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Geschäftsführerhaftung in Polen

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Präsentation zum Thema: "Geschäftsführerhaftung in Polen"—  Präsentation transkript:

1 Geschäftsführerhaftung in Polen
Mariusz Korpalski

2 Geschäftsführerhaftung in Polen
Haftung des GmbH-Geschäftsführers 1. Handelsrechtliche (zivilrechtliche) Haftung 1.1. Haftung ggü. der GmbH 1.2. Haftung ggü. Dritten 2. Steuerrechtliche Haftung 3. Strafrechtliche Haftung Mariusz Korpalski

3 Geschäftsführerhaftung in Polen
Wichtige polnische Rechtsgrundlagen KSH – Kodeks spółek handlowych [ Handelsgesetzbuch ] KK – Kodeks karny [ Strafgesetzbuch ] KKS – Kodeks karny skarbowy [Gesetzbuch für Finanzstrafrecht] Mariusz Korpalski

4 Geschäftsführerhaftung in Polen
Fall 1 Im Gesellschaftsvertrag einer neu gegründeten GmbH wurde das Stammkapital auf PLN bestimmt und eingezahlt. In dieser Zeit schloss die GmbH einen Mietvertrag über PLN p.m. Zwei Monate nach der GmbH-Gründung erfolgte die Eintragung ins polnische HR (KRS). Die GmbH hatte die Miete nur für einen Monat bezahlt, daher bekam die GmbH ein Gesellschafterdarlehen von PLN. Nach sechs Monaten wurde die GmbH liquidiert. Ab dem zweitem Monat geriet die GmbH ins Defizit. . GF haften für die Mietzahlungsrückstände, da nur ein Darlehen, nicht aber eine Kapitalerhöhung gewährt wurde. Mariusz Korpalski

5 1. Handelsrechtliche Haftung
a) Schuldvermutung Wenn der Geschäftsführer gesetz- oder vertragswidrig handelt erübrigt sich die Beweisführung bezüglich des Verschuldens. Der Geschäftsführer muss beweisen, dass er den Schaden nicht verschuldet hat, insbesondere durch Beweis der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Mariusz Korpalski

6 1. Handelsrechtliche Haftung
b) Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Maßstab ist, wie eine Person in der Stellung eines Verwalters fremden Vermögens handeln würde. Wird dieser Sorgfaltsmaßstab nicht beachtet und entsteht der Gesellschaft ein Schaden, haftet der GF persönlich. Wird konkretisiert nach Art und Umfang der Tätigkeit (an einen AG-Vorstand stellt man höhere Anforderungen). Mariusz Korpalski

7 1. Handelsrechtliche Haftung
c) Verjährung der Ansprüche Ansprüche von Gläubigern verjähren mit Ablauf von 3 Jahren ab dem Tag, an dem der Geschädigte von dem Schaden und von der zum Schadenersatz verpflichteten Person Kenntnis erlangt. In jedem Fall verjährt der Anspruch mit Ablauf von 10 Jahren ab dem Tag, an dem das Schaden verursachende Ereignis eingetreten ist. Mariusz Korpalski

8 1.1. Haftung ggü. der GmbH 1.1. Haftung ggü. der GmbH a) Bei Verletzung von Gesetzen oder des Gesellschaftsvertrages (Art. 293 KSH) verschuldete Verletzung des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages GmbH Schaden zufügen ursächlicher Zusammenhang zwischen Handeln (oder Unterlassen) und entstandenem GmbH-Schaden Mariusz Korpalski

9 b) Haftung bei vertragswidrigem Handeln
1.1. Haftung ggü. der GmbH b) Haftung bei vertragswidrigem Handeln bei Handlungen ohne den im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenen Beschluss der Gesellschafterversammlung bzw. des Aufsichtsrates (Art. 17 Abs. 3 KSH) Bei Handlungen, die einem Gesellschafterbeschluss, -vertrag oder Geschäftsordnung entgegenstehen Handlungen sind im Außenverhältnis wirksam, nicht aber im Innenverhältnis ! Mariusz Korpalski

10 Haftung für Handlungen gemäß Beschluss von Gesell-
1.1. Haftung ggü. der GmbH Haftung für Handlungen gemäß Beschluss von Gesell- schafterversammlung oder Aufsichtsrat aber gesetz- oder gesellschaftsvertragswidrig oder sonst ungünstig Der Beschluss befreit nicht von der Haftung, wenn seine Umsetzung: das Bestehen der GmbH bedroht ( d.h. zur Insolvenz der GmbH führen würde) zur Gesellschafterbenachteiligung führt die Kompetenzen zur Geschäftsführung auf die Gesellschafter überträgt Mariusz Korpalski

