Öffentliche Verwaltung (Durchführung politischer Entscheidungen). Vgl. Murswieck in Nohlen 2001: 427 ff.

8 Unterschiedliche Systeme
Präsidentialsystem (USA, F) Parlamentarisches System (GB, D, I, A) Mischsystem (CH)

9 Parlamentarische und Präsidentielle Systeme
Parlamentarisches System Parlamentsmehrheit bestimmt die Regierung Verliert die Regierungsfraktion die Mehrheit wird eine Vertreter der neuen Mehrheit mit der Regierungsbildung beauftragt oder es finden Neuwahlen statt Die Kontinuität dieser Vorgänge wird durch ein unabhängiges Staatsoberhaupt gewährleistet Die Einheit von Regierung und Parlament erlauben hohe Machtkonzentration Mehrheit der Regierung setzt Fraktionsdisziplin voraus Kontrollfunktion liegt bei der Opposition Präsidentielles System Regierungschef ist gleichzeitig Staatsoberhaupt Regierungschef wird vom Volk gewählt Er kann vom Parlament nicht abgewählt werden Verhältnis von Parlament und Regierung ist geprägt durch gegenseitige Unabhängigkeit und Machthemmung (checks and balances) Präsident und Parlament müssen nicht gleicher Meinung sein Kontrollfunktion liegt beim Parlament USA: Kongress = Senat und Repräsentantenhaus GB: Das Kabinett-System der Westminster-Verfassung entwickelte sich nach der franz. Revolution F: Regierungsgewalt ist zwischen Premierminister und Präsident zugunsten des Präsidenten zweigeteilt. Das Volk wählt den Präsidenten und das Parlament. Der Präsident ernennt den Premierminister entsprechend den Machtverhältnissen in der Nationalversammlung

10 Mischsystem Schweiz Elemente des parlamentarischen Systems sind: Wahl der Regierung durch das Parlament Elemente des präsidentiellen Systems: Unabhängigkeit des Bundesrates nach seiner Wahl Viele politologische Studien zeigen, dass beide Systeme in Realität eine höhere Flexibilität aufweisen: In Parlamentarischen Systemen kann es zu Minderheitskabinetten kommen, die mit stillem Einverständnis der oppositionellen Mehrheit regieren, auch kann der Föderalismus wie in Deutschland mit der Länderkammer die Macht der Regierung beschränken. In Frankreich hat demgegenüber in der Cohabitation die Macht des Präsidenten stark eingeschränkt. Allerdings: Es gäbe auch andere Anwendungen unseres Systems: z.B. könnten sich die Parteien ohne Probleme auf ein Regierungsprogramm einigen.

11 Interessierende Fragestellungen
Regierungsorganisation Regierungsfunktionen Wahlverfahren Parteipolitische Zusammensetzung Stellung im politischen System

12 2. Regierungen in der Schweiz
2.1 Der Bundesrat

13 Das Team 03 2005

14 Die parteipolitische Zusammensetzung des Bundesrates
Zauberformel: Zempf-Effekt (vgl. Germann) (

15 Etappen zur Zauberformel - Konkordanz
: Joseph Zemp (CVP) : Jean-Marie Musy (CVP) : Rudolf Minger (SVP) als Ersatz für Scheurer im ersten Wahlgang mit 148 Stimmen : Ernst Nobs (SP) : Hans-Peter Tschudi (SP, BS, 129) und Willy Spühler (SP, ZH, 149) Die Berücksichtigung der grossen Parteien in der Regierung basiert auf einem freiwilligen Proporz !!! Inhaltliche Konkordanz vs. rechnerische Konkordanz Inhaltliche Konkordanz lässt sich sehr schwer rechtfertigen, es ist eine politische Entscheidung. Die Ideen einer Partei passen einem nicht. Hier stellt sich die Frage nach den grössten Gemeinsamkeiten zwischen zwei oder drei Parteien. Das bürgerliche Lager ist an sich homogener als ein Zusammenschluss SP – CVP. Konkordanz als Ziel soll angestrebt werden Unser System krankt nicht an den Grundideen, sondern an der mangelnden Flexibilität. Die Zauberformel ist keine mehr, Konkordanz kann nach wie vor als strategisches Ziel nach wie vor hochgehalten werden, auch wenn es nicht immer umgesetzt werden kann. Es gibt ja noch andere konkordate Formen des Powersharings (Vorparlamentarisches Verfahren, Konfliktregelung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaften, Direkte Demokratie, Föderalismus, Gemeindeautonomie, Milizprinzip). Der vorübergehende Ausschluss einer Partei ist grundsätzlich kein Drama. Das Problem ist allerdings, wie kann dieses Lager wieder integriert werden. Ein vorübergehendes Abweichen von einer proportionalen Vertretung der Parteien gefährdet das System nicht zwangsläufig in seinen Grundfesten, zumindest wenn es eine gewisse Flexibilität beibehält. Grundsätzlich haben wir diese Möglichkeiten auch bereits in unserem Auswahlverfahren. Hier stellt sich allenfalls die Frage, auf welche Seite kommt eine um eine Partei reduzierte Regierung zu liegen. Aussenpolitisch wäre wohl zurzeit eher die SVP draussen, während in der Sozialpolitik nun die SP in der Minderheit sitzt.

