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Folie 1 KOMMUNALER ENTSCHULDUNGSFONDS RHEINLAND-PFALZ (KEF-RP) - PRÄSENTATION ANLÄSSLICH DER INFORMATIONSVERANSTALTUNGEN DES MINISTERIUMS DES INNERN, FÜR.

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1 Folie 1 KOMMUNALER ENTSCHULDUNGSFONDS RHEINLAND-PFALZ (KEF-RP) - PRÄSENTATION ANLÄSSLICH DER INFORMATIONSVERANSTALTUNGEN DES MINISTERIUMS DES INNERN, FÜR SPORT UND INFRASTRUKTUR (ISIM) IN SIMMERN AM 16. AUGUST 2011 UND LANDSTUHL AM 18. AUGUST 2011 – REFERENTEN: - UWE GÖHRING - ANDREAS WAGENFÜHRER - RAINER GRINGS

2 Folie 2 Programm der Veranstaltung 1. Vortragsteil 1.1 Begrüßung, aktueller Entwicklungsstand beim KEF-RP (Göhring) 1.2 Vorstellung der Grundstruktur des KEF-RP (Wagenführer) 1.3 Vorstellung Leitfaden 1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug (Grings) 1.3.2 Kommunale Konsolidierungsverpflichtungen (Grings) 1.3.3 Spezielle Einzelfragen (Göhring) 2. Diskussionsteil

3 Folie 3 1.1.1 Standort des KEF-RP im Rahmen der Reformagenda der Landesregierung Inhalt der am 8. Juni 2010 verkündeten Reformagenda 1. Sofortmaßnahmen - Beratung bei Kreditmanagement - Zinsgarantie - Verlängerung Laufzeit von Liquiditätskrediten 2. Kurzfristig umzusetzende Maßnahmen - Änderung LFAG zum 1.01.2011 (progressive Finanzausgleichsumlage, Stärkung der Schlüsselzuweisungen B2, Stärkung des Soziallastenansatzes) - Erhöhung der allgemeinen Zuweisungen im LHH 2011 3. Mittel- bis langfristige Maßnahmen - Kommunal- und Verwaltungsreform - Große Reform des kommunalen Finanzausgleichs - Entschuldungsprogramm (Hinweis: die Grundlagen des KEF-RP wie Reformagenda, Gemeinsame Erklärung sowie Leitfaden mit Mustern stehen auf der Website des ISIM unter dem Pfad „Städte und Gemeinden / Entschuldungsfonds“ zum Download bereit.)

4 Folie 4 1.1.2 Standort des KEF-RP im Rahmen der Reformagenda der Landesregierung Mittel- und Langfristmaß- nahmen Sofortmaßnahmen Kurzfristmaß- nahmen KEF-RP (Gemeinsame Erklärung vom 22. Sept. 2010, Leitfaden vom 21. Juni 2011)

5 Folie 5 1.1.3 Entwicklung des KEF-RP auf der Zeitachse 2011, 1. Halbjahr2011, 2. Halbjahr201220132014201520162017201820192020202120222023202420252026 Vorbereitungsphase Umsetzungsphase Beitritts- phase

6 Folie 6 1.2 GRUNDSTRUKTUR DES KEF-RP 12.12.2015 1.2.1 Fünf Fragen (1 Folie) 1.2.2 Gesamtleistung (1 Folie) 1.2.3 Konsolidierungsergebnis (1 Folie) 1.2.4 Zusammenfassung (1 Folie)

7 Folie 7 1.2.1 FÜNF FRAGEN 12.12.2015

8 Folie 8 1.2.2 GESAMTLEISTUNG 12.12.2015 Für den Konsolidierungsvertrag muss nur die Zahl im grünen Feld eingeben werden.