11 Ein Gesellschafterbeschluss kraft Gesetzes ist erforderlich bei …
1.1. Haftung ggü. der GmbH Ein Gesellschafterbeschluss kraft Gesetzes ist erforderlich bei … Veräußerung und Verpachtung des Unternehmens oder eines organischen Teils davon sowie bei Bestellung beschränkt dinglicher Rechte daran Erwerb und Veräußerung von Immobilien, Erbnießbrauchs oder eines Anteils an einer Immobilie (wenn der Gesellschafts-vertrag nichts anderes bestimmt). Mariusz Korpalski

12 Beispiele für schuldhaftes Handeln eines GmbH-GF
1.1. Haftung ggü. der GmbH Beispiele für schuldhaftes Handeln eines GmbH-GF a) Gesetzwidrige Zahlungen an Gesellschafter Auszahlung von Dividende Rückerstattung von Einlagen Auszahlung aus dem GmbH-Vermögen, soweit es zur vollständigen Deckung des Stammkapitals erforderlich ist Mariusz Korpalski

13 b) Unterlassung der unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen
1.1. Haftung ggü. der GmbH b) Unterlassung der unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung … zwecks Beschlussfassung über das weitere Bestehen der GmbH wenn die Bilanz einen Verlust ausweist, der die Rücklagen und die Kapitalreserven sowie die Hälfte des Stammkapitals übersteigt (Art. 233 KSH). Mariusz Korpalski

14 c) Entlastung durch ordentliche Gesellschafterversammlung
1.1. Haftung ggü. der GmbH c) Entlastung durch ordentliche Gesellschafterversammlung Generelle Freistellung von Haftung ggü. GmbH im Bereich aus dem Jahresabschluss ersichtlicher Angaben Die Schuldvermutung wird in Unschuldvermutung getauscht ! Mariusz Korpalski

15 … die Entlastung wirkt nicht bei:
1.1. Haftung ggü. der GmbH … die Entlastung wirkt nicht bei: fehlerhafter Ausfertigung des Jahresabschlusses aus dem Jahresabschluss nicht ersichtlichen Handlungen oder deren Folgen, insbesondere ohne im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebenem Gesellschafterbeschluss Mariusz Korpalski

16 Klage 1.1. Haftung ggü. der GmbH
GmbH kann GF beim schuldhaftem Handeln verklagen (trotz Entlastung) Unterlässt die GmbH eine Schadenersatzklage innerhalb eines Jahres (vom Tag der Bekanntwerdung des Schaden verursachenden Ereignisses an) kann jeder Gesellschafter Schadenersatzklage erheben Mariusz Korpalski

17 Die Entlastung durch ordentliche Gesellschafter-
1.1. Haftung ggü. der GmbH Die Entlastung durch ordentliche Gesellschafter- versammlung sowie jegliche Freistellungen oder Schulderlässe zugunsten der Gesellschafter ggü. der GmbH sind unwirksam bei … einer Klage der Gesellschafter auf Rechnung der GmbH Insolvenzanmeldung Mariusz Korpalski

18 1.2. Haftung ggü. Dritten 1.2. Haftung ggü. Dritten Bei falschen Angaben zu Einlagen bei Gründung oder Stammkapitalerhöhung (Art. 291 KSH) … Haftung, wenn Einlagen nicht oder nur teilweise eingebracht wurden Keine Haftung, wenn Sacheinlagen eingebracht aber zu hoch angesetzt wurden Der GF haftet gesamtschuldnerisch mit der GmbH ggü. Gläubiger Mariusz Korpalski

19 Verjährungsfrist: 1.2. Haftung ggü. Dritten
3 Jahre ab Tag Eintragung der GmbH oder Registrierung einer Stammkapitalerhöhung (Art. 291 KSH) Entscheidend ist die Eintragung in das Handelsregister (KRS)! Mariusz Korpalski

20 Haftung bei Insolvenzverschleppung
1.2. Haftung ggü. Dritten Haftung bei Insolvenzverschleppung ( = Nichtantragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens) GF hat die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Gericht spätestens 14 Tage nach Auftreten der Insolvenzvoraussetzung Mariusz Korpalski

