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Das deutsche Föderalismus
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Wichtige Begriffe Einheitsstaat Dezentralisierter Einheitsstaat
Uniterischer Bundesstaat Konföderaler Bundesstaat Staatenbund Allianz
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Charakteristika des Föderalismus und mögliche Klassifikationen
Föderalismus bezeichnet ganz allgemein ein Prinzip, einen Staat zu organisieren. Ein Bundesstaat ist eine Verbindung nichtsouveräner Gliedstaaten durch einen bundesmäßigen Zusammenschluss. Staatliche Aufgaben sind zwischen Zentralstaat und Gliedstaaten aufgeteilt.
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Föderalismus – mögliche Klassificationen
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Symmetrieprinzip Symmetrisch - Regionen haben gleiche Rechte. (Deutschland) Asymmetrisch – Rechte der Regionen sind unterschiedlich. (Russland) NB! Absolute Symmetrie ist unmöglich. In Deutschland hat Bremen (etwa Einwohner) 3 Stimmen im Bundesrat Nordrhein-Westfalen mit mehr als 18 Mln. Einwohner hat nur 6 Stimmen
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Gründungsprinzip Verfassungsföderationen – die Regionen wurden verfassungsgemäss geschaft. (Deutschland) Vertragsföderationen – ein Staat entstand gemäss ein Vertrag der (künftige) Regionen. (die Schweiz, die USA) Sonderfalll Russland ist verfassung-vertrags Föderation. Bevor die Verfassung von 1993 gab es drei Verträge zwíschen Zentrum und Regionen
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Gliederungsprinzip National-Territorial oder Nationalstatlich
Russland, Belgien, ehemalige Yugoslawien Nationale Minderheiten haben eigene Regionen wie beispielsweise Tatarstan oder Dagestan in Rußland Administrativ-territorial die USA, Deutschland – in Deutschland haben nationale Minderheiten (Sorben, Frisen, Dännische Bevölkerung) bestimmte Autonomie, aber keine „politische Regionen“
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Das deutsche Föderalismus
Deutschland ist eine Republik, die aus einem Zusammenschluss der einzelnen Länder besteht und aus dem Bund als dem übergeordneten Zentralstaat und den Ländern als den nachgeordneten Gliedstaaten gebildet wird.
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Deutschland – einen Symetrischen Bundesstaat
Es gibt 16 Länder in Deutschland heutzutage Die Länder, die durch ihren Zusammenschluss 1949 die Bundesrepublik Deutschland gründeten, waren Schleswig-Holstein, Niedersachsen, die Stadtstaaten Hamburg und Bremen, Nordrhein-westfallen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Bayern sowie Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern. Die letzten drei schlossen sich 1952 zum Land Baden-Würtemberg zusammen. Bis zur deutschen Vereinigung 1990 besaß Westberlin einen Sonderstatus. Das Saarland trat erst 1957 nach einer Volksabstimmung der Bundesrepublik Deutschland bei. Mit der Vereinigung 1990 sind die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Thüringen und Sachsen hinzugekommen.
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Deutschland – einen Symetrischen Bundesstaat
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Russland – einen asymmetrischen Bundesstaat
49 Oblast 21 Nationalrepubliken 10 Autonombezierke 6 „Krai“ 2 Stadtstaaten 1 Autonomoblast
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Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern
Es gibt 4 Typen der Gesetzgebung in Deutschland Ausschliessliche Gesetzgebung des Bundes Ausschliessliche Gesetzgebung der Länder Konkurrirende Gesetzgebung Rahmengesetzgebung
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Ausschliessliche Gesetzgebung des Bundes (Art. 71,73 GG)
Auswärtige Angelegenheiten Verteidigung und Zivilschutz Staatsangehörigkeit Passwesen Währungs- und GeldwesenDie Zölle und Außenhandel DB und Lüftverkehr Post und Telekommunikation
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Ausschliessliche Gesetzgebung der Länder
Kultur Polizeiweisen Schul- und Bildungswesen Gesundheitswesen Presse Hörfunk, Fernsehen Kommunalwesen
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Konkurrirende Gesetzgebung (Art.72,74,74a GG)
Bürgerliches Recht Strafrecht und Strafvollzug Personenstandswesen Vereinsrecht Versammlungsrecht Aufenthaltsrecht für Außländer (innen) Erzeugung und Nutzung der Kernenergie Arbeitsrecht Wirtschaftsrecht Straßenverkehr
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Rahmengesetzgebung (Art. 75 GG)
Hochschulwesen Jagtwesen, Naturschutz und Landschaftspflege Bodenverteilung und Raumordnung Melde- und Ausweiswesen
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Bundesrat
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Föderalismus: Pro Horizontale Machtverteilung
Mehr Möglichkeiten für politische Beteiligung Mehr Chancen für Bürger die Macht zu beeinflüßen Reserve an erfahrene Führungspersonal „Poligon“ für neue Ideen und Experimenten
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Föderalismus: Contra Parteipolitische Blockaden
Intransparenz und Schwerfälligkeit der Entscheidungsprozessen Begrenzte Handlungsspielräume für die Länder (durch Steuerverbund, Finanzausgleich, bundesrechtliche Vorgaben)
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