16 Die 108 BundesrätInnen und ihre Parteizugehörigkeit
Durchschnittliche Amtsdauer lag über die 150 Jahre hinweg bei knapp acht Jahren (Klöti 2002: 163), wobei er Altermatt 1991 und Blondel 1995 zitiert.

17 Bundesrat Zählt seit der Gründung des Bundesstaates 1848 sieben gleichberechtigte Mitglieder, wobei eines davon das jährlich wechselnde Präsidium übernimmt Nach Artikel 174 BV: „oberste leitende und vollziehende Behörde der Schweiz“

18 BV: Art. 175 Zusammensetzung und Wahl
1 Der Bundesrat besteht aus sieben Mitgliedern. 2  Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates gewählt. 3  Sie werden aus allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 4  Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.

19 Der Bundesrat als Kollegialbehörde:
Gleichberechtigung Ohne Zuschreibung für ein bestimmtes Departement gewählt Kein herausgehobener Regierungschef Gleiche Rechte und Pflichten an Diskussionen und Entscheidungen Prinzip der Nichtöffentlichkeit Gemeinsame Vertretung der Entscheide nach aussen Art. 177 Kollegial- und Departementalprinzip 1 Der Bundesrat entscheidet als Kollegium. 2 Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt. 3 Den Departementen oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz sichergestellt sein.

20 Departementalprinzip
Jedes Mitglied des BR steht einem Departement vor. Hier besitzt es Kompetenzen, die es unabhängig vom Kollegium ausübt. Zwei unterschiedliche Rollen: Mitglied der Kollegialbehörde und Vorsteher eines Departements. Die Mitglieder einer Kollegialregierung können selbst in Angelegenheiten ihres eigenen Departementes überstimmt werden.

21 Kollegialitätsprinzip – zwei Probleme
Das Kollegialitätsprinzip beinhaltet zwei unterschiedliche Aspekte: Machtteilung gegen innen und gemeinsame Verantwortung gegen aussen. Problembereich 1: Gemeinsame Entscheidungsfindung in der Kollegialbehörde. Problembereich 2: Vertretung der Entscheidungen im Parlament und in Abstimmungskämpfen. Kollegialitätprinzip: Das Schweizer Kollegialitätsprinzip basiert auf zwei widersprüchlichen Konzepten: Dem Konkordanzgedanken und der Regel der Mehrheitsentscheidung. a) Anspruch: Konsensual Entscheidungen zu finden! Einstimmigkeit b) Notwendigkeit: Entscheidungen zu treffen. (Handlungsfähigkeit)- Mehrheitsentscheidungen Kommt es zu starren Fronten und wird eine Minderheit konstant überstimmt, so nimmt u.a. auch die Bereitschaft der Minderheit ab, die Entscheide der Mehrheit mit zu tragen, respektive die Legitimation die abweichende Position bekannt zu machen, nimmt zu, ein Bundesrats, eine Bundesrätin kann sich auch gegenüber der Basis verpflichtet fühlen Vorteile: gemäss Klöti (2002: 171) Machthemmende Wirkung Verwirklichung von Pluralismus und Proporzidee Steigert Entscheidungsqualität (Wissen und Erfahrungen von unterschiedlichen Personen fliessen zusammen) Kollegium ermöglicht letztinstanzliche Koordination, die sonst sehr aufwändig wäre Sichert Stabilität und Kontinuität Dazu kommt (al): Schaffung Von win-win-Situationen Nachteile: Gefahr der Blockierung Politisierung der Probleme Log rolling (al) Inkrementalismus