21 Insolvenzvoraussetzungen:
1.2. Haftung ggü. Dritten Insolvenzvoraussetzungen: Zahlungsunfähigkeit = Nichtbedienen fälliger Verbindlichkeiten (auch wenn nur teilweise und / oder vorübergehend) Überschuldung = Verbindlichkeiten übersteigen den Vermögenswert („negatives Eigenkapital”, auch wenn Zahlungsfähigkeit gegeben ist !) Mariusz Korpalski

22 Die Insolvenzbestimmungen sind
1.2. Haftung ggü. Dritten Achtung: Die Insolvenzbestimmungen sind in Polen noch schärfer als in Deutschland ! Mariusz Korpalski

23 Streitige Verbindlichkeiten werden bei der
1.2. Haftung ggü. Dritten Streitige Verbindlichkeiten werden bei der Insolvenzvoraussetzungsprüfung nicht berücksichtigt Bei der Prüfung der Bilanz werden die für streitige Verbindlichkeiten gebildeten Rückstellungen nicht berücksichtigt Generell werden streitige Verbindlichkeiten und Forderungen nur berücksichtigt wenn die Streitigkeit begründet, realistisch und nachvollziehbar ist Wissensstand des Gläubigers ist nicht entscheidend Mariusz Korpalski

24 Erstellung einer Liquidationsbilanz für Zwecke der
1.2. Haftung ggü. Dritten Erstellung einer Liquidationsbilanz für Zwecke der Prüfung von Insolvenzvoraussetzungen Liquidationswert von Immobilien oft größer als Buchwert Liquidationswert von sonstigen Assets eher niedrieger Bei der Veräußerung ganzer Betriebe durch Insolvenzverwalter hat der GF hat die Wahl, ob Maschinen, Gründstücke usw. einzeln oder als ganzer Betrieb veräußert werden – je nach optimaler Verwertung gibt es preisliche Unterschiede Mariusz Korpalski

25 Charakter der Haftung bei Insolvenzverschleppung
1.2. Haftung ggü. Dritten Charakter der Haftung bei Insolvenzverschleppung persönlich gesamtschuldnerisch mit anderen Gschäftsführern unbeschränkt subsidiär zur Haftung der GmbH selbst Mariusz Korpalski

26 Haftungsvoraussetzungen
1.2. Haftung ggü. Dritten Haftungsvoraussetzungen Bestehen einer Verbindlichkeit einer GmbH zum Zeitpunkt der Insolvenzverschleppung Spätere Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister ist ohne Bedeutung für die Haftung des Geschäftsführers Erfolglose Vollstreckung Mariusz Korpalski

27 Erfolglose Vollstreckung
1.2. Haftung ggü. Dritten Erfolglose Vollstreckung Erforderlich ist der Nachweis von Vollstreckungsversuchen in alle dem Gläubiger bekannten GmbH-Vermögen Grundsätzlich ist eine Bescheinigung eines Gerichtsvollziehers erforderlich, es sei denn die GmbH hat kein vollstreckbares Vermögen Mariusz Korpalski

28 Haftungsausschluss – Voraussetzungen
1.2. Haftung ggü. Dritten Haftungsausschluss – Voraussetzungen kein Gläubiger-Schaden entstanden fristgerechte Insolvenzantragstellung bzw. kein Verschulden bei Verspätung oder Unterlassung der Antragstellung, d.h. wenn dem GF die Möglichkeit des Vertrautmachens mit der finanziellen Lage der GmbH genommen wurde etwa durch … Mariusz Korpalski

29 … Einlieferung ins Krankenhaus … unvorgesehener Reisen
1.2. Haftung ggü. Dritten … Einlieferung ins Krankenhaus … unvorgesehener Reisen … Verteilung der Verantwortungsbereiche der GF nach Gesellschaftervertrag oder Geschäftsordnung für diejenigen GF, die sich nicht mit Buchhaltung und Finanzwesen beschäftigen … gesetzwidriges und irreführendes Handeln einzelner GF oder durch Verheimlichung von Ergebnissen der GmbH Mariusz Korpalski