9 Folie 9 1.2.3 KONSOLIDIERUNGS- ERGEBNIS 12.12.2015 Alle weiteren Beträge errechnen sich automatisch.

10 Folie 10 1.2.4 ZUSAMMENFASSUNG 12.12.2015

11 Folie 11 GLIEDERUNG 1.3Vorstellung Leitfaden 1.3.1Verfahren für Beitritt und Vollzug 1.3.2Kommunale Konsolidierungsverpflichtungen

12 Folie 12 2. Quartal 2011:  Entwurf von Leitfaden und Mustern  Entsprechende Beschlussfassung im Ministerrat am 21. Juni 2011  Informationsveranstaltungen für Aufsichtsbehörden und Kommunen  Beginn Gespräche zwischen Kommunen und der Kommunalaufsicht zur Vorbereitung der individuellen Konsolidierungsverträge 1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug; Zeitplan

13 Folie 13 1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug; Zeitplan Ab dem 3. Quartal 2011:  Erörterung und Beschlussfassung innerhalb der Kommunen auf der Grundlage der ausgehandelten Vertragsentwürfe  Vertragsunterzeichnungen unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens der gesetzlichen Grundlagen des Entschuldungsfonds (notwendige Regelungen in LFAG und LHG)  Beratung und Verabschiedung der gesetzlichen Grundlagen in Ministerrat und Parlament

14 Folie 14 1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug; Zeitplan Am 1. Januar 2012: Inkrafttreten bereits unterzeichneter Konsolidierungsverträge. Auch für Verträge, die erst später unterzeichnet werden, kann ggf. ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. Januar 2012 in Betracht kommen, wenn die erforderlichen Konsolidierungs- beiträge nachgeholt werden Am 31. Dezember 2013: Letzter Termin für eine Vertragsunterzeichnung Am 31. Dezember 2026: Ende des Entschuldungsprogramms

15 Folie 15 1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug; Beitritt  Die Kommunen entscheiden im Rahmen der kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen eigenverantwortlich über eine Teilnahme am KEF-RP  Im Falle einer Beteiligung wird zwischen der Kommune und dem Land (vertreten durch die Aufsichtsbehörde) ein Konsolidierungsvertrag geschlossen, der die Konsolidierungsmaßnahmen beschreibt und der Zu- stimmung des Rates/Kreistages bedarf  Sofern Jahresleistung des KEF-RP > 2 Mio. EUR, vorher Einvernehmen mit ISIM und FM  Den teilnehmenden Kommunen werden Entschuldungshilfen aus dem Programm in Aussicht gestellt

16 Folie 16 1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug; laufender Vollzug  Prüfung Haushaltssatzung mit Anlagen soll synchron zur Prüfung des Zuweisungsantrages der Kommune erfolgen  Von dem Verfahren für den laufenden Vollzug des KEF-RP bleiben die Haushaltsprüfung und haushaltsrechtlichen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde unberührt  Die Teilnahme der Kommune am KEF-RP ist von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Prüfung und Genehmigung des Haushaltes zu berücksichtigen, ebenso die positive und negative finanzwirtschaftliche Entwicklung der Kommune

17 Folie 17 1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug; laufender Vollzug  Bei Erfüllung der Konsolidierungsverpflichtungen bewilligt die Aufsichtsbehörde für das neue Haushaltsjahr die Gewährung einer Entschuldungshilfe in Höhe von zwei Dritteln der auf die Kommune entfallenden Jahresleistung des KEF-RP  Zuweisungsauszahlung erfolgt durch Aufsichtsbehörden  Hinweis: Überprüfung des Verfahrens nach den ersten Jahren auf mögliche Verfahrensvereinfachungen

18 Folie 18 1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug; Vollzug am Beispiel 2012 Weitestgehend standardisiertes Verfahren:  Kommune beantragt zusammen mit der Vorlage der Haushaltssatzung Zuweisungen aus dem KEF-RP  Gleichzeitige Etatisierung aller zu erbringender Konsolidierungsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf die Einzahlungen und Auszahlungen im neuen Haushalt 2012 und Folgejahre (separate Anlage zum HH-Plan)  Prüfung Aufsichtsbehörde hinsichtlich der Veranschlagung der KEF-RP-Maßnahmen