22 Zentrale Regierungstätigkeiten sind:
Stand: Juli 2003 Die Umschreibung der grundlegenden Ziele und Mittel staatlichen Handelns. Die laufende Beurteilung der Entwicklung im In- und Ausland. Die Aufstellung und Umsetzung von Richtlinien der Regierungstätigkeit. Die Leitung der Aussenpolitik. Art. 180 Regierungspolitik 1 Der Bundesrat bestimmt die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. 2 Er informiert die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über seine Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Art. 181 Initiativrecht Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung Entwürfe zu ihren Erlassen. Art. 182 Rechtsetzung und Vollzug 1 Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist. 2 Er sorgt für den Vollzug der Gesetzgebung, der Beschlüsse der Bundesversammlung und der Urteile richterlicher Behörden des Bundes. Art. 183 Finanzen 1 Der Bundesrat erarbeitet den Finanzplan, entwirft den Voranschlag und erstellt die Staatsrechnung. 2 Er sorgt für eine ordnungsgemässe Haushaltführung. Art. 184 Beziehungen zum Ausland 1 Der Bundesrat besorgt die auswärtigen Angelegenheiten unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Bundesversammlung; er vertritt die Schweiz nach aussen. 2 Er unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung. 3 Wenn die Wahrung der Interessen des Landes es erfordert, kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen. Verordnungen sind zu befristen. Art. 185 Äussere und innere Sicherheit 1 Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Neutralität der Schweiz. 2 Er trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. 3 Er kann, unmittelbar gestützt auf diesen Artikel, Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen. 4 In dringlichen Fällen kann er Truppen aufbieten. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee für den Aktivdienst auf oder dauert dieser Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so ist unverzüglich die Bundesversammlung einzuberufen. Art. 186 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen 1 Der Bundesrat pflegt die Beziehungen des Bundes zu den Kantonen und arbeitet mit ihnen zusammen. 2 Er genehmigt die Erlasse der Kantone, wo es die Durchführung des Bundesrechts verlangt. 3 Er kann gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland Einsprache erheben. 4 Er sorgt für die Einhaltung des Bundesrechts sowie der Kantonsverfassungen und der Verträge der Kantone und trifft die erforderlichen Massnahmen. Art. 187 Weitere Aufgaben und Befugnisse 1 Der Bundesrat hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Er beaufsichtigt die Bundesverwaltung und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes. b. Er erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über seine Geschäftsführung sowie über den Zustand der Schweiz. c. Er nimmt die Wahlen vor, die nicht einer anderen Behörde zustehen. d. Er behandelt Beschwerden, soweit das Gesetz es vorsieht. 2 Das Gesetz kann dem Bundesrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.

23 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVGO) aus dem Jahr 1997 konkretisiert:
An erster Stelle stehen nicht die Vollzugsaufgaben sondern die Regierungsobliegenheiten. Der Bundesrat nimmt diese Aufgaben vorrangig war indem er: - die Ziele und Mittel seiner Regierungspolitik bestimmt, - alle Massnahmen trifft, um die Regierungstätigkeit sicherzustellen, - auf staatliche Einheit und Zusammenhalt des Landes hinwirkt, - die föderalistische Einheit wahrt, - seinen Beitrag leistet, damit andere Staatsorgane ihre Aufgaben nach Verfassung und Gesetz zweckmässig und zeitgerecht erfüllen können. Vgl. Klöti 2002: 161

24 und weiter im RVGO In zweiter Linie: Rechtssetzung Drittens: Führung der Bundesverwaltung Viertens: Vollzug Und schliesslich: Information und Kommunikation mit der Öffentlichkeit

25 Teilfunktionen aus politikwissenschaftlicher Sicht (Klöti 2002: 161 f
Planung und Festlegung der Ziele staatlichen Handelns Koordination (horizontal: zwischen den Aktivitäten der sieben Departementen und der 70 Ämter; vertikal: zwischen den Föderativebenen; sowie: zwischen den verschiedenen Akteuren) Repräsentation (Integration nach Innen, Vertretung der Interessen nach aussen) Information der Öffentlichkeit