30 Einen geschäftsführenden Gesellschafter verbindet mit der GmbH
1.2. Haftung ggü. Dritten Fall 2 Einen geschäftsführenden Gesellschafter verbindet mit der GmbH auch ein Anstellungsvertrag. Dieser Vertrag wurde aufgelöst und Alle Anteile verkauft. Da jedoch ein Gesellschafterbeschluss über die GF-Abberufung fehlte, verweigerte das Gericht die Löschung der Person aus dem KRS (HR). Der ex-GF durfte aber die GmbH nicht weiterführen, wurde über die finanzielle Situation der Firma nicht informiert und hatte keine Einsicht in die Bücher. Faktisch also konnte der ex-GF eine GF-Funktion nicht erfüllen. Keine GF-Haftung für ausstehende SV-Beiträge und Steuern (Urteil Oberstes Gericht vom , II UK 47/06) Mariusz Korpalski

31 Eine GmbH hat zwei GF mit untereinander aufgeteilten Pflichten:
1.2. Haftung ggü. Dritten Fall 3 Eine GmbH hat zwei GF mit untereinander aufgeteilten Pflichten: GF 1 Arbeitsorganisation und Kundenkontakte, GF 2 (Stellv.) unterstützt GF 1 bei diesen Aufgaben. Die Buchhaltung wurde outgesourct an eine StB-Kanzlei. Beide GFs wurden abberufen und ein neuer GF berufen, der schriftlich jede Haftung ggü. Dritten und für ausstehende Steuern und SV-Beiträge übernahm. Das danach eingeleitetete Insolvenzverfahren wurde wegen fehlenden Vermögens eingestellt. Für die Verbindlichkeiten haften alle GFs, die bis dato die Funktionen ausgeübt haben – gesamtschuldnerisch Mariusz Korpalski

32 Eine GmbH hat zwei GFs mit strikter Aufteilung der Aufgaben.
1.2. Haftung ggü. Dritten Fall 4 Eine GmbH hat zwei GFs mit strikter Aufteilung der Aufgaben. GF 1 ist für Finanzen der GmbH verantwortlich und GF 2 für Akquise und Organisation. Es kam zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen ausstehender Steuern und SV- Beiträge. Das Verfahren wurde mangels Masse eingestellt. Die Haftung übernimmt der für Finanzen verantwortliche GF 1 ! Mariusz Korpalski

33 In einer GmbH haben 2 GFs die Pflichten untereinander aufgeteilt:
1.2. Haftung ggü. Dritten Fall 5 In einer GmbH haben 2 GFs die Pflichten untereinander aufgeteilt: GF 1 beschäftigt sich mit allen Angelegenheiten der GmbH, GF 2 aufgrund mangelnden Wissen darüber, war nicht verpflichtet sich mit diesen Angelegenheiten zu beschäftigen. Gegen die GmbH wurde ein Insolvenzverfahren wegen ausstehender Steuern und SV-Beiträge eingeleitet und eingestellt. Für Rückstände haften beide GF gesamtschuldnerisch ! Mariusz Korpalski

34 Eine GmbH wird zahlungsunfähig war, stellt aber keinen
1.2. Haftung ggü. Dritten Fall 6 Eine GmbH wird zahlungsunfähig war, stellt aber keinen Insolvenzantrag, da der (einzige) GF erkrankt war. Es wurde ein Bevollmächtigter ernannt, der aber keine Lösung für die GmbH-Probleme fand. Das Insolvenzverfahren gegen die GmbH wurde eingestellt. Es haftet der GF. Hätte der GF aufgrund seiner Krankheit auf seine Funktion verzichtet, haftete er nur für die Schulden der GmbH, die bis zu diesem Tag entstanden sind. Mariusz Korpalski

35 Kein Gläubiger kommt zu Schaden
1.2. Haftung ggü. Dritten Kein Gläubiger kommt zu Schaden Der relevante Schaden muss in Zusammenhang mit einer Insolvenzverschleppung stehen. Offene Posten der GmbH werden nicht automatisch auf GF übertragen. Verteidigungstipp: Statistisch gesehen werden die nicht gesicherten Gläubiger bei fristgerechten Insolvenzanträgen nur mit 5 bis 10 % befriedigt (bei Insolvenz mit Liquidation). Eine Insolvenzantrag (auch wenn verspätet) mit Vergleich schiebt die Verantwortung auf Gläubiger. Mariusz Korpalski

36 Kein Gläubiger kommt zu Schaden
1.2. Haftung ggü. Dritten Kein Gläubiger kommt zu Schaden In der Zeitspanne der Insolvenzverschleppung hat sich die finanzielle Lage der GmbH nicht verschlechtert, insbesondere haben die GF keine Veräußerungen der Vermögensbestandteile vorgenommen Auch bei fristgerechter Insolvenzanmeldung blieben die Gläubiger ohne Befriedigung, weil bevorzugte Gläubiger Vorrang haben Mariusz Korpalski

