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Veröffentlicht von:Aleit Köhler Geändert vor über 11 Jahren
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Dienstbarkeiten (1) Der Berechtigte wird an den Befugnissen des Eigentümers beteiligt. Dieser hat ei- nen Eingriff zu dulden oder die Aus- übung seines Eigentums in einer be- stimmten Richtung zu unterlassen.
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Dienstbarkeiten (2) Beispiele: Wegrecht, Beschränkung der Gebäudehöhe, Wohnrecht Fundstellen: Grunddienstbarkeiten Art ZGB; Nutzniessung und ande- re Dienstbarkeiten Art ZGB
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Dienstbarkeiten (3) Die Errichtung einer Dienstbarkeit erfolgt mittels eines Grundbucheintrages, der auf einem gültigen Rechtsgrund beruht. Der Untergang erfolgt durch Löschung im Grundbuch.
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Pfandrechte (1) Hier geht es um die Sicherung einer For-derung, indem sich der Gläubiger aus dem Erlös der verpfändeten Sache be- friedigen kann, wenn der Schuldner bei Fälligkeit nicht erfüllt, und zwar im Vor- rang vor anderen Gläubigern, die kein Pfandrecht (oder nur ein nachgehendes) haben.
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Pfandrechte (2) Der Gläubiger hat aber keinen Anspruch auf die Sache selber - vgl. Art. 816 Abs. 2 ZGB oder Art. 894 ZGB! Das Pfandrecht entsteht durch einen Rechtsgrund (Pfandvertrag oder Gesetz) und einen dinglichen Akt (Grundbuchein- trag oder Besitzübergang)
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Grundlasten (1) Darunter versteht man die dingliche Be- lastung eines Grundstücks mit einer Lei- stungspflicht des jeweiligen Grundstück- eigentümers, für die dieser nur mit dem Wert des Grundstücks (nicht aber mit seinem übrigen Vermögen) haftet. Beispiele: Lieferung von Holz oder Kies ab einem Grundstück.
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Grundlasten (2) Der Berechtigte kann sich nur den Wert der nicht erbrachten Leistung mittels Be- treibung auf Pfandverwertung verschaf- fen. Die geschuldete Leistung muss also einen wirtschaftlichen Wert darstellen, der sich in einer Geldsumme ausdrücken lässt.
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Pause!
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Besitz... (1) ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache (ZGB 919)
wird durch den Gesetzgeber in ZGB und 934 Abs. 1 geschützt ist ein subjektives Recht ist das Publizitätsmittel für dingliche Rechte an Fahrnis
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Besitz... (2) begründet die Vermutung des Eigen- tums (ZGB 930)
wird normalerweise übertragen durch die Übergabe der Sache selber (ZGB 922 Abs. 1 - siehe aber zB ZGB 924 und 925!) ist rechtlich ganz besonders interes- sant in den Fällen von ZGB
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