26 Einflussnahme des BR, in den verschiedenen Phasen des Politikprozesses
Politisierung: agenda setting, gate-keeper Vorparlamentarisches Verfahren: BR organisiert Vernehmlassung, liefert Entwurf und Botschaft Parlament: BR ist Mitglied und durch Verwaltungsvertreter präsent in den vorberatenden Kommissionen, Rederecht im Parlament, Informationsvorsprung Direkte Demokratie: Festlegung der Abstimmungstermine, Verfassen der Abstimmungsbroschüre, eigene Kampagnen (!) Konkretisierung: weitgehend freie Hand bei der Verfassung von Gesetzesnormen, abschliessender Entscheid bei Verordnungen Vollzug: Sache des Bundesrats, allerdings eingeschränkt durch die Kantone. Keine uneingeschränkte Macht aber nie ganz ohne Einflussmöglichkeiten

27 Bundesratswahlen ! Ein Höhepunkt für die ParlamentarierInnen.
Beschränkte Auswahl: Kantonsklausel ist zwar abgeschafft, aber nach Art. 170 Absatz 2 gilt nach wie vor, dass Landesgrenzen und Sprachregionen angemessen vertreten sein müssen. Es gibt also moralische Quoten für: Regionen Sprache Konfession Geschlecht ZH, BE, VD hatten mit kurzen Unterbrüchen praktisch immer eine Vertreter im BR, heute hat ZH zwei SZ, SH, JU, UR und NW waren noch nie Gem. Altermatt (1991) waren seit 1848 Zürich und Genf am stärksten untervertreten sowie VD und NE am stärksten übervertreten.

28 Gesamterneuerungswahlen des Bundesrates
Schlechte Wahlen: 1935: Motta, Pilet-Golaz, Minger, Meyer, Baumann, Etter, Obrecht Sowie: 1991: Stich, Delamuraz, Koller, Cotti, Felber, Ogi, Villiger Seit 1959 hat es bei den Bestätigungswahlen nie mehr als einen Wahlgang pro Bundesrat benötigt. Letzte Ausnahmen waren Tschudi und Ogi.

29 Wahlgänge Wurden zwischen 1962 und 1987 sämtliche Kandidaten im ersten Wahlgang gewählt, gelang dies in den letzten Jahren nur noch Bundesrat Villiger. Adolf Ogi und Hans-Rudolf Merz brauchten zwei, Ruth Dreifuss und Christoph Blocher drei, Ruth Metzler vier Wahlgänge. Moritz Leuenberger, Pascal Couchepin und Micheline Calmy-Rey wurden im fünften, Joseph Deiss und Samuel Schmid gar erst im sechsten Wahlgang Christoph Blocher Wahlgang gewählt

30 Jüngere Wahlen mit Nebengeräuschen
1959: gegen Bringolf (SP) 1973: Ritschard anstatt Schmid (CVP: Hürlimann statt Franzoni; FDP; Chevallaz statt Schmitt) 1983: Stich anstatt Uchtenhagen 1984: Kopp für Friedrich, Hunziker unterliegt 1986: Koller und Cotti für Furgler und Egli 1987: Bestätigung BR, neu kommen Felber für Aubert und Ogi für Schlumpf 1989: Ersatzwahl für Kopp, es kommt Villiger 1991: Bestätigung BR, schlechtes Resultat 1993: Dreifuss anstatt Brunner, Matthey verzichtet Sept. 1995: Leuenberger gegen Piller, Sticheffekt 1995: Wiederwahl Bundesrat: keine Probleme März 1998: Couchepin gegen Langenberger März 1999: CVP-Wahl: Metzler und Deiss für Koller und Cotti 1999: Gesamterneuerung: Angriff Blocher auf Leuenberger und Dreifuss Juni 2000: Schmid anstatt Furrer oder Eberle April 2002: Calmy-Rey gegen Lüthi und Bortoluzzi 2003: Blocher für die wiederkandidierende Metzler, Merz wird Nachfolger von Villiger, gegen Beerli