37 … ein Beispiel: 1.2. Haftung ggü. Dritten
Stellt der GF fristgerecht einen Insolvenzantrag, würde den Gläubigern z.B. 15% den Forderungen zustehen. Bei zu später Insolvenz-Beantragung bekommen die Gläubiger nur 5%. Für den entstandenen Unterschied von 10% haftet der GF wegen Insolvenzverschleppung ! Mariusz Korpalski

38 Beweislast bei Haftungsbefreiungsvoraussetzungen
1.2. Haftung ggü. Dritten Beweislast bei Haftungsbefreiungsvoraussetzungen bleibt beim Geschäftsführer hilfsweise können die GF alle der GmbH zustehende Einreden erheben Mariusz Korpalski

39 Änderungen in der Geschäftsführung
1.2. Haftung ggü. Dritten Änderungen in der Geschäftsführung Haftung erstreckt sich auf den Zeitraum der Berufung zum GF maßgeblich sind die Zeitpunkte der Berufung und Abberufung bzw. Niederlegung und nicht der Eintragung ins KRS (HR) Haftung erstreckt sich auch auf Verbindlichkeiten, die vor der Berufung entstanden sind ! Mariusz Korpalski

40 Der GF haftet nicht, wenn er beweist, dass während seiner
1.2. Haftung ggü. Dritten Der GF haftet nicht, wenn er beweist, dass während seiner Mandatsausübung keine Insolvenzvoraussetzungen gegeben waren ! Wenn der GF in eine schon zahlungsunfähige oder überschuldete GmbH einsteigt, hat er 14 Tage Frist ab dem Zeitpunkt der unverzüglichen Einsichtsnahme in die Unterlagen der GmbH zur Insolvenzanmeldung ! Mariusz Korpalski

41 Niederlegung der Geschäftsführung
1.2. Haftung ggü. Dritten Niederlegung der Geschäftsführung Der GF kann seinen Posten jederzeit und ohne Begründung niederlegen Für das Erlöschen des Mandates ist die Zustellung des Niederlegungsschreibens an die GmbH maßgeblich Es ist ratsam, die Niederlegungsschreiben gleichzeitig allen Gesellschaftern zuzustellen Mariusz Korpalski

42 Ehemalige GF können das Gericht informieren, so dass eine
1.2. Haftung ggü. Dritten Für die Löschung ehemaliger GF aus dem KRS (HR) ist die neue Geschäftsführung verantwortlich Ehemalige GF können das Gericht informieren, so dass eine Löschung von Amts wegen erfolgt Versäumt die neue Geschäftsführung einen Antrag auf Löschung einzureichen, haftet die GmbH ggü. Gläubigern für Kosten gegen ehemalige GF eingeleiteter Prozesse Mariusz Korpalski

43 Eine GmbH hat einen GF ins KRS eintragen lassen, das Gericht
1.2. Haftung ggü. Dritten Fall 7 Eine GmbH hat einen GF ins KRS eintragen lassen, das Gericht hat den Eintrag vorgenommen. Allerdings war der Beschluss über die Berufung ungültig. Der GF agierte im Namen der Gesellschaft, aber ohne Vertretungsmacht. Ein eingeleitetes Verfahren gegen den GF wird eingestellt. Obwohl ins KRS eingetragen, haftet der GF nicht ! Mariusz Korpalski

44 Achtung: Auch ein Prokurist kann im Falle der
1.2. Haftung ggü. Dritten Achtung: Auch ein Prokurist kann im Falle der Insolvenzverschleppung haften ! Jedoch haftet der Prokurist nur, wenn er außerhalb der Prokura andere Posten in der GmbH bekleidet, die ihm finanzielle Angaben der GmbH zugänglich machen Mariusz Korpalski

45 2. Steuerrechtliche Haftung
Voraussetzungen für die Haftung Bestehen eines Steuerrückstandes - wird im von Finanzamt erlassenem Bescheid festgestellt (Art. 21 §3 OP) Erfolglose Vollstreckung ins Gesellschaftsvermögen Mariusz Korpalski

46 2. Steuerrechtliche Haftung
Entstehen der Verbindlichkeiten während der Ausübung der GF-Tätigkeit Um Haftungsansprüche gegen GmbH-GF geltend zu machen, muss das FA nachweisen, dass die Rückstände Verbindlichkeiten betreffen, die während der Erfüllung der Geschäftsführerpflichten entstanden sind Mariusz Korpalski

