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Veröffentlicht von:Helfgott Wend Geändert vor über 10 Jahren
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Gastwirtehaftung (1): §§ 970 ff, 1316 ABGB
§ 970 Abs 1 ABGB: "Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen...“ Voraussetzungen demnach: Beherbergung + Einbringung von Sachen Also nicht bei Kaffeehausbesuch ! Der Anschlag "Für Garderobe wird nicht gehaftet“ gibt also nur die Rechtslage wieder ! Barta: Zivilrecht online
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Gastwirtehaftung (2) Regelung gilt auch für: „Unternehmer, die ...Aufbewahrungsräume halten, für die eingestellten ...Fahrzeuge“; § 970 Abs 2 ABGB - Abgrenzung von Garagierung und bloßer Platzmiete! „ Badeanstalten“ § 970 Abs 3 ABGB Rspr wendet Haftung auch auf (größere) Privatzimmervermieter und Sanatorien an, nicht aber auf Allgemeine Krankenhäuser oder Schlafwagengesellschaften Barta: Zivilrecht online
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Gastwirtehaftung (3) Haftung ist zwingendes Recht ein Haftungsausschluß daher unwirksam § 970 a ABGB Das Gesetz statuiert Haftungsgrenzen 1.100,- € (15.000,- S) Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere 550,- € (7.500,- S) Ausnahme: Verwahrungsvertrag nicht mehr zeitgemäß: Gastwirte schließen daher häufig Zusatzversicherungen ab Barta: Zivilrecht online
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Vergleich der Rechtsstellung
Leihe Verwahrung Realvertrag Dauerschuldverhältnis Zweck: Gebrauch Zweck: Obsorge unverbrauchbare und unvertretbare Sachen alle Sachen Zurückzustellen: dieselbe Sache Zurückzustellen: dieselbe Sache; Ausnahme: depositum irregulare Nur unentgeltlich entgeltlich + unentgeltlich Verleiher / Hinterleger: bleibt Eigentümer + Sachbesitzer Entlehner: Rechtsbesitzer + Sachinhaber Verwahrer: nur Sachinhaber (kein Rechtsbesitz, da kein Gebrauchsrecht) Barta: Zivilrecht online
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