19 Folie 19 1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug; Vollzug am Beispiel 2012  Besonderheit: Zuweisungsauszahlung für die Jahre 2012 und 2013 erfolgt jeweils zum 15. August 2012/2013, auch ohne Vorliegen des Konsolidierungsnachweises  Vorlage des Konsolidierungsnachweises bis zum 30. November 2013 - Nachweis über die erreichte Umsetzung des Konsolidierungsvertrages im Haushaltsvorjahr (Anlage, Muster 5, Konsolidierungspfad)  Prüfung des vorgelegten Konsolidierungsnachweises durch die Aufsichtsbehörde, ggf. Vereinbarung von Verbesserungen, sofern kein Konsolidierungserfolg erzielt wurde

20 Folie 20 1.3.1 Verfahren für Beitritt und Vollzug;

21 Folie 21 Konsolidierungsbeitrag, Konsolidierungsergebnis Kommunen, die am KEF-RP teilnehmen, müssen ihre eigenen Konsolidierungsmöglichkeiten in dem Umfang ausschöpfen, dass jährlich mindestens ein Drittel der individuellen Jahresleistung des KEF-RP durch eigene Konsolidierungs- maßnahmen aufgebracht wird (Konsolidierungsbeitrag). Als Konsolidierungsmaßnahmen kommen in Betracht:  Einsparungen bei freiwilliger Aufgaben  Einsparungen bei Pflichtaufgaben durch eine wirtschaftlichere Aufgabenerledigung  Einnahmeverbesserungen (z.B. Veräußerungserlöse, Hebesätze). Eine schematische Reihenfolge existiert nicht. 1.3.2 Kommunale Konsolidierungs- verpflichtungen

22 Folie 22 Konsolidierungsbeitrag, Konsolidierungsergebnis  Die teilnehmende Kommune hat im Regelfall den Nachweis zu führen, dass sie Ihren Bestand an Liquiditätskrediten um jährlich mindestens 80 v. H. der auf sie entfallenden Jahresleistung vermindert (Konsolidierungsergebnis).  Nur in besonderen Einzelfällen kann von dieser Mindest- Netto-Tilgung abgesehen (vgl. § 2 Abs. 3 Vertrag) werden. 1.3.2 Kommunale Konsolidierungs- verpflichtungen

23 Folie 23  Die Kommune entscheidet im Rahmen ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung eigenständig, durch welche Maßnahmen sie ihren Drittelanteil verwirklicht.  Daher sind Vorgaben (bspw. hinsichtlich der Realsteuer- hebe- und/oder Umlagesätze) mit den Intentionen des KEF- RP nicht vereinbar Aber:  Beschränkung auf besonders wirksame Maßnahmen. Effizientes und transparentes Verfahren für Vertragspartner  Keine Anhäufung von betragsmäßig geringen Maßnahmen, Vermeidung von Stückwerk. 1.3.2 Kommunale Konsolidierungs- verpflichtungen, Konsolidierungsbeitrag

24 Folie 24 Daher gilt Folgendes: Grundsätzlich ist es der Kommune überlassen,  ob und in welchem Umfang sie weiterhin an ihren freiwilligen Leistungen festhält,  ob sie sich bspw. zu Vermögensveräußerungen oder  zu einer Steigerung der gemeindlichen Einnahmen entschließt. Allerdings ist nachzuweisen, wie der kommunale Drittelbeitrag erbracht werden soll bzw. erbracht wird. 1.3.2 Kommunale Konsolidierungs- verpflichtungen, Konsolidierungsbeitrag

25 Folie 25 Erhöhung Grundsteuer B als Referenzmaßnahme:  breite Verteilungswirkung auf alle Einwohner und Betriebe  Anpassungserfordernis ohnehin gegeben: lt. Kommunal- bericht 2011 liegen - Hebesatzniveau GrSt B um 41 %-Punkte und - Pro-Kopf-Einnahmen aus Realsteuern um 25 %-Punkte unter dem Vergleichswert der Gemeinden westlicher Flächenländer. [Und das trotz eines 2. Ranges in der Pro-Kopf- Verschuldung. Ist diese Situation weiter vertretbar?]  geringer Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten  erhöhte Planungssicherheit für die Kommunen 1.3.2 Kommunale Konsolidierungs- verpflichtungen, Konsolidierungsbeitrag