47 2. Steuerrechtliche Haftung
Voraussetzungen für Haftungsausschluss fristgerechte Insolvenzantragstellung kein Verschulden bei Verspätung oder Unterlassung der Antragstellung Verweis auf Gesellschaftsvermögen, das die Befriedigung zu erheblichem Teil ermöglicht, aber: Forderungen als Vermögensbestandteil dürfen nicht dubios sein müssen vollstreckbar sein Mariusz Korpalski

48 2. Steuerrechtliche Haftung
Fall 8 Ein Gericht entschied, dass die GF einer GmbH für ausstehende Zahlungsrückstände (SV-Beiträge und Steuern) haften müssen. Die GF waren damit nicht einverstanden und gaben an, der FA- Bescheid sei zu spät ergangen (mehrere Jahre!) und dass man die Zahlungen nicht damals forderte, obwohl die GmbH noch in einer guten finanziellen Situation war. Unabhängig von dem Datum des FA-Bescheides haften die GF dafür. Mariusz Korpalski

49 2. Steuerrechtliche Haftung
Bis wann kann über die GF-Haftung entschieden werden? Verjährungsfrist ab Ende des Kalenderjahres des Entstehens eines Steuerrückstandes einer GmbH: 5 Jahre Die Hemmung der Verjährung ist oft der Fall Mariusz Korpalski

50 2. Steuerrechtliche Haftung
GF-Haftung nach dem Erlass des FA-Bescheides über dessen Haftung Verjährung des Steuerrückstandes ggü. dem GF 3 Jahre nach Ende des Kalenderjahres der Zustellung des Bescheides an den GF Mariusz Korpalski

51 2. Steuerrechtliche Haftung
Verjährung ggü. der GmbH Falls ein FA-Bescheid über die Haftung des GF ergangen ist und die Steuerrückstände der GmbH später verjährt sind, haftet der GF weiter. Verjährung ggü. der GmbH ist aber sehr selten der Fall Mariusz Korpalski

52 2. Steuerrechtliche Haftung
Die GF-Haftung ist auch nach der Löschung der GmbH noch möglich ! Der Bescheid ggü der GmbH muss aber vor der GmbH-Löschung erlassen werden (gilt nur für steuerrechtliche Haftung und nicht für ausstehende SV-Beiträge (ZUS)) Mariusz Korpalski

53 2. Steuerrechtliche Haftung
Fall 9 Bei einer insolventen GmbH reichte das GmbH-Vermögen nur teilweise für die Begleichung der Verbindlichkeiten. Es folgte die Liquidation der Gesellschaft und die Löschung aus dem KRS. Danach wurde gegen die GF ein Verfahren wegen ausstehender Steuern und SV-Beiträge eingeleitet. Das Verfahren wegen der Steuerrückstände wurde aufgrund des zu späten Beschlusses gegen die GmbH eingestellt. Aber: Für die ausstehenden SV-Beiträge haften die GFs ! Mariusz Korpalski

54 2. Steuerrechtliche Haftung
Fall 10 Gegen eine GmbH wurde ein Verfahren wegen Steuerrückständen und ausstehender SV-Beiträge eingeleitet. Folgend wurden auch die GFs in Haftung genommen, wegen der ausstehenden SV-Beiträge wurde jedoch kein Verfahren eingeleitet. Nach der Liquidation wurde die GmbH aus dem KRS gelöscht. Die GFs werden für die Steuerrückstände sowie für die ausstehenden SV-Beiträge haften müssen. Mariusz Korpalski

55 3. Strafrechtliche Haftung
3.1. Haftung nach Handelsgesetzbuch („KSH“) „Wer an der Gründung einer Handelsgesellschaft teilnimmt oder Mitglied der Geschäftsführung ist und zum Schaden der GmbH tätig ist wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren & Geldstrafe belangt“ (Art. 585 KSH) Mariusz Korpalski

56 3. Strafrechtliche Haftung
Insolvenzverschleppung „Wer als Mitglied der GF einer GmbH trotz Bestehens von Voraussetzungen, die nach den Rechtsvorschriften die Insolvenz der GmbH begründen, keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt wird mit Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder -entzug bis zu 1 Jahr bestraft“ (Art. 586 KSH) Mariusz Korpalski

