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Kapitel 2 Rechtliche Grundlagen
Lehrgang „Sprechfunker“
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2.1 Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
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Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)
Polizei des Bundes Polizei der Länder Bundeszollverwaltung TechnischesHilfwerk Katastrophenschutzbehörden Des Bundes Der Länder Der Gemeinden Feuerwehr Anerkannte Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund Deutsches Rotes Kreuz Johanniter Unfallhilfe Malteser Hilfsdienst Deutsche-Lebensrettungs-Gesellschaft
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2.2 Operativ taktische Adresse
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Zusammensetzung der geburts-OPTA
Zeichen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Blöcke 1 2 3 Bun-des-land Behörden- und Organisa-tionskenn-zeichnung Regionale Zuordnung Teilnehmernummer Individual Tetra Subscriber Identifikation (ITSI)
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Zusammensetzung der Alias-OPTA
Zeichen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 Beispiel R P F W B O P 1 Blöcke 1 2 3 4 5 Bun-des-land Behörden- und Organisa-tionskenn-zeichnung Regionale Zuordnung Funkrufname oder Funktionszuordnung Ergänzung
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2.3 Dienstvorschriften (PDV / dv 810.3)
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Dienstvorschrift PDV / DV 810
Allgemeine Regelung zur Durchführung des Fernmeldeverkehrs Spezielle Regelung zur Durchführung des Fernmeldeverkehrs in den einzelnen Betriebsarten PDV / DV 810.1 Fernschreibdienst PDV / DV 810.2 Telegrafiedienst PDV / DV 810.3 Sprechfunkdienst PDV / DV 810.4 Fernsprechdienst
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2.4 Verschwiegenheitspflicht Verpflichtungsgesetz
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Telekommunikationsgesetz
§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.
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Mögliche Straftatbestände nach Strafgesetzbuch
§ 201 StGB, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes § 203 StGB, Freiheitsstrafte bis zu zwei Jahre Verletzung des Privatgeheimnissen § 331 StGB, Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre Vorteilsnahme § 332 StGB, Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre Bestechlichkeit §353b StGB, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen geheimhaltungspflicht § 258 StGB Nebenfolgen
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VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT
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