26 Folie 26 Beispiel 1 Eine Stadt muss jährlich 1 Mio. EUR konsolidieren und bekommt zusätzlich 2 Mio. EUR aus dem KEF-RP, mithin 3 Mio. EUR/Jahr. Grundsätzlich muss sie 80 v. H. vom 3 Mio. EUR = 2,4 Mio. EUR zur Tilgung verwenden; die verbleibenden 0,6 Mio. EUR sollen die Zinsbelastungen decken. 1.3.2 Kommunale Konsolidierungs- verpflichtungen, Konsolidierungsbeitrag

27 Folie 27 Beispiel 2 Eine Stadt muss 15 Jahre lang jährlich 1 Mio. EUR konsolidieren, insgesamt mithin 15 Mio. EUR. Es spricht bspw. nichts dagegen, wenn die Stadt im Jahr 2012 Erlöse aus Beteiligungsveräußerungen in Höhe von 15 Mio. EUR erzielt und ihre Liquiditätskredite zeitnah um 15 Mio. EUR verringert. Auf die Erwirtschaftung von zusätzlichen Konsolidierungsbeiträgen im Rahmen des KEF-RP kann dann verzichtet werden, die Zuweisungen werden „automatisch“ ausgezahlt. 1.3.2 Kommunale Konsolidierungs- verpflichtungen, Konsolidierungsbeitrag

28 Folie 28 Beispiel 3 Teilweise Erwirtschaftung des Konsolidierungsbeitrages durch Gebührenerhöhung. Berechnung? Lösung:  Bildung Durchschnittswert der letzten Jahre.  Anerkennung in Höhe der erwarteten Mehrerlöse aus der Gebührenanhebung. 1.3.2 Kommunale Konsolidierungs- verpflichtungen, Konsolidierungsbeitrag

29 Folie 29 Beispiel 4 …und so gerade nicht: Vorschlag: Produkt Verwaltungssteuerung, Reduzierung der Ausgaben für Bewirtung jährlicher Konsolidierungsbetrag: 50 EUR 1.3.2 Kommunale Konsolidierungs- verpflichtungen, Konsolidierungsbeitrag

30 Folie 30  Für alle Konsolidierungsmaßnahmen gilt: Ausgebliebene Konsolidierungserfolge können nur durch höher erzielte Konsolidierungserfolge bei anderen im Konsolidierungsvertrag festgelegten Maßnahmen erzielt werden.  Es obliegt der Aufsichtsbehörde im Einzelfall zu entscheiden, ob und unter welchen Maßgaben sie eine Einigung über einen "nachträglichen Ausgleich" mit der teilnehmenden Kommune herbeiführt. 1.3.2 Kommunale Konsolidierungs- verpflichtungen, Allgemeines

31 Folie 31  Folgen Vertragsverletzung durch Kommune:  Einigung über nachträglichen Ausgleich der unterbliebenen Konsolidierungsleistungen  Einmalige Aussetzung des Vertrages  Fristlose Kündigung (Vorbehalt der Rückforderung) 1.3.2 Kommunale Konsolidierungs- verpflichtungen, Allgemeines

32 Folie 32 Es gilt… Keine vollständige Haushaltssanierung durch den KEF-RP, der KEF-RP ist nur Hilfe zur Sanierung.

33 Folie 33 Zitat… „Mehr als die Vergangenheit interessiert mich die Zukunft, denn in ihr gedenke ich zu leben.“ - Albert Einstein -

34 Folie 34 1.3.3 LEITFADEN ZUM KEF-RP: AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN, TEIL 1 Das ISIM wird auf seiner Website unter dem Pfad „Städte und Gemeinden / Entschuldungsfonds“ kurzfristig eine Rubrik „Fragen und Antworten“ zum KEF-RP einrichten. Das Informationsangebot wird allen Interessierten zur Einsichtnahme offen stehen.