57 3. Strafrechtliche Haftung
Unrichtige Angaben „Wer bei der Ausübung der in Buch III und IV genannten Pflichten unrichtige Angaben bekannt gibt oder diese Gesellschaftsorganen, Staatsbehörden oder der zur Revision bestellten Person vorlegt wird mit Geldstrafe, Freiheits- beschränkung oder –entzug bis zu 2 Jahren bestraft“ (Art. 587 KSH) Mariusz Korpalski

58 3. Strafrechtliche Haftung
Erwerb eigener Anteile „Wer als GF-Mitglied den Erwerb von eigenen Anteilen oder Aktien durch die GmbH oder ihre Übernahme als Pfand zulässt wird mit Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder -entzug bis zu 6 Monaten bestraft“ (Art. 588 KSH) Mariusz Korpalski

59 3. Strafrechtliche Haftung
Ausgabe von Gewinnbezugspapieren in der GmbH „Wer als Vorstandsmitglied die Ausgabe von Namens-, Inhaber- oder Orderpapieren für Anteile oder Gewinnrechte in der GmbH durch die GmbH zulässt wird mit Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder -entzug bis zu 6 Monaten bestraft“ (Art. 589 KSH) Mariusz Korpalski

60 3. Strafrechtliche Haftung
Sonstige Strafbarkeiten der GF (Art. 594 KSH): Wer als GF-Mitglied einer Handelsgesellschaft pflichtwidrig zulässt, dass die Geschäftsführung: dem Registergericht die Gesellschafterliste nicht vorlegt, das Anteilsbuch oder Aktienbuch nicht gemäβ der Vorschriften führt, die Gesellschafterversammlung oder die Hauptversammlung nicht einberuft, Erklärungen gegenüber den zur Revision bestellten Person verweigert oder sie an der Ausübung ihrer Pflichten hindert, Mariusz Korpalski

61 3. Strafrechtliche Haftung
dem Registergericht einen Antrag auf Bestellung eines Wirtschaftsprüfer nicht vorlegt, mehr als drei Monate langen Zeitraum rechts- oder vertragswidrig ohne Aufsichtsrat in entsprechender Besetzung verbleibt wird mit Geldstrafe bis PLN bestraft. Mariusz Korpalski

62 3. Strafrechtliche Haftung
Geschäftsschreiben „Wer es als Vorstandsmitglied zulässt, dass Geschäftsschreiben nicht richtige Angaben zum Unternehmen enthalten wird mit Geldstrafe bis zu PLN bestraft“ (Art. 595 KSH) Mariusz Korpalski

63 3. Strafrechtliche Haftung
3.2. Haftung nach Strafgesetzbuch („KK“) Vermögensbeseitigung „Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren wird bestraft, wer bei drohender Insolvenz die Befriedigung seines Gläubigers vereitelt oder verringert dadurch, dass er Bestandteile seines Vermögens beseitigt, versteckt, veräußert, schenkt, zerstört, beschädigt oder tatsächlich oder scheinbar belastet. Mariusz Korpalski

64 3. Strafrechtliche Haftung
Vermögensbeseitigung „ … mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren wird bestraft, wer die o.g. Tat begeht und diese Tat mehreren Gläubigern einen Schaden zufügt.“ (Art. 300 KK) Mariusz Korpalski

65 3. Strafrechtliche Haftung
Umgehung „Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer als Schuldner ggü. Gläubigern die Befriedigung ihrer Forderungen dadurch vereitelt oder beschränkt, dass er ein neues Unternehmen gründet und auf dieses neue Unternehmen Bestandteile seines Vermögens überträgt. wer als Schuldner ggü. Gläubigern seine Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit verursacht“ (Art. 301 KK) Mariusz Korpalski

66 3. Strafrechtliche Haftung
Bevorzugung einzelner Gläubiger „Mit Geldstrafe, mit Freiheitsbeschränkung oder -entzug bis zu 2 Jahren wird bestraft, wer bei drohender Zahlungs- unfähigkeit oder Insolvenz nicht alle Gläubiger befriedigen kann und nur einzelne Gläubiger bedient - zum Schaden der übrigen Gläubiger“ (Art. 302 KK) Mariusz Korpalski

67 3. Strafrechtliche Haftung
Unrichtige Handelsbücher „Wer einer natürlichen oder juristischer Person oder einer Einheit, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt, einen Vermögensschaden zufügt dadurch, dass er Handelsbücher nicht oder wahrheitswidrig führt, oder diese Unterlagen beseitigt, vorenthält, ändert oder fälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft“ (Art. 303 KK) Mariusz Korpalski