31 Zweiervorschläge: Um Desavouierungen vorzubeugen, neigen die Fraktionen heute dazu, mehrere Kandidaten aufzustellen und so dem Parlament eine Auswahlmöglichkeit zu bieten. Die erste Doppelkandidatur war diejenige der SVP von 1979 mit Schlumpf und Martignoni; danach folgten weitere (Piller/Leuenberger)- zuweilen gemischtgeschlechtliche - Zweiertickets (z.B. Furrer/Eberle, Couchepin/Langenberger, Calmi-Rey/Lüthi). Besonders gross war das Angebot der CVP bei der Nachfolge von Koller (Roos/Metzler) und Cotti (Durrer/Deiss/Ratti). Werden mehrere KandidatInnen vorgeschlagen, so hat dies zur Folge, dass mehr Wahlgänge erforderlich werden. Stimmen erhielten bei der Cotti-Nachfolge auch noch Hess/Frick/Roth

32 2.2 Die kantonalen Regierungen

33 Charakteristika Volkswahl als Hauptunterschied zum Bundesrat
Schwächere Stellung des Parlaments Kollegialbehörde Unterschiedliche Bezeichnungen 5 oder 7 Mitglieder (Noch) in fester Hand von CVP und FDP

34 Bezeichnungen Deutschsprachige Kantone: Regierungsrat (AI: Standeskommission, GR: Regierung) Gemischtsprachige Kantone (FR, VS) Staatsrat oder Conseil d‘Etat Romanische Kantone: Conseil d‘Etat (JU: Gouvernement, TI: Consiglio di Stato Felder (1993: 6)

35 Zahl der Mitglieder Früher eher grösser, heute 5 oder 7 Mitgl.
7: ZH, BE, UR, SZ, NW, GL, ZG, FR, BS, AR, AI, SG, VD, GE

36 Veränderung der Zahl der Mitglieder
Abnahmen in jüngerer Zeit

37 Einführung Volkswahl Quelle: Felder 1992: 249 ff./Vatter 2002
Einführung der Volkswahl der Regierungen (ohne Landsgemeindekanton) fand 1847 in GE seinen Anfang und wurde 1921 abgeschlossen. In AI wird jeder Regierungsrat direkt in eine Funktion gewählt. Quelle: Felder 1992: 249 ff./Vatter 2002

38 Wahlverfahren Proporzwahlverfahren (ZG, TI)
Majorzwahlen (alle anderen Kantone) Zwischen den Wahlverfahren im Einzelnen gibt es allerdings beachtliche Unterschiede (vgl. Lutz/Strohmann 1998). Vgl. Vatter 2002: 51: Drittelsmehr (GE) Hälftemehr (Basis Kandidatenstimmen, BL) Hälftemehr (Basis Wahlzettel, AG)

39 Wahl des Präsidenten Amtsdauer Regierungsräte: 4 Jahre, FR 5 und AI 1 Jahr.

40 Vertretung der Parteien in den kantonalen Regierungen
ohne AI

41 Parteivertretung in den kantonalen Regierungen (Anteil Sitze)
ohne AI

42 Vollständige Bezeichnungen der Parteien siehe Glossar
* = Keine Kandidatur Wahlen berücksichtigt bis Ende 2004. 1) Ersatzwahlen: 2004 (VD, FR, AI, GL, GR, OW); 2003 (GE, VD, SO) 2) ZH, NW, VD, GE, BS: GP UR, FR, AI, AG: parteilos JU: CSP ZG: Sozialistisch Grüne Alternative TI: Lega dei ticinesi Quelle: BfS.

43

44 Typen von kantonalen Regierungen in den 1980er und 1990er Jahren
Regierungen mit Hegemonialpartei (AI, AR, FR, bis 1981, LU, JU seit 1993, NW, OW, SZ, UR, VS, ZG bis 1982) Grosse Regierungskoalition (AG, BE ausser , BL, BS, FR seit 1981, GE bis 1993, GL, GR, JU bis 1993, NE ausser , SG, SO, SH, TG, TI, VD ausser , ZG seit 1982, ZH) Kleine Regierungskoalition (GE ) Regierung ohne Parlamentsmehrheit (BE , NE , VD , GE ) Vgl. Vatter 2002: 87

45 Wechsel der Parteizusammensetzung in kantonalen Regierungen
Wechsel der Regierungszusammensetzung in kantonalen Regierungen