35 Folie 35 1.3.3 LEITFADEN ZUM KEF-RP: AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN, TEIL 2 ■ Anerkennung von bereits in der Vergangenheit umgesetzten Konsolidierungs- maßnahmen: In dem vom Ministerrat am 21. Juni 2011 verabschiedeten Leitfaden ist hierzu folgende Regelung vorgesehen: „Ausnahmsweise können von der Aufsichtsbehörde für die Aufbringung des Konsolidierungsbeitrags auch bereits vor der Teilnahme am KEF-RP, aber nach der gemeinsamen Erklärung vom 22. September 2010 begonnene Maßnahmen zugelassen werden, wenn dadurch eine frühere Konsolidierung gefördert wird.“ ■ Bonus-Malus-System: -Es spricht nichts dagegen, kassenwirksam bereits eingetretene Konsolidierungs- “Übererfolge“ durch die Realisierung der vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen eines Jahres auf zukünftige Jahre vorzutragen. (Bonus-Regelung) -Ausgeschlossen ist ein planmäßiges „Vortragen“ und zukünftiges „Nachholen“ von geschuldeten Konsolidierungsbeiträgen. In Betracht kommt dagegen eine (teilweise) Nachholung von Konsolidierungsleistungen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der geschuldete Konsolidierungsbeitrag durch die vereinbarten Konsolidierungs- maßnahmen wider Erwarten nicht realisiert werden konnte. (Malus-Regelung) :

36 Folie 36 1.3.3 LEITFADEN ZUM KEF-RP: AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN, TEIL 3 ■ Beendigung des Konsolidierungsvertrages: -Die Konsolidierungsverträge enden automatisch zum 31. Dezember 2026 bzw. bei Erreichen des Konsolidierungsziels. -Eine vorzeitige Kündigung innerhalb der Laufzeit der Verträge kommt grds. nicht in Betracht. Ausnahmsweise ist eine Kündigung durch die Aufsichtsbehörde möglich, wenn der geschuldete Konsolidierungsbeitrag nicht erbracht und keine Einigung über einen nachträglichen Ausgleich erzielt wird. Entsprechendes gilt, wenn die teilneh- mende Kommune ihre Pflichten zur jährlichen Beantragung der Entschuldungshilfe bzw. zum Konsolidierungsnachweis verletzt. Anstelle einer Kündigung ist einmalig auch eine Aussetzung des Vertrages für ein Jahr zulässig. ■ Maßgeblicher Stand der Liquiditätskredite, Zu- und Abrechnungen: Maßgeblich für die Bestimmung des kommunalen Konsolidierungsbeitrags sind die der Bilanz zum 31. Dezember 2009 bzw. dem Rechnungswesen zu entnehmenden Kredite zur Liquiditätssicherung des Kernhaushalts. Hinzurechnungen und Absetzungen erfol- gen nicht. Für Ortsgemeinden sind die Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Verbandsge- meinde zum 31. Dezember 2009 maßgebend.

37 Folie 37 1.3.3 LEITFADEN ZUM KEF-RP: AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN, TEIL 4 ■ Verpflichtung zur Teilnahme am KEF-RP: -Ausübung des gemeindlichen Ermessens Bei einem unausgeglichenen Haushalt gebietet § 93 Abs. 4 GemO, alle in Betracht kommenden Maßnahmen zu ergreifen, um den Haushaltsausgleich baldmöglichst zu erreichen. Die Teilnahme am KEF-RP und die damit verbundenen hohen Entschuldungshilfen stellen hierzu ein wirkungs- volles Instrument dar, dessen Effekte durch alternative, ausschließlich eigene Konsolidierungs- anstrengungen der betroffenen Kommunen nur schwer erzielbar sein werden. Dies ist bei der Ausübung des gemeindlichen Ermessens im Rahmen der Teilnahmeentscheidung zu beachten. Kommunale Gebietskörperschaften, mit signifikanter Liquiditätskreditverschuldung, die ohne ausreichende sachliche Begründung auf die Inanspruchnahme von Entschuldungshilfen im Rahmen des KEF-RP verzichten, verstoßen gegen das Haushaltsausgleichsgebot gemäß § 93 Abs. 4 GemO.

