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Römische Rechtsgeschichte,

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Präsentation zum Thema: "Römische Rechtsgeschichte,"—  Präsentation transkript:

1 Römische Rechtsgeschichte, 24.10.2013
PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)

2 § 2: Der Staatsaufbau I. Die Verfassung der Republik  Die (mythische) Vorgeschichte Die Römer gingen von einer ursprünglichen Herrschaft etruskischer Könige aus. Die frühere Machtstellung des rex ist aus Symbolen erkennbar, die von den späteren republikanischen Amtsträgern (Magistraten) übernommen wurden: Amtsdiener (lictores) mit Beilen und Rutenbündeln (fasces) Sitz auf einer hohen Bühne (tribunal) elfenbeinverzierter «Wagenstuhl» (sella curulis) bei Gericht

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4 Keine eindeutigen Nachweise einer Königsherrschaft vorhanden
Es ist gesichert, dass es einen rex sacrorum (als Nachfolger des alten Königs?) im sakralen Bereich gab. Sogenannte leges regiae enthielten Regelungen für den Sakralbereich. (Mögliche) Aufgaben des Königs: Leitung des Kultes (Vogelschau, auspicium); Rechtspflege? militärischer Oberbefehl? Einberufung von Senat und Volksversammlungen?

5 2. Die (mythischen) Ursprünge der Republik
Der letzte König, Tarquinius Superbus, „wollte, dass man ihn fürchte; dann gestützt auf seine Siege und Reichtümer, wurde er übertrieben übermütig und konnte weder seine Sitten mehr lenken [suos mores regere] noch die Begierden seiner Söhne. Als sein ältester Sohn daher der Lukretia […] Gewalt angetan hatte und die keusche und edle Frau wegen jenes ihr angetanen Unrechts [ob illam iniuriam] sich selbst mit dem Tod bestraft hatte, da hat ein Mann, der in Anla-ge und männlicher Vollkommenheit überragend war, Lucius Brutus, von seinen Mitbürgern jenes ungerech-te Joch der harten Knechtschaft herabgeworfen. Cicero, De re publica, II, 45f.

6 a. Die ältesten Amtspersonen (Magistrate)
Praetor maximus (prae-i-tor = Heerführer) und (zwei?) untergeordnete Amtspersonen als ordentliche Magistrate Die Magistraturen sind zeitlich begrenzte Ämter (auf ein Jahr?) Der praetor maximus übernimmt die politischen und militärischen Aufgaben des Königs Ein rex sacrorum erhält die sakralen Aufgaben des alten Königs.

7 b. Die ersten Volksversammlungen
Die Kurienversammlung: gebildet aus dem in 30 Kurien (co-viria: Männerverband) aufgeteilten Volk die sogenannte „comitia curiata“ hatte keine echten politischen Aufgaben, sondern nur sakrale Funktionen Wichtig: Übertragung der militärischen Gewalt (imperium) auf die Magistrate; Mitwirkung bei Adoption (adrogatio) und Testament (testamentum calatiis comitiis). Je 10 Kurien bildeten eine Tribus (Verwaltungseinheit).

8 Die Zenturienversammlung:
Sie ist zunächst reine Wehrordnung (centuria = Hundertschaft); Aus der Wehrordnung entwickelt sich die erste Volksversammlung mit wirklich politischen Aufgaben. Nach Übernahme der Hoplitentaktik wurde das Heer je nach finanzieller Leistungskraft in unter- schiedliche Gruppen von Kämpfern aufgeteilt. Die erste Gruppe der Schwerbewaffneten hieß ursprünglich allein „classis“, die übrigen Leichtbewaffneten „infra classem“. Später wurde die Gruppe der Leichtbewaffneten in vier Unterklassen unterteilt.