46 Determinanten der Regierungsstabilität
Institutionelle Determinanten (z.B. Wahlsystem, Dauer Legislatur, Anzahl Regierungsmandate, Minderheitenschutz) Determinanten des Parteiensystems (Fraktionalisierung*, Polarisierung*, Volatilität*) Determinanten der Regierung (Zahl* und Wähleranteil* der Regierungsparteien) Ökonomische Determinanten (Veränderung Volkseinkommen, Veränderung Arbeitslosenzahl*) Soziokulturelle und sozio-strukturelle Determinanten (Sprache*, Konfession, Berufsstruktur, Einwohnerzahl, Urbanität) Schlussfolgerung der Analysen von Vatter (S. 115): breite Konkordanz garantiert am ehesten Stabilität. Wahlverfahren (Proporz oder Majorz) haben keine Bedeutung. Wahltaktische Absprachen und Allianzen sind bedeutungsvoller. Fraktionalisierung des Parteiensystems kann einen destabilisierenden Einfluss haben. * = signifikante bivariate Beziehung Vgl. Vatter 2002: 94 ff.

47 2.3 Die Regierungen in den Gemeinden

48 Charakteristika Anzahl Gemeinderäte: ca: 17‘500
Herausragender Stellung des Gemeindepräsidenten Praktisch ausschliesslich Milizämter Unterschiede bezüglich Grösse, Wahlort und Wahlverfahren 20 Prozent Parteilose

49 Grösse der Gemeindeexekutive (1988)
Anzahl Sitze % 3 7.2 11 1.8 5 55.9 12 0.5 6 0.4 13 7 24.1 15 0.3 8 0.1 16-30 9 8.4 10 0.2 Total 100 N= 2428 Diese Zahlen habe sich in den letzten 15 Jahren kaum verändert, auch wenn man ein bisschen öfter davon hört, dass die Zahl der Exekutivmitglieder verkleinert wurde. Kanton Bern Descriptive Statistics N Minimum Maximum Sum Mean Std. Deviation EXETOT EXETOT EXETOT Valid N (listwise) 166 CH EXETOT EXETOT EXETOT Valid N (listwise) 1104

50 Durchschnittliche der Gemeindeexekutiven 1988 - 1998
Drs. Anz. Mitglieder 1988 6.25 1994 6.23 1998 6.18 Über alle Gemeinden gesehen dürfte die Zahl noch ganz leicht tiefer liegen! N = 1104 = alle Gemeinden, die bei den drei Erhebungen brauchbare Antworten geliefert haben

51 Wahlort der Gemeindeexekutive (1988)
Abs. Urne 81.4 1984 Gemeindeversammlung 16.4 400 Parlament 2.1 52 Total 100 2438

52 Wahlverfahren für die Exekutive
1988 1998 in % abs. Majorz 71.6 1695 70.3 1654 Proporz 28.4 671 29.7 698 Total 100.0 2366 2352

53 Parteivertretungen in den Exekutiven
Nur Gemeinden, die in allen drei Befragungen brauchbare Daten geliefert haben

54 Frauenanteil in den Gemeindeexekutiven

55 Wandel des durchschnittlichen Frauenanteils

56 2.4 Reformen und Ausblick Vox-Analyse
Analyse des Abstimmungsverhaltens auf individuellem Niveau kommt weiter hinten bei den Wählerinnen und Wählern Vox-Analyse Wer beteiligt sich an den Abstimmungen?

57 Bundesrat Reformbedarf: Kollegialitätsprinzip?
Reformbedarf: Europatauglichkeit? Reformbedarf: Überlastung? Reformbedarf: Wahlverfahren? In den letzten Jahren wurden mit der Einrichtung Generalsekretariaten als Stabsdiensten, dem Ausbau der Bundeskanzlei zur Stabsstelle des Gesamtbundesrates, den Staatsekretären (ohne politische Verwantwortlichkeit gegenüber dem Parlament und den persönlichen Mitarbeitern des Bundesrates zaghafte Reformschritte unternommen

58 Kantonsregierungen und Gemeinderäte
Steuern statt rudern! Die Frage ist allerdings: Wohin soll gesteuert werden?

59 2.5 Zusammenfassung Vox-Analyse
Analyse des Abstimmungsverhaltens auf individuellem Niveau kommt weiter hinten bei den Wählerinnen und Wählern Vox-Analyse Wer beteiligt sich an den Abstimmungen?

60 Zentrale Punkte: CH-Regierungen
Konkordanzmässige Zusammensetzung Kollegialitätsprinzip Ressort-/Departementsprinzip Fest gewählt auf eine Legislatur Unabhängigkeit gegenüber Parlament Repräsentation vs. Handlungsfähigkeit


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