38 Folie 38 1.3.3 LEITFADEN ZUM KEF-RP: AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN, TEIL 5 ■ Einsparungen bei Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen im kommunalen Straßenbau: Einsparungen bei Investitions- und Unterhaltungsmaßnahmen im kommunalen Straßenbau können als Konsolidierungsmaßnahme zur Erbringung des kommunalen Konsolidierungsbeitrags im Rahmen des KEF-RP nur anerkannt werden, wenn damit für den Kommunalhaushalt eine dauerhafte Entlastung verbunden ist: Eine dauerhafte Entlastung ist dann gegeben, wenn im Zusammenhang mit den Einsparungs- maßnahmen Teile des Straßennetzes endgültig eingezogen werden, so dass diese Straßen in Zukunft keinen weiteren Investitions- und Unterhaltungsbedarf mehr verursachen können. Im Übrigen wird eine Anerkennung von Einsparungen bei Investitions- und Unterhaltungsmaß- nahmen im kommunalen Straßenbau regelmäßig nicht in Betracht kommen, weil - bei Neubaumaßnahmen die Einsparung nicht zu einer Senkung der Auszahlungen, sondern nur zu einem Verzicht auf eine Zunahme der Auszahlungen führt, -bei Maßnahmen an vorhandenen Straßen, die weiterhin zum Verkehr benötigt werden, ein Verzicht auf eine notwendige Erneuerung oder Unterhaltung lediglich eine zeitweise Verlagerung der Belastungen auf die Zukunft darstellt. (Die vorstehenden Überlegungen gelten für Einsparungen bei Investitions- und Unterhaltungsmaß- nahmen in sonstigen Aufgabenbereichen entsprechend.)

39 Folie 39 1.3.3 LEITFADEN ZUM KEF-RP: AUSGEWÄHLTE EINZELFRAGEN, TEIL 5 ■ Teilnahme am KEF-RP mit einem geringeren Anteil als einem Drittel: Von kommunaler Seite wurde z. T. eine Teilnahme am KEF-RP in Frage gestellt wegen der Befürchtung, man könne den eigenen Konsolidierungsbeitrag in Höhe von einem Drittel der Jahresleistung nicht aufbringen. Dies war Anlass für Forderungen, eine Teilnahme auch mit einem geringeren Anteil zu ermöglichen. - Für den Dauerbetrieb des KEF-RP wird an der Anforderung, dass jede teilnehmende Kommune einen jährlichen Konsolidierungsbeitrag von einem Drittel erbringen muss, festgehalten. Der Umfang der aufgelaufenen Liquiditätskreditverschuldung macht hohe Konsolidierungsanstrengungen unverzichtbar. - Um zumindest den Programmeinstieg zu erleichtern, prüft die Landesregierung gegenwärtig, ob befristet auf die Jahre 2012 und 2013 ausnahmsweise auch eine Teilnahme mit einem auf bis zu einem Sechstel reduzierten kommunalen Konsolidierungsbeitrag zugelassen werden kann, wenn die Verschuldung eine bestimmte „Dringlichkeitsgrenze“ je Einwohner überschritten hat. In einem solchen Ausnahmefall würden auch die Anteile des Landes und des kommunalen Finanz- ausgleichs entsprechend reduziert werden und der Landesanteil zusätzlich nur als zinsloses Darlehen und nicht als Zuwendung gewährt. Die kommunalen Spitzenverbände wurden bereits über die Überlegungen informiert. Mit einer abschließenden Entscheidung zu der Fragestellung ist kurzfristig zu rechnen. Die kommunalen Spitzenverbände werden dann informiert und der Leitfaden entsprechend angepasst werden.


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