9 3. Die Verfassung der klassischen res publica
„Die drei Formen der Regierung […] teilten sich alle die Leitung des römischen Staats. Und solche Fairness und Gleichmäßigkeit in jeder Beziehung wurde ange-wandt in der Nutzung dieser drei Elemente bei der Schöpfung der Verfassung und ihrer praktischen An-wendung, dass es sogar für einen römischen Bürger unmöglich war, mit Sicherheit zu sagen, ob das ganze System nun aristokratisch, demokratisch oder monar-chisch war. Denn wenn man den Blick auf die Macht der Konsuln richtete, so schien die Verfassung ganz monarchisch; betrachtete man den Senat, schien sie aristokratisch; und erkannte man die Macht der Volks-massen, so schien sie eindeutig demokratisch zu sein.“ Polybios, Geschichte VI, 11.

10 a. Die Magistraturen Allgemeine Prinzipien: Annuität: Die Amtszeit betrug nur ein Jahr (ursprünglich keine Wiederwahl) Kollegialität: Es gab grundsätzlich keine Einzelämter, sondern zumindest zwei gleichberechtigte Amtskollegen Jeder Amtsträger hatte ein Interzessionsrecht („veto“) bei Handlungen seines Kollegen Die Tätigkeitsbereiche der Magistrate werden provinciae genannt. Man unterschied Magistrate mit Vollgewalt (imperium, Konsul, Praetor und Diktator) und solche ohne Vollgewalt.

11 Mit der Zeit bildete sich eine Karriereleiter, der sogenannte cursus honorum heraus (gesetzlich festgelegt durch eine lex de magistratibus unter Sulla 81 v. Chr.): Die Quästoren: Im 5. Jh. v. Chr. geschaffenes Amt; zuständig für die Verwaltung der Staatskasse (quaestores aerarii). Die Ädilen: ursprünglich Vorsteher der plebejischen Tempel; Hatten die allgemeine Polizeigewalt Die sog. kurulischen Ädilen besaßen auch die zivile Marktgerichtsbarkeit

12 Der Prätor: Der Praetor ist seit 367 v. Chr. für die Rechtspflege zuständig; er hat aber ein umfassendes imperium. Seit 242 v. Chr. gibt es einen zweiten praetor peregrinus für Rechtsstreitigkeiten unter Fremden. In der späten Republik werden weitere Präturen geschaffen Die Konsuln: Nach der Überlieferung seit 509 v. Chr. besetztes höchstes Staatsamt. seit 367 v. Chr. soll einer der Konsuln Plebejer sein; in der Praxis dauert es allerdings länger. Seine Aufgaben sind die Staats- und Kriegsführung Der Konsul hat ein umfassendes imperium Die Jahre werden nach den Konsuln benannt.

13 Ämter außerhalb der klassischen Ämterlaufbahn:
Zensoren: Nur alle fünf Jahre besetztes Amt Zuständig für die Bürgerschätzung und die Sittenaufsicht Die Tribune: Der Volkstribun (tribunus plebis) war ursprünglich bloß Organ der Plebejer Recht zur Einberufung der concilia plebis; Recht zum Schutz vor Maßnahmen der Magistrate (ius auxilii) sogenanntes Interzessionsrecht gegenüber allen Maßnahmen der anderen Magistrate Der Diktator: Außerordentliches, zeitlich beschränktes Amt mit umfassender Amtsgewalt für dringendste Aufgaben.

14 b. Der Senat Ursprünglich patrizischer Adelsrat; im interregnum für die Staatsleitung zuständig Später Versammlung ehemaliger Magistrate Nachbesetzung (lectio senatus) erst durch Höchstmagistrate, dann durch die Zensoren Der Senat äußerte seine gewichtige Meinung durch senatus consulta. Beschlüsse der Volksversammlung waren nur mit Zustimmung des Senats (auctoritas patrum) wirksam. Der Senat besaß weite Zuständigkeiten in der Außenpolitik. Der Senat konnte den Notstand erklären durch ein senatus consultum ultimum.

15 c. Die Volksversammlungen
Die Kuriatkomitien verlieren mit der Zeit praktisch jede Bedeutung; nur noch für wenige Formalge- schäfte zuständig Die Zenturiatskomitien: Nun eine nach Vermögen gestaffelte Volksversammlung, die auch nach den Vermögensklassen abstimmt. Zuständig für die Wahl der Magistrate und die Verabschiedung von Gesetzen (leges) Die Volksversammlung (concilia plebis tributa): Ursprünglich keine gesamtstaatliche Funktion Beschlüsse (plebiscita) seit 287 v. Chr. allgemeinverbindlich.