68 3. Strafrechtliche Haftung
3.3. Steuerstrafhaftung Allgemeine Voraussetzung: Verschulden Nicht immer muss ein Schaden vorliegen, es reicht z.B. die Nichteinhaltung von Pflichten zur Information oder Dokumentation. Ziele der Haftung: Schadensersatz Entrichtung öffentlich-rechtlicher Forderungen Strafe Mariusz Korpalski

69 3. Strafrechtliche Haftung
Beispiele für Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten Wer gegen die Pflicht verstößt, ein Handelsbuch zu führen, das Handelsbuch nicht am Ort der Ausführung der wirtschaftlichen Tätigkeit oder am Sitz (z.B. StB) aufzubewahren, wird mit Geldstrafe bestraft“ (Vergehen nach Art. 60 KKS) Mariusz Korpalski

70 3. Strafrechtliche Haftung
„Wer das Handelsbuch unehrlich führt, wird mit Geldstrafe bestraft“ (Vergehen nach Art. 61 KKS) „Wer die Steuer nicht rechtzeitig an die zuständige Behörde entrichtet, wird mit Geldstrafe und/oder mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft“ (Vergehen nach Art. 77 KKS) Mariusz Korpalski

71 3. Strafrechtliche Haftung
Meldepflichten „Ein Steuerpflichtiger oder Steuerzahler, der gegen seine Pflicht verstößt, seine Identifikationsanmeldung zu vollenden (z.B. NIP), seine Angaben zu aktualisieren oder richtige und vollständige Angaben anzugeben, wird mit Geldstrafe bestraft.“ (Ordnungswidrigkeit Art. 77 KKS) Mariusz Korpalski

72 3. Strafrechtliche Haftung
3.4. Haftung nach Rechnungslegungsgesetz „Wer Handelsbücher nicht oder unehrlich führt und / oder Finanzberichte nicht abfasst wird mit Geldstrafe und / oder Freiheitsentzug bis zu 2 Jahren bestraft“ (Straftat nach Art. 77 KKS) Mariusz Korpalski

73 3. Strafrechtliche Haftung
Jahresabschluss „Wer gegen die gesetzliche Pflicht verstößt … den Jahresabschluss nicht durch Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen, dem Wirtschaftsprüfer keine oder unwahre Information erteilt den Jahresabschluss nicht rechtzeitig bekannt macht wird mit Geldstrafe oder Freiheitsentzug bestraft.“ (Straftat nach Art. 79 KKS) Mariusz Korpalski

74 3. Strafrechtliche Haftung
Nationales Strafregister Im Register werden Daten gespeichert über Personen … die rechtskräftig für (Steuer-) Straftaten verurteilt wurden, gegen die das Verfahren eingestellt wurde, die in Untersuchungshaft genommen wurden. Die Eintragung betrifft nicht Personen, die sich freiwillig einer Strafe unterziehen gem. Art.14 KKS (keine entsprechende Vorschrift im allgemeinen Strafgesetzbuch) Mariusz Korpalski

75 3. Strafrechtliche Haftung
Die Ensprechung des polnischen Nationalen Strafregisters in Deutschland ist das Bundeszentralregister Übersendung von Daten im Rahmen der Rechtshilfe nur auf Antrag interessierter Personen! Mariusz Korpalski

76 3. Strafrechtliche Haftung
Straftilgung aus dem Register … kann erfolgen von Amts wegen oder auf Antrag des Verurteilten a) Verurteilung zu Freiheitsstrafen von Amts wegen - 10 Jahre nach Abbüßen der Strafe auf Antrag des Verurteilten nach 5 Jahren, wenn der Verurteilte die Rechtsordnung beachtet und die verhängte Freiheitsstrafe nicht höher als 3 Jahre ist Mariusz Korpalski

77 3. Strafrechtliche Haftung
Straftilgung aus dem Register b) Verurteilung zu Geldstrafe von Amts wegen - 5 Jahre nach Abbüßen der Strafe auf Antrag des Verurteilten - nach 3 Jahren Mariusz Korpalski

78 3. Strafrechtliche Haftung
Die Ensprechung des polnischen Nationalen Strafregisters in Deutschland ist das Bundeszentralregister Übersendung von Daten im Rahmen der Rechtshilfe nur auf Antrag interessierter Personen! Mariusz Korpalski


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