16 d. Stadtstaat und Reich Rom war ursprünglich nur eine kleine Siedlung. Ihr wach- sendes „Reich“ organisierten die Römer vielfältig. Es gab: Bundesgenossen Anfangs bedeutsam: Der Latinische Bund; der Status eines Latiners (angeglichene Rechtsstellung mit commercium und conubium) blieb lange erhalten Im übrigen herrschte unter den Bundesgenossen eine große Vielfalt mit unterschiedlich ausgestalteten Rechten dediticii: Unterworfene Feinde ohne eigenes Recht Municipia (munera capere): Städte mit Pflichten, aber ohne Rechte Kolonien römischer Bürger Später auch Provinzen, die von sogenannten Promagistraten verwaltet wurden.

17 II. Die Verfassung im Kaiserreich
Der Prinzipat 27. v. Chr.: Augustus gibt seine Sondergewalten an den Senat zurück. Gleichzeitig lässt er sich ein zunächst befristetes militärisches imperium übertragen. Zwar übernimmt Augustus noch gelegentlich das Konsulat, dessen Amtsgewalt lässt er sich aber auch unabhängig davon übertragen. Augustus erhält zudem die lebenszeitliche tribunicia potestas, dh. die Macht eines Tribuns. Augustus erhält von den Ämtern gelöste Amtsgewalten. Zudem erhält er das Oberpontifikat und die Befugnisse der Zensoren (vor allem: lectio senatus).

18 Augustus sieht sich nicht als Begründer einer neuen Staatsform, sondern als Wiederhersteller der Republik. Die alten republikanischen Ämter und Institutionen bleiben bestehen, verlieren aber zunehmend an Macht: Der Senat wird zum Gesetzgebungsorgan aufgewertet, entwickelt sich indes zum Sprachrohr des Kaisers. Von den Magistraten behält allein der Prätor noch lange Zeit seine Aufgaben. Die Konsuln werden bald zu Ehrenämtern. Die Volksversammlungen werden Mitte des 1. Jh. n. Chr. zuletzt einberufen.

19 Der Verwaltungsapparat in der Kaiserzeit
Die Verwaltung in der Republik war für ein Weltreich ungeeignet: Kein organisierter Verwaltungsapparat Die Amtsträger stützten sich auf ihre eigene familia und Berater (consilium) Die Provinzen wurden herkömmlich durch ehemalige Magistrate verwaltet. Augustus trennt befriedete senatorische Provinzen von unbefriedeten kaiserlichen Provinzen, deren Verwaltung er selbst übernimmt. Eine eigene kaiserliche Bürokratie entsteht aus der Verwaltung seines eigenen domus. Im 2. Jh. entsteht ein ritterliches Berufsbeamtentum

20 2. Der Dominat Der Kaiser erscheint und gibt sich nun als absoluter Herrscher. Die alten republikanischen Organe haben keine politische Macht mehr und sind bloßes Ehrenamt. Das Heer gewinnt weiter an Bedeutung. Zur Finanzierung des Heers ist eine Reform und ein Ausbau der Bürokratie notwendig. Diokletian schafft eine neue Verwaltungs- und Heeresstruktur. Nach der Spaltung des Reichs Ende des 4. Jh. bildet sich eine neue eigenständige Verwaltung mit eigenen Ämtern im Ostteil des Reichs heraus.

21 Literaturhinweise: Bleicken, Die Verfassung der römischen Republik, 8. Aufl. 1999 Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte, §§ 1, 3, 9 Kunkel/Wittmann, Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik II, 1995 Rainer, Römisches Staatsrecht: Republik und Prinzipat, 2006 Waldstein/Rainer; Römische Rechtsgeschichte, §§ 5 ff., 15 ff., 25 ff., 35 f. Wieacker, Römische Rechtsgeschichte, Bd. I, § 10 f., 16 f., 19 II, 31; Bd. II, §§ 41, 48, 54, 59, 62


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